← Österreich

{'item': 'K500.974-033/0002-DVR/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.02.2005 GeschäftszahlK500.974-033/0002-DVR/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. Dieser Bescheid wurde hinsichtlich des Spruches (Auflagen) als Musterentscheidung dokumentiert.] B e s c h e i d Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Duschanek, Mag. Hutterer, Dr. Kotschy, Mag. Preiss, Dr. Staudigl sowie der Schriftführer Mag. Suda und Fr. Haas in ihrer Sitzung am

  1. Februar 2005 folgenden Beschluss gefasst: Aufgrund der gemäß §§ 17 ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erstatteten Meldung des Auftraggebers Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an das Datenverarbeitungsregister, GZ BKA- K500.974-033/0001- DVR/2004, betreffend die Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“, welche in Form eines Informationsverbundsystems iSd § 50 DSG 2000 geführt werden soll, werden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als teilnehmendem Auftraggeber (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen erteilt:Aufgrund der gemäß Paragraphen 17, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, erstatteten Meldung des Auftraggebers Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an das Datenverarbeitungsregister, GZ BKA- K500.974-033/0001- DVR/2004, betreffend die Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“, welche in Form eines Informationsverbundsystems iSd Paragraph 50, DSG 2000 geführt werden soll, werden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als teilnehmendem Auftraggeber (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 folgende Auflagen erteilt: 1.Ziffer eins Gesundheitsdaten dürfen, soweit gesetzlich nicht Besonderes angeordnet ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen verwendet werden, es sei denn, dass die Verwendung dieser Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten notwendig ist. 2.Ziffer 2 Daten über die rassische und ethnische Herkunft, religiöse oder philosophische Überzeugung dürfen, soweit gesetzlich nicht Besonderes angeordnet ist, oder soweit die Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten notwendig ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen verwendet werden. B e g r ü n d u n g Mit Eingabe vom
  2. Jänner 2005 hat der Auftraggeber eine geänderte Meldung gemäß §§ 17 ff DSG 2000 betreffend die Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“, welche in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden soll, zur Registrierung vorgelegt.Mit Eingabe vom
  3. Jänner 2005 hat der Auftraggeber eine geänderte Meldung gemäß Paragraphen 17, ff DSG 2000 betreffend die Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“, welche in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden soll, zur Registrierung vorgelegt. Die zur Registrierung vorgelegte Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“ unterliegt der Vorabkontrolle, da sie sensible Daten zum Inhalt hat (§ 18 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) und darüber hinaus in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden soll (§ 18 Abs. 2 Z 4 DSG 2000).Die zur Registrierung vorgelegte Datenanwendung „Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich“ unterliegt der Vorabkontrolle, da sie sensible Daten zum Inhalt hat (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000) und darüber hinaus in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden soll (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000). Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert gemäß § 7 DSG 2000 das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis des Auftraggebers, die Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und dass die Grundsätze des § 6 DSG 2000 eingehalten werden.Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert gemäß Paragraph 7, DSG 2000 das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis des Auftraggebers, die Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, DSG 2000 eingehalten werden. In der vorliegenden Meldung wurde als Rechtsgrundlage für das gesamte Informationsverbundsystem die „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG) iVm.In der vorliegenden Meldung wurde als Rechtsgrundlage für das gesamte Informationsverbundsystem die „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) iVm. Bundesbetreuungsgesetz (BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004) iVm Asylgesetz (BGBl. I Nr. 76/1997 idgF) iVm Fremdengesetz iVm. § 9 Z 6 und 7 DSG 2000 iVm Sozialhilfegesetze der Länder iVm Jugendwohlfahrtsgesetze der Länder“ angeführt.Bundesbetreuungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,) in Verbindung mit Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF) in Verbindung mit Fremdengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 6 und 7 DSG 2000 in Verbindung mit Sozialhilfegesetze der Länder in Verbindung mit Jugendwohlfahrtsgesetze der Länder“ angeführt. Die Betreuung von Flüchtlingen ist laut Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  4. Dezember 2004, GZ LAD1-VD-10059/284-2004, eine Tätigkeit, die im Land Niederösterreich nach derzeitiger Rechtslage der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) zuzurechnen ist.Die Betreuung von Flüchtlingen ist laut Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  5. Dezember 2004, GZ LAD1-VD-10059/284-2004, eine Tätigkeit, die im Land Niederösterreich nach derzeitiger Rechtslage der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) zuzurechnen ist. Die Grundversorgungsvereinbarung hat – soweit sie nicht durch Bundes- bzw. Landesgesetz umgesetzt ist - nur den Charakter eines „Selbstbindungsgesetzes“: Der VfGH geht davon aus, dass Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG jedenfalls einer speziellen Transformation bedürfen, um Rechtswirkungen für Dritte zu entfalten (Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht [9.Aufl.] Rz 851, Mayer, B-VG [
  6. Aufl.] Art 15a B-VG), weil eine rechtliche Befugnis nur objektivrechtlichen Gehalt hat und noch nichts über das Ausmaß zulässiger Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht eines Dritten besagt. Eine konkrete gesetzliche Grundlage „mit Außenwirkung“ ist nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 allerdings nur für behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch Verwendung personenbezogener Daten erforderlich. Angesichts des privatrechtlichen Charakters der Bundesbetreuung liefert daher Art I Abs. 3 Grundversorgungsvereinbarung zumindest eine rechtliche Befugnis im Sinne von § 7 Abs. 1 DSG 2000, sodass dieses Erfordernis für die Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung gegeben ist.Die Grundversorgungsvereinbarung hat – soweit sie nicht durch Bundes- bzw. Landesgesetz umgesetzt ist - nur den Charakter eines „Selbstbindungsgesetzes“: Der VfGH geht davon aus, dass Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG jedenfalls einer speziellen Transformation bedürfen, um Rechtswirkungen für Dritte zu entfalten (Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht [9.Aufl.] Rz 851, Mayer, B-VG [
  7. Aufl.] Artikel 15 a, B-VG), weil eine rechtliche Befugnis nur objektivrechtlichen Gehalt hat und noch nichts über das Ausmaß zulässiger Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht eines Dritten besagt. Eine konkrete gesetzliche Grundlage „mit Außenwirkung“ ist nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 allerdings nur für behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch Verwendung personenbezogener Daten erforderlich. Angesichts des privatrechtlichen Charakters der Bundesbetreuung liefert daher Artikel römisch eins, Absatz 3, Grundversorgungsvereinbarung zumindest eine rechtliche Befugnis im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000, sodass dieses Erfordernis für die Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung gegeben ist. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2005, GZ K500.974-033/0001- DVR/2004, wurde dem Auftraggeber im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass für die Zulässigkeit der Datenanwendung Auflagen durch Bescheid vorgesehen sind. Der Auftraggeber wendet in seiner Stellungnahme vom
  9. Jänner 2005 Folgendes ein:
  10. Die vorgeschlagenen Auflagen sind nur eine Wiederholung der §§ 7 Abs. 1 und 2 iVm § 9 Z 6, Z 7 und Z 8 sowie des § 14 Abs. 2 DSG
  11. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein (VwSlg.10078/1980).
