den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des K in römisch zehn vom 17. März 2004, vertreten durch den Verein Z in römisch zehn, gegen das Zollamt Wien (Beschwerdegegner), wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung durch überschießende Verwendung von Protokolldaten im Bereich der elektronischen Arbeitszeiterfassung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Das Hauptzollamt Wien bis
1 Z 1 DSG 2000 zu löschen.Die Daten sind
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 zu löschen. Weitere angewendete Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2, § 4 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 DSG 2000; § 44, § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl Nr. 333/1979 idF BGBl I Nr. 142/2000; § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl Nr. 18/1975 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 124/2003; § 1, § 14 Abs.3 erster Satz und § 17a Abs. 3 AVOG idF der Novelle BGBl I Nr. 124/2003; § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl II Nr. Nr. 121/2004; § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl I Nr. 119/2002; Art. 20 Abs. 1 B VG; Abschnitt D Z 2 von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl I Nr. 17/2003;Weitere angewendete Rechtsvorschriften: Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000; Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,; Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,; Paragraph eins,, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,; Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl römisch zwei Nr. Nr. 121 aus 2004,; Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; Artikel 20, Absatz eins, B VG; Abschnitt D Ziffer 2, von Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,; Begründung: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Hauptzollamt Wien, bei dem er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beschäftigt war, erfasse automatisch jenen Zeitpunkt, in dem er Beginn bzw. Ende seiner täglichen Arbeitszeit in eine Zeitkarte im Personalinformationssystem des Bundes einträgt, und verwende diese Daten zur Kontrolle der Plausibilität der vom Beschwerdeführer selbst getätigten Eintragungen. Der Beschwerdegegner hält diese Vorgangsweise für rechtmäßig. Auf Grund des von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz befindet sich seit 1. Mai 2004 beim Beschwerdegegner, davor war er bei dem mit 30. April 2004 aufgelösten Hauptzollamt Wien tätig. Im gesamten Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen findet seit 1. Jänner 2002 auf Grund einer entsprechenden Anordnung dieses Bundesministeriums eine automationsunterstützte Erfassung der Arbeitszeit statt, wobei innerhalb des 'Personalinformationssystems des Bundes (PIS)' eine Zeitkarte zu führen ist, in die die Mitarbeiter, also auch der Beschwerdeführer, den täglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende möglicht zeitnahe selbst einzutragen haben. Der Zeitpunkt der Eintragung wird in einem 'Eingabeprotokoll' automatisch erfasst. Dieses wurde vom Hauptzollamt Wien bzw. wird vom Beschwerdegegner zur Kontrolle der Plausibilität der vom Beschwerdeführer getätigten Eintragungen verwendet. Einem sonstigen Zweck dienen die Eingabezeiten nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unwidersprochen gebliebenen – in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2004 lediglich ergänzten - Beschwerdebehauptungen und dem in Kopie vorgelegten 'Eingabeprotokoll'. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: a. Verfassungsbestimmungen:
1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. b. einfachgesetzliche Bestimmungen und Durchführungsverordnungen
Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten […].
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten […].
1 Z 2 DSG 2000 dürfen Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden. § 7 DSG 2000 lautet: 'Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
1 BDG hat der Vorgesetzte für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat der Vorgesetzte für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
F vor der Novelle BGBl I Nr. 124/2003, war das Hauptzollamt Wien Zollbehörde erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Paragraph 14, Absatz eins, AVOG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, war das Hauptzollamt Wien Zollbehörde erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
F der Novelle BGBl I Nr. 124/2003 hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz AVOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Nach § 2 Abs. 1 der (
ihrem § 13 Abs. 1) am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl II Nr. Nr. 121/2004, wird das Zollamt Wien für den örtlichen Bereich des Bundeslandes Wien eingerichtet.Nach Paragraph 2, Absatz eins, der (
ihrem Paragraph 13, Absatz eins,) am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl römisch zwei Nr. Nr. 121 aus 2004,, wird das Zollamt Wien für den örtlichen Bereich des Bundeslandes Wien eingerichtet. Nach § 17a Abs. 3 AVOG idF der Novelle BGBl I Nr. 124/2003 treten an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.Nach Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) die in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.
F der Novelle BGBl I Nr. 124/2003 (inhaltlich übereinstimmend mit § 1 Abs. 1 AVOG in der vorherigen Fassung) obliegt dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des BMG in der jeweils geltenden Fassung. Im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 DVG sowie Abschnitt D Z 2 von Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG ergibt sich daraus die Stellung des Bundesministers für Finanzen als oberste Dienstbehörde im Bereich der Finanzverwaltung.
Paragraph eins, AVOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (inhaltlich übereinstimmend mit Paragraph eins, Absatz eins, AVOG in der vorherigen Fassung) obliegt dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des BMG in der jeweils geltenden Fassung. Im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz 2, DVG sowie Abschnitt D Ziffer 2, von Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ergibt sich daraus die Stellung des Bundesministers für Finanzen als oberste Dienstbehörde im Bereich der Finanzverwaltung.
