GH) erhoben worden. Der VwGH hat mit Verfügung vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/06/0111-6,
GG das Vorverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom
GH) erhoben worden. Der VwGH hat mit Verfügung vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/06/0111-6,
Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom
den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des T in K (Beschwerdeführer), vertreten durch den Verein M, vom 21. Juli 2004 gegen den Verein J in K (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 verletzt hat, dass er in der mit
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl I Nr. 51/1991, bei sonstiger Exekution schuldig, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zu dessen Person verarbeiteten Daten innerhalb einer Frist von drei Wochen konkrete Angaben über deren Herkunft, soweit sie verfügbar sind, zu machen sowie die konkreten Empfänger zu benennen.Der Beschwerdegegner ist daher
Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, bei sonstiger Exekution schuldig, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zu dessen Person verarbeiteten Daten innerhalb einer Frist von drei Wochen konkrete Angaben über deren Herkunft, soweit sie verfügbar sind, zu machen sowie die konkreten Empfänger zu benennen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde zunächst eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass ein von ihm, vertreten durch den Verein M, an den Beschwerdegegner gerichtetes Auskunftsbegehren vom
4 DSG 2000 sind Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Paragraph eins, Absatz 4, DSG 2000 sind Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 1 Abs. 2 DSG 2000 bestimmt, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind. Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 bestimmt, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Abs. 3 leg. cit. hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Absatz 3, leg. cit. hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Wie bereits dargelegt ist Gegenstand der Beschwerde nunmehr lediglich die Vollständigkeit der Auskunft vom
Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht
Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ Der Beschwerdeführer macht zur Verletzung seiner Rechte geltend, dass er mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet worden sei, Daten preiszugeben, die einerseits betriebsinterne Tätigkeitsbereiche beträfen, andererseits Interessen der beauskunfteten Empfänger beeinträchtigten und somit deren Recht auf Datenschutz verletzten. Darüber hinaus werde durch diese Verpflichtung allgemein sein Recht auf Geheimhaltung betriebsinterner Daten beeinträchtigt. Es liege somit eine Verletzung subjektiver Rechte vor und es sei das Erfordernis der Beschwer jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer habe in der von der belangten Behörde gesetzten Frist die erforderlichen Zusatzinformationen an die Vertreterin des Beschwerdeführers nunmehr übermittelt, dies sei jedoch ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt. Dazu führte die belangte Behörde ins Treffen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die bereits nach seinem Vorbringen erteilten Zusatzinformationen nur mehr theoretische Bedeutung habe, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könne seine rechtliche Position nicht mehr verbessern. Es fehle dem Beschwerdeführer daher das für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine Rückgängigmachung einer einmal erteilten Auskunft sei nicht vorstellbar. Auf Grund einer neuerlichen Anfrage zur Frage seiner Beschwer im Lichte der Stellungnahme der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - anders als in der Beschwerde an, die geforderte Auskunft bisher nur teilweise erteilt zu haben. Der Mitbeteiligte hat sich dazu nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage der Beschwer von der nach wie vor gegebenen Beschwer für den Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dem Recht auf Auskunft handle es sich nicht um ein absolutes Recht, sondern es stehe auf Grund des § 1 Abs. 3 sowie Abs. 4 DSG 2000 unter einem doppelten Gesetzesvorbehalt. Wie dies im § 26 Abs. 3 DSG 2000 nochmals auf einfachgesetzlicher Ebene ausdrücklich ausgeführt werde, habe das Auskunftsrecht des Betroffenen seine Grenze auch in den berechtigten Interessen (z.B. Datenschutzinteressen) des Auftraggebers oder Dritter, sofern deren Interessen in einer konkreten Situation als überwiegend zu werten seien. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei somit dem Interesse des Betroffenen auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Ursprunges der personenbezogenen Daten das Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass Übermittlungen jeweils so konkret zu beauskunften seien, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen könne.
