RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.11.2004 GeschäftszahlK120.979/0008-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- November 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die datenschutzrechtlichen Beschwerden von
- Dkfm. DDr. F (Erstbeschwerdeführer) und
- Dr. U (Zweitbeschwerdeführer), beide aus N, beide vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in N, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Anbringung von Stempeln im Reisepass am
- Jänner (Zweitbeschwerdeführer) bzw.
- Februar 1997 (Erstbeschwerdeführer) gegen die Bezirkshauptmannschaft T, eingebracht am
- Februar 1997 als Beschwerden gemäß § 88 Abs 1 und 2 SPG beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS), teilweise zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004, weitergeleitet vom UVS am
- Juli 2004, wird gemäß § 34 Abs 1 iVm § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 und § 90 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002, folgt entschieden:Über die datenschutzrechtlichen Beschwerden von
- Dkfm. DDr. F (Erstbeschwerdeführer) und
- Dr. U (Zweitbeschwerdeführer), beide aus N, beide vertreten durch Dr. römisch eins, Rechtsanwalt in N, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Anbringung von Stempeln im Reisepass am
- Jänner (Zweitbeschwerdeführer) bzw.
- Februar 1997 (Erstbeschwerdeführer) gegen die Bezirkshauptmannschaft T, eingebracht am
- Februar 1997 als Beschwerden gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS), teilweise zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, weitergeleitet vom UVS am
- Juli 2004, wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, und Paragraph 90, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2002,, folgt entschieden: Die Beschwerden werden abgewiesen. Begründung: Beide Beschwerden waren wegen verspäteter Erhebung abzuweisen. A) Sachverhalt samt Beweiswürdigung: Mit Beschwerden an den UVS vom
- Februar 1997 brachten die Beschwerdeführer, gestützt auf § 88 Abs 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1997 in der Fassung BGBl I Nr 12/1997, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, der damals als Rechtsanwalt praktizierte, vor, durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung (Anbringen eines Stempels im Reisepass bei der Grenzkontrolle anlässlich des Passierens der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze am Grenzübergang Berg am
- Jänner bzw.
- Februar 1997) beschwert und in verschiedenen Rechten (unter anderem auch im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994) verletzt zu sein.Mit Beschwerden an den UVS vom
- Februar 1997 brachten die Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 88, Absatz eins und 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, der damals als Rechtsanwalt praktizierte, vor, durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung (Anbringen eines Stempels im Reisepass bei der Grenzkontrolle anlässlich des Passierens der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze am Grenzübergang Berg am
- Jänner bzw.
- Februar 1997) beschwert und in verschiedenen Rechten (unter anderem auch im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994,) verletzt zu sein. Nach bescheidmäßiger Erledigung der Beschwerden durch den UVS auf Grundlage des SPG hat dieser mit Verfügung vom
- Juli 2004, Kennzeichen Senat-B-97-XX7 und Senat-B-97-XX8, die beiden Beschwerden gemäß § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber teilweise an die Datenschutzkommission weiter geleitet. Beide Beschwerden wurden am
- Juli 2004 (Posteingang) der Datenschutzkommission vorgelegt. Nach bescheidmäßiger Erledigung der Beschwerden durch den UVS auf Grundlage des SPG hat dieser mit Verfügung vom
- Juli 2004, Kennzeichen Senat-B-97-XX7 und Senat-B-97-XX8, die beiden Beschwerden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber teilweise an die Datenschutzkommission weiter geleitet. Beide Beschwerden wurden am
- Juli 2004 (Posteingang) der Datenschutzkommission vorgelegt. Die Datenschutzkommission hat mit Erledigung vom
- September 2004, GZ: K120.979/0002-DSK/2004, den Beschwerdeführern unter Fristsetzung die Behebung von Form- und Inhaltsmängeln aufgetragen, unter anderem die Verletzung in spezifisch datenschutzrechtlichen Rechten näher dazulegen und sich zur Frage der Verjährung des Beschwerderechts gemäß § 34 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2002, zu äußern. Die Datenschutzkommission hat mit Erledigung vom
