RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.04.2005 GeschäftszahlK120.966/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Xaver K*** in Wien, S***gasse 2/12 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 15 (ehem. MA 15A) (Beschwerdegegner) vom
- Mai 2004 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Weitergabe an einen Redakteur der D***-Zeitung vor dem
- April 2004, wird gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Z. 1 und § 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Xaver K*** in Wien, S***gasse 2/12 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 15 (ehem. MA 15A) (Beschwerdegegner) vom
- Mai 2004 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Weitergabe an einen Redakteur der D***-Zeitung vor dem
- April 2004, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom
- März 2005, die Datenschutzkommission möge
- erheben, wie die Abteilung für Presse und Öffentlichkeitsarbeit der ehemaligen MA 15A im Zeitraum vom
- April 2004 bis
- Juni 2004 geheißen habe, wer diese leitete und welche Telefonklappen diese geführt habe,
- die MA 15/VII auffordern, einen Einzelgesprächsnachweis für den Zeitraum
- bis
- April 2004 des „Stadtratbüros für Gesundheit (vormals Pittermann), Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit Büro vormals MA 15A, Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) Büro vormals MA 15A, Gruppe Recht“ vorzulegen, und
- die MA 15/VII auffordern, den Namen der ehemaligen Mitarbeiterin der MA 15A, die von der Telefonklappe 2*** das Fax an die zuständige Außenstelle übermittelt habe, zu benennen, in wessen Auftrag diese tätig geworden sei und ob sie noch beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt sei, werden mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom
- Mai 2004 im Wesentlichen Folgendes vor: Einem Artikel der „D***-Zeitung“ vom
- April 2004 könne entnommen werden, dass Beamte im „Sozialressort“ aus dem Stadtratsbüro Pittermann einem Redakteur der D***-Zeitung die Information „gesteckt“ hätten, wonach sich im Akt des Beschwerdeführers 250 Anträge bei der „MA 15A“ befänden, die in nur vier Monaten gestellt worden seien. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer noch mit seinen drei Kindern ein Büro im Rathaus zeitweilig besetzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schutz seiner bei der „MA 15A“ (automationsunterstützt) verwalteten Daten verletzt und beantragt die Feststellung der Rechtsverletzung. Es seien keine zwingenden oder erlaubten Gründe vorgelegen, diese Daten einem Journalisten preiszugeben. Die aktive Beteiligung der Behördenleitung der „MA 15A“ an der Weitergabe ergebe sich aus einem Beweis- und Bescheinigungsmittel, das dem Beschwerdeführer telefonisch am
- Mai 2004 von einer Mitarbeiterin der „MA 15A“, welche anonym bleiben habe wollen, zugegangen sei. Demnach habe ein leitender Beamter jenen in der D***-Zeitung erschienen Artikel vom
- April 2004 am selben Tag um 7.41 Uhr von der amtlichen Telefonnummer mit der Klappe 1*** an die „MA 15A“, Sozialzentrum, verschickt. Der erwähnte, der Beschwerde angeschlossene Artikel in der D***-Zeitung vom
- April 2004 lautet wörtlich: „Notstandshilfebezieher schickt täglich zwei Anträge ins Rathaus 250-mal mehr Geld gefordert: Wiener lähmt das Sozialsystem Mit 250 Anträgen auf zusätzliche Geldmittel bombardiert ein Arbeitsloser aus Wien-*** seit Jänner die Beamtenschaft im Rathaus. Die negativen Antworten schickt er an die Berufungsinstanz weiter – jeder „Fall“ landet vor dem Verwaltungsgerichtshof! Ein Mitarbeiter im Sozialressort: „Dass er jetzt aber auch seine drei Kinder als Druckmittel einsetzt, geht zu weit.“ Der Notstandshilfebezieher schickt pro Tag durchschnittlich zwei Anträge „um Gewährung einer Geldaushilfe“ an die Magistratsabteilung 15A: In seinem Akt sammelten sich so in vier Monaten 250 Schreiben – die verpflichtende Beantwortung der Schriftsätze kostet die Beamten Dutzende Arbeitsstunden. Mit dieser Papierlawinen-Taktik lähmt der Tintenburg-Guerillero fast eine ganze Rathaus-Abteilung. Außerdem belastet jeder abgelehnte Antrag des *** [Anmerkung Bearbeiter: Wohnbezirk des Beschwerdeführers] auch die Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes: Denn negative Antworten aus dem Sozialressort werden von dem Arbeitslosen beeinsprucht und gehen so an die Berufungsbehörde weiter. Zusätzlich soll der Wiener noch seine drei Kinder mit umgehängten Protesttaferln durchs Rathaus geschickt und ein Büro besetzt haben. Eine Beamtin: „Uns reicht’s jetzt langsam: Wir tun doch ohnehin alles, dass wir ihm so gut wie möglich helfen können.