← Österreich

{'item': 'K501.421-032/0001-DVR/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.02.2005 GeschäftszahlK501.421-032/0001-DVR/2005 TextB E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Heißenberger, Mag. Hutterer, Dr. Kotschy, Mag. Preiss, Dr. Rosenmayr-Klemenz sowie der Schriftführer Mag. Flendrovsky und Fr. Haas in ihrer Sitzung am

  1. Februar 2005 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Aufgrund der Meldung der Landeskrankenanstaltenbetriebsgesellschaft an das Datenverarbeitungsregister, Zl. BKA-K501.421-032, betreffend die Teilnahme als Auftraggeber an dem in Form eines Informationsverbundsystems gemäß § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), im Land Kärnten geführten „Patientenindex zwischen Landeskrankenanstalten und anderen öffentlichen Krankenanstalten“ (im Folgenden als „Patientenindex“ bezeichnet), werden der Landeskrankenanstaltenbetriebsgesellschaft (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen erteilt:Aufgrund der Meldung der Landeskrankenanstaltenbetriebsgesellschaft an das Datenverarbeitungsregister, Zl. BKA-K501.421-032, betreffend die Teilnahme als Auftraggeber an dem in Form eines Informationsverbundsystems gemäß Paragraph 50, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), im Land Kärnten geführten „Patientenindex zwischen Landeskrankenanstalten und anderen öffentlichen Krankenanstalten“ (im Folgenden als „Patientenindex“ bezeichnet), werden der Landeskrankenanstaltenbetriebsgesellschaft (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 folgende Auflagen erteilt: A) Die folgenden Stammdaten (Identifikationsdaten) eines Patienten 1.
  2. Name/akad. Grad/Titel 1.
  3. Geschlecht 1.
  4. Geburtsname 1.
  5. Geburtsdatum 1.
  6. Staatsbürgerschaft 1.
  7. Familienstand (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 1.
  8. Beruf (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 1.
  9. Telefonnummer (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 1.
  10. Anschrift 1.
  11. Daten zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger, Name und Anschrift des Dienstgebers) 1.
  12. bei mitversicherten Patienten: Daten des Versicherten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger des Versicherten, Name und Anschrift des Dienstgebers des Versicherten) 1.
  13. das Religionsbekenntnis des Patienten dürfen bei der erstmaligen Aufnahme in einer Krankenanstalt in den Patientenindex eingetragen werden, sofern a)Litera a es sich nicht um die Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung oder in eine psychiatrische Krankenanstalt handelt und b)Litera b der Patient nach nachweislicher Information gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 seine Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 DSG 2000 dazu gegeben hat, dass seine Stammdatengemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 seine Zustimmung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 dazu gegeben hat, dass seine Stammdaten aa)Sub-Litera, a, a in dem Informationsverbundsystem „Patientenindex“ verarbeitet werden und bb)Sub-Litera, b, b bei jeder weiteren künftigen Aufnahme in eine Krankenanstalt, die am Patientenindex teilnimmt, aktualisiert werden und cc)Sub-Litera, c, c für die Abfrage durch andere, ihn künftig behandelnde Krankenanstalten, die am Patientenindex teilnehmen, zur Verfügung gestellt werden; c)Litera c hinsichtlich der Datenart „Religionsbekenntnis“ die Erfragung dieses Datums so erfolgt, dass hiefür die ausdrückliche Zustimmung gesondert und unabhängig von der Zustimmung zu den anderen Stammdaten gegeben werden kann und der Verwendungszweck für dieses Datum angegeben wird. B) Die folgenden Daten über den Krankenhausaufenthalt eines Patienten (Aufenthaltsdaten) 2.
