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{'item': 'K120.621/0001-DSK/2004'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.12.2004 GeschäftszahlK120.621/0001-DSK/2004 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2005/06/0057) Geg

§ 4

Z 6 DSG 2000 um eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Kriterium zugänglich sind", handelt. Behördliche oder gerichtliche "Akten" werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einem Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in 'Zu prüfen ist, ob es sich beim "Papierakt" bzw. "Kopienakt", um den es hier geht,

Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 um eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Kriterium zugänglich sind", handelt. Behördliche oder gerichtliche "Akten" werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einem Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden. Zur Bestimmung des Begriffes "strukturierte Datei" bzw. zur Umschreibung des Begriffes "Datei" tritt der Verwaltungsgerichtshof den in der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wiedergegebenen Erwägungen bei. Dieser hat, wie wiedergegeben, im Kern die Ansicht vertreten, dass die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten

§ 1Abs 3 DSG 2000 i

Vm Art. Abs. 1 der Richtlinie [Anmerkung des Bearbeiters: chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden. Zur Bestimmung des Begriffes "strukturierte Datei" bzw. zur Umschreibung des Begriffes "Datei" tritt der Verwaltungsgerichtshof den in der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wiedergegebenen Erwägungen bei. Dieser hat, wie wiedergegeben, im Kern die Ansicht vertreten, dass die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten

Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 in Verbindung mit "Art". Absatz eins, der Richtlinie [Anmerkung des Bearbeiters: gemeint ist die 'Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Amtsblatt N. L 281 vom
  2. November 1995, S. 0031 bis 0050 )] dann zu bejahen ist, wenn sie – im Gegensatz zu einem Fließtext – eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatische Erschließungssysteme. Unter Dateien sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen, wie dies auch der Erwägungsgrund 27 der Richtlinie zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen einer manuellen Datei

§ 1Abs.

3 DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den schon bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung

DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden der Erwägungsgrund 27 der Richtlinie zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen einer manuellen Datei

Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den schon bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung

DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden "Papierakt" nicht gegeben ist.' Auch im vorliegenden Beschwerdefall wird laut Sachverhaltsfeststellungen bei keinem der fraglichen Akten das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreicht. Daher handelt es sich nicht um Dateien

Gesetzes. Daher ist ein Recht auf 'Löschung' von Daten aus solchen Akten bzw. auf Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen, gestützt auf das DSG 2000 nicht gegeben. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

  1. c)Akt/Faktum 3 (Zl. X-III R620 Fall 43) Ein entsprechender Akt wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen nie geführt und existiert nicht. Weitere Erwägungen können daher unterbleiben, da durch einen nicht existierenden Akt denkmöglich kein Eingriff in irgendwelche Datenschutzrechte erfolgen kann. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich abzuweisen.
  2. d)Akt/Faktum 4 (Zl. Vr 03XXX/93; richtig: X7c Vr 03XXX/93)
  3. d)Akt/Faktum 4 (Zl. römisch fünf r 03XXX/93; richtig: X7c römisch fünf r 03XXX/93) Nach den Feststellungen zum Sachverhalt handelt es sich um einen gerichtlichen Strafakt. Gemäß §§ 1 Abs 5 iVm 31 Abs 2 DSG 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen (Prinzip der Gewaltentrennung) nicht auf Überprüfung des datenschutzrechtlich relevanten Handelns von Organen der Gerichtsbarkeit, wozu auch die Aktenführung durch die Gerichte zählt. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien, der der Akt nicht zuzurechnen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Nach den Feststellungen zum Sachverhalt handelt es sich um einen gerichtlichen Strafakt. Gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit 31 Absatz 2, DSG 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen (Prinzip der Gewaltentrennung) nicht auf Überprüfung des datenschutzrechtlich relevanten Handelns von Organen der Gerichtsbarkeit, wozu auch die Aktenführung durch die Gerichte zählt. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien, der der Akt nicht zuzurechnen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
  4. e)Akt/Faktum 5 (Zl. 62XX-Fd/93; richtig: 61XX-Fd/93) Der in der Beschwerde zitierte Akt 62XX-Fd/93 kann zwar denkmöglicher Weise die Beschwerdeführerin in ihren Datenschutzrechten nicht verletzen, da er sich nicht auf diese bezieht; da es sich jedoch um eine offenbare – auch von der Beschwerdegegnerin mit verursachte - Fehlzitierung handelt, war in parteienfreundlicher Auslegung der Akt mit der Zl. 61XX-Fd/93 der Prüfung zu unterziehen: Auch hier gilt zunächst das zur Frage der Dateieigenschaft des Aktes Gesagte wie bei Akt/Faktum 2. Selbst wenn daher, entgegen den Angaben der Erstbeschwerdegegnerin, der Akt Kr 61XX/Fd/93 nicht skartiert worden wäre, bestünde doch kein Anspruch auf 'Löschung' dieses Aktes. Über die Skartierung des Aktes selbst hinaus gehende Anträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Auf die Frage, ob die Kanzleibehelfe wie Protokollbuch und Steckzettel (auch Indexkarteikarte, Steckkarte und dergleichen) zu löschen oder zu berichtigen sind, muss daher nicht eingegangen werden, da die Anträge der Partei jedenfalls die Grenzen der Sache bestimmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. 2005/06/0057-15, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Nach Wiedergabe des Vorbringens der Parteien, des Bescheidinhalts und der anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der VwGH erwogen [Anmerkung Bearbeiter: die Anonymisierung bestimmter Begriffe wurde dem Text des DSK-Bescheids angepasst]: „Die Beschwerdeführerin hält den Inhalt des Aktes der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, Zl. IIXXXX12875/AB/82, für den zentralen Punkt ihrer Beschwerde und erachtet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil sich in diesem Akt eine Reihe von Hinweisen auf so genannte “Ges-Akten“, nämlich insbesondere Ges 1**/91 und Ges 7**/93 befänden. Sie führt aus, ihr sei die Verlässlichkeit und Tauglichkeit nach dem Waffengesetz mit Befund des Chefamtsarztes vom 6. April 1993 bescheinigt worden, ein Ges-Akt sei daher zu Unrecht vom Bundespolizeikommissariat eröffnet worden. Sie habe am 12. Jänner 1991 gemeldet, dass eine namentlich angeführte Frau mit ihr seit zwei Jahren bekannt sei und diese über ihre hypnotischen Kräfte versuche, sie mittels so genannter schwarzer Magie einzuschüchtern und zu beeinflussen. Es handle sich nur um einen Hinweis, nicht aber um eine Anzeige. Auf Grund dieses Protokolls sei der Ges-Akt der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Eine weitere Angelegenheit resultiere daraus, dass eine andere Frau die Beschwerdeführerin angezeigt habe, eine Ratte vor dem Geschäftslokal der Anzeigerin geopfert zu haben zum Zweck, dass diese kein Glück mehr habe; die Beschwerdeführerin hätte das Geschäftslokal mit Blut beschmiert. Die unterstellten Handlungen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getätigt. Ebenso seien die Unterstellungen, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Bruder einer namentlich angeführten Frau etwas zu tun, unerwiesen geblieben, weil die Beschwerdeführerin den Genannten niemals gesehen habe. Auch lege die Beschwerdeführerin Wert auf die Feststellung, noch niemals arbeitslos gewesen zu sein und noch niemals Notstandshilfe bezogen zu haben. Das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend den Akt der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, Zl. IIXXXX12875/AB/82 hat die belangte Behörde deswegen als unbegründet erachtet, weil es sich bei diesem Akt um einen bloßen “Papierakt“ handle und nicht um eine “Datei“

