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{'item': 'K121.000/0002-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.02.2005 GeschäftszahlK121.000/0002-DSK/2005 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. PREISS und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführer Mag. SUDA und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des K in J (Beschwerdeführer), vertreten durch den gesetzlichen Vertreter L ebendort, dieser vertreten durch den Verein M in Z, vom
  2. November 2004 gegen die Volksschule J (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, und § 8 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), BGBl I Nr. 12/2002, entschieden:Über die Beschwerde des K in J (Beschwerdeführer), vertreten durch den gesetzlichen Vertreter L ebendort, dieser vertreten durch den Verein M in Z, vom
  3. November 2004 gegen die Volksschule J (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und Paragraph 8, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, entschieden: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer ist Schüler der Volksschule J und behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 8 Abs. 5 BildDokG durch diese. Er erhebt ausdrücklich 'Beschwerde' und begehrt einen Abspruch über die behauptete Rechtsverletzung in Bescheidform.Der Beschwerdeführer ist Schüler der Volksschule J und behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG durch diese. Er erhebt ausdrücklich 'Beschwerde' und begehrt einen Abspruch über die behauptete Rechtsverletzung in Bescheidform. § 8 Abs. 5 BildDokG lautet:Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG lautet: 'Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten verlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.''Sofern der Betroffene (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten verlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt Paragraph 30, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.' Somit ist ausdrücklich normiert, dass die Durchsetzung des Auskunftsrechts nach § 8 Abs. 5 BildDokG nur nach § 30 DSG 2000 erfolgen kann. § 30 DSG 2000 eröffnet jedoch kein dem § 31 DSG 2000 vergleichbares Beschwerderecht, sondern lediglich die Möglichkeit, sich mit einer 'Eingabe' (im Gegensatz zu dem in § 31 verwendeten Begriff 'Beschwerde') an die Datenschutzkommission zu wenden, über die ein Abspruch in Bescheidform nicht in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 6 und 7 DSG 2000).Somit ist ausdrücklich normiert, dass die Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG nur nach Paragraph 30, DSG 2000 erfolgen kann. Paragraph 30, DSG 2000 eröffnet jedoch kein dem Paragraph 31, DSG 2000 vergleichbares Beschwerderecht, sondern lediglich die Möglichkeit, sich mit einer 'Eingabe' (im Gegensatz zu dem in Paragraph 31, verwendeten Begriff 'Beschwerde') an die Datenschutzkommission zu wenden, über die ein Abspruch in Bescheidform nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 30, Absatz 6 und 7 DSG 2000). Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil § 8 Abs. 5 BildDokG auf einfachgesetzlicher Ebene ein Auskunftsrecht über indirekt personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) einräumt, das von § 1 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 1 DSG 2000 wegen der mangelnden Rückführbarkeit der Daten auf den Betroffenen nicht umfasst ist. Dass kein direkter Personenbezug vorliegt, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 BildDokG ('In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenz unzulässig.') Damit ist aber auch hinsichtlich solcher Daten eine Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission durch § 1 Abs. 5 DSG 2000 verfassungsrechtlich nicht vorgesehen, weil sich diese Befugnis nur auf die Durchsetzung des GRUNDRECHTS auf Datenschutz, also der in § 1 Abs. 1 und 3 DSG 2000 gewährleisteten Teilrechte, erstreckt.Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG auf einfachgesetzlicher Ebene ein Auskunftsrecht über indirekt personenbezogene Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000) einräumt, das von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, DSG 2000 wegen der mangelnden Rückführbarkeit der Daten auf den Betroffenen nicht umfasst ist. Dass kein direkter Personenbezug vorliegt, ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, BildDokG ('In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' (Paragraph 9, Absatz 2,) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenz unzulässig.') Damit ist aber auch hinsichtlich solcher Daten eine Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission durch Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 verfassungsrechtlich nicht vorgesehen, weil sich diese Befugnis nur auf die Durchsetzung des GRUNDRECHTS auf Datenschutz, also der in Paragraph eins, Absatz eins und 3 DSG 2000 gewährleisteten Teilrechte, erstreckt. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.