GG abgelehnt.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben; der VfGH hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2005, Zl. B 459/05-4, die Behandlung der Beschwerde
GG abgelehnt. Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführer Dr. KÖNIG und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom
den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des L in Ü (Beschwerdeführer), vertreten durch die Eltern ebendort, diese vertreten durch den Verein P in Q, vom 18. August 2004 gegen den Landesschulrat für Steiermark (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens, die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers zu löschen,
Vm § 3 Abs. 1 Z 3 und § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), BGBl I Nr. 12/2002 idF BGBl I Nr. 169/2002, abgewiesen. Hinsichtlich des Begehrens betreffend alle übrigen Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des Datenschutzgesetzes 2000 steht, wird
Vm § 31 Abs. 2 DSG 2000 die Beschwerde abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens, die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers zu löschen,
Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, abgewiesen. Hinsichtlich des Begehrens betreffend alle übrigen Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des Datenschutzgesetzes 2000 steht, wird
Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 die Beschwerde abgewiesen. Begründung:
1 Z 2 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber Daten, die entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 in einer seiner Datenanwendungen verarbeitet werden, auf Antrag des Betroffenen zu löschen.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber Daten, die entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 in einer seiner Datenanwendungen verarbeitet werden, auf Antrag des Betroffenen zu löschen. Bildungsdokumentationsgesetz: Evidenzen der Schüler und Studierenden § 3
1 Z 1lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgendeParagraph 3,
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a, b, c, f und h sowie Ziffer 2, hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,): [...] 3. die Sozialversicherungsnummer, [...] § 3
I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:Paragraph 5,
Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in Paragraph 8, genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten: 1.Ziffer eins die Gesamtevidenz der Schüler und 2.Ziffer 2 die Gesamtevidenz der Studierenden.
2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.
Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' (Paragraph 9, Absatz 2,) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig. [...] Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen § 8
Studierenden, 1.den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen
Paragraph 3, führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,
5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen
Paragraph 5, verarbeiteten Daten zu eröffnen. Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrichtungen
Z 1 bis 5 gesetzlichübertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird.Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrichtungen
Ziffer eins bis 5 gesetzlichübertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (Paragraph 5, Absatz 2,) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. [...]
zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
Paragraph 5, zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt Paragraph 30, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben
Paragraph 3 und Paragraph 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt. Schulunterrichtsgesetz: Verfahren § 70
4 DSG 2000 innerhalb von 8 Wochen durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, weist nun insofern eine Besonderheit auf, als nicht der mit dem Begehren angesprochene Schulleiter sondern der Landesschulrat für Steiermark die Löschung abgelehnt hat. Aus der Formulierung dieses Antwortschreibens geht nicht hervor, in welcher rechtlichen Eigenschaft die Antwort abgegeben wird:Die Beantwortung dieses Begehrens, die
Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 innerhalb von 8 Wochen durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, weist nun insofern eine Besonderheit auf, als nicht der mit dem Begehren angesprochene Schulleiter sondern der Landesschulrat für Steiermark die Löschung abgelehnt hat. Aus der Formulierung dieses Antwortschreibens geht nicht hervor, in welcher rechtlichen Eigenschaft die Antwort abgegeben wird: ob dies nur 'stellvertretend' für den Auftraggeber 'Leiter BG und BRG A' geschah oder mit der Behauptung, Auftraggeber der
Bildungsdokumentationsgesetz beim BG und BRG A erfolgenden Verarbeitung zu sein.ob dies nur 'stellvertretend' für den Auftraggeber 'Leiter BG und BRG A' geschah oder mit der Behauptung, Auftraggeber der
Paragraph 3, Bildungsdokumentationsgesetz beim BG und BRG A erfolgenden Verarbeitung zu sein. § 27 DSG 2000 nennt als Adressaten eines Auskunftsbegehrens des Betroffenen 'den Auftraggeber'.
