RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.02.2005 GeschäftszahlK120.854/0002-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführer Mag. SUDA und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom
- Februar 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Franz Josef C*** (auch: C***-T***, Beschwerdeführer) aus Wien gegen die Bezirkshauptmannschaft D*** (Bezirksgendarmeriekommando D***, Beschwerdegegnerin) vom
- Februar 2003 wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch eine am
- und
- November 2002 an die Medien weitergegebene, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthaltende Information, wird gemäß §§ 1 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Franz Josef C*** (auch: C***-T***, Beschwerdeführer) aus Wien gegen die Bezirkshauptmannschaft D*** (Bezirksgendarmeriekommando D***, Beschwerdegegnerin) vom
- Februar 2003 wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch eine am
- und
- November 2002 an die Medien weitergegebene, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthaltende Information, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten: Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
- Februar 2003 an die Datenschutzkommission und brachte vor, durch Medieninformationen des Bezirksgendarmeriekommandos D*** in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. Er sei aus medizinischen Gründen befugt, THC-haltige Medikamente (THC = Tetrahydrocannabinol, Wirkstoff einiger nach dem Suchtmittelgesetz verbotener Substanzen wie 'Haschisch', 'Marihuana' u.a.) zur Selbsttherapie einzusetzen. Wegen Lieferschwierigkeiten bei entsprechenden Medikamenten habe er auf seinem Grundstück in R***, Bezirk D***, mit dem Anbau von THC-haltigem Hanf (Cannabis) begonnen. Wegen falscher Angaben von Zeugen bzw. der Denunziation, Cannabis an Jugendliche verteilt zu haben, seien Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gegen ihn eingeleitet worden. Um den
- November 2002 habe das Bezirksgendarmeriekommando eine Medieninformation herausgegebenen, die unter anderem von den Online-Nachrichten des ORF, Ausgabe X***, und den Printausgaben vom
- November 2002 der Tageszeitungen 'P*** Nachrichten' und der Regionalausgabe X*** der 'A**** Zeitung' verwertet worden sei. Es wurde zwar sein Name in den Medien nicht genannt, er sei aber identifizierbar an den Pranger gestellt worden, obwohl gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden bzw. ergebnislos offen seien. Ein medienrechtliches Begehren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung sei vom ORF mit dem Hinweis abgelehnt worden, der Bericht habe sich auf eine offizielle Mitteilung des Bezirksgendarmeriekommandos D*** gestützt, auf die ein Journalist vertrauen können müsse. Die Bezirkshauptmannschaft D*** als Sicherheitsbehörde erster Instanz und das Bezirksgendarmeriekommando, dessen Ausführungen sich erstere vollinhaltlich anschloss, brachten vor, nach Abschluss umfangreicher Erhebungen (u.a. einer auf richterlichen Befehl hin durchgeführten Hausdurchsuchung) wegen eines gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts nach dem Suchtmittelgesetz und erfolgter Anzeige an die Staatsanwaltschaft N***, sei am
- November 2002 eine so genannte Tagesmeldung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland X***, die Bezirkshauptmannschaft D*** und das Landesgendarmeriekommando für X*** abgesetzt worden. Diese habe namentliche Angaben über den Beschwerdeführer enthalten. Diese Tagesmeldung sei allerdings nicht für die Medien bestimmt gewesen und durch die Beschwerdegegnerin an kein Medienunternehmen übermittelt worden. Erst später, nämlich am
- Dezember 2002, habe das Bezirksgendarmeriekommando dem ORF auf dessen konkrete Bitte hin eine, freilich händisch anonymisierte (geschwärzte), Kopie der Tagesmeldung gefaxt. Die ursprüngliche Medienberichterstattung müsse auf eine Medieninformation der Sicherheitsdirektion zurückgehen, da deren Pressestelle grundsätzlich für solche Fragen zuständig sei. Andere, so genannte 'dezentrale Medienarbeit', sei nur in Ausnahmefällen und bei konkreten Anfragen seitens der Medien zulässig. Die Beschwerde sei aus Sicht der Beschwerdegegnerin nur auf eine irreführende Auskunft der ORF-Rechtsabteilung, die das Fax vom