1 Z. 2 DSG 2000 habe jeder Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Würden dem Betroffenen somit im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 26 DSG 2000 unrichtige Daten bekannt gegeben, sei diesem ein berechtigtes Interesse an der Richtigstellung bzw. Löschung dieser Daten zuzuerkennen. Im Bereich des gesetzlich eingeräumten Richtigstellungs- bzw. Löschungsanspruches obliege es somit dem Betroffenen, jene Gründe darzulegen, mit welchen er die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten zu begründen vermöge. Abgesehen davon sei jeder Auftraggeber verpflichtet, eine Löschung bzw. Richtigstellung vorzunehmen, sobald ihm die Unrichtigkeit der Daten bekannt werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dem Recht auf Auskunft handle es sich nicht um ein absolutes Recht, sondern es stehe auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, sowie Absatz 4, DSG 2000 unter einem doppelten Gesetzesvorbehalt. Wie dies im Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 nochmals auf einfachgesetzlicher Ebene ausdrücklich ausgeführt werde, habe das Auskunftsrecht des Betroffenen seine Grenze auch in den berechtigten Interessen (z.B. Datenschutzinteressen) des Auftraggebers oder Dritter, sofern deren Interessen in einer konkreten Situation als überwiegend zu werten seien. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei somit dem Interesse des Betroffenen auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Ursprunges der personenbezogenen Daten das Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass Übermittlungen jeweils so konkret zu beauskunften seien, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen könne.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 habe jeder Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Würden dem Betroffenen somit im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Paragraph 26, DSG 2000 unrichtige Daten bekannt gegeben, sei diesem ein berechtigtes Interesse an der Richtigstellung bzw. Löschung dieser Daten zuzuerkennen. Im Bereich des gesetzlich eingeräumten Richtigstellungs- bzw. Löschungsanspruches obliege es somit dem Betroffenen, jene Gründe darzulegen, mit welchen er die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten zu begründen vermöge. Abgesehen davon sei jeder Auftraggeber verpflichtet, eine Löschung bzw. Richtigstellung vorzunehmen, sobald ihm die Unrichtigkeit der Daten bekannt werde. Im vorliegenden Fall seien dem Mitbeteiligten hinsichtlich der Quelle der verarbeiteten Daten allgemein gehaltene Informationen, wie Firmenbuch, erhaltene Bankauskünfte, Geschäftsberichte, Bilanzdaten oder Gespräche mit Dritten, erteilt worden. Es sei dem Mitbeteiligten auch mitgeteilt worden, dass ihm, wenn begründete Sorge an der Richtigkeit der Daten bestehe, weiterführende Informationen betreffend die Datenquelle bzw. die Datenempfänger erteilt würden. Da die Richtigkeit der Daten nicht beeinsprucht worden sei, stünden dem Betroffenen die in § 27 DSG 2000 normierten Möglichkeiten somit nicht zu. Ein Richtigstellungs- bzw. Löschungsinteresse müsse dem Betroffenen bei korrekten Daten jedenfalls abgesprochen werden. Dem Recht auf Auskunft bezüglich der Herkunft der Daten werde somit bei einer allgemein gehaltenen Quellenangabe vollkommen nachgekommen, sodass die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen jedenfalls als ausreichend zu bezeichnen seien. Da die Richtigkeit der Daten nicht beeinsprucht worden sei, stünden dem Betroffenen die in Paragraph 27, DSG 2000 normierten Möglichkeiten somit nicht zu. Ein Richtigstellungs- bzw. Löschungsinteresse müsse dem Betroffenen bei korrekten Daten jedenfalls abgesprochen werden. Dem Recht auf Auskunft bezüglich der Herkunft der Daten werde somit bei einer allgemein gehaltenen Quellenangabe vollkommen nachgekommen, sodass die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen jedenfalls als ausreichend zu bezeichnen seien. Im Rahmen der Interessenabwägung müssten dem Interesse des Betroffenen auf Auskunft jene Interessen des Auftraggebers auf Geheimhaltung der Daten, dazu gehörten auch jene über die Herkunft und jene über die konkreten Empfänger, gegenüber gestellt werden. Die Einholung von Informationen und die darauf folgende Würdigung der selben, wie auch die Weitergabe an den