← Österreich

{'item': 'K120.960/0002-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.01.2005 GeschäftszahlK120.960/0002-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Einige Hervorhebungen (Kursiv-, Fettdruck, Unterstreichungen) wurden aus Gründen einfacherer Formatierung nicht ins RIS-Dokument übernommen.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 14. Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der S**** in T**** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Z-Verein, gegen die A**** Direktmarketing GmbH. in Wien (in der Folge auch: Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000) durch Nichterfüllung ihres Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2004 wird gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der S**** in T**** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Z-Verein, gegen die A**** Direktmarketing GmbH. in Wien (in der Folge auch: Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) durch Nichterfüllung ihres Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2004 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Begründung Beschwerdebehauptung und Sachverhalt:´ 1. Die Beschwerdeführerin hat am 28. April 2004 Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach § 26 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission erhoben und beantragt, die Datenschutzkommission möge dem Antragsgegner bei sonstiger Exekution auftragen, eine den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen, wobei alle verarbeiteten Datenarten, insbesondere die tatsächlichen Eintragungen bei den einzelnen Datenarten, sowie die Herkunft der Daten und eventuelle Übermittlungsempfänger vollständig und in allgemein verständlicher Form zu beauskunften wären.1. Die Beschwerdeführerin hat am 28. April 2004 Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Paragraph 26, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission erhoben und beantragt, die Datenschutzkommission möge dem Antragsgegner bei sonstiger Exekution auftragen, eine den Vorgaben des Paragraph 26, DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen, wobei alle verarbeiteten Datenarten, insbesondere die tatsächlichen Eintragungen bei den einzelnen Datenarten, sowie die Herkunft der Daten und eventuelle Übermittlungsempfänger vollständig und in allgemein verständlicher Form zu beauskunften wären. Als Begründung wird Folgendes angeführt: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Z-Verein, habe am 4. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 gerichtet und um Auskunft dahingehend ersucht, welche personenbezogenen Daten über die Beschwerdeführerin gespeichert würden, woher diese Daten stammten, an wen diese Daten übermittelt worden wären und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenanwendungen betrieben würden.Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Z-Verein, habe am 4. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 gerichtet und um Auskunft dahingehend ersucht, welche personenbezogenen Daten über die Beschwerdeführerin gespeichert würden, woher diese Daten stammten, an wen diese Daten übermittelt worden wären und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenanwendungen betrieben würden. Die Beschwerdegegnerin habe auf dieses Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin nicht geantwortet. 2. In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin A**** Direktmarketing GmbH. vom 15. Juni 2004 wird behauptet, dass

  1. a)ein Auskunftsbegehren an die Firma A**** Direktmarketing GmbH. vom 4. Februar 2004 nicht vorliege und
  2. b)ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin 'am 13. Februar dieses Jahres seitens der Firma A**** Werbemedien GmbH., an die selbige Anfrage erging, beantwortet' worden sei. Es werde auf diesen Schriftverkehr zwischen der A**** Werbemedien GmbH. und der Beschwerdeführerin verwiesen, 'da die Firma A**** Direktmarketing GmbH. keine entsprechende Datenverarbeitung führt'. 3. Anläßlich der Gewährung von Parteiengehör hat die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2004 ausgeführt, dass die Auskunftserteilung durch einen Dritten die Pflicht zur Auskunftserteilung durch den um Auskunft ersuchten Rechtsträger nicht ersetzen könne, weshalb das Beschwerdebegehren aufrechterhalten wird. Gleichzeitig wurde eine Prüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin angeregt, da der Verdacht bestehe, dass die Führung der Daten innerhalb der A****-Gruppe, zu der auch die Beschwerdegegnerin gehöre, in einem Informationsverbundsystem vorgenommen werde. 4. Zu letzterer Frage hat die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 8. Oktober 2004 ausgeführt, dass die A**** Direktmarketing GmbH. als datenschutzrechtlicher Dienstleister für andere Unternehmen der A****-Gruppe, insbesondere im vorliegenden Fall für die A**** Werbemedien GmbH., tätig sei: 'Es liegt daher eine Auftraggeber-Dienstleisterkonstellation vor und kein Informationsverbundsystem.' Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2004 an die Beschwerdeführerin wird unter der Rubrik 'Auskunft der A**** Direktmarketing GmbH.' folgendes ausgeführt: '1. Wir führen keine Datei, in der personenbezogene Daten betreffend Frau S**** enthalten sind. Die exklusiven Nutzungs- und Verfügungsrechte an jener Datei, in der Daten über Frau S**** enthalten sind, liegen bei der A**** Werbemedien GmbH., die Auftraggeber im datenschutzrechtlichen Sinne ist. 2. A**** Direktmarketing GmbH. werden Daten aus dieser Datei durch A**** Werbemedien GmbH. lediglich als Dienstleister im datenschutzrechtlichen Sinne überlassen.' [Anmerkung: im Original kursiv] Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt,
