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{'item': 'K120.933/0006-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.12.2004 GeschäftszahlK120.933/0006-DSK/2004 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING, und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Herrn T**** in G**** (Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. C****, vom
  2. Jänner 2004 gegen die B**** GmbH. & Co. KG in N**** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des Herrn T**** in G**** (Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. C****, vom
  3. Jänner 2004 gegen die B**** GmbH. & Co. KG in N**** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1 und 26 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins und 26 Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. Begründung: Beschwerdebehauptungen und gegnerische Stellungnahme: In seiner Beschwerde vom
  4. Jänner 2004 an die Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer Herr T****, vertreten durch den Z-Verein, behauptet, dass durch den Z-Verein im Namen des Beschwerdeführers an B**** GmbH & Co KG am
  5. November 2003 ein Auskunftsbegehren gestützt auf § 26 DSG 2000 gestellt worden sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen sei 'gegenüber dem Z-Verein keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgt'. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch 'das Recht des Antragstellers auf Auskunft verletzt'. Es werde deshalb der Antrag an die Datenschutzkommission gestellt, die Beschwerdegegnerin bei sonstiger Exekution zu beauftragen, 'eine den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechende Auskunft' zu erteilen.In seiner Beschwerde vom
  6. Jänner 2004 an die Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer Herr T****, vertreten durch den Z-Verein, behauptet, dass durch den Z-Verein im Namen des Beschwerdeführers an B**** GmbH & Co KG am
  7. November 2003 ein Auskunftsbegehren gestützt auf Paragraph 26, DSG 2000 gestellt worden sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen sei 'gegenüber dem Z-Verein keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgt'. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch 'das Recht des Antragstellers auf Auskunft verletzt'. Es werde deshalb der Antrag an die Datenschutzkommission gestellt, die Beschwerdegegnerin bei sonstiger Exekution zu beauftragen, 'eine den Vorgaben des Paragraph 26, DSG 2000 entsprechende Auskunft' zu erteilen. Darauf replizierte die Beschwerdegegnerin B**** GmbH & Co KG in ihrer Stellungnahme vom
  8. April 2004,
  9. dass inhaltlich Auskunft gegeben worden sei und diese Auskunft am
  10. Jänner 2004 'eingeschrieben und mit Rückschein zur eigenhändigen Übernahme' direkt an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei. Seitens des Beschwerdeführers sei kein Identitätsnachweis in geeigneter Form vorgelegt worden;
  11. der vom Z-Verein behauptete Nachweis der Identität in Form des Verweises auf die Vereinsbehörde reiche nicht aus, da letztlich die Identität des Betroffenen, nicht aber des Z-Vereins nachzuweisen sei;
  12. die vom Z-Verein vorgelegte Vollmacht beziehe sich nicht auf Auskunftsbegehren, sondern nur undifferenziert auf 'Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten'. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  13. April 2004 (zugestellt an den Z-Verein am
  14. Mai 2004) im Rahmen des Rechtes auf Parteingehör vorgelegt. Es wurde keine Stellungnahme übermittelt. Festgestellter Sachverhalt: Am
  15. November 2003 wurde von dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Z-Verein, ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 an die B**** AG gestellt. Dies geht aus vorgelegter und unbestritten echter Urkunde hervor.Am
  16. November 2003 wurde von dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Z-Verein, ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 an die B**** AG gestellt. Dies geht aus vorgelegter und unbestritten echter Urkunde hervor. Aus den von B**** vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am
  17. Jänner 2004 eingeschrieben mit Rückschein Auskunft unter Berufung auf § 26 DSG 2000 an den Beschwerdeführer erteilt wurde.Aus den von B**** vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am
  18. Jänner 2004 eingeschrieben mit Rückschein Auskunft unter Berufung auf Paragraph 26, DSG 2000 an den Beschwerdeführer erteilt wurde. Rechtliche Würdigung: a) Zur Frage, an wen die Auskunft zu erteilen gewesen wäre: Es ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass zunächst die Identität des Auskunftswerbers zu klären ist. Allfällige Vertretungsbefugnisse können erst zum Tragen kommen, wenn diese primäre Frage geklärt ist. Es ist eine gesetzliche Obliegenheit des Betroffenen, dem Auftraggeber seine Identität nachzuweisen. Die Erteilung der Auskunft direkt an die Beschwerdeführerin in einer Weise, die die Prüfung seiner Identität sicherstellt, hat den Mangel des Identitätsnachweises bei der Antragstellung behoben. Zu einer derartigen Vorgangsweise ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet. Ohne die Behebung dieses Mangels hätte nicht rechtmäßigerweise Auskunft erteilt werden können. Die gewählte Vorgangsweise war daher rechtlich richtig. Vor diesem Hintergrund konnte die Frage der ausreichenden Vollmacht des Z-Vereins zunächst dahingestellt bleiben, da eine Auskunftserteilung an den Z-Verein ohne Identitätsnachweis der Beschwerdeführerin ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Hinsichtlich der nach erfolgter Auskunft weiter beanspruchten Vertretungsbefugnis geht die Datenschutzkommission jedoch in parteienfreundlicher Auslegung davon aus, dass eine Vollmacht zur 'Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten' auch die Vertretung in einem Auskunftsverfahren mit einschließt. b) Zur Frage, ob rechtzeitig Auskunft erteilt wurde: Dies steht angesichts des festgestellten Sachverhalts außer Zweifel.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.