- Dezember falsch datiert habe, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor, mit der zuständigen Redakteurin beim Landesstudio X*** des ORF, Frau Mag. F***, telefonisch Rücksprache gehalten zu haben. Diese habe ihm bestätigt, ein entsprechendes Fax mit der Tagesmeldung bereits am Tag der Veröffentlichung der Meldung in ORF-Online erhalten zu haben, und zwar auf ihre telefonische Anfrage beim Bezirksgendarmeriekommando hin. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkundenkopien und sonstigen Unterlagen (Screenshots bzw. Ausdrucke von Websites) sowie in den Aktenvermerk über ein Telefongespräch des Sachbearbeiters der Datenschutzkommission mit Mag. Ute F***, ORF-Landesstudio X*** am
- Mai
- C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung: Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Gegen den Beschwerdeführer wurden von August bis November 2002 durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Bezirksgendarmeriekommando D*** Erhebungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachts der Delikte nach §§ 27 und 28 SMG geführt, unter anderem wegen des Verdachts der Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche. Am
- August 2002 erfolgte auf richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in ***8 R***, ***berg **5, bei der 31 Stück teilweise blühende Cannabispflanzen und 21 Stück getrockneter Cannabiszweige sichergestellt wurden, deren Gehalt an THC der so genannten 'Großen Menge' an Suchtmittel entsprach. Mitte November 2002 wurde nach Abschluss der Erhebungen gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N*** erstattet. Gegen den Beschwerdeführer wurden von August bis November 2002 durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Bezirksgendarmeriekommando D*** Erhebungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachts der Delikte nach Paragraphen 27 und 28 SMG geführt, unter anderem wegen des Verdachts der Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche. Am
- August 2002 erfolgte auf richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in ***8 R***, ***berg **5, bei der 31 Stück teilweise blühende Cannabispflanzen und 21 Stück getrockneter Cannabiszweige sichergestellt wurden, deren Gehalt an THC der so genannten 'Großen Menge' an Suchtmittel entsprach. Mitte November 2002 wurde nach Abschluss der Erhebungen gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N*** erstattet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Tagesmeldung des Gendarmeriepostens E*** vom
- November 2002 an die Beschwerdegegnerin bzw. das Bezirksgendarmeriekommando D***. Der Beschwerdeführer merkte dazu an, bis heute nicht wegen der ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe verurteilt worden zu sein. Der von ihm vorgelegte Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts R*** vom 28 August 2002, GZ: * U **3/02-*3, bezieht sich allerdings auf das wegen einer früher, glaublich 2001, gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts nach § 27 Abs 1 SMG erstatten Anzeige geführte bezirksgerichtliche Strafverfahren. Betreffend die Kriminalpolizeilichen Erhebungen von Frühjahr und Sommer 2002 erhob der Beschwerdeführer zwar mehrfach Einwände, sowohl in der Sache (Cannabisanbau für ihn nicht rechtswidrig) als auch hinsichtlich des Verhaltens der Exekutivorgane (aggressives Benehmen), ohne aber die oben festgestellten Tatsachen zu widerlegen.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Tagesmeldung des Gendarmeriepostens E*** vom
- November 2002 an die Beschwerdegegnerin bzw. das Bezirksgendarmeriekommando D***. Der Beschwerdeführer merkte dazu an, bis heute nicht wegen der ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe verurteilt worden zu sein. Der von ihm vorgelegte Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts R*** vom 28 August 2002, GZ: * U **3/02-*3, bezieht sich allerdings auf das wegen einer früher, glaublich 2001, gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erstatten Anzeige geführte bezirksgerichtliche Strafverfahren. Betreffend die Kriminalpolizeilichen Erhebungen von Frühjahr und Sommer 2002 erhob der Beschwerdeführer zwar mehrfach Einwände, sowohl in der Sache (Cannabisanbau für ihn nicht rechtswidrig) als auch hinsichtlich des Verhaltens der Exekutivorgane (aggressives Benehmen), ohne aber die oben festgestellten Tatsachen zu widerlegen. Am