4 'Protokoll- und Dokumentationsdaten nicht für Zwecke weiterverwendet werden dürfen, die mit dem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle der Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind'. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme erkennen lassen, dass sie Kontrollzwecke im Hinblick auf die Bediensteten selbst als Grund für die Datenermittlung ansieht, und zwar offenbar Kontrolle im Hinblick auf die Übereinstimmung von eingetragener Arbeitszeit und tatsächlicher Arbeitszeit. Hiefür ist die Protokollierung der Eintragungszeit jedoch ein ungeeignetes Mittel:Die Protokollierung des Eingabezeitpunktes auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, DSG 2000 kommt wohl deshalb nicht in Frage, weil Gegenstand des Paragraph 14, DSG 2000 die Gewährleistung der Datensicherheit ist, d.h. die Aufzeichnung von Zugriffen auf Daten, um die Berechtigung des Zugriffs allenfalls überprüfen zu können. Dies kann im gegenständlichen Fall nicht Grund der Protokollierung sein, da hier der Betroffene selbst seine Daten einträgt in ein nur ihm zugängliches Formular. Im Übrigen wäre die Weiterverwendung der Zeitaufzeichnungen im Falle ihrer Qualifizierung als 'Protokolldaten' iSd Paragraph 14, DSG 2000 im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig, da
Paragraph 14, Absatz 4, 'Protokoll- und Dokumentationsdaten nicht für Zwecke weiterverwendet werden dürfen, die mit dem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle der Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind'. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme erkennen lassen, dass sie Kontrollzwecke im Hinblick auf die Bediensteten selbst als Grund für die Datenermittlung ansieht, und zwar offenbar Kontrolle im Hinblick auf die Übereinstimmung von eingetragener Arbeitszeit und tatsächlicher Arbeitszeit. Hiefür ist die Protokollierung der Eintragungszeit jedoch ein ungeeignetes Mittel: Ausgehend von dem Umstand, dass die belangte Behörde keine dienstrechtliche Pflicht behauptet hat, die Eintragung in das Arbeitszeitformular sofort nach Betreten des Arbeitsplatzes und unmittelbar vor Verlassen des Arbeitsplatzes vorzunehmen, ist der Zeitpunkt der Eintragung evidentermaßen nicht signifikant für die tatsächliche Arbeitszeit, und zwar aus mehreren Gründen: Der Bedienstete könnte außerhalb der Dienststelle Dienst zu versehen haben – dann kann eine Eintragung erst eine gewisse Zeit nach dem Dienstantritt oder Dienstende eingetragen werden. Ein Bediensteter könnte rationellerweise auch die Dienstzeit mehrerer Tage, z.B. aufgrund handschriftlicher Aufzeichnungen, auf einmal in die elektronische Zeitkarte eintragen. Es könnte – was kein völlig außergewöhnliches Ereignis ist – die IT-Ausstattung am Arbeitsplatz nicht funktionsfähig zur Verfügung stehen, was Eintragungen erst zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, usw. Aus allen diesen und noch weiteren denkbaren Gründen kann der Zeitpunkt der Eintragung der Dienstzeit für den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts oder Dienstendes bedeutungslos sein. Daraus erhellt, dass die Protokollierung des Zeitpunkts der Eintragung kein geeignetes Mittel für Informationen über die tatsächlich am Arbeitsort verbrachte Zeit ist und daher auch für die Kontrolle der Arbeitszeit keine verlässlichen Daten bringt. Ist jedoch die Ermittlung von personenbezogenen Daten für den angegebenen Zweck sachlich nicht geeignet, kann der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, der durch jede Ermittlung personenbezogener Daten verursacht wird, die weder allgemein verfügbar noch indirekt personenbezogen sind, keinesfalls verhältnismäßig und damit keinesfalls rechtlich zulässig sein. Auch wenn daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des Dienstgebers an der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch die Dienstnehmer nicht bezweifelt werden kann, stellt die Kontrolle durch Ermittlung von Daten, die für Kontrollzwecke nicht signifikant sind, einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung dar. Die dadurch eingetretene Rechtsverletzung des Beschwerdeführers war somit spruchgemäß festzustellen. c. Verpflichtung zur Löschung Aus der soeben unter Pkt. 2.b. dargelegten Unzulässigkeit der Verarbeitung ergibt sich schon
1 Z 1 DSG 2000 eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Löschung dieser Daten. Dem steht § 27 Abs. 3 DSG 2000 nicht entgegen, weil ein (zulässiger) Dokumentationszweck der Daten, wie er etwa bei Daten, die (auch) Protokollzwecken im Sinn von § 14 DSG 2000 dienen, anzunehmen wäre, nicht zu erkennen ist.Aus der soeben unter Pkt. 2.b. dargelegten Unzulässigkeit der Verarbeitung ergibt sich schon
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Löschung dieser Daten. Dem steht Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000 nicht entgegen, weil ein (zulässiger) Dokumentationszweck der Daten, wie er etwa bei Daten, die (auch) Protokollzwecken im Sinn von Paragraph 14, DSG 2000 dienen, anzunehmen wäre, nicht zu erkennen ist. Es war daher antragsgemäß die Löschung der Daten anzuordnen. [Literaturhinweis: veröffentlicht; ecolex 2005, 216; kritisch besprochen: Brodil, Zeiterfassung ohne Zeiterfassung? Kritische Anmerkungen zu einer E der Datenschutzkommission, ecolex 2005, 459]
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