RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2005 GeschäftszahlK178.176/0004-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Heissenberger, Mag. Preiss und Dr. Souhrada-Kirchmayer, sowie der Schriftführer Mag. Flendrovsky und Frau Haas in ihrer Sitzung vom
- April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Der Antrag der S*** GmbH. (Antragsteller) vom
- Dezember 2003 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß § 13 DSG 2000 wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, zurückgewiesen.Der Antrag der S*** GmbH. (Antragsteller) vom
- Dezember 2003 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß Paragraph 13, DSG 2000 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g Der im Spruch bezeichnete Antrag enthielt das Ersuchen, die Datenschutzkommission möge eine Genehmigung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA, Kanada und Australien erteilen. Die Datenschutzkommission schickte dem Antragsteller, gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, mit Schreiben vom
- Jänner 2005 ein Ersuchen um Präzisierung, welches ihm am
- Jänner 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Darin ersuchte die Datenschutzkommission um Klärung einer Unklarheit im Umfang des Antrages. Außerdem wurde um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlagen des Antrages ersucht. Der Antrag vom
- Dezember 2003 enthielt überhaupt keine Information über die rechtlichen Grundlagen, auf die die das Begehren gestützt wurde.Die Datenschutzkommission schickte dem Antragsteller, gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, mit Schreiben vom
- Jänner 2005 ein Ersuchen um Präzisierung, welches ihm am
- Jänner 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Darin ersuchte die Datenschutzkommission um Klärung einer Unklarheit im Umfang des Antrages. Außerdem wurde um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlagen des Antrages ersucht. Der Antrag vom
- Dezember 2003 enthielt überhaupt keine Information über die rechtlichen Grundlagen, auf die die das Begehren gestützt wurde. Dazu wurde dem Antragsteller eine Frist von drei Wochen eingeräumt und er wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag im Falle der Nichtverbesserung zurückgewiesen werden müsste. Der Antragsteller ist dem Verbesserungsauftrag innerhalb der dreiwöchigen Frist nicht nachgekommen. Es wurde auch nicht um Fristverlängerung ersucht. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen. Ist aber der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines darauf gestützten Verwaltungsaktes rechtswidrig (VwGH Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625/1984).Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen. Ist aber der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines darauf gestützten Verwaltungsaktes rechtswidrig (VwGH Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625 aus 1984,). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Antragsteller die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen ließ, war der Antrag zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Antragsteller die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen ließ, war der Antrag zurückzuweisen.