den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des H in M(Beschwerdeführer) vom 17. Mai 2004 gegen die Salzburger Jägerschaft in Tenneck (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Geheimhaltung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
den §§ 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 sowie § 151 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 111/2002, iVm den §§ 120 und 122 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr. 151 idF LGBl Nr. 70/2002, Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in diesem Recht dadurch verletzt hat, dass der Beschwerdegegner Name und Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
den Paragraphen eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 sowie Paragraph 151, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, in Verbindung mit den Paragraphen 120 und 122 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr. 151 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2002,, Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in diesem Recht dadurch verletzt hat, dass der Beschwerdegegner Name und Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner a.) im August 2003 der A GmbH & Co KG gegen Entgelt für Zwecke der Versendung von Werbematerial b.) im November 2003 der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft zum Zweck der Zusendung der von dieser herausgegebenen Zeitschrift 'Der Salzburger Bauer' c.) im Jänner 2004 der B GmbH für Zwecke der Versendung einer Einladung zur Messe 'Hohe Jagd' weitergegeben hat. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an die Steirische Landesjägerschaft als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Jagdzeitschrift 'Der Anblick'
1 DSG 2000 abgewiesen.2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an die Steirische Landesjägerschaft als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Jagdzeitschrift 'Der Anblick'
Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an 'eine unbekannte Anzahl von Dritten'
1 DSG 2000 abgewiesen.3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an 'eine unbekannte Anzahl von Dritten'
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 abgewiesen. 4. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet der Beschwerdegegnerin zuzurechnende Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass diese seinen Namen und seine Adresse an die A GmbH & Co KG zum Zweck der Zusendung von Werbematerial an ihn 'verkauft' habe; weiters dadurch, dass die Beschwerdegegnerin diese Daten an die B GmbH zum Zweck der Versendung einer Einladung zur Messe 'Hohe Jagd' sowie an die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft zum Zweck der Zusendung der von dieser herausgegebenen Zeitschrift 'Der Salzburger Bauer' weitergegeben habe. Darüber hinaus seien diese Daten an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen weitergegeben worden, insbesondere an die C-Bank im Zuge der Ausfüllung von Vordrucken für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Datenweitergaben an die A GmbH & Co KG, die B GmbH sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft nicht, hält diese jedoch für rechtmäßig. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe von Daten, insbesondere an die C-Bank Salzburg, habe jedoch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer behauptet außerdem eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihm infolge seines Auskunftsbegehrens betreffend Datenweitergaben vom
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber. Dienstleister sind
Z 5 DSG 2000 natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden. Dienstleister sind
Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden.
Z 11 DSG 2000 bedeutet das Überlassen von Daten die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister, während
Z 12 DSG 2000 unter dem Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten zu verstehen ist; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen ist.
Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 bedeutet das Überlassen von Daten die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister, während
Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 unter dem Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten zu verstehen ist; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen ist.
2 Z 1 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.
Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 31,, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach Paragraph 31, sind abzuweisen.
1 DSG 2000 bedarf, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
Paragraph 47, Absatz eins, DSG 2000 bedarf, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen. § 151 Abs. 1 bis 4 GewO lauten: Paragraph 151, Absatz eins bis 4 GewO lauten: 'Adressverlage und Direktmarketingunternehmen § 151.
Abs. 1 und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
Absatz eins und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für 1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder 2. das Listbroking erforderlich und
Abs. 4 und 5 zulässig ist.erforderlich und
Absatz 4 und 5 zulässig ist.
DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung
1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
Paragraph 9, DSG 2000 an sensiblen Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung
Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 verwendet werden.' § 120 JG lautet: Paragraph 120, JG lautet: 'Einrichtung § 120 Paragraph 120
2 JG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher unzweifelhaft
2 DSG 2000 Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs.Bei der 'Salzburger Jägerschaft' handelt es sich um einen durch das JG eingerichteten Selbstverwaltungskörper und damit um eine juristische Person. Eine Zurechnung zu einem bestimmten Organ sieht Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 nur für Gebietskörperschaften vor. Da es sich bei der Salzburger Jägerschaft um eine solche nicht handelt vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl.