Kreis der Kunden, die ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung solcher Daten hätten - in der Regel stelle dies im weitesten Sinn die Übermittlung einer Bonitätsauskunft dar -‚ sei die Quintessenz der Tätigkeit einer jeden mit Gewerberecht ausgestatteten Auskunftei und sei damit das auf dem Markt von Bonitätsauskünften vom Kundenkreis als wesentliches Leistungsmerkmal empfundenes Qualitätsmerkmal. Die Verarbeitung der Daten sowie deren Herkunft, die Zeitintervalle der Aktualisierung, die Gesprächspartner bei Banken und Lieferanten stelle sohin insgesamt das betriebliche "Know-how" einer Kreditauskunftei dar. Da seitens der Betroffenen die Einholung von Selbstauskünften hinsichtlich der Quantität nicht beschränkt sei und zwischen den einzelnen Auskunftsbegehren auch kein bestimmtes Zeitintervall verstreichen müsse, könnte - bei wiederholten Anfragen - ohne weiteres auf die Organisation sowie Arbeitsweise der Auskunftei geschlossen werden. An der Geheimhaltung derartiger geschäftsinterner Arbeitsabläufe bestehe allerdings ein erhebliches Interesse und werde durch die Bekanntgabe der konkreten Datenquellen das Recht auf Datenschutz beschnitten, jedenfalls überwiege das Interesse an der Geheimhaltung dann, wenn mangels Richtigstellungs- bzw. Löschungsinteresses des Betroffenen kein Grund ersichtlich sei, weshalb auch die Datenquellen und die konkreten Auskunftsempfänger bekannt gegeben werden müssten. Nach den Erwägungen zur Richtlinie 95/46/EG (Punkt 41) dürfe das Auskunftsrecht keinesfalls das Recht auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses berühren. Ausdrücklich sei weiters anzumerken, dass die Auskunftserteilung über die konkrete Herkunft der Daten in aller Regel die Geschäftsbeziehungen der verarbeitenden Stelle offen lege. Die nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls schon im Lichte des bloßen Auskunftsrechtes nach § 26 DSG zwingende Offenlegung eines Informanten würde nach und nach zur "Austrocknung" einer wesentlichen Informationsquelle führen. Bei einer entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine allgemein gehaltene Auskunft bezüglich der Herkunft der Daten jedenfalls als ausreichend zu beurteilen sei. Ausdrücklich sei weiters anzumerken, dass die Auskunftserteilung über die konkrete Herkunft der Daten in aller Regel die Geschäftsbeziehungen der verarbeitenden Stelle offen lege. Die nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls schon im Lichte des bloßen Auskunftsrechtes nach Paragraph 26, DSG zwingende Offenlegung eines Informanten würde nach und nach zur "Austrocknung" einer wesentlichen Informationsquelle führen. Bei einer entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine allgemein gehaltene Auskunft bezüglich der Herkunft der Daten jedenfalls als ausreichend zu beurteilen sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine nähere Auskunft über die Herkunft der verwendeten Daten immer nur dann gegeben werden müsse, wenn der Betroffene begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten geltend macht, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Das im § 26 Abs. 1 DSG 2000 verankerte Recht auf Auskunft eines Betroffenen über die zu seiner Person verarbeiteten Daten enthält auch ein Recht auf Auskunft über ihre Herkunft (vgl. zu den Daten, auf die sich diese Bestimmung - wie auch § 27 DSG - bezieht, das hg. Erkenntnis vom
dieser Bestimmung aber kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in § 1 Abs. 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in § 26 Abs. 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. Dem Betroffenen kommt von der Regelung des Auskunftsrechtes in § 26 Abs. 1 DSG 2000 her ein gewichtiges Interesse an der Auskunft im Sinne dieser Bestimmung zu, das in dem Falle, dass an dem in Frage stehenden Datum vom Betroffenen auch berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit des in Frage stehenden Datums erhoben werden, von noch größerem Gewicht ist. Insoweit kann im vorliegenden Zusammenhang das Argument des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Richtigkeit bei dieser Interessenabwägung eine Rolle spielen. Wie sich aus den Regelungen des Paragraph 26, Absatz eins bis 3 DSG 2000 - wie auch des Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten
dieser Bestimmung aber kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in Paragraph 26, Absatz 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. Dem Betroffenen kommt von der Regelung des Auskunftsrechtes in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 her ein gewichtiges Interesse an der Auskunft im Sinne dieser Bestimmung zu, das in dem Falle, dass an dem in Frage stehenden Datum vom Betroffenen auch berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit des in Frage stehenden Datums erhoben werden, von noch größerem Gewicht ist. Insoweit kann im vorliegenden Zusammenhang das Argument des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Richtigkeit bei dieser Interessenabwägung eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer hat sein Interesse an der Geheimhaltung der Herkunft der verwendeten Daten im vorliegenden Fall damit begründet, dass die Verarbeitung der Daten sowie deren Herkunft, die Zeitintervalle der Aktualisierung, die Gesprächspartner bei Banken und Lieferanten insgesamt das betriebliche Know-how einer Kreditauskunftei darstellten. Da seitens der Betroffenen die Einholung von Selbstauskünften hinsichtlich der Quantität nicht beschränkt sei und zwischen den einzelnen Auskunftsbegehren auch kein bestimmtes Zeitintervall verstrichen sein müsse, könnte bei wiederholten Anfragen ohne weiteres auf die Organisation sowie Arbeitsweise der Auskunftei geschlossen werden. An der Geheimhaltung derartiger geschäftsinterner Arbeitsabläufe bestehe allerdings ein erhebliches Interesse. Die belangte Behörde hat dem zutreffend entgegengehalten, dass es sich bei den in Frage stehenden Angaben über die Herkunft der verwendeten Daten nur um Angaben wie z.B. „Selbstauskunft“, „Telefonbuch“ „Firmenbuch“, „X-Bank“ handeln würde. Hinsichtlich des Ratings - auch darauf hat die belangte Behörde zutreffend verwiesen - müsste nicht die Methode der Erstellung offen gelegt werden, es würde vielmehr genügen, wenn sich der Beschwerdeführer als Schöpfer dieses Datums deklariert. Nur wenn das Auskunftsbegehren die Preisgabe personenbezogener Angaben über Dritte mit einschließen sollte, also die namentliche Bekanntgabe einer Bank oder der Name eines (nicht mit dem Beschwerdeführer identen) Schöpfers des Ratings gefordert wird, kommen berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten in Betracht, die mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen sind. Ein diesbezüglich konkretes Vorbringen ist vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden. Warum auf Grund dieser Angaben auf die Organisation und die internen Arbeitsabläufe des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Im Falle weiterer Auskunftsersuchen desselben betroffenen Unternehmers wären die allenfalls dann berechtigten Interessen des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung der Herkunft von Daten neuerlich, auch im Lichte möglicher Schlussfolgerungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunft, zu prüfen. Eine solche weitere Auskunft eines Betroffenen ist aber im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Klarzustellen ist im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessenabwägung auch, dass die gegen das Recht auf Auskunft angeführten Geheimhaltungsinteressen jeweils konkret, d.h. insbesondere bezogen auf das jeweils bekannt zu gebende Datum, geltend zu machen sind und ihre Berechtigung auch jeweils darauf bezogen geprüft werden muss. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz dazu weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde derart konkrete Geheimhaltungsinteressen bezogen auf die konkret in Frage stehenden preiszugebenden Daten betreffend die Herkunft von verwendeten Daten ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er im vorliegenden Fall dem Recht auf Auskunft
1 DSG 2000 nur entsprochen hätte, wenn er dem Mitbeteiligten konkrete Empfänger der in Frage stehenden Daten genannt hätte. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut dieser Bestimmung ("allfällige Empfänger oder Empfängerkreise") könne sie nicht so verstanden werden, dass der Auftraggeber dem Betroffenen grundsätzlich immer die einzelnen Empfänger zu benennen habe. Bei einer vernünftigen Auslegung könne es nicht in das Belieben des Auskunftsersuchenden gestellt werden, ob er sich mit den Empfängerkreisen oder mit den konkreten Empfängern begnügen wolle, vielmehr stelle diese gesetzliche Anordnung auf die Umstände im Einzelfall ab, was nur bedeuten könne, dass konkrete "Auskunftsempfänger" (offensichtlich gemeint: Datenempfänger) nur dann zu nennen seien, wenn es begründeten Anlass gebe, diesen gegenüber - etwa im Falle von berechtigten Richtigstellungs- bzw. Löschungsinteressen - tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er im vorliegenden Fall dem Recht auf Auskunft