  14. Aufnahmenummer/Fallzahl 2.
  15. Abteilung/Station 2.
  16. Aufnahmeart (stationär, ambulant, tagesklinisch) 2.
  17. Aufnahmedatum 2.
  18. Aufnahmezeit 2.
  19. Entlassungsdatum 2.
  20. Entlassungszeit 2.
  21. Daten zur Mitteilungsperson (Name/Titel, Anschrift und Telefonnummer der Mitteilungsperson sowie Verwandtschaftsverhältnis des Patienten zur Mitteilungsperson) dürfen in den Patientenindex aufgenommen werden, sofern a)Litera a es sich nicht um den Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt und b)Litera b der Patient am Ende der Behandlung/bei seiner Entlassung aus der Krankenanstalt nach nachweislicher Information gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 seine ausdrückliche Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 DSG 2000 dazu gegeben hat, dass die Daten des konkreten Krankenhausaufenthaltes in dem Informationsverbundsystem „Patientenindex“ eingetragen und dadurch für die Abfrage durchnachweislicher Information gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 seine ausdrückliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 dazu gegeben hat, dass die Daten des konkreten Krankenhausaufenthaltes in dem Informationsverbundsystem „Patientenindex“ eingetragen und dadurch für die Abfrage durch andere, ihn künftig behandelnde Krankenanstalten, die am Patientenindex teilnehmen, zur Verfügung gestellt werden, und c)Litera c der Patient nachweislich darüber informiert wurde, an welche Stelle er sich - abgesehen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach §§ 30 bis 32 DSG 2000 - in allender Patient nachweislich darüber informiert wurde, an welche Stelle er sich - abgesehen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach Paragraphen 30 bis 32 DSG 2000 - in allen Zweifelsfragen wenden kann, um insbesondere den Widerruf seiner Zustimmung oder sein Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrecht gemäß §§ 26 und 27 DSG 2000 hinsichtlich des „Patientenindex“ geltend zu machen.Zweifelsfragen wenden kann, um insbesondere den Widerruf seiner Zustimmung oder sein Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrecht gemäß Paragraphen 26 und 27 DSG 2000 hinsichtlich des „Patientenindex“ geltend zu machen. C) Historische Aufenthaltsdaten (im Sinne von Pkt B 2.1 bis 2.8) eines Patienten – ausgenommen Aufenthaltsdaten in einer psychiatrischen Abteilung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus – dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten -Strichaufzählung nach vorheriger Information gemäß Punkt B und -Strichaufzählung nach ausdrücklicher Bezeichnung, welche früheren Aufenthalte in Krankenanstalten, die am Patientenindex teilnehmen, betroffen sein sollen, in den „Patientenindex“ aufgenommen werden. B e g r ü n d u n g Mit Eingabe vom
  22. Juli 2004, ergänzt durch Änderung der Meldung am
  23. September 2004, hat der Auftraggeber eine Meldung gemäß §§ 17 ff DSG 2000 betreffend die Datenanwendung „Patientenindex zwischen Landeskrankenanstalten und anderen öffentlichen Krankenanstalten“ im Land Kärnten, welche in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000 zum Zweck der übergeordneten Verwaltung von Patientenstammdaten und Patientenaufenthaltsdaten sowie zur Fallübersicht durchgeführt werden soll, zur Registrierung vorgelegt.Mit Eingabe vom
  24. Juli 2004, ergänzt durch Änderung der Meldung am
  25. September 2004, hat der Auftraggeber eine Meldung gemäß Paragraphen 17, ff DSG 2000 betreffend die Datenanwendung „Patientenindex zwischen Landeskrankenanstalten und anderen öffentlichen Krankenanstalten“ im Land Kärnten, welche in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des Paragraph 50, DSG 2000 zum Zweck der übergeordneten Verwaltung von Patientenstammdaten und Patientenaufenthaltsdaten sowie zur Fallübersicht durchgeführt werden soll, zur Registrierung vorgelegt. Die gemeldete Datenanwendung unterliegt der Vorabkontrolle, da sie sensible Daten der Betroffenen zum Inhalt hat (§ 18 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) und darüber hinaus in Form eines Informationsverbundsystems geführt wird (§ 18 Abs. 2 Z 4 DSG 2000).Die gemeldete Datenanwendung unterliegt der Vorabkontrolle, da sie sensible Daten der Betroffenen zum Inhalt hat (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000) und darüber hinaus in Form eines Informationsverbundsystems geführt wird (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000). § 21 Abs. 2 DSG 2000 sieht vor, dass bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, auf Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden können, soweit dies zur Wahrung der durch das DSG 2000 geschützten Interessen der Betroffenen notwendig sind.Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 sieht vor, dass bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, auf Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden können, soweit dies zur Wahrung der durch das DSG 2000 geschützten Interessen der Betroffenen notwendig sind. Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert gemäß § 7 DSG 2000 - neben der ausreichenden Berechtigung des Auftraggebers - dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden und dass die Grundsätze des § 6 DSG 2000, insbesondere der Grundsatz nach Treu und Glauben, eingehalten werden.Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert gemäß Paragraph 7, DSG 2000 - neben der ausreichenden Berechtigung des Auftraggebers - dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden und dass die Grundsätze des Paragraph 6, DSG 2000, insbesondere der Grundsatz nach Treu und Glauben, eingehalten werden. Das Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze des § 6 DSG 2000 verlangt im vorliegenden Fall besondere Vorkehrungen für eine ausreichende Information der Betroffenen, bevor sie um ihre Zustimmung befragt werden. In den Auflagen war daher auf die Notwendigkeit spezifischer Information besonders einzugehen.Das Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 6, DSG 2000 verlangt im vorliegenden Fall besondere Vorkehrungen für eine ausreichende Information der Betroffenen, bevor sie um ihre Zustimmung befragt werden. In den Auflagen war daher auf die Notwendigkeit spezifischer Information besonders einzugehen. Die Führung eines Informationsverbundsystems ist nur zulässig, wenn alle vernünftigerweise einsetzbaren Vorkehrungen getroffen sind, um die Zulässigkeit der Verwendung und Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bewirken. Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung zur Führung des gegenständlichen Informationsverbundes ist jedenfalls die Zustimmung der Betroffenen notwendig. Die erteilten Auflagen sind darüber hinaus notwendig, um durch geeignete Garantien Rahmenbedingungen für die Verwendung der zum Teil sensiblen Daten zu schaffen, die erwarten lassen, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im konkreten Fall gewahrt werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.