RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.12.2004 GeschäftszahlK120.938/0003-DSK/2004 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING, und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, und Dr. PREISS sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des T aus B, vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. A, gegen den Kreditschutzverband von 1870 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten gemäß §§ 1 Abs 3 Z 1 iVm § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, durch Erteilung einer mangelhaften Auskunft (mehrere Schreiben vom 12.-
- Jänner 2004) wird gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des T aus B, vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. A, gegen den Kreditschutzverband von 1870 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, durch Erteilung einer mangelhaften Auskunft (mehrere Schreiben vom 12.-
- Jänner 2004) wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: In der Beschwerde vom
- Jänner 2004 rügte der Beschwerdeführer, die ihm vom Beschwerdegegner erteilte mehrteilige datenschutzrechtliche Auskunft vom
- Jänner 2004 als inhaltlich mangelhaft. Es würden in Beilage 6 zur erteilten Auskunft Bonitätsdaten oder 'Ratings', nämlich Gesamtbewertung (Ratingzahl 424), Detailbewertung zur Zahlweise (Ratingzahl 400) und weitere Beurteilung (Ratingzahl 400) sowie Angaben zur Zahlungsweise ('langsam und nach mehrmaliger Mahnung') und zum vom Beschwerdegegner empfohlenen Kreditlimit (EUR 1.000,-- ) angeführt und kurz erläutert, ohne dass die Grundlagen dieser Bewertung offen gelegt würden. Weiters weigere sich der Beschwerdegegner unter Berufung auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Übermittlungsempfänger, die Empfänger dieser Daten offen zu legen, und nehme damit eine rechtlich falsche Interessenabwägung vor. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Beschwerdegegner die neuerliche und vollständige Auskunftserteilung aufzutragen. Die Datenschutzkommission hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien (datenschutzrechtliche Auskunft vom
- Jänner 2004). Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest: Am
- Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer, bereits vertreten wie vor der Datenschutzkommission, beim Beschwerdegegner eine Auskunft gemäß § 26 DSG
- Als 'Antragsteller' wurde 'XXXXXX TXXXX, XX34 BXXXXXXX X8' bezeichnet.Am
- Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer, bereits vertreten wie vor der Datenschutzkommission, beim Beschwerdegegner eine Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG
- Als 'Antragsteller' wurde 'XXXXXX TXXXX, XX34 BXXXXXXX X8' bezeichnet. Mit mehreren Schreiben vom
- bis
- Jänner 2004 erteilte der Beschwerdegegner die gewünschte Auskunft. Die ersten Seiten umfassen Daten aus der Datenanwendungen 'Konsumentenkreditevidenz (KKE)' , dem Informationsverbundsystem 'Warnliste' (hier tritt der Beschwerdegegner als gemäß § 50 Abs 1 und 2 DSG 2000 auskunftsberechtigter Betreiber auf) und der 'Warenkreditevidenz (WKE)' und beziehen sich ausschließlich auf den Beschwerdeführer. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken.Mit mehreren Schreiben vom
- bis
- Jänner 2004 erteilte der Beschwerdegegner die gewünschte Auskunft. Die ersten Seiten umfassen Daten aus der Datenanwendungen 'Konsumentenkreditevidenz (KKE)' , dem Informationsverbundsystem 'Warnliste' (hier tritt der Beschwerdegegner als gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 DSG 2000 auskunftsberechtigter Betreiber auf) und der 'Warenkreditevidenz (WKE)' und beziehen sich ausschließlich auf den Beschwerdeführer. