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{'item': 'K120.879/0003-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.04.2005 GeschäftszahlK120.879/0003-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Maier und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Kotschy, Mag. Hutterer, Dr. Rosenmayer-Klemenz, Dr. Staudigl und Mag. Zimmer, sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom

  1. April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des A in P (Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2003 gegen den Verein Z in P (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des A in P (Beschwerdeführer) vom
  3. Februar 2003 gegen den Verein Z in P (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen vom
  4. Juli 2002 nicht reagiert habe. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, er habe kein Auskunftsbegehren erhalten. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdegegner hat das vom Beschwerdeführer verfasste Auskunftsbegehren vom
  5. Juli 2002 nicht erhalten. Beweiswürdigung: Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunftsbegehren vom
  6. Juli 2002 ergibt sich noch nicht zwingend, dass der Beschwerdegegner dieses auch erhalten hat. In Anbetracht der Absendung aus der Volksrepublik China führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Aufgabenachweis nicht vorzulegen vermochte, dazu, dass dem Vorbringen des Beschwerdegegners, dem der Beschwerdeführer im Übrigen nicht entgegengetreten ist, Glauben zu schenken war. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Grundbedingung für das Entstehen eines Anspruches auf Auskunft ist, dass der Auftraggeber ein schriftliches Auskunftsbegehren des Betroffenen erhält. Dies ist aus dem Wortlaut ('schriftlich verlangt') sowie den weiteren Regelungen in § 26 DSG 2000 (insbesondere Abs. 4) abzuleiten, die allesamt eine Kenntnis des Auftraggebers vom Auskunftsbegehren voraussetzen.Grundbedingung für das Entstehen eines Anspruches auf Auskunft ist, dass der Auftraggeber ein schriftliches Auskunftsbegehren des Betroffenen erhält. Dies ist aus dem Wortlaut ('schriftlich verlangt') sowie den weiteren Regelungen in Paragraph 26, DSG 2000 (insbesondere Absatz 4,) abzuleiten, die allesamt eine Kenntnis des Auftraggebers vom Auskunftsbegehren voraussetzen. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren nicht erhalten hat, besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.