  12. Die vorgeschlagenen Auflagen sind nur eine Wiederholung der Paragraphen 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8, sowie des Paragraph 14, Absatz 2, DSG
  13. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein (VwSlg.10078 aus 1980,). Die diesbezügliche Auffassung des Auftraggebers kann aus nachstehenden Gründen nicht geteilt werden: Die Bestimmung § 21 Abs. 2 DSG 2000 enthält dieDie Bestimmung Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 enthält die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, dem Auftraggeber aufgrund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch das DSG 2000 geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist. Die erteilten Auflagen bieten eine ausreichende Garantie dafür, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im konkreten Fall gewahrt werden. Entgegen der Auffassung des Auftraggebers handelt es sich nicht bloß um eine bloße Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung für den Einzelfall. 2.
  14. Die Verwendung von Gesundheitsdaten ist zum Schutz der Gesundheit und zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer („Dritter“) notwendig, kann aber auch im Hinblick auf die Sicherstellung medizinischer Versorgung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen selbst notwendig sein (§ 9 Z 7 und Z 8 DSG 2000).2.
  15. Die Verwendung von Gesundheitsdaten ist zum Schutz der Gesundheit und zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer („Dritter“) notwendig, kann aber auch im Hinblick auf die Sicherstellung medizinischer Versorgung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen selbst notwendig sein (Paragraph 9, Ziffer 7 und Ziffer 8, DSG 2000). Die Auflage
  16. entspricht ihrem Wortlaut nach ohnehin voll und ganz dem Anliegen des Auftraggebers. 2.
  17. Bei der Betreuung von Fremden nach der Grundversorgungsvereinbarung sind genaue Kenntnisse über die rassische und ethnische Herkunft sowie über die religiöse oder philosophische Überzeugung von großer Bedeutung, um Auseinandersetzungen und Ausschreitungen etwa bei der Anreise zu den Quartieren und bei der Unterbringung zu vermeiden. Die Verwendung von Daten über die rassische und ethnische Herkunft und über die religiöse oder philosophische Überzeugung ist daher zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig (§ 9 Z 8 DSG 2000).2.
  18. Bei der Betreuung von Fremden nach der Grundversorgungsvereinbarung sind genaue Kenntnisse über die rassische und ethnische Herkunft sowie über die religiöse oder philosophische Überzeugung von großer Bedeutung, um Auseinandersetzungen und Ausschreitungen etwa bei der Anreise zu den Quartieren und bei der Unterbringung zu vermeiden. Die Verwendung von Daten über die rassische und ethnische Herkunft und über die religiöse oder philosophische Überzeugung ist daher zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig (Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000). In der Auflage
  19. wurde die Stellungnahme des Auftraggebers berücksichtigt. Zu den notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenanwendung nach § 8 bzw. 9 DSG 2000 gilt Folgendes:Zu den notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenanwendung nach Paragraph 8, bzw. 9 DSG 2000 gilt Folgendes: Hinsichtlich der nicht-sensiblen Daten sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht beeinträchtigt, weil die Verarbeitung ihrer Daten zur Erfüllung des Betreuungsvertrages erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 Z 4 DSG 2000), sodass ein überwiegendes berechtigtes Interesse der jeweils zur Betreuung verpflichteten Gebietskörperschaft vorliegt (§ 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000).Hinsichtlich der nicht-sensiblen Daten sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht beeinträchtigt, weil die Verarbeitung ihrer Daten zur Erfüllung des Betreuungsvertrages erforderlich ist (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000), sodass ein überwiegendes berechtigtes Interesse der jeweils zur Betreuung verpflichteten Gebietskörperschaft vorliegt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000). Da die Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen nach § 9 DSG 2000 (in Verfolg von Art. 8 der RL 95/46/EG) nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten herangezogen werden kann, dürfen sensible Daten, soweit ihre Verwendung nicht ohnehin gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen verwendet werden. Ausnahmsweise ist die Verwendung dieser Daten auch erlaubt, wenn dies zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erfolgt.Da die Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen nach Paragraph 9, DSG 2000 (in Verfolg von Artikel 8, der RL 95/46/EG) nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten herangezogen werden kann, dürfen sensible Daten, soweit ihre Verwendung nicht ohnehin gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen verwendet werden. Ausnahmsweise ist die Verwendung dieser Daten auch erlaubt, wenn dies zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erfolgt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.