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{'item': 'K120.873/0003-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2005 GeschäftszahlK120.873/0003-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom

  1. April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Friedrich K*** (Beschwerdeführer) aus Z*** vom
  2. Juni 2003, zuletzt präzisiert mit Schreiben vom
  3. August 2003, gegen die Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in Wien als Abgabenbehörde erster Instanz (Auftraggeber des öffentlichen Bereichs) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten und im Recht auf Löschung eigener Daten wird gemäß §§ 26 Abs 1, 4 und 7, 27 Abs 1 und 4, 31 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Friedrich K*** (Beschwerdeführer) aus Z*** vom
  4. Juni 2003, zuletzt präzisiert mit Schreiben vom
  5. August 2003, gegen die Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in Wien als Abgabenbehörde erster Instanz (Auftraggeber des öffentlichen Bereichs) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten und im Recht auf Löschung eigener Daten wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, 4 und 7, 27 Absatz eins und 4, 31 Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: A) Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien Mit Eingabe (Beschwerde) vom
  6. Juni 2003, präzisiert mit Schreiben (E-Mail) vom
  7. August 2003 (letzteres protokolliert als GZ: K120.973/003-DSK/2003) brachte der Beschwerdeführer vor, durch die Beschwerdegegnerin in den subjektiven Rechten auf Auskunft über eigene Daten und Löschung dieser Daten verletzt worden zu sein. Er habe am
  8. Mai 2003 ein Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung, die gesetzmäßige Anmeldung von Rundfunkempfangsanlagen vorzunehmen, an seine frühere Adresse (Nachsendeauftrag) in **20 Z*** zugestellt erhalten. Darauf habe er am
  9. Mai 2003 ein Auskunftsbegehren hinsichtlich seiner Daten per Post an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Dieses habe neben einem Auskunfts- auch ein Löschungsbegehren enthalten, sei aber nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer betonte, dass er und seine Lebensgefährtin an der früheren wie der gegenwärtigen Adresse die Bestimmungen des Rundfunkgebührenrechts eingehalten und entsprechende Bewilligungen erworben und Gebühren bezahlt hätten. Auch fühle er sich durch die Reaktion des Call-Centers der Beschwerdegegnerin sowie den Anruf eines Mitarbeiters der GIS-Rechtsabteilung nicht ordnungsgemäß behandelt. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
  10. Oktober 2003, GZ: K120.873/004-DSK/2003, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom
  11. Oktober 2003, Zahl 51***49, vor, das Schreiben an den Beschwerdeführer vom
  12. Mai 2003 sei ein mit Daten eines Adressverlags, der A***-R*** Direktmarketing Ges.m.b.H., adressierter Standardbrief, eine so genannte 'Direkt-Mailing-Aktion' gewesen. Die Adressen habe man dabei nach Unstimmigkeiten im Vergleich zwischen der GIS-Rundfunkteilnehmerdatenbank und den Daten der A***-R*** Direktmarketing Ges.m.b.H ausgewählt. Der Adressverlag habe diese Daten rechtmäßig direkt bei den Betroffenen erhoben und im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis an die Beschwerdegegnerin verkauft. Mit Schreiben vom
  13. Dezember 2003, gleiche Zahl, legte die Beschwerdegegnerin auch ein an den Beschwerdeführer ergangenes Auskunftsschreiben vor. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer (insbesondere: Kopie des Auskunftsbegehrens an die Beschwerdegegnerin vom
  14. Mai 2003) und der Beschwerdegegnerin (insbesondere: Kopie des Auskunftsschreibens vom
  15. Dezember 2003, Zahl 51***49) vorgelegten Urkunden, sowie durch Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde, soweit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht von ihm selbst stammen, zu diesen Ergebnissen Parteiengehör eingeräumt. Er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer richtete am
  16. Mai 2003 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin und verlangte, unter Hinweis auf das ihm zugestellte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  17. Mai 2003 und die für den von ihm bewohnten Haushalt bestehende Rundfunkbewilligung, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten

(1), deren Herkunft
(2), den Zweck der Datenverarbeitung
(3)und mögliche Übermittlungsempfänger. Weiters verlangte er die Löschung der aus seiner Sicht nicht rechtmäßig erlangten Daten und setzte für die Erfüllung dieses Begehrens eine Frist bis zum
  1. Juni
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des zitierten Schreibens. Die Beschwerdegegnerin beantwortete dieses Schreiben zunächst nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die unwidersprochene Behauptung des Beschwerdeführers und den Inhalt des Auskunftsschreibens der Beschwerdegegnerin vom
  3. Dezember 2003, in dem das Bedauern über 'Verzögerungen' bei der 'Beauskunftung' ausgedrückt wird. Erst nach Kenntnisnahme von der vom Beschwerdeführer vor die Datenschutzkommission gebrachten Beschwerde, richtete die Beschwerdegegnerin am
  4. Dezember 2003, Zahl 51***49, ein Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin erteilte sich folgende Auskünfte: Die Daten (genaue Angaben im Schreiben) Anrede, Vorname, Familienname, PLZ, Ort und Straße des (Anmerkung: früheren) Wohnsitzes des Beschwerdeführers sowie seine Kundennummer würden verarbeitet, diese seien von der A***-R*** Direktmarketing Ges.m.b.H. an die Beschwerdegegnerin übermittelt worden. Diese Daten dienten nur dem internen Datenabgleich und würden nicht an andere datenschutzrechtliche Auftraggeber übermittelt. Das Löschungsbegehren wurde unter Hinweis auf § 26 Abs 7 DSG 2000 als rechtlich unzulässig abgelehnt. Das Löschungsbegehren wurde unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 als rechtlich unzulässig abgelehnt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des zitierten Schreibens. D) rechtliche Beurteilung
  5. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 26 Abs 1, 4 und 7 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Auskunftsrecht':Paragraph 26, Absatz eins, 4 und 7 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Auskunftsrecht': '§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [..]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. [..]
