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{'item': 'K120.844/0005-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum26.11.2004 GeschäftszahlK120.844/0005-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des R in N (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die X-Mobiltelefon GmbH [Anmerkung Bearbeiter: Name/Firma aus Anonymisierungsgründen verändert] in N (in der Folge: Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999, idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000), durch Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens vom
  2. September 2002 wird gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 31 Abs. 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des R in N (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die X-Mobiltelefon GmbH [Anmerkung Bearbeiter: Name/Firma aus Anonymisierungsgründen verändert] in N (in der Folge: Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000), durch Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens vom
  3. September 2002 wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wie folgt entschieden: Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens vom
  4. September 2002 keine ordnungsgemäße Auskunft hinsichtlich der vom Beschwerdegegner verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erteilte, im Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verletzt.Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens vom
  5. September 2002 keine ordnungsgemäße Auskunft hinsichtlich der vom Beschwerdegegner verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erteilte, im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 verletzt. Begründung Sachverhalt: Mit Eingabe vom
  6. November 2002, im Büro der Datenschutzkommission eingelangt am
  7. Dezember 2002, erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Er brachte vor, der Beschwerdegegner habe das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom
  8. September 2002, in welchem der Beschwerdeführer Auskunft hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten begehrte, unbeantwortet gelassen.Mit Eingabe vom
  9. November 2002, im Büro der Datenschutzkommission eingelangt am
  10. Dezember 2002, erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Er brachte vor, der Beschwerdegegner habe das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom
  11. September 2002, in welchem der Beschwerdeführer Auskunft hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten begehrte, unbeantwortet gelassen. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und mehrere Stellungnahmen des Beschwerdegegners sowie in der Folge auch des Beschwerdeführers eingeholt. Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Es wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  12. September 2002 an den Beschwerdegegner ein Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß der §§ 1 und 26 DSG 2000 hinsichtlich ihn betreffender personenbezogener Daten.Der Beschwerdeführer richtete am
  13. September 2002 an den Beschwerdegegner ein Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß der Paragraphen eins und 26 DSG 2000 hinsichtlich ihn betreffender personenbezogener Daten. Da der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht in der Folge nicht nachkam, führte der Beschwerdeführer Ermittlungen durch. Diese ergaben, dass der Beschwerdegegner behauptete, das Schreiben des Beschwerdeführers niemals erhalten zu haben. Weitere Nachforschungen des Beschwerdeführers bei der Post zeigten jedoch, dass das Schreiben des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt und vom Beschwerdegegner auch übernommen worden war. Daraufhin bot der Beschwerdeführer an, das Schreiben nochmals auf Kosten des Beschwerdegegners zu senden. Der Beschwerdegegner lehnte diese Kostenübernahme ab und regte aber an, die Briefe via E-Mail an ihn zu übermitteln. Da der Beschwerdeführer auch eine Ausweiskopie beizulegen gehabt hätte, lehnte dieser das Anbot des Beschwerdegegners aus Sicherheitsgründen ab. Da sich der Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Auskunftserteilung verletzt erachtete, erhob er Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission forderte den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf. In der Stellungnahme vom
  14. Februar 2003 gab der Beschwerdegegner die Stammdaten des Beschwerdeführers, nämlich Vor- und Familienname, Adresse, Teilnehmernummer sowie Bonität bekannt und legte offen, welche Daten hinsichtlich Vermittlungen gespeichert würden. Der Beschwerdegegner führte weiters aus, dass Inhaltsdaten grundsätzlich nicht gespeichert würden. Die Datenschutzkommission legte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vor und gewährte ihm dazu Parteiengehör. Mit Schreiben vom
  15. Mai 2003 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzkommission mit, dass er an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung seitens des Beschwerdegegners Zweifel hege; so wäre es insbesondere unwahrscheinlich, dass, obwohl die monatliche Abrechnung automatisch abgewickelt werde, keinerlei Aufzeichnungen über die Bankverbindung des Beschwerdeführers vorlägen. Die Datenschutzkommission forderte sodann den Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom
  16. Juni 2003 zu einer neuerlichen Stellungnahme auf, wobei die Datenschutzkommission auf die Bedenken des Beschwerdeführers hinwies. Daraufhin entschuldigte sich der Beschwerdegegner im Schriftsatz vom
  17. Juli 2003 für die bisherige Unvollständigkeit der Auskunftserteilung und teilte unter anderem folgende Kundendaten mit: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Ausweisdaten (Art des Ausweises, Nummer und ausstellende Behörde), Beginn der Berufstätigkeit, E-Mail-Adresse, Teilnehmernummer, Beginn der Kundenbeziehung, Art der Kundenbeziehung, Vertragsnummer, Kundennummer, Art des Tarifes, Eintrag ins Telefonbuch, Bonität, Zahlungsart, Institut, Kreditkartennummer und Gültigkeitsdauer. In diesem Schreiben gab der Beschwerdegegner auch an, dass die Verrechnung vom Beschwerdegegner selbst durchgeführt werde. Die Datenschutzkommission legte auch dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis vor und gewährte ihm neuerdings die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Mit Eingabe vom
  18. August 2003 zeigte der Beschwerdeführer neuerlich widersprüchliche Angaben in den bisherigen Stellungnahmen des Beschwerdegegners auf. Im Schriftsatz vom
  19. September 2003 griff die Datenschutzkommission diese vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüchlichkeiten auf und hielt sie dem Beschwerdegegner vor. Daraufhin langte vom Beschwerdegegner die Stellungnahme vom
  20. Oktober 2003 ein, in welcher er auf seinen vorgegangenen Schriftsatz verwies und ihn um das Kundenkennwort des Beschwerdeführers ergänzte. Der Beschwerdegegner bemühte sich aufzuzeigen, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nur scheinbar wären und versuchte, diese aufzuklären. Mit Schriftsatz vom
  21. Oktober 2003 legte die Datenschutzkommission auch diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer vor und gewährte ihm dazu Parteiengehör. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich zu der letztgenannten Auskunftserteilung des Beschwerdegegners zu äußern, keinen Gebrauch. Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden. Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen: Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.Nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Der Anspruch auf Auskunft enthält das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom
  22. November 2001, GZ: K120.748/022- DSK/2001).Der Anspruch auf Auskunft enthält das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften vergleiche Bescheid der Datenschutzkommission vom
  23. November 2001, GZ: K120.748/022- DSK/2001). Eine Auskunft, die – wie im vorliegenden Fall - erst nach mehrmaligen Rügen des Beschwerdeführers (möglicherweise) vollständig erteilt worden ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 26 DSG 2000.Eine Auskunft, die – wie im vorliegenden Fall - erst nach mehrmaligen Rügen des Beschwerdeführers (möglicherweise) vollständig erteilt worden ist, entspricht nicht den Anforderungen des Paragraph 26, DSG
  24. Die Verneinung der Beschwer in Fällen wie dem vorliegenden würde auch dazu führen, dass es in der Hand des jeweiligen Beschwerdegegners liegen würde, durch partielle Auskunftserteilung den Auskunftswerber lange Zeit über gerade für diesen wesentliche über ihn gespeicherte Daten im Unklaren zu lassen und ihn dadurch an der Ausübung seines Löschungs- bzw. Richtigstellungsanspruches, auf dessen Durchsetzung das Auskunftsbegehren abzielt, zu hindern. Das nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu gewährende Parteiengehör, dient nicht dazu, ein solches Vorgehen zu ermöglichen. Da die Auskunft somit nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.