Obsah (6)
§ 8§ 5§ 4§ 30§ 22§ 32RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.03.2005 GeschäftszahlK210.481/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 8Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bild
DokG), BGBl I Nr. 12/2002 idF BGBl I Nr. 169/2002, iVm § 30 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, die folgende Empfehlung:Auf Grund der Eingabe des M in T (Einschreiter), vertreten durch den Vater als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch den Verein J, vom 3. November 2004 gegen die Volksschule T wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ergeht
Paragraph 8, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, die folgende Empfehlung: Die Volksschule T möge innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Empfehlung auf Grund des Auskunftsbegehrens des Einschreiters vom
- Mai 2004 unter Verwendung der dort angegebenen Sozialversicherungsnummer den indirekt auf den Beschwerdeführer bezogenen Inhalt der Gesamtevidenzen nach den §§ 5ff BildDokG abfragen und diesen sodann dem Einschreiter mitteilen. Wenn zur Person des Einschreiters in den Gesamtevidenzen keine Daten verarbeitet sind, ist dem Einschreiter dieser Umstand zur Kenntnis zu bringen.Die Volksschule T möge innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Empfehlung auf Grund des Auskunftsbegehrens des Einschreiters vom
- Mai 2004 unter Verwendung der dort angegebenen Sozialversicherungsnummer den indirekt auf den Beschwerdeführer bezogenen Inhalt der Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5 f, f, BildDokG abfragen und diesen sodann dem Einschreiter mitteilen. Wenn zur Person des Einschreiters in den Gesamtevidenzen keine Daten verarbeitet sind, ist dem Einschreiter dieser Umstand zur Kenntnis zu bringen. Begründung: Der Einschreiter, Schüler der Volksschule T, brachte in seiner Eingabe vor, sein auf § 8 Abs. 5 BildDokG gestütztes Auskunftsbegehren vom
- Mai 2004 sei am
- Juli 2004 vom Landesschulrat für Salzburg in allgemeiner Form ohne Beauskunftung der tatsächlichen Daten beantwortet worden. Erst am
- Oktober 2004 seien ihm einige Bildschirmausdrucke, in denen unsystematisch einige seiner Daten aufgeführt waren, übersandt worden. Dabei handle es sich offensichtlich nicht um eine Auskunft aus der Gesamtevidenz. Neben Angaben des Beschwerdeführers seien personenbezogene Daten der Eltern und Lehrer angeführt. Aus den vorhandenen Unterlagen sei nicht ableitbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Verwendung der dargestellten Daten erfolge und ob die Auskunft vollständig gewesen sei. Angaben zur Herkunft der Daten und zu eventuellen Übermittlungsempfängern sowie zu den Rechtsgrundlagen der Datenverwendung und deren Zweck würden ebenfalls fehlen. Die Leiterin der Volksschule T hält dem entgegen, sie habe die aus dem BildDokG resultierende Verpflichtung vollzogen, weiters dem Vater des Beschwerdeführers alle in der Schule vorliegenden Informationen übermittelt und ihn darüber hinaus auch noch zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, während dessen er in die Dokumente Einsicht nehmen hätte können. Auskunftsersuchen über das Bundesregister seien an das BMBWK als registerführende Behörde zu richten.Der Einschreiter, Schüler der Volksschule T, brachte in seiner Eingabe vor, sein auf Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG gestütztes Auskunftsbegehren vom
- Mai 2004 sei am
- Juli 2004 vom Landesschulrat für Salzburg in allgemeiner Form ohne Beauskunftung der tatsächlichen Daten beantwortet worden. Erst am
- Oktober 2004 seien ihm einige Bildschirmausdrucke, in denen unsystematisch einige seiner Daten aufgeführt waren, übersandt worden. Dabei handle es sich offensichtlich nicht um eine Auskunft aus der Gesamtevidenz. Neben Angaben des Beschwerdeführers seien personenbezogene Daten der Eltern und Lehrer angeführt. Aus den vorhandenen Unterlagen sei nicht ableitbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Verwendung der dargestellten Daten erfolge und ob die Auskunft vollständig gewesen sei. Angaben zur Herkunft der Daten und zu eventuellen Übermittlungsempfängern sowie zu den Rechtsgrundlagen der Datenverwendung und deren Zweck würden ebenfalls fehlen. Die Leiterin der Volksschule T hält dem entgegen, sie habe die aus dem BildDokG resultierende Verpflichtung vollzogen, weiters dem Vater des Beschwerdeführers alle in der Schule vorliegenden Informationen übermittelt und ihn darüber hinaus auch noch zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, während dessen er in die Dokumente Einsicht nehmen hätte können. Auskunftsersuchen über das Bundesregister seien an das BMBWK als registerführende Behörde zu richten. Der folgende Sachverhalt wird angenommen: Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, richtete am