“ b. Der Beschwerdegegner (Magistrat der Stadt Wien - MA 15, ehem. MA 15A) brachte in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2004, Zl. MA 1***/2004, vor, es seien keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben worden. Aus der bloßen – nicht weiter spezifizierten – Wissenserklärung einem Journalisten gegenüber, dass es einen Leistungsbezieher gäbe, welcher durch die Vielzahl der von ihm eingebrachten Anträge erhebliche Ressourcen der Wiener Stadtverwaltung binde, könne eine Verletzung von durch das Datenschutzgesetz 2000 geschützten Rechten ebenso wenig resultieren wie durch die verwaltungsinterne Weiterleitung eines bereits erschienenen Presseartikels an mit der Vollziehung des Sozialhilferechts befasste Dienststellen. c. Der Beschwerdeführer bestritt in einer Stellungnahme vom
- September 2004 die Behauptung des Beschwerdegegners, es seien keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben worden. Die genaue Anzahl der Daten von „eingebrachten Eingaben“, dass er ein „Arbeitsloser aus ***“ sei, es sich um einen „Notstandshilfebezieher“ handle, der mit jedem abgelehnten Antrag die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes belaste und zusätzlich noch seine drei Kinder mit umgehängten Protesttaferln durchs Rathaus geschickt und ein Büro besetzt haben solle, seien der „D***-Zeitung“ in jedem Fall aus seinem Akt bekannt gegeben worden. Durch die Berichterstattung sei der Beschwerdeführer von einer Vielzahl von Mitbürgern dieser Stadt erkannt und auf den Artikel angesprochen worden, weil er ua. auch anderen Kindern und Hilfsbedürftigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber der Stadt Wien helfe. Daher seien sehr wohl personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben worden. d. Auf Anfrage der Datenschutzkommission, welcher Bedienstete des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer betreffende Daten an einen Journalisten der „D***-Zeitung“ weitergegeben haben soll und wer unter der internen Klappe 1*** zu erreichen gewesen sei, teilte der Beschwerdegegner mittels Schreiben vom
- November 2004 mit, dass keine Datenweitergabe durch eine/n Bedienstete/n der MA 15 erfolgt sei bzw. dass keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien. Lediglich nach Erscheinen des gegenständlichen Artikels sei dieser von einer Mitarbeiterin (Klappe 2***) der ehemaligen MA 15A per Fax an die örtlich zuständige Außenstelle zur Information übermittelt worden. e. Die D***-Zeitung Gesellschaft m.b.H. beruft sich gegenüber der Datenschutzkommission in Beantwortung der Anfrage, wer der „D***-Zeitung“ personenbezogene Daten den Beschwerdeführer betreffend und welche dies gewesen seien, in ihrem Schreiben vom
- Oktober 2004 auf das Redaktionsgeheimnis. f. Der Beschwerdeführer stellte in Reaktion auf die Vorlage der Stellungnahmen zum Parteiengehör mit Schreiben vom
- März 2005 den Antrag auf Erhebung, wie die Abteilung für Presse und Öffentlichkeitsarbeit der ehemaligen MA 15A im Zeitraum vom
- April 2004 bis
- Juni 2004 geheißen habe, wer diese leitete und welche Telefonklappen diese geführt habe, weiters den Antrag, die MA 15/VII aufzufordern, einen Einzelgesprächsnachweis für den Zeitraum
- bis
- April 2004 des „Stadtratbüros für Gesundheit (vormals Pittermann), Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit Büro vormals MA 15A, Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) Büro vormals MA 15A, Gruppe Recht“ vorzulegen sowie den Antrag, die MA 15/VII möge den Namen der ehemaligen Mitarbeiterin der MA 15A, die von der Telefonklappe 2*** das Fax an die zuständige Außenstelle übermittelt habe, benennen, in wessen Auftrag diese tätig geworden sei und ob sie noch beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt sei. Sollten die gewünschten Auskünfte und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, solle dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend gewertet werden. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Datenschutzkommission in die von den Parteien vorgelegten Schreiben Einsicht genommen und dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Am
