Z 6 DSG 2000 um eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Kriterium zugänglich sind", handelt. Behördliche oder gerichtliche "Akten" werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einem Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in 'Zu prüfen ist, ob es sich beim "Papierakt" bzw. "Kopienakt", um den es hier geht,
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 um eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Kriterium zugänglich sind", handelt. Behördliche oder gerichtliche "Akten" werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einem Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden. Zur Bestimmung des Begriffes "strukturierte Datei" bzw. zur Umschreibung des Begriffes "Datei" tritt der Verwaltungsgerichtshof den in der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wiedergegebenen Erwägungen bei. Dieser hat, wie wiedergegeben, im Kern die Ansicht vertreten, dass die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten
Vm Art. Abs. 1 der Richtlinie [Anmerkung des Bearbeiters: chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden. Zur Bestimmung des Begriffes "strukturierte Datei" bzw. zur Umschreibung des Begriffes "Datei" tritt der Verwaltungsgerichtshof den in der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wiedergegebenen Erwägungen bei. Dieser hat, wie wiedergegeben, im Kern die Ansicht vertreten, dass die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 in Verbindung mit "Art". Absatz eins, der Richtlinie [Anmerkung des Bearbeiters: gemeint ist die 'Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3 DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den schon bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung
DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden der Erwägungsgrund 27 der Richtlinie zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen einer manuellen Datei
Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den schon bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung
DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden "Papierakt" nicht gegeben ist.' Auch im vorliegenden Beschwerdefall wird laut Sachverhaltsfeststellungen bei keinem der fraglichen Akten das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreicht. Daher handelt es sich nicht um Dateien
Gesetzes. Daher ist ein Recht auf 'Löschung' von Daten aus solchen Akten bzw. auf Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen, gestützt auf das DSG 2000 nicht gegeben. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
Das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend den Akt der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, Zl. IIXXXX12875/AB/82 hat die belangte Behörde deswegen als unbegründet erachtet, weil es sich bei diesem Akt um einen bloßen “Papierakt“ handle und nicht um eine “Datei“
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG
Z. 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann, und ein “Papierakt“ nur dann als solche Datei zu qualifizieren ist, wenn er ein Mindestmaß an “Organisationsgrad“ im Sinne einer “Strukturierung“ aufweist. Schon in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgeführt worden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 geltend gemacht werden kann, und ein “Papierakt“ nur dann als solche Datei zu qualifizieren ist, wenn er ein Mindestmaß an “Organisationsgrad“ im Sinne einer “Strukturierung“ aufweist. Maßgeblich für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob es sich beim angeführten Akt des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien tatsächlich nur um einen bloßen unstrukturierten “Papierakt“ ohne “Organisationsgrad“ handelt oder aber um eine “Datei“
Maßgeblich für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob es sich beim angeführten Akt des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien tatsächlich nur um einen bloßen unstrukturierten “Papierakt“ ohne “Organisationsgrad“ handelt oder aber um eine “Datei“
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000. Im vorliegenden Fall weist der angeführte, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Papierakt mit Ausnahme einer fortlaufenden Nummerierung der dann enthaltenen Seiten keine Merkmale einer “Strukturierung“ und auch keinen gewissen “Organisationsgrad“ auf, sodass die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich des gegebenen Vorliegens einer “Datei“
Z. 6 DSG 2000 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann und zwar auch im Hinblick darauf, dass im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Merkmale des “Organisationsgrades“ und der “Strukturierung“ des Aktes zu stellen waren. Im vorliegenden Fall weist der angeführte, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Papierakt mit Ausnahme einer fortlaufenden Nummerierung der dann enthaltenen Seiten keine Merkmale einer “Strukturierung“ und auch keinen gewissen “Organisationsgrad“ auf, sodass die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich des gegebenen Vorliegens einer “Datei“
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann und zwar auch im Hinblick darauf, dass im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Merkmale des “Organisationsgrades“ und der “Strukturierung“ des Aktes zu stellen waren. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, sie könne hinsichtlich Aufzeichnungen in bereits vernichteten Akten nicht in ihrem Recht auf Löschung von Daten nach § 27 DSG 2000 verletzt sein, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, sie könne hinsichtlich Aufzeichnungen in bereits vernichteten Akten nicht in ihrem Recht auf Löschung von Daten nach Paragraph 27, DSG 2000 verletzt sein, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Auch kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese angesichts des § 1 Abs. 5 DSG 2000 ihre Zuständigkeit zur Behandlung des auf einen Gerichtsakt bezogenen Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin verneinte. Auch kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese angesichts des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ihre Zuständigkeit zur Behandlung des auf einen Gerichtsakt bezogenen Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.“ Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.