- Mai 2004 ein ausdrücklich auf § 8 Abs. 5 BildDok gestütztes Auskunftsbegehren an die Volksschule T. Dieses enthielt auch die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, richtete am
- Mai 2004 ein ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz 5, BildDok gestütztes Auskunftsbegehren an die Volksschule T. Dieses enthielt auch die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers. Am
- Juli 2004 erhielt der Vater des Beschwerdeführers ein Schreiben des Landesschulrates für Salzburg, welches allgemeine Ausführungen darüber enthielt, welche Daten auf Grundlage des § 3 BildDokG an den Schulen verarbeitet würden. Konkrete Daten des Beschwerdeführers waren darin nicht genannt.Am
- Juli 2004 erhielt der Vater des Beschwerdeführers ein Schreiben des Landesschulrates für Salzburg, welches allgemeine Ausführungen darüber enthielt, welche Daten auf Grundlage des Paragraph 3, BildDokG an den Schulen verarbeitet würden. Konkrete Daten des Beschwerdeführers waren darin nicht genannt. Am
- Oktober 2004 erhielt der Vater des Beschwerdeführers schließlich ein Schreiben der Volksschule T, dem einige den Beschwerdeführer betreffende Ausdrucke ('screenshots') aus der automationsunterstützten Schülerdatenverwaltung der Volksschule angeschlossen waren. Eine Auskunft über die in der Gesamtevidenz der Schüler (§ 6 BildDokG) verarbeiteten Daten enthielt das Schreiben jedoch nicht. Dafür enthielt es eine Einladung zum persönlichen Kennenlernen.Am
- Oktober 2004 erhielt der Vater des Beschwerdeführers schließlich ein Schreiben der Volksschule T, dem einige den Beschwerdeführer betreffende Ausdrucke ('screenshots') aus der automationsunterstützten Schülerdatenverwaltung der Volksschule angeschlossen waren. Eine Auskunft über die in der Gesamtevidenz der Schüler (Paragraph 6, BildDokG) verarbeiteten Daten enthielt das Schreiben jedoch nicht. Dafür enthielt es eine Einladung zum persönlichen Kennenlernen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Vorbringen des Einschreiters sowie dem von ihm vorgelegten Schriftverkehr. Die Leiterin der Volksschule T verweigert weitere Auskünfte. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf den Stellungnahmen der Leiterin vom
- Dezember 2004 und vom
- Februar
- In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 5Abs. 1 Z 1 Bild
DokG hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber
§ 4Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl.
I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schüler einzurichten.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BildDokG hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber
Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in Paragraph 8, genannten Zwecke automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schüler einzurichten. § 8 Abs. 5 BildDokG lautet:Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG lautet: 'Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. INr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen
§ 5
zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten verlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.''Sofern der Betroffene (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt INr. 165 aus 1999,) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen
Paragraph 5, zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten verlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt Paragraph 30, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.'
§ 30Abs.
1 DSG kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
Paragraph 30, Absatz eins, DSG kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
§ 30Abs.
6 DSG 2000 kann die Datenschutzkommission zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondereGemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 kann die Datenschutzkommission zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere 1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung
§ 22Abs.
4 einleiten, oder1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung
Paragraph 22, Absatz 4, einleiten, oder 2.Ziffer 2 Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oderStrafanzeige nach Paragraphen 51, oder 52 erstatten, oder 3.Ziffer 3 bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht
§ 32Abs.