- November 2002 um 19.12 Uhr setzte der Gendarmerieposten E*** eine Tagesmeldung (unter anderem) an das Bezirksgendarmeriekommando D*** ab. Diese enthält unter dem 'Schlagwort: Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz' eine Darstellung der oben wiedergegebenen Ermittlungen und enthält folgende Angaben über den Beschwerdeführer: 'Nationale C***-T***, Franz Josef, geb. *1.**.19** in Wien, Frühpensionist, ledig, Österreicher, wh. 1*** Wien, P***gasse *1/**, Zweitwohnsitz in ***8 R***, ***berg **5'. Weiters die als Tatsachendarstellung formulierte Darstellung der gegen den Beschwerdeführer gegebenen Verdachtslage ('Von März bis August 2002 baute ..[der Beschwerdeführer].. 31 Stück Cannabispflanzen an.' 'Weiters rauchte C***-T*** illegale Suchtmittel in Form von Cannabisjoints mit mehreren Minderjährigen.'). Diese Meldung wurde ohne das Nationale und andere im Text enthaltene direkt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, allerdings unter Anführung der im Text enthaltenen Daten: Vorname und '** jährige Frühpensionist', Hauptwohnsitz Wien und Wohnort (Zweitwohnsitz) '***8 R***' am
- und 21 November 2002 durch eine nicht mehr feststellbare Dienststelle aus dem Bereich der Bundesgendarmerie an die Redaktion X*** der 'A***-Zeitung', an die regionale Tageszeitung 'P*** Nachrichten' und an das Landesstudio X*** des Österreichischen Rundfunks (Internetnachrichtendienst ORF-Online) übermittelt. Sämtliche sich darauf stützende Medienberichte erfolgten ohne Nennung des Namens oder der Adresse des Beschwerdeführers aber unter Angaben wie '**- jähriger Frühpensionist (aus Wien)'. Beweiswürdigung: Nach Überzeugung der Datenschutzkommission liegt kein Beweis dafür vor, dass aus dem Einflussbereich der Beschwerdegegnerin, also aus der Bezirkshauptmannschaft selbst oder dem ihr in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei und, soweit kein direkter Auftrag des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorlag, auch der Kriminalpolizei, unterstehenden Bezirksgendarmeriekommando, eine Meldung an die Medien übermittelt wurde. Es steht zwar fest, dass eine Übermittlung, die personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer enthielt, an verschiedene Medien übermittelt wurde, der Urheber dieser Meldung konnte aber nicht festgestellt werden. Auch die telefonischen Auskünfte, die Frau Mag. F*** zum Sachverhalt geben konnte (Aktenvermerk vom
- Mai 2004, GZ: K120.854/0002-DSK/2004) liefern keinen überzeugenden Beweis dafür, dass diese Übermittlung der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden muss. Leider versagte das Erinnerungsvermögen der Auskunftsperson genau in diesem Punkt. Zur Frage des Absenders der so genannten 'Tagesmeldung', die am
- November morgens in ihrer Redaktion einlangte, konnte sie nur Vermutungen äußern. Umgekehrt steht aber fest, dass keine Medienberichte erschienen sind, in denen der Name des Beschwerdeführers genannt worden ist, sehr wohl allerdings Angaben zum Hauptwohnsitz, zum Alter und zum Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers in R***. Bei diesem nicht eindeutigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hält es die Datenschutzkommission nicht für zulässig, sozusagen im Zweifel von einem Sachverhalt auszugehen, der der Beschwerdegegnerin als Rechtsverletzung zuzurechnen wäre. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Tagesmeldung an die Medien stützen sich darauf, dass zumindest ein Zeitungsbericht am Morgen des
- November 2002 bereits vorlag, die Übermittlung an die jeweilige Redaktionen also bereits am
- November erfolgt sein muss. Die übrigen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Tagesmeldung des Gendarmeriepostens E*** an das Bezirksgendarmeriekommando in D*** sowie Kopien, Ausdrucke und Screenshots der zitierten Medienberichte, vorgelegt von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zu den Stellungnahmen vom
- April 2003, AZ: Sich01-1**5-2003 (Bezirkshauptmannschaft) und
- April 2003, GZ: 6***/2**/03 (Bezirksgendarmeriekommando). D) rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz': Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz': '§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.'