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nur entsprochen hätte, wenn er dem Mitbeteiligten konkrete Empfänger der in Frage stehenden Daten genannt hätte. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut dieser Bestimmung ("allfällige Empfänger oder Empfängerkreise") könne sie nicht so verstanden werden, dass der Auftraggeber dem Betroffenen grundsätzlich immer die einzelnen Empfänger zu benennen habe. Bei einer vernünftigen Auslegung könne es nicht in das Belieben des Auskunftsersuchenden gestellt werden, ob er sich mit den Empfängerkreisen oder mit den konkreten Empfängern begnügen wolle, vielmehr stelle diese gesetzliche Anordnung auf die Umstände im Einzelfall ab, was nur bedeuten könne, dass konkrete "Auskunftsempfänger" (offensichtlich gemeint: Datenempfänger) nur dann zu nennen seien, wenn es begründeten Anlass gebe, diesen gegenüber - etwa im Falle von berechtigten Richtigstellungs- bzw. Löschungsinteressen - tätig zu werden. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer auch hier die Ansicht vertritt, dass nur im Falle, dass die Unrichtigkeit von verarbeiteten Daten vom Betroffenen entsprechend begründet wird, ein Recht auf Auskunft über den konkreten Empfänger von Daten bestehen soll, kann auf die Ausführungen zum Recht auf Auskunft über die Herkunft von Daten verwiesen werden. Wenn der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 DSG 2000 - in Übereinstimmung mit Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) - von allfälligen Empfängern oder Empfängerkreisen von Übermittlungen, die der Auskunft unterliegen, spricht, bedarf es der Auslegung, in welchen Fällen danach der konkrete Empfänger oder nur der Empfängerkreis anzugeben ist. Zunächst wird dafür maßgeblich sein, ob eine Übermittlung lediglich an einzelne Empfänger oder an eine Gruppe von Empfängern, also an einen Empfängerkreis, gegangen ist. Darüber hinaus kann sich aus der bei Vollziehung des Rechtes auf Auskunft
1 DSG 2000 gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Auskunft und allfälligen berechtigten Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung von Empfängern von Daten ergeben, dass, obwohl Daten an einzelne Empfänger gegangen sind, zur Wahrung eines überwiegend berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Auftraggebers oder Dritter, nur ein Empfängerkreis bekannt zu geben ist. Auch Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG, der u.a. vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht garantieren, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen u.a. "die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden" zu erhalten, bedarf in diesem Sinne der Interpretation und enthält dafür keine weiterführenden Kriterien. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer auch hier die Ansicht vertritt, dass nur im Falle, dass die Unrichtigkeit von verarbeiteten Daten vom Betroffenen entsprechend begründet wird, ein Recht auf Auskunft über den konkreten Empfänger von Daten bestehen soll, kann auf die Ausführungen zum Recht auf Auskunft über die Herkunft von Daten verwiesen werden. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 - in Übereinstimmung mit Artikel 12, der EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) - von allfälligen Empfängern oder Empfängerkreisen von Übermittlungen, die der Auskunft unterliegen, spricht, bedarf es der Auslegung, in welchen Fällen danach der konkrete Empfänger oder nur der Empfängerkreis anzugeben ist. Zunächst wird dafür maßgeblich sein, ob eine Übermittlung lediglich an einzelne Empfänger oder an eine Gruppe von Empfängern, also an einen Empfängerkreis, gegangen ist. Darüber hinaus kann sich aus der bei Vollziehung des Rechtes auf Auskunft
