F BGBl I Nr. 136/2001, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 46, Absatz eins bis 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Der Antragsteller begehrt für die Verwendung von Daten im Rahmen der im Spruch bezeichneten statistischen Erhebung die Erteilung einer Genehmigung nach § 46 Abs. 3 DSG 2000.Der Antragsteller begehrt für die Verwendung von Daten im Rahmen der im Spruch bezeichneten statistischen Erhebung die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG
besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Abs. 3 verwendet werden.mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Absatz 3, verwendet werden.
Z 1 DSG 2000 sind Daten' ('personenbezogene Daten') Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind Daten' ('personenbezogene Daten') Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
F BGBl I Nr. 60/2003, hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Paragraph 47, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
4 KFG führt der Bundesminister für Inneres eine zentrale Zulassungsevidenz. Auskünfte daraus sind im Wege der Datenfernverarbeitung ua. dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Paragraph 47, Absatz 4, KFG führt der Bundesminister für Inneres eine zentrale Zulassungsevidenz. Auskünfte daraus sind im Wege der Datenfernverarbeitung ua. dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller bzw. das von ihm beauftragte technische Büro für Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft als dessen Dienstleiser im Zuge der geplanten Statistik zwar personenbezogene Daten (KFZ-Kennzeichen, Adresse) in einer Datenanwendung verwenden (§ 4 Z 8 DSG 2000), zu keinem Zeitpunkt ist es dem Antragsteller jedoch möglich, die Identität von Betroffenen festzustellen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller bzw. das von ihm beauftragte technische Büro für Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft als dessen Dienstleiser im Zuge der geplanten Statistik zwar personenbezogene Daten (KFZ-Kennzeichen, Adresse) in einer Datenanwendung verwenden (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000), zu keinem Zeitpunkt ist es dem Antragsteller jedoch möglich, die Identität von Betroffenen festzustellen. Auch wenn § 47 Abs. 2 und 4 KFG Ermächtigungen an die jeweils zuständige Kraftfahrbehörde bzw. den Bundesminister für Inneres enthalten, wonach dem Antragsteller als Magistrat Auskünfte aus dem Zentralen Kennzeichenregister zu erteilen sind, so stehen diese doch stets unter der Anforderung, dass dies zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Auch wenn Paragraph 47, Absatz 2 und 4 KFG Ermächtigungen an die jeweils zuständige Kraftfahrbehörde bzw. den Bundesminister für Inneres enthalten, wonach dem Antragsteller als Magistrat Auskünfte aus dem Zentralen Kennzeichenregister zu erteilen sind, so stehen diese doch stets unter der Anforderung, dass dies zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Diese ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, betont der Antragsteller doch selbst, zur Durchführung der Untersuchung insbesondere ohne die Namen der Betroffenen auszukommen. Die weiters schon seitens des BMI vorgenommene Anonymisierung der Hausnummern führt dazu, dass auch über die Adresse eine Identifizierung der Betroffenen unmöglich ist. Somit verwendet der Antragsteller für die Statistik nur indirekt personenbezogene Daten, womit die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 erfüllt ist. Die beabsichtigte Datenverwendung ist somit genehmigungsfrei. Dies führt jedoch gleichzeitig dazu, dass die Erteilung einer Genehmigung unzulässig ist. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.Somit verwendet der Antragsteller für die Statistik nur indirekt personenbezogene Daten, womit die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000 erfüllt ist. Die beabsichtigte Datenverwendung ist somit genehmigungsfrei. Dies führt jedoch gleichzeitig dazu, dass die Erteilung einer Genehmigung unzulässig ist. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.