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.' In das Grundrecht auf Datenschutz kann gemäß ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission auch durch Verwenden von Daten, das sind Angaben zu einem Betroffenen, dessen Identität bestimmt oder bestimmbar ist im Sinne der Definition in § 4 Z 1 DSG 2000, außerhalb einer (strukturierten) Datei eingegriffen werden (vgl. etwa die Ausführungen – unter Ablehnung einer Gegenmeinung des OGH - im Bescheid vom
- August 2000, GZ: 120.532/22-DSK/00, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission;In das Grundrecht auf Datenschutz kann gemäß ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission auch durch Verwenden von Daten, das sind Angaben zu einem Betroffenen, dessen Identität bestimmt oder bestimmbar ist im Sinne der Definition in Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000, außerhalb einer (strukturierten) Datei eingegriffen werden vergleiche etwa die Ausführungen – unter Ablehnung einer Gegenmeinung des OGH - im Bescheid vom
- August 2000, GZ: 120.532/22-DSK/00, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission; http://www.ris.bka.gv.at). Zu den Anwendungsfällen solcher Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung gehören in der Spruchpraxis der Datenschutzkommission auch Medieninformationen durch (Sicherheits-)Behörden (vgl. etwa den Bescheid vom
- Oktober 1998, 120.566/15-DSK/98, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission; http://www.ris.bka.gv.at).http://www.ris.bka.gv.at). Zu den Anwendungsfällen solcher Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung gehören in der Spruchpraxis der Datenschutzkommission auch Medieninformationen durch (Sicherheits-)Behörden vergleiche etwa den Bescheid vom
- Oktober 1998, 120.566/15-DSK/98, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission; http://www.ris.bka.gv.at). Aus § 1 Abs 1 DSG 2000 ergibt sich, dass Eingriffe in das Grundrecht unzulässig sind, wenn nicht eine Rechtsnorm im Sinne des Eingriffsvorbehalts (Art 8 Abs 2 EMRK) dies ausdrücklich gestattet.Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 ergibt sich, dass Eingriffe in das Grundrecht unzulässig sind, wenn nicht eine Rechtsnorm im Sinne des Eingriffsvorbehalts (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) dies ausdrücklich gestattet. Erwiesen ist jedenfalls, dass die von den Medien verwendeten Daten an diese übermittelt worden sein müssen. Zwar erfolgte die Übermittlung unter Weglassung des 'Nationales', also der eindeutigen Identitätsdaten des Beschwerdeführers, sehr wohl aber unter Angabe des Ortes seines Haupt- wie sonstigen Wohnsitzes und seines Alters. Damit war der Beschwerdeführer zwar nicht für jeden Empfänger der Übermittlung, sehr wohl aber für Medienkonsumenten aus seinem Umfeld (etwa für Einwohner von R***) identifizierbar. Eine Beschreibung eines Betroffenen in den Medien in dieser identifizierbaren Form ist geeignet, in sein Grundrecht auf Datenschutz einzugreifen und - soferne nach der besonderen Lage des Einzelfalles kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht – auch geeignet, die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen zu verletzen. Deshalb hat auch die - allein der Beurteilungskompetenz der Datenschutzkommission unterliegende – Weitergabe von Daten durch Organe der Sicherheitspolizei an die Medien, diese Grenzen zulässiger Information der Öffentlichkeit im Wege der Medien einzuhalten. Allerdings konnte nicht beweiskräftig festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin als Auftraggeber für diese Übermittlung von – identifizierbaren – Daten verantwortlich war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.