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{'item': 'K121.016/0005-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2005 GeschäftszahlK121.016/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Heissenberger, Mag. Preiss und Dr. Souhrada-Kirchmayer, sowie der Schriftführer Mag. Flendrovsky und Frau Haas in ihrer Sitzung vom

  1. April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde der minderjährigen L in N (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, vom
  2. Dezember 2004 wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, zurückgewiesen.Die Beschwerde der minderjährigen L in N (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, vom
  3. Dezember 2004 wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zurückgewiesen. Begründung: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass ein von ihr gegenüber dem Bundesgymnasium und dem Bundesrealgymnasium K gestelltes Löschungsbegehren mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom
  4. November 2004 abgelehnt worden sei. Zur näheren Belegung ihres Vorbringens verwies sie auf ihr Löschungsbegehren sowie das Schreiben des Stadtschulrates. Mit dem Verbesserungsauftrag vom
  5. Jänner 2005 machte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass -Strichaufzählung in der Beschwerde kein Beschwerdegegner bezeichnet sei, obwohl dies zur Behandlung einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 unerlässlich sei.in der Beschwerde kein Beschwerdegegner bezeichnet sei, obwohl dies zur Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 unerlässlich sei. -Strichaufzählung die beiden Schriftstücke, auf die sie in der Beschwerde verweise, also ihr Löschungsbegehren sowie das Schreiben des Stadtschulrates für Wien, dieser nicht beigelegt gewesen seien. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, diese beiden Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde innerhalb der ihr dafür gesetzten angemessenen Frist trotz Hinweis auf die daraus resultierende Zurückweisung nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.