RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2005 GeschäftszahlK120.986/0008-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Heissenberger, Mag. Preiss, und Dr. Souhrada-Kirchmayer, sowie der Schriftführer Mag. Flendrovsky und Frau Haas in ihrer Sitzung vom
- April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des J in T (Beschwerdeführer), vertreten durch die Y Rechtsanwälte OEG in T, vom
- August 2004 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des J in T (Beschwerdeführer), vertreten durch die Y Rechtsanwälte OEG in T, vom
- August 2004 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 iVm § 31 Abs. 4 DSG 2000 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 5 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner ihm auf sein Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2003 zwar am
- Dezember 2003 Auskunft erteilt habe, diese sei jedoch einerseits unvollständig gewesen, darüber hinaus seien Umfang und Komplexität dieser Auskunft nicht mehr nachvollziehbar und der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht auf § 26 Abs. 5 DSG 2000 gestützt. Daten des Beschwerdeführers, welche sich bei nachgeordneten Dienststellen (zB Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich) befinden sollen, seien nicht beauskunftet worden.Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner ihm auf sein Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2003 zwar am
- Dezember 2003 Auskunft erteilt habe, diese sei jedoch einerseits unvollständig gewesen, darüber hinaus seien Umfang und Komplexität dieser Auskunft nicht mehr nachvollziehbar und der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht auf Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 gestützt. Daten des Beschwerdeführers, welche sich bei nachgeordneten Dienststellen (zB Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich) befinden sollen, seien nicht beauskunftet worden. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die 17 Seiten und 689 Beilagen umfassende Auskunft vom
- Dezember 2003 sei vollständig gewesen und in allgemein verständlicher Form erfolgt. Am
- September 2004 sei dem Beschwerdeführer auch noch die Adresse des Dienstleisters BRZ GmbH bekannt gegeben worden. Am
- September 2004 seien dem Beschwerdeführer auch noch die zu seiner Person gespeicherten Daten in der Datenanwendung 'AMKO' bekannt gegeben worden. Erst durch die vorliegende Beschwerde sei der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dadurch den Beschwerdegegner in die Lage versetzt, die in der Datenanwendung 'AMKO' betreffend die Beschädigung eines Hubschraubers vorhandenen Daten zu finden und zu beauskunften. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht umfasse nicht bloße Erwähnungen des Namens des Beschwerdeführers in 'Papierakten', etwa als Aktenbearbeiter. Es sei daher hinsichtlich derartiger Akten, auch wenn sie in AMKO protokolliert seien, keine Auskunft erteilt worden, weil der Beschwerdeführer gar nicht Betroffener sei. Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber der Datenschutzkommission nicht auf § 26 Abs. 5 DSG 2000 berufen. Er bringt vor, dass zur Person des Beschwerdeführers in sämtlichen Datenanwendungen, hinsichtlich derer nach § 26 Abs. 5 DSG 2000 vorgegangen worden sei, zum Stichtag
- Dezember 2003 zur Person des Beschwerdeführers keine Daten verwendet worden seien. Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber der Datenschutzkommission nicht auf Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 berufen. Er bringt vor, dass zur Person des Beschwerdeführers in sämtlichen Datenanwendungen, hinsichtlich derer nach Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 vorgegangen worden sei, zum Stichtag
- Dezember 2003 zur Person des Beschwerdeführers keine Daten verwendet worden seien. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
- Dezember 2003, vertreten durch seine nunmehrigen Rechtsanwälte, ein umfassendes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen. Dieser reagierte darauf mit einem Schreiben vom
- Dezember 2003, dem 689 Beilagen angeschlossen waren, auf die im eigentlichen Auskunftsschreiben jeweils nach dem folgenden Schema verwiesen wurde: ' In der Datenanwendung X werden die aus den Beilagen X1 bis X10 ersichtlichen Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres verarbeitet'.' In der Datenanwendung römisch zehn werden die aus den Beilagen X1 bis X10 ersichtlichen Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres verarbeitet'. Bei den Beilagen handelte es sich durchwegs um Ausdrucke aus den betreffenden Datenanwendungen. Hinsichtlich zahlreicher Datenanwendungen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet würden. In keiner dieser Datenanwendungen sind zur Person des Beschwerdeführers Daten verarbeitet. Mit Schreiben vom
- September 2004 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, dass hinsichtlich einiger Datenanwendungen, in der Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden, die BRZ GmbH als Dienstleister tätig werde. Mit Schreiben vom
- September 2004 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Hubschraubers in der Datenanwendung 'Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres (AMKO)' die aus der Beilage - wiederum ein Speicherauszug - ersichtlichen Daten verarbeitet würden. Nicht beauskunftet wurden Erwähnungen des Namens des Beschwerdeführers in Akten, welche vom Beschwerdegegner in Papierform geführt werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- September 2004 sowie den damit vorgelegten Schreiben vom
- und
- September
- Diesen ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: '§ 26
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs.