  3. a)dass ein Ersuchen um Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2004 tatsächlich gestellt worden war (- erwiesen durch Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie dieses Schreibens - ),
  4. b)dass die A**** Direktmarketing GmbH. zwar nicht innerhalb von 8 Wochen, jedoch im Schreiben vom 15. Juni und (ausführlicher) im Schreiben vom 13. September 2004 an die Beschwerdeführerin zu Handen Ihres Vertreters das Auskunftsbegehren dahin beantwortet hat, dass sie keine Daten der Beschwerdeführerin (als Auftraggeber) verarbeite. Daten über die Beschwerdeführerin seien nur in einer Datei der Firma A**** Werbemedien GmbH. vorhanden, für die die Beschwerdegegnerin nur als Dienstleister tätig werde. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission steht der Pflicht des Befragten jedoch kein subjektives Recht des Auskunftswerbers in dem Sinne gegenüber, dass dies einen selbstständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist begründet. Hätte der Gesetzgeber dies normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission ist, wobei eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll: Auch wenn erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, also nach Ablauf der achtwöchigen Frist, Auskunft erteilt wird, ist hiemit das Ziel des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert (vgl. GZ 120.760/004-DSK/2002, K120.782/001-DSK/2003 u.a.m.)Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission steht der Pflicht des Befragten jedoch kein subjektives Recht des Auskunftswerbers in dem Sinne gegenüber, dass dies einen selbstständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist begründet. Hätte der Gesetzgeber dies normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission ist, wobei eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll: Auch wenn erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, also nach Ablauf der achtwöchigen Frist, Auskunft erteilt wird, ist hiemit das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert vergleiche GZ 120.760/004-DSK/2002, K120.782/001-DSK/2003 u.a.m.) Es steht zwar fest, dass die um Auskunft ersuchte A**** Direktmarketing GmbH. innerhalb der achtwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat und dass eine von einem anderen Rechtsträger, nämlich der A**** Werbemedien GmbH. erteilte Auskunft die von der Beschwerdegegnerin geforderte Auskunft nicht ersetzen kann. Doch wurde die erforderliche Antwort auf das Auskunftsbegehren von der A**** Direktmarketing GmbH. während des Beschwerdeverfahrens erteilt, sodass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert ist. Ein feststellender Bescheid kommt mangels erkennbaren Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin somit nicht in Betracht. Auch fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass ein Feststellungsbescheid betreffend Versäumnis der achtwöchigen Frist zur Auskunftserteilung zu erlassen wäre. Das im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach 'noch immer Zweifel bestehen, dass der Datenbestand, für den der Beschwerdegegner als Auftraggeber verantwortlich ist, zur Gänze beauskunftet wurde', wurde durch keine der Glaubhaftmachung dienenden Hinweise belegt. Es ist zwar richtig, dass auch die Firma A**** Direktmarketing GmbH. Auftraggeber von im Datenverarbeitungsregister registrierten Datenanwendungen ist, doch hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass Daten über die Beschwerdeführerin nur in einer Datei der A**** Werbemedien GmbH. vorhanden seien, unrichtig wären. Vielmehr entspricht diesem Sachverhalt auch das von Anfang an an den Tag gelegte Gesamtverhalten der beteiligten Firmen A**** Direktmarketing GmbH. und A**** Werbemedien GmbH, wonach die letztere umgehend (am 13. Februar 2004) mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten ist und die Rolle des für die Daten der Beschwerdeführerin verantwortlichen Auftraggebers in Anspruch genommen hat. Es liegen somit keine Gründe vor, an der Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft zu zweifeln. Von einer bescheidmäßigen Absprache über die von der Beschwerdeführerin erhobene Anregung einer Prüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin nach § 30 DSG 2000 wurde abgesehen, da die Formulierung im Schreiben vom 29. Oktober 2004 eindeutig erkennen lässt, dass kein diesbezüglicher subjektiver Rechtsanspruch behauptet wird.Von einer bescheidmäßigen Absprache über die von der Beschwerdeführerin erhobene Anregung einer Prüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin nach Paragraph 30, DSG 2000 wurde abgesehen, da die Formulierung im Schreiben vom 29. Oktober 2004 eindeutig erkennen lässt, dass kein diesbezüglicher subjektiver Rechtsanspruch behauptet wird. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.