RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.12.2004 GeschäftszahlK120.915/0007-DSK/2004 Text BESCHEID [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Mag. Dr. R (Beschwerdeführerin) aus U**, vertreten
- a)durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag T, und
- b)durch Dr. I & Partner, Rechtsanwälte, B*****straße 1*/Stg. *, **** N**, vom 3. Dezember 2003 gegen die 1-2-3 Data Ges.m.b.H (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch Nichtbeantwortung bzw. verspätete Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 1. Oktober 2003 und inhaltliche unrichtige Auskunft, wird gemäß §§ 26 Abs 1 und 4 sowie 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der Mag. Dr. R (Beschwerdeführerin) aus U**, vertreten
- a)durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag T, und
- b)durch Dr. römisch eins & Partner, Rechtsanwälte, B*****straße 1*/Stg. *, **** N**, vom 3. Dezember 2003 gegen die 1-2-3 Data Ges.m.b.H (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch Nichtbeantwortung bzw. verspätete Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 1. Oktober 2003 und inhaltliche unrichtige Auskunft, wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins und 4 sowie 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: 1. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2003 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. T, vor, auf ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 vom 1. Oktober 2003 innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen keine Antwort erhalten zu haben und dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Die Beschwerdegegnerin hat, von der Datenschutzkommission dazu aufgefordert, dagegen mit Stellungnahme vom 2. Juni 2004, protokolliert als GZ K120.915/0002-DSK/2004, unter Vorlage von Urkundenkopien vorgebracht, das ursprüngliche Auskunftsbegehren habe keinen Wohnort, sondern nur die Angabe von Straße, Haus- und Türnummer enthalten. In weiterer Folge sei von der Annahme ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin wohne in der angegebenen Straße in 1120 Wien. Die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin seien daher nach der Kombination Name/Adresse in Wien abgesucht und keine die Beschwerdeführerin betreffenden Daten gefunden worden. Ein entsprechende - negative - Auskunft sei innerhalb der Achtwochenfrist per Post an die Beschwerdeführerin per Adresse 'S****straße 14/59, 1120 Wien' versendet und am 19.November 2003 von der Post mit dem Vermerk 'Empfänger unbekannt!' retourniert worden. Erst durch die Aufforderung der Datenschutzkommission, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen, sei die richtige Adresse der Beschwerdeführerin in U** bekannt geworden. Darauf sei eine neuerliche Suche nach Daten der Beschwerdeführerin unternommen und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2004 inhaltlich Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten erteilt worden.Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2003 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. T, vor, auf ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 vom 1. Oktober 2003 innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen keine Antwort erhalten zu haben und dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Die Beschwerdegegnerin hat, von der Datenschutzkommission dazu aufgefordert, dagegen mit Stellungnahme vom 2. Juni 2004, protokolliert als GZ K120.915/0002-DSK/2004, unter Vorlage von Urkundenkopien vorgebracht, das ursprüngliche Auskunftsbegehren habe keinen Wohnort, sondern nur die Angabe von Straße, Haus- und Türnummer enthalten. In weiterer Folge sei von der Annahme ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin wohne in der angegebenen Straße in 1120 Wien. Die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin seien daher nach der Kombination Name/Adresse in Wien abgesucht und keine die Beschwerdeführerin betreffenden Daten gefunden worden. Ein entsprechende - negative - Auskunft sei innerhalb der Achtwochenfrist per Post an die Beschwerdeführerin per Adresse 'S****straße 14/59, 1120 Wien' versendet und am 19.November 2003 von der Post mit dem Vermerk 'Empfänger unbekannt!' retourniert worden. Erst durch die Aufforderung der Datenschutzkommission, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen, sei die richtige Adresse der Beschwerdeführerin in U** bekannt geworden. Darauf sei eine neuerliche Suche nach Daten der Beschwerdeführerin unternommen und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2004 inhaltlich Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten erteilt worden. Die Beschwerdeführerin brachte, nach dem sie von der Datenschutzkommission Parteiengehör zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahren erhalten hatte, gegen die erteilte Auskunft inhaltlich vor, es sei auch parallel ein Auskunftsbegehren an die x-y-z Direktmarketing AG gestellt worden, die die Beschwerdegegnerin nunmehr als 'Datenlieferant' bezeichne. Aus beiden Auskünften ergäben sich Abweichungen, die nicht nachvollziehbar seien. Diesbezüglich regte die Beschwerdeführerin eine nähere Überprüfung an. Beide Unternehmen würden einen 'mehr oder weniger einheitlichen Datenbestand in einer Art und Weise verwenden, in der für den Betroffenen ein Überblick über die tatsächliche Verwendung der die eigenen Person betreffenden Daten bei den jeweiligen Auftraggebern unmöglich' werde. Dies sei Datenverwendung gegen Treu und Glauben gemäß § 6 DSG 2000. Außerdem fehlten korrekte Informationen zu den Übermittlungsempfängern, insbesondere den