- September 2004, GZ: K120.979/0002-DSK/2004, den Beschwerdeführern unter Fristsetzung die Behebung von Form- und Inhaltsmängeln aufgetragen, unter anderem die Verletzung in spezifisch datenschutzrechtlichen Rechten näher dazulegen und sich zur Frage der Verjährung des Beschwerderechts gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2002,, zu äußern. Mit Schriftsatz (Stellungnahme) vom
- September 2004 brachten die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. I vertretenen Beschwerdeführer vor, dass eigentlich kein Rechtschutzantrag an die Datenschutzkommission beabsichtigt sei ('Nach Ansicht der Beschwerdeführer besteht daher für die gegenständliche Befassung der Datenschutzkommission kein Raum mehr, weil mit den....Beschwerden vom 20.02.1997 ausdrücklich nur die Rechtswidrigerklärung...begehrt...und dieses Beschwerdeziel ...bereits erreicht wurde', Stellungnahme Seite 2; 'Eine Beschwerde gemäß § 90 SPG wurde von den Beschwerdeführern nicht erhoben.' Stellungnahme Seite 3). Sie machten aber ein Eventualvorbringen 'für den Fall, dass die Datenschutzkommission bei Prüfung der gegenständlichen Beschwerdesachen zum Ergebnis gelangten sollte, dass den Beschwerdeführern...auch noch ein gesondertes Recht auf Feststellung von Datenschutzverletzungen zukommen sollte', und führten ihre Beschwerden aus datenschutzrechtlicher Sicht (einschließlich der Frage der Verjährung) näher aus, ohne allerdings präzise Anträge an die Datenschutzkommission zu stellen. Mit Schriftsatz (Stellungnahme) vom
- September 2004 brachten die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. römisch eins vertretenen Beschwerdeführer vor, dass eigentlich kein Rechtschutzantrag an die Datenschutzkommission beabsichtigt sei ('Nach Ansicht der Beschwerdeführer besteht daher für die gegenständliche Befassung der Datenschutzkommission kein Raum mehr, weil mit den....Beschwerden vom 20.02.1997 ausdrücklich nur die Rechtswidrigerklärung...begehrt...und dieses Beschwerdeziel ...bereits erreicht wurde', Stellungnahme Seite 2; 'Eine Beschwerde gemäß Paragraph 90, SPG wurde von den Beschwerdeführern nicht erhoben.' Stellungnahme Seite 3). Sie machten aber ein Eventualvorbringen 'für den Fall, dass die Datenschutzkommission bei Prüfung der gegenständlichen Beschwerdesachen zum Ergebnis gelangten sollte, dass den Beschwerdeführern...auch noch ein gesondertes Recht auf Feststellung von Datenschutzverletzungen zukommen sollte', und führten ihre Beschwerden aus datenschutzrechtlicher Sicht (einschließlich der Frage der Verjährung) näher aus, ohne allerdings präzise Anträge an die Datenschutzkommission zu stellen. Die Datenschutzkommission beurteilte die Beschwerden auf Grund der vorstehend zitierten Stellungnahme als – nachträglich – inhaltlich mangelhaft, da nun nicht mehr klar sei, ob die Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzbegehren an die Datenschutzkommission richten wollten. Sie trug den Beschwerdeführern erneut unter Setzung einer Frist von zwei Wochen und Hinweis auf die Folgen gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, 'jeweils eine Erklärung darüber abzugeben, ob eine Verletzung in spezifisch datenschutzrechtlichen Rechten behauptet und eine Entscheidung der Datenschutzkommission über diese Beschwerde begehrt wird.' Die Datenschutzkommission beurteilte die Beschwerden auf Grund der vorstehend zitierten Stellungnahme als – nachträglich – inhaltlich mangelhaft, da nun nicht mehr klar sei, ob die Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzbegehren an die Datenschutzkommission richten wollten. Sie trug den Beschwerdeführern erneut unter Setzung einer Frist von zwei Wochen und Hinweis auf die Folgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, 'jeweils eine Erklärung darüber abzugeben, ob eine Verletzung in spezifisch datenschutzrechtlichen Rechten behauptet und eine Entscheidung der Datenschutzkommission über diese Beschwerde begehrt wird.' Diese Erledigung wurde den Beschwerdeführer zu Handen ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters per Telefax am
- September 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2004, bei der Datenschutzkommission eingegangen am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer vor, sich in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt zu erachten und darüber gemäß § 90 SPG und § 31 Abs 2 DSG 2000 die Entscheidung der Datenschutzkommission zu begehren. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wiederholten und ergänzten Sie ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom
- September 2004: Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1997, B 1565/96, sei zu folgern, dass der gemäß § 88 Abs 2 SPG angerufene UVS nur als 'weitere Einbringungsstelle' für datenschutzrechtliche Beschwerden fungiert habe. Damit sei die Sache fristgerecht bei einer jedenfalls nicht unzuständigen Behörde anhängig gemacht worden. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission sei jedenfalls gegeben, unabhängig davon, 'ob der UVS das in § 88 Abs 5 SPG vorgeschriebene Procedere (Befassung der Datenschutzkommission und Aussetzung seines Verfahrens bis zu deren Entscheidung) eingehalten hat'. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2004, bei der Datenschutzkommission eingegangen am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer vor, sich in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt zu erachten und darüber gemäß Paragraph 90, SPG und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 die Entscheidung der Datenschutzkommission zu begehren. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wiederholten und ergänzten Sie ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom
- September 2004: Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1997, B 1565/96, sei zu folgern, dass der gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG angerufene UVS nur als 'weitere Einbringungsstelle' für datenschutzrechtliche Beschwerden fungiert habe. Damit sei die Sache fristgerecht bei einer jedenfalls nicht unzuständigen Behörde anhängig gemacht worden. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission sei jedenfalls gegeben, unabhängig davon, 'ob der UVS das in Paragraph 88, Absatz 5, SPG vorgeschriebene Procedere (Befassung der Datenschutzkommission und Aussetzung seines Verfahrens bis zu deren Entscheidung) eingehalten hat'. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt zu Grundzahl K120.979 der Datenschutzkommission, insbesondere die zitierten Urkunden(-kopien) und Erledigungen. B) rechtliche Beurteilung: Vorliegen eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts Die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 bzw. § 90 SPG ist – ebenso wie der Bescheid des UVS nach § 88 SPG - ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.Die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 bzw. Paragraph 90, SPG ist – ebenso wie der Bescheid des UVS nach Paragraph 88, SPG - ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Zuständigkeitsabgrenzung UVS - Datenschutzkommission Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des DSG 2000 grundlegend verändert hat. Seit
- Jänner 2000 gibt es keine § 14 Abs 3 DSG entsprechende Rechtsvorschrift (vgl. die Verfassungsbestimmung § 61 Abs 7 DSG 2000) mehr. Jede Verweisung auf diese besondere Verfahrensbestimmung bzw. Zuständigkeit der Datenschutzkommission, solche Fragen per 'Vorabentscheidung' zu klären, geht seither ins Leere. Damit gab es für den UVS ab diesem Zeitpunkt auch keine Möglichkeit, sein Verfahren zu unterbrechen und gemäß § 88 Abs 5 SPG vorzugehen, wobei letztere Bestimmung erst durch BGBl I Nr 104/2004 förmlich aufgehoben wurde. Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) in VfSlg 14887 entwickelte Theorie von der 'zweiten Einbringungsstelle' ist damit überholt, da es keine 'zweite Einbringungsstelle' im Sinne der vom VfGH vorgenommenen Auslegung mehr gibt.Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des DSG 2000 grundlegend verändert hat. Seit
- Jänner 2000 gibt es keine Paragraph 14, Absatz 3, DSG entsprechende Rechtsvorschrift vergleiche die Verfassungsbestimmung Paragraph 61, Absatz 7, DSG 2000) mehr. Jede Verweisung auf diese besondere Verfahrensbestimmung bzw. Zuständigkeit der Datenschutzkommission, solche Fragen per 'Vorabentscheidung' zu klären, geht seither ins Leere. Damit gab es für den UVS ab diesem Zeitpunkt auch keine Möglichkeit, sein Verfahren zu unterbrechen und gemäß Paragraph 88, Absatz 5, SPG vorzugehen, wobei letztere Bestimmung erst durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2004, förmlich aufgehoben wurde. Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) in VfSlg 14887 entwickelte Theorie von der 'zweiten Einbringungsstelle' ist damit überholt, da es keine 'zweite Einbringungsstelle' im Sinne der vom VfGH vorgenommenen Auslegung mehr gibt. Es gilt daher seit
- Jänner 2000 ohne Einschränkungen insbesondere im Verhältnis zwischen den Unabhängigen Verwaltungssenaten und der Datenschutzkommission wieder die in Art 83 Abs 2 und 18 Abs 1 B-VG auf Verfassungsebene vorgezeichnete Regelung von § 6 Abs 1 AVG, nach der jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu wahren hat, und jede Partei das Risiko trägt (arg: 'auf Gefahr des Einschreiters'), dadurch einen Rechtsnachteil zu erleiden, dass sie ein Anbringen an eine unzuständige Behörde richtet, und diese Behörde eine Weiterleitung verzögert vornimmt. Es gilt daher seit