5 erheben, oderbei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht
Paragraph 32, Absatz 5, erheben, oder
- bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht. Der Einschreiter hat dadurch, dass er ein ausdrücklich auf § 8 Abs. 5 BildDokG gestütztes Auskunftsbegehren eingebracht hat, welches seine Sozialversicherungsnummer enthielt, sämtliche Anforderungen dieser Bestimmung für die Erteilung einer Auskunft durch die Volksschule erfüllt. Diese hat dem Einschreiter jedoch nur Auszüge aus ihrer eigenen Schülerdatenverwaltung übersandt und ist daher ihrer Verpflichtung zur Abfrage der Gesamtevidenzen nicht nachgekommen.Der Einschreiter hat dadurch, dass er ein ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG gestütztes Auskunftsbegehren eingebracht hat, welches seine Sozialversicherungsnummer enthielt, sämtliche Anforderungen dieser Bestimmung für die Erteilung einer Auskunft durch die Volksschule erfüllt. Diese hat dem Einschreiter jedoch nur Auszüge aus ihrer eigenen Schülerdatenverwaltung übersandt und ist daher ihrer Verpflichtung zur Abfrage der Gesamtevidenzen nicht nachgekommen. Wie die Datenschutzkommission bereits in dem ebenfalls an den Einschreiter ergangenen Bescheid vom
- Februar 2005, GZ. K121.000/0002-DSK/2005, ausgesprochen hat, handelt es sich beim Auskunftsrecht nach § 8 Abs. 5 BildDokG nicht - wie bei § 26 DSG 2000 - um eine Ausführung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Auskunftsrechts nach § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000, weil letzteres nur Daten, welche rechtmäßig auf den Betroffenen rückführbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 DSG 2000), also direkt personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), umfasst. § 8 Abs. 5 BildDokG normiert vielmehr auf einfachgesetzlicher Stufe ein besonderes Auskunftsrecht über die indirekt personenbezogenen Daten der Gesamtevidenzen nach den §§ 5ff BildDokG. Sowohl die Voraussetzungen als auch der Umfang des Anspruches sind in dieser Bestimmung abschließend geregelt. Mangels einer dem § 26 Abs. 3 DSG 2000 vergleichbaren Mitwirkungspflicht ist es irrelevant, ob der Vater des Beschwerdeführers der Einladung in die Schule nachgekommen ist oder nicht. Im Übrigen hat die Volksschule T nicht dargelegt, inwieweit ihr ein solches persönliches Erscheinen des Vaters die Abfrage erleichtert hätte.Wie die Datenschutzkommission bereits in dem ebenfalls an den Einschreiter ergangenen Bescheid vom
- Februar 2005, GZ. K121.000/0002-DSK/2005, ausgesprochen hat, handelt es sich beim Auskunftsrecht nach Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG nicht - wie bei Paragraph 26, DSG 2000 - um eine Ausführung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Auskunftsrechts nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000, weil letzteres nur Daten, welche rechtmäßig auf den Betroffenen rückführbar sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000), also direkt personenbezogene Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000), umfasst. Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG normiert vielmehr auf einfachgesetzlicher Stufe ein besonderes Auskunftsrecht über die indirekt personenbezogenen Daten der Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5 f, f, BildDokG. Sowohl die Voraussetzungen als auch der Umfang des Anspruches sind in dieser Bestimmung abschließend geregelt. Mangels einer dem Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 vergleichbaren Mitwirkungspflicht ist es irrelevant, ob der Vater des Beschwerdeführers der Einladung in die Schule nachgekommen ist oder nicht. Im Übrigen hat die Volksschule T nicht dargelegt, inwieweit ihr ein solches persönliches Erscheinen des Vaters die Abfrage erleichtert hätte. Daher war entsprechend § 8 Abs. 5 BildDokG iVm § 30 Abs. 6 DSG 2000 der Volksschule T die vorliegende Empfehlung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen. Diese umfasst jedoch nur die Abfrage der Gesamtevidenzen. Die vom Einschreiter eingeforderte Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen, der Herkunft der Daten und der Übermittlungsempfänger ist in § 8 Abs. 5 BildDokG nicht vorgesehen. Eine Frist von drei Wochen scheint dafür angesichts des potentiellen Inhalts der Gesamtevidenzen (§ 6 Abs. 2 BildDokG) angemessen.Daher war entsprechend Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 der Volksschule T die vorliegende Empfehlung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen. Diese umfasst jedoch nur die Abfrage der Gesamtevidenzen. Die vom Einschreiter eingeforderte Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen, der Herkunft der Daten und der Übermittlungsempfänger ist in Paragraph 8, Absatz 5, BildDokG nicht vorgesehen. Eine Frist von drei Wochen scheint dafür angesichts des potentiellen Inhalts der Gesamtevidenzen (Paragraph 6, Absatz 2, BildDokG) angemessen. Auf die soeben zitierten Rechtsfolgen des § 30 Abs. 6 DSG 2000 für den Fall der Nichtbefolgung dieser Empfehlung wird aufmerksam gemacht.Auf die soeben zitierten Rechtsfolgen des Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 für den Fall der Nichtbefolgung dieser Empfehlung wird aufmerksam gemacht.