RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.01.2005 GeschäftszahlK178.152/0002-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Aufgrund des Antrages vom 30.09.2002 wird der S**** GesmbH gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 iVm § 55 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, die Genehmigung erteilt, die im Folgenden angeführten personenbezogenen Daten zu den im Folgenden angegebenen Zwecken an D**** Inc., USA zu exportieren:Aufgrund des Antrages vom 30.09.2002 wird der S**** GesmbH gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die Genehmigung erteilt, die im Folgenden angeführten personenbezogenen Daten zu den im Folgenden angegebenen Zwecken an D**** Inc., USA zu exportieren:
- Überlassung der Datenarten "Mitarbeiter-Kennnummer, Alternative Mitarbeiter-Kennnummer, Name, Adressdaten, Land, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherung-Land, Nationale Ausweisdaten, Telefon-, Faxnummer, E-Mail-Adresse und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, ID-Kennung, Ausbildungsdaten, Einstellungsdaten, Vertragsdaten, Organisatorische Zuordnung im Betrieb, Stellung im Betrieb, Job-Nummer/-bezeichnung, Arbeitszeitdaten, Gehaltsdaten, Daten der Entgeltfortzahlung, Bonusdaten, Referenzdaten, Beurteilungsdaten, Begünstigungen, Beteiligungen, Kontaktname, Verhältnis zum Mitarbeiter sowie Grund der Datenänderung" von Auftragnehmern des Auftraggebers zum Zweck der zentralen Dienstleistungs-Verarbeitung durch D**** Inc., USA,
- Übermittlung der unter Pkt. 1 genannten Daten von Mitarbeitern von S**** GesmbH an D**** Inc., USA, zum Zweck der Personalbeschaffung und des länderübergreifenden Personaleinsatzes, der Personalentwicklung und Schulung, der Leistungsbeurteilung, der Leistungserbringung an Arbeitnehmer (insbesondere freiwillige Sozialleistungen), der Erfüllung gesetzlicher Übermittlungsverpflichtungen des Arbeitgebers und der Statistik. unter der Voraussetzung, dass 1.Ziffer eins die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers vorliegt, soweit keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung des Auftraggebers zur Übermittlung dieser Daten an die Konzernspitze in den USA besteht und 2.Ziffer 2 die mit dem Antrag vom 30.9.2002 vorgelegte Vereinbarung zwischen der S**** GesmbH als Datenexporteur und der D**** Inc., USA, aufrecht besteht. Begründung Gemäß § 13 Abs. 2 DSG 2000 ist die Genehmigung des Exports von Daten ins Ausland ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus zu erteilen, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass beim Empfänger im Ausland durch besondere Maßnahmen, wie etwa vertragliche Verpflichtungen, eine ausreichende Garantie hinsichtlich des Schutzes der Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen gegeben ist. Diese Garantie erfolgt im vorliegenden Fall durch die zwischen S**** GesmbH als Datenexporteur und D**** Inc., USA als Datenimporteur abgeschlossenen Vereinbarung über den Datenverkehr mit personenbezogenen Daten, die mit dem Antrag vm 30.9.2002 vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung enthält die wesentlichen Punkte der in den Standardvertragsklauseln, beschlossen von der Europäischen Kommission für die Dienstleistungsverarbeitung im Ausland und verlautbart im Amtsblatt unter 2002/16/EG sowie für die Übermittlung von Daten ins Ausland und verlautbart unter 2001/497/EG, enthaltenen Vereinbarungen. Der dadurch bewirkte Schutz der Daten im Ausland ist als angemessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 anzusehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DSG 2000 ist die Genehmigung des Exports von Daten ins Ausland ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus zu erteilen, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass beim Empfänger im Ausland durch besondere Maßnahmen, wie etwa vertragliche Verpflichtungen, eine ausreichende Garantie hinsichtlich des Schutzes der Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen gegeben ist. Diese Garantie erfolgt im vorliegenden Fall durch die zwischen S**** GesmbH als Datenexporteur und D**** Inc., USA als Datenimporteur abgeschlossenen Vereinbarung über den Datenverkehr mit personenbezogenen Daten, die mit dem Antrag vm 30.9.2002 vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung enthält die wesentlichen Punkte der in den Standardvertragsklauseln, beschlossen von der Europäischen Kommission für die Dienstleistungsverarbeitung im Ausland und verlautbart im Amtsblatt unter 2002/16/EG sowie für die Übermittlung von Daten ins Ausland und verlautbart unter 2001/497/EG, enthaltenen Vereinbarungen. Der dadurch bewirkte Schutz der Daten im Ausland ist als angemessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 anzusehen. Eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von der Genehmigung betroffenen Übermittlungen wird – soweit sie nicht durch österreichische gesetzliche Vorschriften veranlasst sind - entweder durch bestehende (US)rechtliche Verpflichtungen konstitutiert, die "überwiegende berechtigte Interessen" im Sinne des § 8 Abs. 1 DSG 2000 für den Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Konzerntochter darstellen, oder durch eine § 4 Z 14 DSG 2000 entsprechende Zustimmung des von der Übermittlung betroffenen Arbeitnehmers.Eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von der Genehmigung betroffenen Übermittlungen wird – soweit sie nicht durch österreichische gesetzliche Vorschriften veranlasst sind - entweder durch bestehende (US)rechtliche Verpflichtungen konstitutiert, die "überwiegende berechtigte Interessen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, DSG 2000 für den Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Konzerntochter darstellen, oder durch eine Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 entsprechende Zustimmung des von der Übermittlung betroffenen Arbeitnehmers.