Käufern der '1-2-3 Marketingdatei-CD-ROM', zu welchen Übermittlungsempfängern die Beschwerdegegnerin über Daten verfügen müsse.Die Beschwerdeführerin brachte, nach dem sie von der Datenschutzkommission Parteiengehör zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahren erhalten hatte, gegen die erteilte Auskunft inhaltlich vor, es sei auch parallel ein Auskunftsbegehren an die x-y-z Direktmarketing AG gestellt worden, die die Beschwerdegegnerin nunmehr als 'Datenlieferant' bezeichne. Aus beiden Auskünften ergäben sich Abweichungen, die nicht nachvollziehbar seien. Diesbezüglich regte die Beschwerdeführerin eine nähere Überprüfung an. Beide Unternehmen würden einen 'mehr oder weniger einheitlichen Datenbestand in einer Art und Weise verwenden, in der für den Betroffenen ein Überblick über die tatsächliche Verwendung der die eigenen Person betreffenden Daten bei den jeweiligen Auftraggebern unmöglich' werde. Dies sei Datenverwendung gegen Treu und Glauben gemäß Paragraph 6, DSG 2000. Außerdem fehlten korrekte Informationen zu den Übermittlungsempfängern, insbesondere den Käufern der '1-2-3 Marketingdatei-CD-ROM', zu welchen Übermittlungsempfängern die Beschwerdegegnerin über Daten verfügen müsse. 2. Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Urkundenkopien 'Auskunftsbegehren/Widerspruch/Widerruf' vom 1. Oktober 2003, vorgelegt als Beilage zur Beschwerde, GZ K120.915/002-DSK/2003 sowie Übernahmeschein und Zustellkuvert, erstes (negatives) Auskunftsschreiben vom 18. 11. 2003 und zweites (inhaltliches) Auskunftsschreiben vom 3.6.2004, sämtliche vorgelegt als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2004, GZ K120.915/0006- DSK/2004. Weiters durch Durchführung einer Abfrage der öffentlichen topografischen Datenbank der Stadt Wien (Adress- und Stadtplansuche), http://www.magwien.gv.at/stadtplan/. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. 3. Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung: Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Der Z-Verein richtete namens der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2003 per Fax ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Der Z-Verein berief sich darin auf eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht. In dem Auskunftsbegehren sind der Name der Beschwerdeführerin als 'Antragstellerin' sowie die Adressangabe 'S****straße 14/59' enthalten. Eine Angabe zum Wohnort findet sich nicht. Beweis: Diese Feststellung stützt sich auf den Inhalt der zitierten in Kopie vorgelegten Urkunden. Eine 'S****straße' gibt es in Wien nicht, allerdings eine 'S****gasse' in 1120 Wien. Beweis: Diese Feststellung gründet auf der Abfrage der öffentlichen topografischen Datenbank der Stadt Wien (Adress- und Stadtplansuche), http://www.magwien.gv.at/stadtplan/ (Screenshots des Ergebnisses als Beilagen einliegend bei GZ: K120.915/0004-DSK/2004). Die Beschwerdegegnerin unternahm keinen Versuch, die vollständige und richtige Adresse der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Vielmehr ließ sie ihre Datenanwendungen, unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wohne in Wien, nach den Suchbegriffen 'Mag. Dr. R', 'S****straße 14/59' und '1120 Wien' abfragen und versuchte das negative Ergebnis ('Wir teilen ihnen mit, dass zu ihrer Person keine Daten gespeichert sind.') der Beschwerdeführerin direkt mit Auskunftsschreiben vom 18. November 2003 an der bereits genannten Adresse in Wien zuzustellen (Einschreiben, eigenhändig mit Rückschein). Dieser Brief konnte nicht zugestellt werden und wurde von der Post am 19. November 2003 mit dem Vermerk 'Empfänger unbekannt' retourniert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die glaubwürdige Darstellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2004, GZ: K120.915/0002-DSK/2004, und dieser angeschlossene und zitierte Urkunden. Erst durch Beschwerdeerhebung und Aufforderung zur Stellungnahme durch die Datenschutzkommission (Erledigung vom 12. Mai 2004, GZ: K120.915/0001-DSK/2004) erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Wohnort und der vollständigen Adresse der Beschwerdeführerin. Es wurde eine neuerliche Abfrage der Datenanwendungen durchgeführt, am 3. Juni 2004 eine inhaltliche Auskunft erstellt und der Beschwerdeführerin an der Adresse **20 U**, S****straße 14/59 per Post (Einschreiben, eigenhändig mit Rückschein) zugestellt. Beweiswürdigung: wie zuletzt. Diese Auskunft hat u.a. folgenden Inhalt: Als Datenlieferant für die CD-ROM fungiert die x-y-z Direktmarketing AG, A**gasse **7, A-**30 N***, die diese Daten auch verarbeitet hat. In der Datenbank, die zur Produktion dieser CD-ROM herangezogen wird, sind laut Auskunft der x-y-z Direktmarketing AG folgende Daten bei der x-y-z Direktmarketing AG gespeichert. Frau R*******, E*** S****straße 15 **20 U** Altersklasse: unbekannt Titel: Dr. Haushaltsstellung: unbekannt Partnerschaftsverhältnis: unbekannt Bundesland: N****** Stadtregion: U** - X-Stadt Haushaltstyp: unbekannt Anzahl Personen im Haushalt: unbekannt Altersklasse Haushaltsvorstand: unbekannt Kaufkraftklasse Haushalt: unbekannt Zählsprengel: ****150* Gebäudeart: unbekannt. Beweiswürdigung: wie zuletzt 4. Rechtliche Beurteilung: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet: 'Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;' Ausgeführt wird dieses Grundrecht einfachgesetzlich insbesondere durch § 26 DSG 2000. Dessen Abs 1 und 4 lauten:Ausgeführt wird dieses Grundrecht einfachgesetzlich insbesondere durch Paragraph 26, DSG 2000. Dessen Absatz eins und 4 lauten:
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.'