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4, […]' Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren.Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5,, so hat diese gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren.
- Zur Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 5 DSG 2000 im Schreiben vom
- Dezember
- Zur Auskunftserteilung nach Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 im Schreiben vom
- Dezember 2003 Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber der Datenschutzkommission nicht auf § 26 Abs. 5 DSG 2000 berufen. Daher hat die Datenschutzkommission ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 und nicht nach Abs. 4 leg. cit. durchgeführt.Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber der Datenschutzkommission nicht auf Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 berufen. Daher hat die Datenschutzkommission ein Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 und nicht nach Absatz 4, leg. cit. durchgeführt. Die Datenschutzkommission ist bereits in ihrem Bescheid vom
- November 2003, GZ K120.801/008-DSK/2003, aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 4 DSG 2000 im Umkehrschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass nur in einem derartigen 'besonderen' Verfahren die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach § 27 Abs. 5 DSG 2000 überprüft werden kann. Dasselbe muss für die Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 5 DSG 2000 gelten. Die Datenschutzkommission ist bereits in ihrem Bescheid vom
- November 2003, GZ K120.801/008-DSK/2003, aus dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 im Umkehrschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass nur in einem derartigen 'besonderen' Verfahren die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 überprüft werden kann. Dasselbe muss für die Auskunftserteilung nach Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 gelten. Der Beschwerdeführer hat dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil erfahren, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs zur Kenntnis gelangt ist, dass in sämtlichen zunächst nur nach § 26 Abs. 5 DSG 2000 beauskunfteten Datenanwendungen zu seiner Person keine Daten verarbeitet sind. Der Beschwerdeführer hat dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil erfahren, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs zur Kenntnis gelangt ist, dass in sämtlichen zunächst nur nach Paragraph 26, Absatz 5, DSG 2000 beauskunfteten Datenanwendungen zu seiner Person keine Daten verarbeitet sind.
- Zur behaupteten sonstigen Unvollständigkeit der Auskunft In seiner Stellungnahme vom
- Februar 2005 vermag der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner am
- September 2004 keine konkrete Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) oder manuelle Datei (§ 4 Z 6 DSG 2000) mehr anzuführen, in welcher er über die Auskünfte vom
- Dezember 2003 und vom
- September 2004 hinaus die Verwendung von auf seine Person bezogenen Daten durch den Beschwerdegegner vermutet. Auch die Datenschutzkommission vermag eine solche nicht zu erkennen, zumal offenbar sämtliche im Zeitpunkt der Bearbeitung des Auskunftsbegehrens beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendungen überprüft wurden.In seiner Stellungnahme vom
- Februar 2005 vermag der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner am
- September 2004 keine konkrete Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) oder manuelle Datei (Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000) mehr anzuführen, in welcher er über die Auskünfte vom
- Dezember 2003 und vom
- September 2004 hinaus die Verwendung von auf seine Person bezogenen Daten durch den Beschwerdegegner vermutet. Auch die Datenschutzkommission vermag eine solche nicht zu erkennen, zumal offenbar sämtliche im Zeitpunkt der Bearbeitung des Auskunftsbegehrens beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendungen überprüft wurden. Völlig zutreffend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass ihm gegenüber der Beschwerdeführer nur hinsichtlich der dem Beschwerdegegner als Auftraggeber zuzurechnenden Datenanwendungen über einen Auskunftsanspruch verfügt. Soweit der Beschwerdeführer auf Erwähnungen seines Namens in Akten hinweist, welche vom Beschwerdegegner in Papierform geführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. die Erkenntnisse vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auf Papierakten nicht erstreckt, weil es sich dabei nicht um eine Datenanwendung oder manuelle Datei handelt. Somit ist das Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2003 nunmehr vollständig beantwortet.
