RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.01.2005 GeschäftszahlK120.961/0002-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 14. Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des B**** in F**** (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein in H****, gegen die S**** Information GmbH in H**** (in der Folge auch: Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000) durch Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2004 wird gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des B**** in F**** (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein in H****, gegen die S**** Information GmbH in H**** (in der Folge auch: Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) durch Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2004 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Begründung Beschwerdebehauptung und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2004 Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach § 26 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission erhoben und beantragt, die Datenschutzkommission möge der Antragsgegnerin S**** Information GmbH bei sonstiger Exekution auftragen, eine den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen, wobei alle verarbeiteten Datenarten, insbesondere die tatsächlichen Eintragungen bei den einzelnen Datenarten, sowie die Herkunft der Daten und eventuelle Übermittlungsempfänger vollständig und in allgemein verständlicher Form zu beauskunften wären.1. Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2004 Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Paragraph 26, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission erhoben und beantragt, die Datenschutzkommission möge der Antragsgegnerin S**** Information GmbH bei sonstiger Exekution auftragen, eine den Vorgaben des Paragraph 26, DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen, wobei alle verarbeiteten Datenarten, insbesondere die tatsächlichen Eintragungen bei den einzelnen Datenarten, sowie die Herkunft der Daten und eventuelle Übermittlungsempfänger vollständig und in allgemein verständlicher Form zu beauskunften wären. Als Begründung wird Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Z-Verein, habe am 4. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 gerichtet und um Auskunft dahingehend ersucht, welche personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer gespeichert würden, woher diese Daten stammten, an wen diese Daten übermittelt worden wären und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenanwendungen betrieben würden.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Z-Verein, habe am 4. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 gerichtet und um Auskunft dahingehend ersucht, welche personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer gespeichert würden, woher diese Daten stammten, an wen diese Daten übermittelt worden wären und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenanwendungen betrieben würden. Die Beschwerdegegnerin habe auf dieses Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht geantwortet. 2. In der namens der S** & P**** GmbH gezeichneten Stellungnahme an den Beschwerdeführer vom 15. Juni 2004 wird behauptet, dass
- a)ein Auskunftsbegehren an die Firma S**** GmbH vom 4. Februar 2004 nicht vorliege und
- b)ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers 'am 11. 02. dieses Jahres seitens der Firma C*** GmbH, an die selbige Anfrage erging, beantwortet worden sei. Weiters enthält die Stellungnahme die Kopie eines 'Antwortschreibens der Firma S**** GmbH', datiert mit 15. Juni 2004, an den Beschwerdeführer, in dem ihm mitgeteilt wird, dass über ihn keine Daten in der Datenbank der S**** Information GmbH gespeichert seien. 3. Anläßlich der Gewährung von Parteiengehör hat der Beschwerdeführer am 21, Juli 2004 ausgeführt, dass die Auskunftserteilung durch einen Dritten die Pflicht zur Auskunftserteilung durch den um Auskunft ersuchten Rechtsträger nicht ersetzen könne, weshalb das Beschwerdebegehren aufrechterhalten wird. Gleichzeitig wurde eine Prüfung der Datenanwendungen des Beschwerdegegners angeregt, da der Verdacht bestehe, dass die Führung der Daten innerhalb der S****-Gruppe, zu der auch die Beschwerdegegnerin gehöre, in einem Informationsverbundsystem vorgenommen werde. Zu dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin – unter Bekräftigung der Aussage in einem Schreiben vom 16. September, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite - in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2004 ausgeführt, dass kein Informationsverbundsystem vorliege, sondern vielmehr S** & P**** GmbH die Funktion eines Dienstleisters für die anderen Unternehmen der S****-Gruppe, also auch für die S**** Information GmbH, wahrnehme. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt,
- a)dass ein Ersuchen um Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2004 tatsächlich gestellt worden war (durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie dieses Schreibens),
- b)dass die S**** Information GmbH zwar nicht innerhalb von 8 Wochen, jedoch mit Schreiben vom 15. Juni 2004 an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters Antwort auf das ggst. Auskunftsbegehren dahingehend gegeben hat, dass über ihn keine Daten verarbeitet würden. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und insbesondere auch, an wenn sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission steht der Pflicht des Befragten jedoch kein subjektives Recht des Auskunftswerbers in dem Sinne gegenüber, dass dies einen selbstständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist begründet. Hätte der Gesetzgeber dies normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission ist, wobei eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll: Auch wenn erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, also nach Ablauf der achtwöchigen Frist, Auskunft erteilt wird, ist hiemit das Ziel des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert (vgl. GZ 120.760/004-DSK/2002, K120.782/001-DSK/2003 u.a.m.)Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen Dateien bestimmt sind, das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und insbesondere auch, an wenn sie übermittelt werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission steht der Pflicht des Befragten jedoch kein subjektives Recht des Auskunftswerbers in dem Sinne gegenüber, dass dies einen selbstständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist begründet. Hätte der Gesetzgeber dies normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission ist, wobei eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll: Auch wenn erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, also nach Ablauf der achtwöchigen Frist, Auskunft erteilt wird, ist hiemit das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert vergleiche GZ 120.760/004-DSK/2002, K120.782/001-DSK/2003 u.a.m.) Es steht fest, dass die um Auskunft ersuchte S**** Information GmbH innerhalb der achtwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat. Doch wurde die erforderliche Antwort auf das Auskunftsbegehren während des Beschwerdeverfahrens erteilt, sodass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Datenschutzkommission der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert ist. Ein feststellender Bescheid kommt mangels erkennbaren Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers somit nicht in Betracht. Auch fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass ein Feststellungsbescheid betreffend Versäumnis der achtwöchigen Frist zur Auskunftserteilung zu erlassen wäre. Das im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach 'noch immer Zweifel bestehen, dass der Datenbestand, für den der Beschwerdegegner als Auftraggeber verantwortlich ist, zur Gänze beauskunftet wurde', wurde durch keine der Glaubhaftmachung dienenden Hinweise belegt. Es liegen keine Gründe vor, an der Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite, zu zweifeln. Von einer bescheidmäßigen Absprache über die vom Beschwerdeführer geäußerte Anregung einer Prüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin nach § 30 DSG 2000 wurde abgesehen, da die Formulierung im Schreiben vom 29. Okt. 2004 eindeutig erkennen lässt, dass kein diesbezüglicher subjektiver Rechtsanspruch behauptet wird.Von einer bescheidmäßigen Absprache über die vom Beschwerdeführer geäußerte Anregung einer Prüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin nach Paragraph 30, DSG 2000 wurde abgesehen, da die Formulierung im Schreiben vom 29. Okt. 2004 eindeutig erkennen lässt, dass kein diesbezüglicher subjektiver Rechtsanspruch behauptet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.