Paragraph 120, Absatz 2, JG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher unzweifelhaft
Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000 Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs. 3. Rechtliche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung a. Weitergaben an die A GmbH & Co KG, die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft (als Herausgeber der Zeitschrift 'Salzburger Bauer') und die B GmbH § 47 DSG 2000 ist zwar eine die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 konkretisierende einfachgesetzliche Spezialnorm für den Fall der Weitergabe von Adressdaten eines bestimmten Personenkreises. Sie steht jedoch
ihrem Abs. 1 unter dem Vorbehalt, nur dort zu gelten, wo nicht besondere gesetzliche Regelungen über die Weitergabe von Adressdaten bestehen.Paragraph 47, DSG 2000 ist zwar eine die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 konkretisierende einfachgesetzliche Spezialnorm für den Fall der Weitergabe von Adressdaten eines bestimmten Personenkreises. Sie steht jedoch
ihrem Absatz eins, unter dem Vorbehalt, nur dort zu gelten, wo nicht besondere gesetzliche Regelungen über die Weitergabe von Adressdaten bestehen. Insbesondere § 151 GewO, welcher die Verwendung von Daten für Zwecke der Direktwerbung zum Gegenstand hat, ist eine solche Bestimmung (vgl. die Erl. zur Regierungsvorlage 1613 Blg XX.GP zu § 47 DSG 2000). Für die Weitergabe von Kunden- und Interessentendaten an Dritte für deren Werbezwecke gilt ausschließlich § 151 GewO, näherhin dessen Abs. 4: Die Ermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien (dem sind Mitgliederdateien der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Kontext gleichzuhalten) ist ausschließlich den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen vorbehalten; der direkte Datenaustausch zwischen Rechtsträgern zu Werbezwecken ist durch die Übermittlungstatbestände des DSG 2000 nicht gedeckt und ausschließlich im Rahmen des § 151 GewO zulässig. Insbesondere Paragraph 151, GewO, welcher die Verwendung von Daten für Zwecke der Direktwerbung zum Gegenstand hat, ist eine solche Bestimmung vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage 1613 Blg römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 47, DSG 2000). Für die Weitergabe von Kunden- und Interessentendaten an Dritte für deren Werbezwecke gilt ausschließlich Paragraph 151, GewO, näherhin dessen Absatz 4 :, Die Ermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien (dem sind Mitgliederdateien der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Kontext gleichzuhalten) ist ausschließlich den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen vorbehalten; der direkte Datenaustausch zwischen Rechtsträgern zu Werbezwecken ist durch die Übermittlungstatbestände des DSG 2000 nicht gedeckt und ausschließlich im Rahmen des Paragraph 151, GewO zulässig. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Umgang mit Daten für Marketingzwecke besondere Kenntnisse, Sorgfalt und ein gewisses Verantwortungsbewusstsein voraussetzt, Eigenschaften, die durch die Konzentration relevanter Tätigkeiten bei einem bestimmten Gewerbezweig besser gewährleistet sind als wenn sie jedermann ohne Weiteres vornehmen könnte. Außerdem unterliegen Gewerbetreibende der Gewerbeaufsicht. Der Verkauf – oder auch die sonstige direkte Weitergabe von Daten der Vereinsmitglieder an andere Gewerbetreibende, die keine Direktmarketingunternehmen sind –, verstößt – unabhängig von der Frage, ob dem Betroffenen Gelegenheit zur Untersagung
O und hat dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt, da auch eine besondere Zustimmung zur Datenweitergabe (§ 4 Z 14 DSG 2000) nicht vorlag. Der Verkauf – oder auch die sonstige direkte Weitergabe von Daten der Vereinsmitglieder an andere Gewerbetreibende, die keine Direktmarketingunternehmen sind –, verstößt – unabhängig von der Frage, ob dem Betroffenen Gelegenheit zur Untersagung
Paragraph 151, Absatz 4, gegeben wurde – jedenfalls gegen Paragraph 151, GewO und hat dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt, da auch eine besondere Zustimmung zur Datenweitergabe (Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000) nicht vorlag. b. Weitergabe an die Steirische Landesjägerschaft (als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Jagdzeitschrift 'Der Anblick') Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Weitergabe bereits im November oder spätestens im Dezember 2000 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, aus dem diese Feststellung resultiert, nicht widersprochen. Daher ist in diesem Umfang die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 verspätet und war wie im Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.