- Zur behaupteten Unverständlichkeit der erteilten Auskünfte Es steht außer Frage, dass die vom Beschwerdegegner beauskunfteten Daten von beträchtlichem Umfang waren. Das alleine kann aber nicht Grund genug sein, eine Auskunft als nicht 'in allgemein verständlicher Form' erteilt anzusehen. Vielmehr ist die vom Beschwerdegegner gewählte Form – Aufzählung jeder von ihm als Auftraggeber betriebenen Datenanwendung und konkrete Benennung der Daten in beigelegten Systemausdrucken – strukturiert und daher durchaus für eine allgemein verständliche Auskunftserteilung geeignet. Der Beschwerdeführer nennt auch keine Stelle der Auskunft, welche ihm konkret unverständlich war, sondern weist lediglich allgemein auf 'Komplexität, mangelnde Strukturierung und Umfang' hin. Sollte der Beschwerdeführer eine Unverständlichkeit der Auskunft in der Struktur einzelner beauskunfteter Datenanwendungen erblicken, so ist ihm zu entgegnen, dass kein 'Rechtsanspruch auf klare Strukturierung einer Datenanwendung', insbesondere nicht im Rahmen des Auskunftsrechts nach § 26 DSG 2000, besteht. Vielmehr steht die Strukturierung einer Datenanwendung grundsätzlich im Belieben des Auftraggebers. Allfällige diesbezügliche Unklarheiten (zB über Abkürzungen) hat der Auftraggeber zwar aufzuklären, allerdings nur wenn dies vom Betroffenen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 konkret eingefordert wird. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, war die Verpflichtung des Auftraggebers mit der Vorlage der nach Datenanwendungen gegliederten Speicherausdrucke erfüllt. Vielmehr ist die vom Beschwerdegegner gewählte Form – Aufzählung jeder von ihm als Auftraggeber betriebenen Datenanwendung und konkrete Benennung der Daten in beigelegten Systemausdrucken – strukturiert und daher durchaus für eine allgemein verständliche Auskunftserteilung geeignet. Der Beschwerdeführer nennt auch keine Stelle der Auskunft, welche ihm konkret unverständlich war, sondern weist lediglich allgemein auf 'Komplexität, mangelnde Strukturierung und Umfang' hin. Sollte der Beschwerdeführer eine Unverständlichkeit der Auskunft in der Struktur einzelner beauskunfteter Datenanwendungen erblicken, so ist ihm zu entgegnen, dass kein 'Rechtsanspruch auf klare Strukturierung einer Datenanwendung', insbesondere nicht im Rahmen des Auskunftsrechts nach Paragraph 26, DSG 2000, besteht. Vielmehr steht die Strukturierung einer Datenanwendung grundsätzlich im Belieben des Auftraggebers. Allfällige diesbezügliche Unklarheiten (zB über Abkürzungen) hat der Auftraggeber zwar aufzuklären, allerdings nur wenn dies vom Betroffenen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 konkret eingefordert wird. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, war die Verpflichtung des Auftraggebers mit der Vorlage der nach Datenanwendungen gegliederten Speicherausdrucke erfüllt. Somit erweist sich auch in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie spruchgemäß abzuweisen war.