Z 4 DSG 2000 kommt es für die Auftraggebereigenschaft auf ein faktisches Verhalten an ('wer..die Entscheidung getroffen hat, Daten..zu verarbeiten') und auf eine bestimmte organisationsrechtliche Qualität und zwar im vorliegenden Zusammenhang auf die Eigenschaft als 'Organ einer Gebietskörperschaft'. Das faktische Element der Auftraggebereigenschaft scheint verwirklicht, da Daten (einschließlich der Sozialversicherungsnummer) für Zwecke der Schülerevidenz bei der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Besuch des BG und BRG A unbestrittenermaßen erhoben wurden.Paragraph 27, DSG 2000 nennt als Adressaten eines Auskunftsbegehrens des Betroffenen 'den Auftraggeber'.
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 kommt es für die Auftraggebereigenschaft auf ein faktisches Verhalten an ('wer..die Entscheidung getroffen hat, Daten..zu verarbeiten') und auf eine bestimmte organisationsrechtliche Qualität und zwar im vorliegenden Zusammenhang auf die Eigenschaft als 'Organ einer Gebietskörperschaft'. Das faktische Element der Auftraggebereigenschaft scheint verwirklicht, da Daten (einschließlich der Sozialversicherungsnummer) für Zwecke der Schülerevidenz bei der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Besuch des BG und BRG A unbestrittenermaßen erhoben wurden. Was das Erfordernis der Organqualität betrifft, ist folgendes auszuführen: Entsprechend dem Bundes - Schulaufsichtsgesetz (§ 2 Schulbehörden des Bundes; BGBl. Nr. 312/1975) werden die 'Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.' Schulen haben demgegenüber den Charakter einer unselbständigen Anstalt öffentlichen Rechts (Jonak, Schulrecht).Entsprechend dem Bundes - Schulaufsichtsgesetz (Paragraph 2, Schulbehörden des Bundes; Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1975,) werden die 'Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.' Schulen haben demgegenüber den Charakter einer unselbständigen Anstalt öffentlichen Rechts (Jonak, Schulrecht). Schulleiter können allerdings ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben in der Eigenschaft eines selbständigen Organs wahrnehmen. Das Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004) nimmt in den Verfahrensregeln des § 70 darauf Bezug, dass auch andere Organe als die im Bundes - Schulaufsichtsgesetz bezeichneten Behörden in eingeschränktem – unterrichtsbezogenen – Umfang bestimmte Verfahrensaufgaben wahrnehmen können. Als Organe, die hierfür in Frage kommen, werden u.a. ausdrücklich Schulleiter angeführt.Schulleiter können allerdings ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben in der Eigenschaft eines selbständigen Organs wahrnehmen. Das Schulunterrichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004,) nimmt in den Verfahrensregeln des Paragraph 70, darauf Bezug, dass auch andere Organe als die im Bundes - Schulaufsichtsgesetz bezeichneten Behörden in eingeschränktem – unterrichtsbezogenen – Umfang bestimmte Verfahrensaufgaben wahrnehmen können. Als Organe, die hierfür in Frage kommen, werden u.a. ausdrücklich Schulleiter angeführt. Bei Anwendung eines funktionellen Organ- bzw. Behördenbegriffes ist maßgeblich für die Eigenschaft als 'Behörde', dass nach den bestehenden Rechtsvorschriften Zwangsakte gesetzt werden können (so etwa Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl., RZ 549). Nun bestimmt das Bildungsdokumentationsgesetz in § 3, dass 'die Leiter der Bildungseinrichtungen' die Evidenz der Schüler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu führen haben. Die Bekanntgabe der hiefür notwendigen Daten, insbesondere der Sozialversicherungsnummer, steht hiebei nicht im Belieben der von der Evidenz betroffenen Schüler, sondern ist durch Gesetz zwingend vorgeschrieben, wobei eine Nicht-Offenlegung der für die Evidenz benötigten Daten sogar strafrechtlich sanktioniert ist (§ 11 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz). Der mit der Führung der Evidenz beauftragte Leiter hat somit die Ermittlung