RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2005 GeschäftszahlK121.007/0003-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Heissenberger, Mag. Preiss und Dr. Souhrada-Kirchmayer, sowie der Schriftführer Mag. Flendrovsky und Frau Haas in ihrer Sitzung vom
- April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Das Anbringen des Franz H*** (Einschreiter) vom
- November 2004 betreffend behauptete Verletzung der Auskunftspflicht durch die S*** KG, wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zurückgewiesen.Das Anbringen des Franz H*** (Einschreiter) vom
- November 2004 betreffend behauptete Verletzung der Auskunftspflicht durch die S*** KG, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zurückgewiesen. Begründung Der Einschreiter behauptete in der Eingabe an die Datenschutzkommission vom
- November 2004 eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 1 und § 26 DSG 2000 durch die S*** KG. Er beantragte, dass die Datenschutzkommission dafür Sorge tragen solle, dass das im DSG verankerte Auskunfts- /Richtigstellungs-/Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt werden solle.Der Einschreiter behauptete in der Eingabe an die Datenschutzkommission vom
- November 2004 eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins und Paragraph 26, DSG 2000 durch die S*** KG. Er beantragte, dass die Datenschutzkommission dafür Sorge tragen solle, dass das im DSG verankerte Auskunfts- /Richtigstellungs-/Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt werden solle. Dem Einschreiter wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2005 mitgeteilt, dass aus seinem Anbringen nicht eindeutig hervorgehe, ob er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 oder die Durchführung eines Kontrollverfahrens nach § 30 DSG 2000 begehre. Weiters seien dem Beschwerdevorbringen die Beweismittel nicht angeschlossen gewesen.Dem Einschreiter wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2005 mitgeteilt, dass aus seinem Anbringen nicht eindeutig hervorgehe, ob er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 oder die Durchführung eines Kontrollverfahrens nach Paragraph 30, DSG 2000 begehre. Weiters seien dem Beschwerdevorbringen die Beweismittel nicht angeschlossen gewesen. Der Einschreiter wurde unter Setzung einer Frist von drei Wochen zur Behebung dieser Mängel aufgefordert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei.Der Einschreiter wurde unter Setzung einer Frist von drei Wochen zur Behebung dieser Mängel aufgefordert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Die Zustellung erfolgte (durch Hinterlegung) nachweislich am
- Jänner
- Bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist keine Präzisierung durch den Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission eingelangt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat jede Behörde sinngemäß Anbringen auf ihre Eignung zur gesetzmäßigen Erledigung zu prüfen und gegebenenfalls die Behebung von Mängeln zu veranlassen. Seit der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998, sind unter Mängeln im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Formmängel (wie z.B. das Fehlen von Nachweisen, Beilagen, etc.) sondern auch Inhaltsmängel zu verstehen. Welche materiellen Voraussetzungen ein Anbringen aufweisen muss, ist im Zusammenhang mit der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift zu beurteilen. Erweist sich ein Anbringen als mangelhaft, kann nach Erteilung eines entsprechenden Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrags, Setzung einer angemessenen Frist und Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge bei Nichtentsprechung der Partei nach Ablauf der gesetzten Frist das Anbringen zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat jede Behörde sinngemäß Anbringen auf ihre Eignung zur gesetzmäßigen Erledigung zu prüfen und gegebenenfalls die Behebung von Mängeln zu veranlassen. Seit der AVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, sind unter Mängeln im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Formmängel (wie z.B. das Fehlen von Nachweisen, Beilagen, etc.) sondern auch Inhaltsmängel zu verstehen. Welche materiellen Voraussetzungen ein Anbringen aufweisen muss, ist im Zusammenhang mit der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift zu beurteilen. Erweist sich ein Anbringen als mangelhaft, kann nach Erteilung eines entsprechenden Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrags, Setzung einer angemessenen Frist und Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge bei Nichtentsprechung der Partei nach Ablauf der gesetzten Frist das Anbringen zurückgewiesen werden. Auf Grund des § 30 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, stehen der Datenschutzkommission Kontrollbefugnisse außerhalb förmlicher Beschwerdeverfahren zu.Auf Grund des Paragraph 30, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, stehen der Datenschutzkommission Kontrollbefugnisse außerhalb förmlicher Beschwerdeverfahren zu. Gemäß § 31 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen des Auskunftsrechtes, des Rechtes des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung.Gemäß Paragraph 31, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen des Auskunftsrechtes, des Rechtes des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung. Anders als im sogenannten „Ombudsmann-Verfahren“ nach § 30 DSG 2000 hat die Datenschutzkommission im Falle einer erhobenen Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 im Rahmen eines rechtsförmlichen Verfahrens mit Bescheid über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des DSG 2000 abzusprechen.Anders als im sogenannten „Ombudsmann-Verfahren“ nach Paragraph 30, DSG 2000 hat die Datenschutzkommission im Falle einer erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 im Rahmen eines rechtsförmlichen Verfahrens mit Bescheid über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des DSG 2000 abzusprechen. Für die Datenschutzkommission muß wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen vor Einstieg in das Ermittlungsverfahren feststehen, ob der Einschreiter die Durchführung eines Verfahrens nach § 30 oder § 31 DSG 2000 wünscht.Für die Datenschutzkommission muß wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen vor Einstieg in das Ermittlungsverfahren feststehen, ob der Einschreiter die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 30, oder Paragraph 31, DSG 2000 wünscht. Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung aufgefordert, welche er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgenommen hat.Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung aufgefordert, welche er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgenommen hat. Weiters war das Auskunftsbegehren [Anmerkung Bearbeiter: in der Bescheidausfertigung auf Grund eines Redaktionsversehens „Auskunftsgesetz“], auf das in der Eingabe Bezug genommen wurde, dieser nicht angeschlossen. Da der Beschwerdeführer die hier vorliegenden Mängel trotz Setzung einer angemessenen Frist und Hinweises auf die möglichen Folgen nicht behoben hat, war nach Fristablauf spruchgemäß mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.