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken. Weitere Blätter, insbesondere die Seite 15 der an die Datenschutzkommission gefaxten Beschwerde mit dem konkret gerügten Inhalt, beziehen sich auf Daten einer Kommanditerwerbsgesellschaft mit der Firmenbezeichnung 'TXXXX KEG', protokolliert zu FN XXX38Xp des Landesgerichts für Zivilrechtssachen B. In dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer als allein vertretungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) beteiligt und tätig. Die vom Beschwerdeführer gerügten Bewertungen dieser Gesellschaft sind folgende: 'Gesamtbewertung: Rating 424 Erhöhtes Risiko Das KSV-Rating des Unternehmens ist schlechter als der Branchendurchschnitt. Empfehlung Der KSV empfiehlt, bei Geschäfts- und Kreditverbindungen auf die Risikosituation des Unternehmens Bedacht zu nehmen und Engagements verstärkt zu besichern. Detailbewertung: Zahlweise 400 Das Unternehmen zahlt langsam und nach mehrmaliger Mahnung Beurteilung 400 Wir haben keinen Einblick in wirtschaftliche Unterlagen. KSV-Einzelhöchstkredit EUR 1.000,--' Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die als Beilagen zur Beschwerde vorgelegten und hier zitierten Urkundenkopien. Gegen die Richtigkeit des Teils der Auskunft, der sich allein auf den Beschwerdeführer bezieht, wurde nichts vorgebracht. Die Auskunft erscheint plausibel und glaubwürdig, sodass die Datenschutzkommission zu dem Schluss kommt, dass sie auch inhaltlich richtig ist. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs 1 erster Satz DSG 2000 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 lautet: 'Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.' (Hervorhebung durch die Datenschutzkommission [Anmerkung: im Original Unterstreichung]) Beschränkung der Auskunftspflicht auf Daten des Betroffenen Daraus folgt, dass nur der Betroffene durch eine inhaltlich mangelhafte Auskunft über ihn betreffende Daten in diesem Recht verletzt sein kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Betroffene und Auskunftswerber Herr XXXXX TXXXX aus B. Dieser ist auch, entsprechend vertreten, vor der Datenschutzkommission als Beschwerdeführer aufgetreten. Die in der Beschwerde als unvollständig gerügten Auskünfte beziehen sich aber auf ein anderes Rechtssubjekt, nämlich auf die allgemein als eine teil- oder quasirechtsfähige unternehmerische Personengemeinschaft geltende Erwerbsgesellschaft mit der Firmenbezeichnung 'TXXXX KEG'. Wie bereits festgestellt, beziehen sich die vom Beschwerdegegner vorgenommenen und in der Beschwerde gerügten Bewertungsdaten auf die TXXXX KEG. Es handelt sich daher um eine Bewertung dieser unternehmerischen Einheit und nicht um eine solche des Beschwerdeführers als Privatperson oder Einzelunternehmer. Für die TXXXX KEG wurde aber weder vom Beschwerdeführer eine Auskunft verlangt, noch ist die TXXXX KEG vor der Datenschutzkommission als Beschwerdeführer aufgetreten. Was die Person des Beschwerdeführers betrifft, wurden keine inhaltlichen Bedenken gegen die plausibel erscheinende Auskunft vorgebracht. Die Datenschutzkommission hat auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Richtigkeit der Auskunft gegeben ist. Die Beschwerde war diesbezüglich unbegründet. Hinsichtlich der Daten der TXXXX KEG erübrigte sich eine nähere rechtliche Prüfung, da es sich nicht um Daten des Beschwerdeführers handelt und die TXXXX KEG als Betroffene hinsichtlich dieser Daten auch keine Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verlangt hat. Sie wurden nur sozusagen als 'überschießendes Ergebnis' mit übermittelt, doch kann die Person des Beschwerdeführers durch eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Auskunft denkmöglich in keinem Recht verletzt sein.Hinsichtlich der Daten der TXXXX KEG erübrigte sich eine nähere rechtliche Prüfung, da es sich nicht um Daten des Beschwerdeführers handelt und die TXXXX KEG als Betroffene hinsichtlich dieser Daten auch keine Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 verlangt hat. Sie wurden nur sozusagen als 'überschießendes Ergebnis' mit übermittelt, doch kann die Person des Beschwerdeführers durch eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Auskunft denkmöglich in keinem Recht verletzt sein. Die Beschwerde war daher spruchgemäß insgesamt als unbegründet abzuweisen.