der Evidenzdaten hoheitlich, d.h. allenfalls durch erzwingbare Anordnung vorzunehmen.Bei Anwendung eines funktionellen Organ- bzw. Behördenbegriffes ist maßgeblich für die Eigenschaft als 'Behörde', dass nach den bestehenden Rechtsvorschriften Zwangsakte gesetzt werden können (so etwa Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl., RZ 549). Nun bestimmt das Bildungsdokumentationsgesetz in Paragraph 3,, dass 'die Leiter der Bildungseinrichtungen' die Evidenz der Schüler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu führen haben. Die Bekanntgabe der hiefür notwendigen Daten, insbesondere der Sozialversicherungsnummer, steht hiebei nicht im Belieben der von der Evidenz betroffenen Schüler, sondern ist durch Gesetz zwingend vorgeschrieben, wobei eine Nicht-Offenlegung der für die Evidenz benötigten Daten sogar strafrechtlich sanktioniert ist (Paragraph 11, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz). Der mit der Führung der Evidenz beauftragte Leiter hat somit die Ermittlung der Evidenzdaten hoheitlich, d.h. allenfalls durch erzwingbare Anordnung vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der Führung der Schülerevidenz
Bildungsdokumentationsgesetz die Leiter der Bildungseinrichtungen Organqualität haben (vgl. nur Standardanwendung SA025 (Evidenzen der Schüler sowie Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtigungen) der Standard- und Musterverordnung, BGBl II Nr. 312/2004).Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der Führung der Schülerevidenz
Paragraph 3, Bildungsdokumentationsgesetz die Leiter der Bildungseinrichtungen Organqualität haben vergleiche nur Standardanwendung SA025 (Evidenzen der Schüler sowie Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtigungen) der Standard- und Musterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,). Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2004 betr. die Evidenz der Schüler
Bildungsdokumentationsgesetz war daher zu Recht an die Direktion des BG und BRG A gerichtet.Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2004 betr. die Evidenz der Schüler
Paragraph 3, Bildungsdokumentationsgesetz war daher zu Recht an die Direktion des BG und BRG A gerichtet. bb) Der Umstand, dass das Antwortschreiben auf dieses Löschungsbegehren vom örtlich zuständigen Landesschulrat erstattet wurde, hat im vorliegenden Fall nur deshalb nicht die Wirkung, dass eine fristgerechte, innerhalb von 8 Wochen mitgeteilte Antwort fehlt, weil der Auftraggeber den Landesschulrat offenbar zwecks juristischer Ausformulierung der Beantwortung befasst hatte. --------------------------- Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass die Pflicht, innerhalb von 8 Wochen einem Löschungsbegehren zu entsprechen oder zu begründen, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, im vorliegenden Fall erfüllt ist. c).Zur Frage der Pflicht zur Löschung aller Daten, die 'entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes' verarbeitet würden: Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ist
Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ist
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 davon abhängig, dass Zweck und Inhalt der Datenanwendung -Strichaufzählung von den gesetzlichen Zuständigkeiten … des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und -Strichaufzählung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Für die Verwendung der Sozialversicherungsnummer in der Evidenz der Schüler besteht aufgrund des § 3 Bildungsdokumentationsgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung:Für die Verwendung der Sozialversicherungsnummer in der Evidenz der Schüler besteht aufgrund des Paragraph 3, Bildungsdokumentationsgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung:
1 Z 3 Bildungsdokumentationsgesetz hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften die Sozialversicherungsnummer als schülerbezogenes Datum nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).
