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{'item': 'K121.012/0001-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.01.2005 GeschäftszahlK121.012/0001-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Frau H***** (Beschwerdeführerin), vom
  2. Dezember 2003 gegen eine unbekannte Person, wird gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde der Frau H***** (Beschwerdeführerin), vom
  3. Dezember 2003 gegen eine unbekannte Person, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden:
  4. Das Begehren, die Datenschutzkommission solle die Identität einer unbekannten Person ermitteln, die sich in verschiedenen Diskussionsforen im Internet für die Beschwerdeführerin ausgegeben hat, wird zurückgewiesen;
  5. Das Begehren, die Datenschutzkommission solle diese unbekannte Person dazu veranlassen, Informationen über ihre unter dem Namen der Beschwerdeführerin gemachten Postings herauszugeben und sie zu löschen, sowie Informationen über E-Mails zu geben, die sie unter dem Namen der Beschwerdeführerin versendet habe und ihr Fehlverhalten öffentlich einzubekennen, wird zurückgewiesen;
  6. Das Begehren, die Datenschutzkommission solle die Universität V****, von wo aus die unbekannte Person agiere, zur Herausgabe von Daten über den/die Unbekannte(n) veranlassen, wird zurückgewiesen;
  7. Soweit die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Datenschutzkommission gemäß § 30 DSG 2000 behauptet, werden ihre diesbezüglichen Anträge zurückgewiesen.
  8. Soweit die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 30, DSG 2000 behauptet, werden ihre diesbezüglichen Anträge zurückgewiesen. Begründung: Festgestellter Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin hat in einem E-Mail vom
  9. Dezember 2003 vorgebracht, dass eine unbekannte Person (- von der Beschwerdeführerin als 'Faker' bezeichnet -) sich in mehreren Diskussionsforen im Internet für sie ausgegeben habe. Diese Person soll dabei beleidigende Äußerungen gemacht haben, die den Ruf der Beschwerdeführerin geschädigt hätten. Weiters habe der/die Unbekannte persönliche Details der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder publiziert, u.a. ihren vollen Namen, den sie selbst im Internet nicht benützt.
  10. Im Hinblick auf die Aufforderung der DSK zur Präzisierung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich welcher Datenschutzrechte die Beschwerdeführerin eine Verletzung behauptet und daher Beschwerde an die Datenschutzkommission erhebt,
  11. auf welcher rechtlichen Grundlage die Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission behauptet und
  12. hinsichtlich welcher Teile der Eingaben die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Erledigung begehrt, und zur Aufforderung, alle zweckdienlichen Beweisunterlagen vorzulegen, wurde das Beschwerdebegehren mit Schreiben vom
  13. Mai 2004 (K211.536/0007-DSK/2004) wie folgt neu formuliert: 'Wir ersuchen um folgende bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich des Fakers: Die Namentlichmachung des Fakers (Auftraggeber im Sinne des DSG) durch die Universität V****, um dessen Informationspflicht welche Daten (und Fakes) er (noch) über uns veröffentlicht hat. Danach hat der Auftraggeber (Faker) diese Daten (bereits bekannte als auch neu genannte) im Sinne des DSG zu löschen und als Richtigstellung den Tatbestand des Fakens in den betreffenden Foren darzustellen. (Als Konsequenz des Fakes ist es uns etwa in vielen Foren nicht mehr gestattet selbst dort zu posten als fragwürdige Lösung der Fake-Problematik).' Im selben Schreiben wurde folgendes Vorbringen über die Universität V**** gemacht: 'Auch der Universität V**** als Dienstleister sind die Machenschaften des Fakers seit Jänner 2004 (telefonisch oder per Mail) bekannt. Hinsichtlich der Datensicherheitsmaßnahmen § 14.