§ 4Z. 6 DSG 2000.

Das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend den Akt der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, Zl. IIXXXX12875/AB/82 hat die belangte Behörde deswegen als unbegründet erachtet, weil es sich bei diesem Akt um einen bloßen “Papierakt“ handle und nicht um eine “Datei“

Paragraph 4, Ziffer 6, DSG

  1. Schon in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgeführt worden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0084, VwSlg. 16477/A, und vom
  3. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A), dass ein diesbezüglich mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei

§ 4

Z. 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann, und ein “Papierakt“ nur dann als solche Datei zu qualifizieren ist, wenn er ein Mindestmaß an “Organisationsgrad“ im Sinne einer “Strukturierung“ aufweist. Schon in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgeführt worden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0084, VwSlg. 16477/A, und vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A), dass ein diesbezüglich mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei

Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 geltend gemacht werden kann, und ein “Papierakt“ nur dann als solche Datei zu qualifizieren ist, wenn er ein Mindestmaß an “Organisationsgrad“ im Sinne einer “Strukturierung“ aufweist. Maßgeblich für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob es sich beim angeführten Akt des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien tatsächlich nur um einen bloßen unstrukturierten “Papierakt“ ohne “Organisationsgrad“ handelt oder aber um eine “Datei“

§ 4Z. 6 DSG 2000.

Maßgeblich für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob es sich beim angeführten Akt des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien tatsächlich nur um einen bloßen unstrukturierten “Papierakt“ ohne “Organisationsgrad“ handelt oder aber um eine “Datei“

Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000. Im vorliegenden Fall weist der angeführte, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Papierakt mit Ausnahme einer fortlaufenden Nummerierung der dann enthaltenen Seiten keine Merkmale einer “Strukturierung“ und auch keinen gewissen “Organisationsgrad“ auf, sodass die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich des gegebenen Vorliegens einer “Datei“

§ 4

Z. 6 DSG 2000 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann und zwar auch im Hinblick darauf, dass im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Merkmale des “Organisationsgrades“ und der “Strukturierung“ des Aktes zu stellen waren. Im vorliegenden Fall weist der angeführte, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Papierakt mit Ausnahme einer fortlaufenden Nummerierung der dann enthaltenen Seiten keine Merkmale einer “Strukturierung“ und auch keinen gewissen “Organisationsgrad“ auf, sodass die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich des gegebenen Vorliegens einer “Datei“

Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann und zwar auch im Hinblick darauf, dass im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Merkmale des “Organisationsgrades“ und der “Strukturierung“ des Aktes zu stellen waren. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, sie könne hinsichtlich Aufzeichnungen in bereits vernichteten Akten nicht in ihrem Recht auf Löschung von Daten nach § 27 DSG 2000 verletzt sein, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, sie könne hinsichtlich Aufzeichnungen in bereits vernichteten Akten nicht in ihrem Recht auf Löschung von Daten nach Paragraph 27, DSG 2000 verletzt sein, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Auch kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese angesichts des § 1 Abs. 5 DSG 2000 ihre Zuständigkeit zur Behandlung des auf einen Gerichtsakt bezogenen Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin verneinte. Auch kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese angesichts des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ihre Zuständigkeit zur Behandlung des auf einen Gerichtsakt bezogenen Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.“ Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.