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{'item': 'K202.040/0004-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.10.2004 GeschäftszahlK202.040/0004-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und

§ 46Abs. 1 bis 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 id

F BGBl I Nr. 136/2001, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 46, Absatz eins bis 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Der Antragsteller begehrt für die Verwendung von Daten im Rahmen der im Spruch bezeichneten statistischen Erhebung die Erteilung einer Genehmigung nach § 46 Abs. 3 DSG 2000.Der Antragsteller begehrt für die Verwendung von Daten im Rahmen der im Spruch bezeichneten statistischen Erhebung die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG

  1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen: Der Antragsteller will für Zwecke der Erfassung und Analyse des Park and Ride-Bedarfs im 'Wientalkorridor' eine statistische Untersuchung nach dem folgenden, von einem technischen Büro für Verkehrswesen ausgearbeiteten, Konzept durchführen:
  2. Abgrenzen der Einzugsbereiche von 8 U-Bahn-Stationen, deren Benutzung durch Berufspendler aus diesem Bereich vermutet wird (nach Straßen).
  3. Erfassung von KFZ-Kennzeichen durch vom beauftragten technischen Büro eingeschulte Erhebungsteams in einer Schulwoche am Dienstag und Donnerstag jeweils in drei Zeitetappen, vor 6.00 Uhr, nach 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr für alle Stationsbereiche, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Zwei Wochen danach, ebenfalls in einer Schulwoche am Dienstag und Donnerstag soll die Erhebung wiederholt werden, um möglichst gesicherte Aussagen treffen zu können (Erhöhung der Plausibilität). Die polizeilichen Kennzeichen aller parkenden Fahrzeuge werden in vorbereitete Listen eingetragen. Jeder Mitarbeiter des Erhebungspersonals trägt einzeln die von ihm erhobenen KFZ-Kennzeichen im Anschluss an die Felderhebung in elektronische Listen ein und übergibt diese an das technische Büro.
  4. Das technische Büro überprüft die Listen und übermittelt sie an das Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung IV/2/e-NIK, Kraftfahrzeugzentralregister (KZR), mit dem Ersuchen, im Wege der Amtshilfe für die MA 18 den erhobenen Kennzeichen die Adressen der Fahrzeughalter (Postleitzahl, Straße, Nummer) zuzuordnen und diese wieder in Listenform ohne genaue Adresse (anonymisiert durch Hausnummern in 10er-Blöcken, getrennt in gerade und ungerade) als 'wissenschaftliche Statistik' zur Verfügung zu stellen. Die vom BMI weiter gegebenen Adressblöcke werden im Ergebnis der Untersuchung in zusammengeführter Form (Ortschaften außerhalb Wiens, Stadtteile in Wien) aufscheinen Die Zuordnung und Zusammenfassung der Adressen erfolgt durch das technische Büro und wird nur in dieser Form als Grundlage für weitere Diskussionen und Maßnahmen zur Verfügung gestellt, sodass keinesfalls Rückschlüsse auf einzelne Fahrzeughalter möglich sind. Die Adressen dienen ausschließlich diesem Forschungsauftrag, werden nicht an Dritte weiter gegeben und auch nicht für andere Zwecke als Einzeldaten verwendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Antragsvorbringen. Auf einen Vorhalt, dass nur Daten ohne direkten Personenbezug verwendet werden, hat der Antragsteller nicht reagiert. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: § 46 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet:Paragraph 46, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet: 'Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, dieParagraph 46,
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
  1. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.
  2. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins

besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Abs. 3 verwendet werden.mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Absatz 3, verwendet werden.

(3)Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn
  1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
  2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
  3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.'

§ 4

Z 1 DSG 2000 sind Daten' ('personenbezogene Daten') Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind Daten' ('personenbezogene Daten') Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

§ 47Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes (KFG), BGBl Nr. 267/1967 id

F BGBl I Nr. 60/2003, hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Paragraph 47, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 47Abs.

4 KFG führt der Bundesminister für Inneres eine zentrale Zulassungsevidenz. Auskünfte daraus sind im Wege der Datenfernverarbeitung ua. dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Paragraph 47, Absatz 4, KFG führt der Bundesminister für Inneres eine zentrale Zulassungsevidenz. Auskünfte daraus sind im Wege der Datenfernverarbeitung ua. dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller bzw. das von ihm beauftragte technische Büro für Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft als dessen Dienstleiser im Zuge der geplanten Statistik zwar personenbezogene Daten (KFZ-Kennzeichen, Adresse) in einer Datenanwendung verwenden (§ 4 Z 8 DSG 2000), zu keinem Zeitpunkt ist es dem Antragsteller jedoch möglich, die Identität von Betroffenen festzustellen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller bzw. das von ihm beauftragte technische Büro für Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft als dessen Dienstleiser im Zuge der geplanten Statistik zwar personenbezogene Daten (KFZ-Kennzeichen, Adresse) in einer Datenanwendung verwenden (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000), zu keinem Zeitpunkt ist es dem Antragsteller jedoch möglich, die Identität von Betroffenen festzustellen. Auch wenn § 47 Abs. 2 und 4 KFG Ermächtigungen an die jeweils zuständige Kraftfahrbehörde bzw. den Bundesminister für Inneres enthalten, wonach dem Antragsteller als Magistrat Auskünfte aus dem Zentralen Kennzeichenregister zu erteilen sind, so stehen diese doch stets unter der Anforderung, dass dies zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Auch wenn Paragraph 47, Absatz 2 und 4 KFG Ermächtigungen an die jeweils zuständige Kraftfahrbehörde bzw. den Bundesminister für Inneres enthalten, wonach dem Antragsteller als Magistrat Auskünfte aus dem Zentralen Kennzeichenregister zu erteilen sind, so stehen diese doch stets unter der Anforderung, dass dies zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Diese ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, betont der Antragsteller doch selbst, zur Durchführung der Untersuchung insbesondere ohne die Namen der Betroffenen auszukommen. Die weiters schon seitens des BMI vorgenommene Anonymisierung der Hausnummern führt dazu, dass auch über die Adresse eine Identifizierung der Betroffenen unmöglich ist. Somit verwendet der Antragsteller für die Statistik nur indirekt personenbezogene Daten, womit die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 erfüllt ist. Die beabsichtigte Datenverwendung ist somit genehmigungsfrei. Dies führt jedoch gleichzeitig dazu, dass die Erteilung einer Genehmigung unzulässig ist. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.Somit verwendet der Antragsteller für die Statistik nur indirekt personenbezogene Daten, womit die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000 erfüllt ist. Die beabsichtigte Datenverwendung ist somit genehmigungsfrei. Dies führt jedoch gleichzeitig dazu, dass die Erteilung einer Genehmigung unzulässig ist. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.