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.'
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.' § 27 Abs 1 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung':Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung': '§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47, [..]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.' § 52 Abs 1 Z 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Verwaltungsstrafbestimmungen':Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Verwaltungsstrafbestimmungen': '§ 52.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden ist, wer [..] 4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht.'4. Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht.' 2. Anwendung auf diesen Beschwerdefall:
  1. a)zum Auskunftsrecht: Die Datenschutzkommission legt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht in ständiger Entscheidungspraxis so aus, dass es vorrangig der faktischen Durchsetzung der Auskunftserteilung dient, im Allgemeinen aber kein Recht auf Feststellung von Rechtsverletzung durch verspätete Auskunftserteilung besteht. 'Da eine Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (vgl. zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den §§ 11 und 14 DSG 1979 ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116).' [Rechtssatz zum Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002; 'Da eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert vergleiche zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den Paragraphen 11 und 14 DSG 1979 ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116).' [Rechtssatz zum Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/] Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdefall die Auskunft verspätet, und damit objektiv nicht dem Gesetz entsprechend, erteilt. Durch die Erteilung der Auskunft, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit nichts vorgebracht wurde, ist der rechtmäßige Zustand aber bereits hergestellt worden, daher ist der Beschwerdeführer damit nicht mehr in seinem subjektiven Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 verletzt.Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdefall die Auskunft verspätet, und damit objektiv nicht dem Gesetz entsprechend, erteilt. Durch die Erteilung der Auskunft, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit nichts vorgebracht wurde, ist der rechtmäßige Zustand aber bereits hergestellt worden, daher ist der Beschwerdeführer damit nicht mehr in seinem subjektiven Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Die Beschwerde war daher im Hinblick auf das Recht auf Auskunft über eigene Daten als unbegründet abzuweisen.
  2. b)zum Recht auf Löschung und Richtigstellung: Die Beschwerdegegnerin wendet hier zu Recht ein, dass während eines anhängigen Auskunftsbegehrens und eines darauf folgenden Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission jede Löschung von Daten des Betroffenen gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 gesetzlich verboten ist. Der Begriff 'vernichten' in § 26 Abs 7 DSG 2000 umfasst dabei sowohl das Löschen von Daten in automationsunterstützt geführten Datenanwendungen wie auch das Unleserlichmachen von Daten auf oder die physische Zerstörung von sonstigen Datenträgern einer (manuellen) Datei. Dieses Verbot ist durch die Strafbestimmung von § 52 Abs 1 Z 4 DSG 2000 sanktioniert; ein vorsätzliches Zuwiderhandeln ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 18.890 Euro bedroht. Diese massive Strafdrohung unterstreicht die Bedeutung des Verbots nachdrücklich. Stellt ein Betroffener daher gleichzeitig ein Auskunfts- und ein Löschungsbegehren, so geht § 26 Abs 7 DSG 2000 als lex specialis § 27 Abs 1 und 4 DSG 2000 vor, auch dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Löschung gegeben sind. Die Daten dürfen in einem solchen Fall erst gelöscht werden, wenn das Auskunftsbegehren im Sinne von § 26 Abs 7 DSG 2000 als erledigt gelten kann (Ablauf der Viermonatsfrist bzw. Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission).Die Beschwerdegegnerin wendet hier zu Recht ein, dass während eines anhängigen Auskunftsbegehrens und eines darauf folgenden Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission jede Löschung von Daten des Betroffenen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 gesetzlich verboten ist. Der Begriff 'vernichten' in Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 umfasst dabei sowohl das Löschen von Daten in automationsunterstützt geführten Datenanwendungen wie auch das Unleserlichmachen von Daten auf oder die physische Zerstörung von sonstigen Datenträgern einer (manuellen) Datei. Dieses Verbot ist durch die Strafbestimmung von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sanktioniert; ein vorsätzliches Zuwiderhandeln ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 18.890 Euro bedroht. Diese massive Strafdrohung unterstreicht die Bedeutung des Verbots nachdrücklich. Stellt ein Betroffener daher gleichzeitig ein Auskunfts- und ein Löschungsbegehren, so geht Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 als lex specialis Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 vor, auch dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Löschung gegeben sind. Die Daten dürfen in einem solchen Fall erst gelöscht werden, wenn das Auskunftsbegehren im Sinne von Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 als erledigt gelten kann (Ablauf der Viermonatsfrist bzw. Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission). In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin nach Zustellung dieses Bescheids unverzüglich zu entscheiden und dem Beschwerdeführer darüber gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 Mitteilung zu machen haben, ob und welche Daten des Beschwerdeführers zu löschen sind. Durch die bisher nicht erfolgte Löschung wurde der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen aber nicht im Recht auf Löschung seiner Daten verletzt.In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin nach Zustellung dieses Bescheids unverzüglich zu entscheiden und dem Beschwerdeführer darüber gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 Mitteilung zu machen haben, ob und welche Daten des Beschwerdeführers zu löschen sind. Durch die bisher nicht erfolgte Löschung wurde der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen aber nicht im Recht auf Löschung seiner Daten verletzt. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf das Recht auf Löschung eigener Daten als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.