- Jänner 2000 ohne Einschränkungen insbesondere im Verhältnis zwischen den Unabhängigen Verwaltungssenaten und der Datenschutzkommission wieder die in Artikel 83, Absatz 2 und 18 Absatz eins, B-VG auf Verfassungsebene vorgezeichnete Regelung von Paragraph 6, Absatz eins, AVG, nach der jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu wahren hat, und jede Partei das Risiko trägt (arg: 'auf Gefahr des Einschreiters'), dadurch einen Rechtsnachteil zu erleiden, dass sie ein Anbringen an eine unzuständige Behörde richtet, und diese Behörde eine Weiterleitung verzögert vornimmt. Zeitpunkt der Anhängigkeit der Beschwerden bei der Datenschutzkommission Daher wurden die gegenständlichen Beschwerde erstmalig am
- Juli 2004 durch Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG bei der jedenfalls a priori nach den Beschwerdebehauptungen nicht unzuständigen Datenschutzkommission anhängig.Daher wurden die gegenständlichen Beschwerde erstmalig am
- Juli 2004 durch Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bei der jedenfalls a priori nach den Beschwerdebehauptungen nicht unzuständigen Datenschutzkommission anhängig. Befristung des Beschwerderechts nach § 31 DSG 2000 durch § 34 Abs 1 DSG 2000Befristung des Beschwerderechts nach Paragraph 31, DSG 2000 durch Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 Durch § 34 Abs 1 DSG 2000 wurde eine Verjährung des Rechts auf Behandlung von Datenschutzverletzungen eingeführt. War früher die Geltendmachung einer Verletzung in subjektiven Datenschutzrechten zeitlich unbegrenzt möglich, so gilt nun Folgendes:Durch Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 wurde eine Verjährung des Rechts auf Behandlung von Datenschutzverletzungen eingeführt. War früher die Geltendmachung einer Verletzung in subjektiven Datenschutzrechten zeitlich unbegrenzt möglich, so gilt nun Folgendes: Nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32,, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen. In beiden, gemeinsam erhobenen und gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Erledigung verbundenen Beschwerdefällen behaupten die Beschwerdeführer einen nach Zeit und Ort klar bestimmbaren Beschwerdesachverhalt. Der Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung (Anbringung eines datierten Stempelvermerks im Reisepass der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle am Grenzübergang Berg, Niederösterreich) liegt zwar mit
- Jänner bzw.
- Februar 1997 jeweils vor dem zeitlichen Geltungsbereich von § 34 Abs 1 DSG
- Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerderecht für alle zeitlich bestimmbaren Datenschutzverletzungen vor dem
- Jänner 2000 perpetuieren wollte (siehe auch zur Möglichkeit der Gesetzesanalogie, Walter/Mayer Verwaltungsverfahren8
(2003), Rz 230). Für solche Rechtsverletzungen begann die Frist gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 vielmehr spätestens mit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu laufen. Am
- Juli 2004 war der Anspruch auf Behandlung der Beschwerden jedenfalls selbst bei Heranziehung der für die Beschwerdeführer günstigsten Gesetzesauslegung verjährt.In beiden, gemeinsam erhobenen und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Erledigung verbundenen Beschwerdefällen behaupten die Beschwerdeführer einen nach Zeit und Ort klar bestimmbaren Beschwerdesachverhalt. Der Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung (Anbringung eines datierten Stempelvermerks im Reisepass der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle am Grenzübergang Berg, Niederösterreich) liegt zwar mit
- Jänner bzw.
- Februar 1997 jeweils vor dem zeitlichen Geltungsbereich von Paragraph 34, Absatz eins, DSG
- Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerderecht für alle zeitlich bestimmbaren Datenschutzverletzungen vor dem
- Jänner 2000 perpetuieren wollte (siehe auch zur Möglichkeit der Gesetzesanalogie, Walter/Mayer Verwaltungsverfahren8
(2003), Rz 230). Für solche Rechtsverletzungen begann die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 vielmehr spätestens mit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu laufen. Am 16. Juli 2004 war der Anspruch auf Behandlung der Beschwerden jedenfalls selbst bei Heranziehung der für die Beschwerdeführer günstigsten Gesetzesauslegung verjährt. Beide Beschwerden waren daher spruchgemäß als verspätet abzuweisen.