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Auskunft und allfälligen berechtigten Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung von Empfängern von Daten ergeben, dass, obwohl Daten an einzelne Empfänger gegangen sind, zur Wahrung eines überwiegend berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Auftraggebers oder Dritter, nur ein Empfängerkreis bekannt zu geben ist. Auch Artikel 12, der EG-Richtlinie 95/46/EG, der u.a. vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht garantieren, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen u.a. "die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden" zu erhalten, bedarf in diesem Sinne der Interpretation und enthält dafür keine weiterführenden Kriterien. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde im Schreiben vom 18. November 2004 in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Übermittlungsempfänger ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung hätten. Dies sei deshalb der Fall, da es bei einem Unternehmen vielfältige Gründe dafür geben könne, warum sich ein Geschäftspartner, eine kreditgewährende Bank, ein Leasingfinanzier, ein Lieferant oder ein Kunde über die Bonität eines Unternehmens ein aktuelles Bild machen wollten. Diese Personen hätten ebenfalls Betroffenenrechte, denn aus deren Nachfragefrequenz, Tiefe des Interesses etc. ließen sich vielfältige Schlüsse darüber ziehen, wie diese Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit organisiert hätten und ihre Kredite vergäben. Die belangte Behörde hat dazu nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend die Meinung vertreten, dass damit keine Interessen der Übermittlungsempfänger geltend gemacht wurden, die im Hinblick auf die Interessen des betroffenen Mitbeteiligten an der Kenntnis von an Dritte übermittelten Bonitätsinformationen über sein Unternehmen, von vorneherein als überwiegend einzustufen wären. Abgesehen davon handelt es sich dabei um keine entsprechend konkret dargelegten Geheimhaltungsinteressen des jeweils konkret betroffenen Empfängers von Daten des Mitbeteiligten. Dass der Mitbeteiligte aus der bloßen Bekanntgabe einer Bank oder eines sonstigen Unternehmens, dem Daten des Mitbeteiligten übermittelt wurden, auf die Geschäftstätigkeit der Bank oder des Unternehmens hätte schließen können, ist für den Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon, dass die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs.2 DSG auf Art. 13 der EG-Richtlinie 95/46/EG beruht, kann auf den Erwägungsgrund Nr. 41 verwiesen werden, wonach zwar das Geschäftsgeheimnis vom Auskunftsrecht nicht berührt wird, dies aber nicht dazu führen kann, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Darauf liefe es hinaus, würden die auch in der Richtlinie genannten Empfänger ohne einen die Interessenabwägung ermöglichenden konkreten Grund verschwiegen werden. Die belangte Behörde hat dazu nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend die Meinung vertreten, dass damit keine Interessen der Übermittlungsempfänger geltend gemacht wurden, die im Hinblick auf die Interessen des betroffenen Mitbeteiligten an der Kenntnis von an Dritte übermittelten Bonitätsinformationen über sein Unternehmen, von vorneherein als überwiegend einzustufen wären. Abgesehen davon handelt es sich dabei um keine entsprechend konkret dargelegten Geheimhaltungsinteressen des jeweils konkret betroffenen Empfängers von Daten des Mitbeteiligten. Dass der Mitbeteiligte aus der bloßen Bekanntgabe einer Bank oder eines sonstigen Unternehmens, dem Daten des Mitbeteiligten übermittelt wurden, auf die Geschäftstätigkeit der Bank oder des Unternehmens hätte schließen können, ist für den Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, DSG auf Artikel 13, der EG-Richtlinie 95/46/EG beruht, kann auf den Erwägungsgrund Nr. 41 verwiesen werden, wonach zwar das Geschäftsgeheimnis vom Auskunftsrecht nicht berührt wird, dies aber nicht dazu führen kann, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Darauf liefe es hinaus, würden die auch in der Richtlinie genannten Empfänger ohne einen die Interessenabwägung ermöglichenden konkreten Grund verschwiegen werden. Die Beschwerde war daher
GG als unbegründet abzuweisen.“ Die Beschwerde war daher
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.“ [Begründung des Kostenpunkts hier nicht wiedergegeben]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.