- April 2004 erschien in der von der D***-Zeitung Gesellschaft m.b.H. herausgegebenen Tageszeitung „D***- Zeitung“ folgender Artikel: „Notstandshilfebezieher schickt täglich zwei Anträge ins Rathaus 250-mal mehr Geld gefordert: Wiener lähmt das Sozialsystem Mit 250 Anträgen auf zusätzliche Geldmittel bombardiert ein Arbeitsloser aus Wien-*** seit Jänner die Beamtenschaft im Rathaus. Die negativen Antworten schickt er an die Berufungsinstanz weiter – jeder „Fall“ landet vor dem Verwaltungsgerichtshof! Ein Mitarbeiter im Sozialressort: „Dass er jetzt aber auch seine drei Kinder als Druckmittel einsetzt, geht zu weit.“ Der Notstandshilfebezieher schickt pro Tag durchschnittlich zwei Anträge „um Gewährung einer Geldaushilfe“ an die Magistratsabteilung 15A: In seinem Akt sammelten sich so in vier Monaten 250 Schreiben – die verpflichtende Beantwortung der Schriftsätze kostet die Beamten Dutzende Arbeitsstunden. Mit dieser Papierlawinen-Taktik lähmt der Tintenburg-Guerillero fast eine ganze Rathaus-Abteilung. Außerdem belastet jeder abgelehnte Antrag des *** [Anmerkung Bearbeiter: Wohnbezirk des Beschwerdeführers] auch die Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes: Denn negative Antworten aus dem Sozialressort werden von dem Arbeitslosen beeinsprucht und gehen so an die Berufungsbehörde weiter. Zusätzlich soll der Wiener noch seine drei Kinder mit umgehängten Protesttaferln durchs Rathaus geschickt und ein Büro besetzt haben. Eine Beamtin: „Uns reicht’s jetzt langsam: Wir tun doch ohnehin alles, dass wir ihm so gut wie möglich helfen können.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die der Beschwerde beigelegte Kopie des Artikels aus der „D***-Zeitung“, Tagesausgabe vom
- April
- Dem Erscheinen dieses Artikels ging eine Übermittlung folgender Daten aus der MA 15 (ehem. MA 15A) durch eine/n namentlich nicht bekannte/n Mitarbeiter/in an einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der D***-Zeitung Gesellschaft m. b.H. voran: ein arbeitsloser Notstandshilfebezieher aus Wien, ***, schickt seit Jänner 2004 „durchschnittlich zwei Anträge um Gewährung einer Geldaushilfe“ an die MA 15A, sodass sich mittlerweile 250 Schreiben in seinem Akt sammeln. Dies belastet die Mitarbeiter der MA 15A und jene des Verwaltungsgerichtshofes. Zusätzlich soll der Wiener noch seine drei Kinder mit umgehängten Protesttaferln durchs Rathaus geschickt und ein Büro besetzt haben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des Artikels aus der „D***-Zeitung“ vom
- April
- Da die in diesem Artikel enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind, muss es wohl, wie vom Beschwerdeführer vermutet, eine Übermittlung von Daten aus der MA 15 (ehem. MA 15A) gegeben haben. Die Magistratsabteilung 15 spricht in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2004 selbst von einer Wissenserklärung einem Journalisten gegenüber, „dass es einen Leistungsbezieher gäbe, welcher durch die Vielzahl der von ihm eingebrachten Anträge erhebliche Ressourcen der Wiener Stadtverwaltung binde“. Festgestellt werden konnte aufgrund der der Datenschutzkommission vorliegenden Korrespondenz aber nur die Weitergabe der oben angegebenen Daten. Auch dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass weitere, oben nicht angeführte Daten vom Beschwerdegegner weitergegeben wurden. Der Name der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der diese Informationen weitergegeben hat, ließ sich nicht feststellen. Nach Erscheinen des Artikels am
- April 2004 übermittelte diesen eine Mitarbeiterin der ehemaligen MA 15A per Fax an die örtlich zuständige Außenstelle zur Information. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom
- November 2004 und wurde im Wesentlichen auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermutet. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann. Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann. Gemäß § 8 Abs. 2 DSG 2000 gelten bei Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 gelten bei Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Wie diesen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, besteht ein Recht auf Geheimhaltung gemäß DSG 2000 nur im Hinblick auf personenbezogene Daten des Betroffenen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur bei personenbezogenen Daten ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht und dieses ausgeschlossen ist, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die Weitergabe nicht rückführbarer oder gar anonymer Daten stellt daher keine Verletzung des durch das DSG 2000 garantierten Rechts auf Geheimhaltung dar. Zu prüfen ist daher, ob im gegenständlichen Fall personenbezogene Daten, d.h. näherhin: identifizierbare Daten weitergegeben wurden, da andernfalls ein Recht auf Geheimhaltung von Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht besteht. Zu prüfen ist daher, ob im gegenständlichen Fall personenbezogene