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.' Aus Abs. 4 des § 26 DSG 2000 ergibt sich, dass eine Verletzung des Auskunftsrechtes erst dann vorliegen kann, wenn nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Auftraggeber Auskunft erteilt oder mitgeteilt wird, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Grundvoraussetzung für die Feststellung einer Auskunftsverletzung durch einen Auftraggeber ist somit die Feststellung des Beginns der Auskunftsfrist. Diese beginnt erst zu laufen, wenn ein formal vollständiges Begehren auf Auskunft vorliegt. Zu den formalen Voraussetzungen zählt jedenfalls die Vollständigkeit der Identitätsdaten, zu dem u. a. auch die vollständige bzw. richtige Wohnadresse gehört. Der für die Beschwerdeführerin einschreitende Z-Verein räumt in der Stellungnahme vom
- Dezember 2004 zwar ein, dass im Antrag auf Auskunftsbegehren zwar die Angabe des Wohnortes der Beschwerdeführerin vergessen wurde, vermeint aber unter Hinweis auf die Entscheidung der DSK GZ K120.980/0008- DSK/2004, dass die Beschwerdegegnerin 'verpflichtet gewesen wäre, sich gegenüber dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter zu äußern und zu begründen, warum eine Auskunft nicht erfolgen kann'. Außerdem hätte dieses Versehen durch Rückfrage beim Vertreter rasch und unkompliziert aufgeklärt werden können. Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, dass jede Kontaktnahme eines Auftraggebers mit einem Auskunftswerber die vollständige Angabe seines Namens und seiner Adresse voraussetzt. Erst bei Vorliegen dieser vollständigen Daten kann der Auftraggeber einerseits einen entsprechenden Identitätsnachweis fordern bzw. eine Befragung im Sinn des § 26 Abs. 3 DSG 2000 durchführen.Aus Absatz 4, des Paragraph 26, DSG 2000 ergibt sich, dass eine Verletzung des Auskunftsrechtes erst dann vorliegen kann, wenn nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Auftraggeber Auskunft erteilt oder mitgeteilt wird, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Grundvoraussetzung für die Feststellung einer Auskunftsverletzung durch einen Auftraggeber ist somit die Feststellung des Beginns der Auskunftsfrist. Diese beginnt erst zu laufen, wenn ein formal vollständiges Begehren auf Auskunft vorliegt. Zu den formalen Voraussetzungen zählt jedenfalls die Vollständigkeit der Identitätsdaten, zu dem u. a. auch die vollständige bzw. richtige Wohnadresse gehört. Der für die Beschwerdeführerin einschreitende Z-Verein räumt in der Stellungnahme vom
- Dezember 2004 zwar ein, dass im Antrag auf Auskunftsbegehren zwar die Angabe des Wohnortes der Beschwerdeführerin vergessen wurde, vermeint aber unter Hinweis auf die Entscheidung der DSK GZ K120.980/0008- DSK/2004, dass die Beschwerdegegnerin 'verpflichtet gewesen wäre, sich gegenüber dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter zu äußern und zu begründen, warum eine Auskunft nicht erfolgen kann'. Außerdem hätte dieses Versehen durch Rückfrage beim Vertreter rasch und unkompliziert aufgeklärt werden können. Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, dass jede Kontaktnahme eines Auftraggebers mit einem Auskunftswerber die vollständige Angabe seines Namens und seiner Adresse voraussetzt. Erst bei Vorliegen dieser vollständigen Daten kann der Auftraggeber einerseits einen entsprechenden Identitätsnachweis fordern bzw. eine Befragung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 durchführen. Nur wenn diese Angaben vollständig vorliegen, kann die achtwöchige Auskunftsfrist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu laufen beginnen, da erst dann die Person des Auskunftswerbers so genau feststeht, dass mit ihm im Auskunftsverfahren kommuniziert werden kann. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, Nachforschungen über den genauen Wohnort des Auskunftswerbers anzustellen, besteht jedenfalls nicht.Nur wenn diese Angaben vollständig vorliegen, kann die achtwöchige Auskunftsfrist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 zu laufen beginnen, da erst dann die Person des Auskunftswerbers so genau feststeht, dass mit ihm im Auskunftsverfahren kommuniziert werden kann. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, Nachforschungen über den genauen Wohnort des Auskunftswerbers anzustellen, besteht jedenfalls nicht.