(2)7. hat diese über Datenübermittlungen Protokoll zu führen, damit die Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Falls die Universität V**** nicht gegen diesen Punkt verstoßen hat, hat sie den Faker namhaft zu machen.'Paragraph 14,
(2)
  1. hat diese über Datenübermittlungen Protokoll zu führen, damit die Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Falls die Universität V**** nicht gegen diesen Punkt verstoßen hat, hat sie den Faker namhaft zu machen.' Beweiswürdigung: Die Feststellungen wurden dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen. Rechtliche Würdigung:
  2. Zu Spruchpunkt 1-2: Die Datenschutzkommission erkennt gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Die Datenschutzkommission erkennt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 setzen voraus, dass eine Beschwerde gegen einen bestimmten Auftraggeber gerichtet wird. Eine 'Anzeige gegen Unbekannt' ist dem Datenschutzgesetz 2000 nicht bekannt. Auch die Beschränkung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission auf Verfahren gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in § 31 DSG 2000 setzt voraus, dass der Auftraggeber benannt wird.Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 setzen voraus, dass eine Beschwerde gegen einen bestimmten Auftraggeber gerichtet wird. Eine 'Anzeige gegen Unbekannt' ist dem Datenschutzgesetz 2000 nicht bekannt. Auch die Beschränkung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission auf Verfahren gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Paragraph 31, DSG 2000 setzt voraus, dass der Auftraggeber benannt wird. Ein förmliches Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 gegen einen Unbekannten erachtet die Datenschutzkommission für nicht zulässig (siehe auch K120.841/0001-DSK/2004 vom
  3. Oktober 2004).Ein förmliches Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, DSG 2000 gegen einen Unbekannten erachtet die Datenschutzkommission für nicht zulässig (siehe auch K120.841/0001-DSK/2004 vom
  4. Oktober 2004). Das gesamte Begehren der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet, eine unbekannte Person, die in diversen Internet-Foren beleidigende oder indiskrete Informationen über sie oder unter ihrem Namen veröffentlicht, zu identifizieren und in der Folge Rechtsansprüche gegen diese Person geltend zu machen. Da es der DSK an einer Zuständigkeit für die Durchsetzung eines derartigen Begehrens mangelt, war das Begehren hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 zurückzuweisen. Soweit beleidigende oder belästigende Äußerungen in Internet-Foren einen strafbaren Tatbestand darstellen, wären sie vor der hiefür zuständigen Strafbehörde zu verfolgen. Soweit sie keinen strafbaren Tatbestand darstellen, könnte die Unterlassung durch Klage erzwungen werden, was jedoch das Vorgehen gegen eine bestimmte Person voraussetzt.
  5. Zu Spruchpunkt 3: Der DSK mangelt auch eine Zuständigkeit zur Erzwingung der Herausgabe von Daten, soweit es sich nicht um Daten des Betroffenen selbst im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 26 DSG 2000 handelt. Dem Begehren, die Universität V**** zur Herausgabe von Daten über unbekannte Dritte zu verhalten, konnte daher mangels Zuständigkeit nicht entsprochen werden, weshalb das Begehren zurückzuweisen war.Der DSK mangelt auch eine Zuständigkeit zur Erzwingung der Herausgabe von Daten, soweit es sich nicht um Daten des Betroffenen selbst im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach Paragraph 26, DSG 2000 handelt. Dem Begehren, die Universität V**** zur Herausgabe von Daten über unbekannte Dritte zu verhalten, konnte daher mangels Zuständigkeit nicht entsprochen werden, weshalb das Begehren zurückzuweisen war.
  6. Zu Spruchpunkt 4: Insoweit aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  7. Mai 2004 die Behauptung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 30 DSG 2000 hervorzugehen scheint, wird auch dieser Beschwerdepunkt zurückgewiesen, da § 30 keine subjektiven Rechte von Betroffenen begründet. Die Verfahren nach § 30 DSG 2000 sind ombudsman-artige Verfahren, die - ungeachtet der behördlichen Verpflichtung zur bestmöglichen Verfolgung der Interessen des Betroffenen - nicht zu einer bescheidmäßigen Absprache über subjektive Rechte führen.Insoweit aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  8. Mai 2004 die Behauptung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Prüfverfahrens nach Paragraph 30, DSG 2000 hervorzugehen scheint, wird auch dieser Beschwerdepunkt zurückgewiesen, da Paragraph 30, keine subjektiven Rechte von Betroffenen begründet. Die Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 sind ombudsman-artige Verfahren, die - ungeachtet der behördlichen Verpflichtung zur bestmöglichen Verfolgung der Interessen des Betroffenen - nicht zu einer bescheidmäßigen Absprache über subjektive Rechte führen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.