den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des C in M (Beschwerdeführer), vertreten durch den Verein U in M, vom 28. Jänner 2004 gegen die N Zustelldienst GmbH in M (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Der Beschwerde wird
Vm § 26 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich begründet hat, warum die Auskunft nicht erteilt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins bis 4 DSG 2000 hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich begründet hat, warum die Auskunft nicht erteilt wird. Das darüber hinaus gehende Begehren auf vollständige Auskunftserteilung wird abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb einer Frist von acht Wochen nicht auf sein Auskunftsbegehren vom
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
2 erster Satz leg. cit. ist die Auskunft nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz leg. cit. ist die Auskunft nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Der Betroffene hat
3 leg. cit. am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden. Der Betroffene hat
Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht
Abs. 3 mitgewirkt hat.
Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht
Absatz 3, mitgewirkt hat. Wie die Datenschutzkommission bereits wiederholt ausgesprochen hat (Bescheid vom 2. November 2004, GZ. K120.980/010-DSK/2004, mwH) knüpft § 26 Abs. 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber– von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis
1 DSG 2000 verletzen könnte. Bloßes Vertrauen auf die Identität des Auskunftswerbers kann den Identitätsnachweis nicht ersetzen, da mit einer derart großzügigen Auslegung der Wortfolge 'in geeigneter Form nachweist' dem Schutzzweck der Norm die Grundlage entzogen wäre. Wie die Datenschutzkommission bereits wiederholt ausgesprochen hat (Bescheid vom 2. November 2004, GZ. K120.980/010-DSK/2004, mwH) knüpft Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber– von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis
Paragraph 15, Absatz eins, DSG 2000 verletzen könnte. Bloßes Vertrauen auf die Identität des Auskunftswerbers kann den Identitätsnachweis nicht ersetzen, da mit einer derart großzügigen Auslegung der Wortfolge 'in geeigneter Form nachweist' dem Schutzzweck der Norm die Grundlage entzogen wäre. Dasselbe muss im Ergebnis bei Zweifeln über das Bestehen bzw. den Umfang eines Vollmachtsverhältnisses gelten. Auch wenn das bürgerliche Recht (§§ 1002 ff ABGB), wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Erteilung einer Vollmacht im Innenverhältnis ('Innenvollmacht') an keine besonderen Formerfordernisse knüpft, ist dies vom Nachweis dieses Vollmachtsverhältnisses gegenüber einem Dritten – hier der Beschwerdegegnerin – ('Außenvollmacht') zu unterscheiden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I,
4 leg. cit. zumindest gegenüber dem Auskunftswerber schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht erteilt wird. Weist der Auskunftswerber also seine Identität bzw. ein Vollmachtsverhältnis nicht nach, so reduziert sich der Anspruch auf inhaltliche Auskunft darauf, eine entsprechende schriftliche Begründung für das Nichterteilen der Auskunft zu erhalten. Das Unterbleiben jeglicher Reaktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers auf ein Auskunftsbegehren verletzt den Betroffenen aber jedenfalls in seinem subjektiven Recht
1 und 4 DSG 2000 und damit implizit auch im Grundrecht auf Datenschutz (Auskunft)
3 Z 1 DSG 2000. Allerdings enthebt das Nichtvorliegen eines Identitäts- bzw. Vollmachtsnachweises den datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht von der Pflicht, auf das Auskunftsbegehren zu reagieren. Denn nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 hat der Betroffene auf Verlangen ('Befragen') des Auftraggebers am Auskunftsverfahren mitzuwirken (so genannte Mitwirkungsobliegenheit) – damit steht dem Auftraggeber ein Instrument zur Verfügung, das Nachholen des Identitätsnachweises zu erwirken –, und hat der datenschutzrechtliche Auftraggeber
Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit. zumindest gegenüber dem Auskunftswerber schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht erteilt wird. Weist der Auskunftswerber also seine Identität bzw. ein Vollmachtsverhältnis nicht nach, so reduziert sich der Anspruch auf inhaltliche Auskunft darauf, eine entsprechende schriftliche Begründung für das Nichterteilen der Auskunft zu erhalten. Das Unterbleiben jeglicher Reaktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers auf ein Auskunftsbegehren verletzt den Betroffenen aber jedenfalls in seinem subjektiven Recht
Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 und damit implizit auch im Grundrecht auf Datenschutz (Auskunft)
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG
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