RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.11.2004 GeschäftszahlK120.918/0008-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY und Dr. PREISS sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- November 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des L in J (Beschwerdeführer) vom
- Dezember 2003 gegen die politische Partei M in T (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des L in J (Beschwerdeführer) vom
- Dezember 2003 gegen die politische Partei M in T (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin gemäß § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 sowie gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Beschwerdeführer Auskunft hinsichtlich aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erteilen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 sowie gemäß Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Beschwerdeführer Auskunft hinsichtlich aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erteilen. Begründung: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er habe im Hinblick auf ein im August 2003 an ihn gerichtetes Schreiben der Beschwerdegegnerin diese zwei Mal um Auskunft über zu seiner Person verarbeitete Daten bzw. deren Herkunft ersucht. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren jedoch nur unvollständig nachgekommen, weil sie als Datenquelle immer nur 'Informationen von Funktionären' angegeben habe, womit die Datenherkunft unklar sei. Der Beschwerdeführer behauptet eine Unvollständigkeit der Auskunft somit im Hinblick auf die Herkunft der Daten. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen: Der Beschwerdeführer erhielt im August 2003 ein politisches Werbeschreiben der Beschwerdegegnerin, in welchem besonders auf in Oberösterreich beziehbare Leistungen für Familien mit Schulanfängern aufmerksam gemacht wurde. Unter Hinweis auf dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer am
- August 2003 ein Telefax an die Beschwerdegegnerin, in welchem er 'gemäß Datenschutzgesetz Auskunft über die Herkunft seiner Daten' begehrte. Daraufhin erhielt er von der Beschwerdegegnerin ein mit
- September 2003 datiertes Schreiben mit folgendem (auszugsweise wiedergegebenem) Inhalt: 'Die Adressen erhalten wir ausschließlich durch die Kenntnisse der Freunde und Einwohner unserer Gemeindepolitiker. Von diesen wurde uns auch mitgeteilt, wer ein Kind hat, das heuer in die Schule kommt.' Am
- September 2003 richtete der Beschwerdeführer ein Telefax mit dem Betreff 'Auskunft gem. DSG 2000 (§§ 1, 26 u. a.)' an die Beschwerdegegnerin, mit dem er Auskunft über die Art der über ihn gespeicherten Daten, ihren Inhalt, ihre Herkunft, den Verwendungszweck, Übermittlungsempfänger sowie die Rechtsgrundlage der Datenanwendung begehrte.Am
- September 2003 richtete der Beschwerdeführer ein Telefax mit dem Betreff 'Auskunft gem. DSG 2000 (Paragraphen eins, 26, u. a.)' an die Beschwerdegegnerin, mit dem er Auskunft über die Art der über ihn gespeicherten Daten, ihren Inhalt, ihre Herkunft, den Verwendungszweck, Übermittlungsempfänger sowie die Rechtsgrundlage der Datenanwendung begehrte. Nachdem der Beschwerdeführer über Aufforderung eine beglaubigte Unterschrift als Identitätsnachweis vorgelegt hatte, erteilte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- November 2003 die Auskunft, dass sein Name und seine Adresse (namentlich genannt) verarbeitet würden und sie diese Daten auf Grund von Informationen von Funktionären erhalten habe. Weitere Auskünfte betrafen Datenübermittlung, Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Beschwerdebehauptungen und dem mit der Beschwerde vorgelegten Schriftverkehr. Die sachliche Richtigkeit dieser Behauptungen wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, dass Funktionäre der Beschwerdegegnerin den Familiennamen des Beschwerdeführers an der Amtstafel der Schule, die sein Sohn nunmehr besucht, ermittelt hatten und sodann mit seinen weiteren Daten (Vorname, Adresse) entweder dadurch verknüpft wurden, dass diese Daten Funktionären der Beschwerdegegnerin bekannt waren, oder ein Abgleich mit öffentlichen Verzeichnissen, insbesondere dem Telefonbuch, durchgeführt wurde. Davon hat der Beschwerdeführer nur im Weg des Parteiengehörs über die Datenschutzkommission erfahren. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
- Februar
- In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden'.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden'. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs
- DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Der Beschwerdeführer hat in Ausübung des ihm nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 zustehenden Auskunftsrechtes die Beschwerdegegnerin schon mit dem Telefax vom
- August 2003 und nochmals mit dem Telefax vom
- September 2003 aufgefordert, ihm Auskunft über die Herkunft der zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben.Der Beschwerdeführer hat in Ausübung des ihm nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 zustehenden Auskunftsrechtes die Beschwerdegegnerin schon mit dem Telefax vom
- August 2003 und nochmals mit dem Telefax vom
- September 2003 aufgefordert, ihm Auskunft über die Herkunft der zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die mit dem Schreiben vom
- September 2003 erteilte Auskunft, wonach die Daten ausschließlich 'durch die Kenntnisse der Freunde und Einwohner unserer Gemeindepolitiker', erlangt worden sind und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin im Auskunftsschreiben vom
- November 2003, dass sie die Daten 'auf Grund von Informationen von Funktionären' erhalten habe, sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich anzusehen sondern stellen nur zwei unterschiedliche Formulierungen desselben Faktums dar. Im Ermittlungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt, noch über weitere Informationen hinsichtlich der Datenherkunft zu verfügen, indem sie vorbrachte, der Name des Sohnes des Beschwerdeführers sei aus einem Anschlag an einer Volksschule ermittelt worden und sodann weiteren Daten entweder auf Grund des Wissens der Funktionäre oder mit Hilfe eines Abgleichs mit öffentlichen Verzeichnissen worden. Schon dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Information vorenthalten hat, hat sie ihn im Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 verletzt. Dass der Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs im Verfahren vor der Datenschutzkommission letztlich davon Kenntnis erlangt hat, kann die Erteilung einer vollständigen Auskunft direkt gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ersetzen. Der Beschwerdegegnerin war daher spruchgemäß die Bekanntgabe aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufzutragen. Im Hinblick darauf, dass es nur um die Auskunft über die Herkunft der Daten geht, ist die Frist von zwei Wochen nach § 59 Abs. 2 AVG ausreichend und daher angemessen.Die mit dem Schreiben vom
- September 2003 erteilte Auskunft, wonach die Daten ausschließlich 'durch die Kenntnisse der Freunde und Einwohner unserer Gemeindepolitiker', erlangt worden sind und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin im Auskunftsschreiben vom
- November 2003, dass sie die Daten 'auf Grund von Informationen von Funktionären' erhalten habe, sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich anzusehen sondern stellen nur zwei unterschiedliche Formulierungen desselben Faktums dar. Im Ermittlungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt, noch über weitere Informationen hinsichtlich der Datenherkunft zu verfügen, indem sie vorbrachte, der Name des Sohnes des Beschwerdeführers sei aus einem Anschlag an einer Volksschule ermittelt worden und sodann weiteren Daten entweder auf Grund des Wissens der Funktionäre oder mit Hilfe eines Abgleichs mit öffentlichen Verzeichnissen worden. Schon dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Information vorenthalten hat, hat sie ihn im Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 verletzt. Dass der Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs im Verfahren vor der Datenschutzkommission letztlich davon Kenntnis erlangt hat, kann die Erteilung einer vollständigen Auskunft direkt gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ersetzen. Der Beschwerdegegnerin war daher spruchgemäß die Bekanntgabe aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufzutragen. Im Hinblick darauf, dass es nur um die Auskunft über die Herkunft der Daten geht, ist die Frist von zwei Wochen nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG ausreichend und daher angemessen.