DokG sind die Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens im Sinne des Bildungsdokumentationsgesetzes.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Bildungsdokumentationsgesetz hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h sowie Ziffer 2, für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften die Sozialversicherungsnummer als schülerbezogenes Datum nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BildDokG sind die Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime
Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens im Sinne des Bildungsdokumentationsgesetzes. Das Erfordernis, dass die Datenanwendung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, ist somit
1 Z 1 DSG 2000 erfüllt.Das Erfordernis, dass die Datenanwendung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, ist somit
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 erfüllt. Die zitierte Bestimmung des Bildungsdokumentationsgesetzes begründet außerdem auch die gesetzliche Zuständigkeit des Auftraggebers zur Führung der Schülerevidenz, indem sie dies dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung ausdrücklich aufträgt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 DSG 2000 für die Zulässigkeit einer Datenanwendung sind somit auch insgesamt erfüllt.Die zitierte Bestimmung des Bildungsdokumentationsgesetzes begründet außerdem auch die gesetzliche Zuständigkeit des Auftraggebers zur Führung der Schülerevidenz, indem sie dies dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung ausdrücklich aufträgt. Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 für die Zulässigkeit einer Datenanwendung sind somit auch insgesamt erfüllt. --------------------------- d) Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 5 Abs 1 und 8 BildDokG seien verfassungswidrig, kann die Datenschutzkommission mangels Kompetenz nicht prüfen.d) Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 5, Absatz eins und 8 BildDokG seien verfassungswidrig, kann die Datenschutzkommission mangels Kompetenz nicht prüfen. e) Dem Vorbringen, § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG widerspreche Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL), kann nicht gefolgt werden. Die
6 vorgeschriebene Weiterverwendung der zunächst für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung erhobenen Sozialversicherungsnummer zur Berechnung der Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ; § 5 Abs. 2 BildDokG), erfolgt für statistisch/planerische Zwecke, weshalb auch die Speicherung in bloß indirekt personenbezogener Form vorgesehen ist. Eine Weiterverwendung von Daten für derartige Zwecke ist
1 lit. b zweiter Satz der RL 95/46/EG ausdrücklich von allfälligen Weiterverwendungsbeschränkungen ausgenommen. Im Übrigen ist diese Frage auch nicht präjudiziell für eine Löschungsverpflichtung beim Schulleiter, da die Notwendigkeit der Ermittlung der Sozialversicherungsnummer durch die Schule für Zwecke der Unfallversicherung außer Zweifel steht.e) Dem Vorbringen, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BildDokG widerspreche Artikel 6, der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL), kann nicht gefolgt werden. Die
Paragraph 3, Absatz 6, vorgeschriebene Weiterverwendung der zunächst für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung erhobenen Sozialversicherungsnummer zur Berechnung der Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ; Paragraph 5, Absatz 2, BildDokG), erfolgt für statistisch/planerische Zwecke, weshalb auch die Speicherung in bloß indirekt personenbezogener Form vorgesehen ist. Eine Weiterverwendung von Daten für derartige Zwecke ist
, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz der RL 95/46/EG ausdrücklich von allfälligen Weiterverwendungsbeschränkungen ausgenommen. Im Übrigen ist diese Frage auch nicht präjudiziell für eine Löschungsverpflichtung beim Schulleiter, da die Notwendigkeit der Ermittlung der Sozialversicherungsnummer durch die Schule für Zwecke der Unfallversicherung außer Zweifel steht.
Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 unmittelbar zugeordnet werden.Soweit sich das Löschungsbegehren auf indirekt personenbezogene Daten in der Gesamtevidenz bezieht, ist ein subjektiver Rechtsanspruch auf Löschung schon deshalb zu verneinen, weil bezüglich der Gesamtevidenz der Landeschulrat keinesfalls Auftraggeber ist. Das beim BG/BRG A eingebrachte Löschungsbegehren kann mangels einer Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG vergleichbaren Regelung für Auskunftsbegehren auch nicht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber
Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 unmittelbar zugeordnet werden. Da somit die
DSG 2000 genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Löschung im vorliegenden Fall nicht verwirklicht sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die
Paragraph 27, DSG 2000 genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Löschung im vorliegenden Fall nicht verwirklicht sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.