Daten, d.h. näherhin: identifizierbare Daten weitergegeben wurden, da andernfalls ein Recht auf Geheimhaltung von Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht besteht. Dass Daten mit dem Namen des Beschwerdeführers an die Redaktion der „D***-Zeitung“ weitergegeben worden wären, konnte im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen werden. Manifest ist nur, dass zumindest die dem Zeitungsartikel entnehmbaren Informationen, also Informationen ohne Namensnennung eines Betroffenen, weitergegeben wurden (was der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2004 in Form einer Wissenserklärung auch nicht bestreitet). Aus dem Beschwerdebegehren geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht eigentlich durch die Übermittlung von ihn betreffenden Daten an einen Redakteur der „D***-Zeitung“ beschwert fühlt, sondern vielmehr durch die mit einer solchen Übermittlung quasi zwangsläufig verbundene Veröffentlichung dieser Daten in dem Medium „D***-Zeitung“. Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts muss daher die Frage der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch die Weitergabe von Daten an den Redakteur einer Zeitung, wobei die nachfolgende Veröffentlichung in Kauf genommen wurde, behandeln. Ob Daten für einen Empfänger – im vorliegenden Fall: die Leser der „D***-Zeitung“ – identifizierbar sind, wenn keine der üblichen Identifikatoren wie Name, Adresse und/oder Alter mit angegeben werden, hängt vom Informationsstand des Empfängers ab. Da dieser bei einem Empfängerkreis vom Umfang der Leser der D***-Zeitung naturgemäß äußerst unterschiedlich sein kann, muss von einem durchschnittlich zu erwartenden Informationsstand jenes Empfängerkreises, in dem die Information verwendet (verbreitet) werden soll, ausgegangen werden. Anders könnte eine Lokalberichterstattung in Medien überhaupt nicht mehr stattfinden, da es immer Personen gibt (Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen, sonstige Bekannte etc.), die aufgrund ihres besonderen Wissens um einen „Fall“ die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit identifizieren können. Für die große Mehrheit der Leser des in Rede stehenden Zeitungsartikels war es aufgrund der dort verwendeten Angaben jedoch unmöglich, einen Personenbezug zum Betroffenen herzustellen, treffen doch die Eigenschaften „arbeitsloser Notstandshilfebezieher aus Wien-*** mit drei Kindern“ auf eine Vielzahl von Personen zu, sodass allein mit diesen Merkmalen eine einzelne Person nicht identifiziert werden kann. Daran ändert auch nichts, dass Personen aufgrund räumlicher oder emotionaler Nähe zum Betroffenen (bspw. Bekanntschaft, Verwandtschaft oder Nachbarschaft) über Sonderwissen verfügen, welches es möglich macht, einen möglichen Personenbezug herzustellen. Dies trifft auch nicht auf die/den namentlich nicht bekannte/n Mitarbeiter/in der D***-Zeitung Gesellschaft m. b.H. zu. Es ist davon auszugehen, dass dieses Sonderwissen nur durch Mitteilungen des Beschwerdeführers an diese Dritten erworben werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Schon aus diesem Grund ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die Weitergabe von Daten durch die MA 15 (ehem. MA 15A) an die D***-Zeitung Gesellschaft m.b.H. nicht gegeben. Auch die Übermittlung des erschienenen Artikels durch eine Mitarbeiterin der ehemaligen MA 15A per Fax an die örtlich zuständige Außenstelle zur Information kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß DSG 2000 jedoch nicht begründen, handelt es sich doch ab Erscheinen der jeweiligen Tagesausgabe einer Zeitung um allgemein verfügbare Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 DSG 2000, für die ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse insofern nicht besteht, als für jene, die von dieser nunmehr allgemein verfügbaren Information Kenntnis nehmen, keine Weiterverwendungsbeschränkungen bestehen. Hinsichtlich desjenigen, der die Daten „allgemein verfügbar“ gemacht hat, besteht jedoch selbstverständlich – wenn die Veröffentlichung etwa rechtswidrig war - weiter ein datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsanspruch, der allenfalls in einen Schadenersatzanspruch münden kann. Eine Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe mit anschließender Veröffentlichung liegt im gegebenen Fall mangels Identifizierbarkeit der Daten jedoch nicht vor, wie oben ausführlich begründet wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Auch die Übermittlung des erschienenen Artikels durch eine Mitarbeiterin der ehemaligen MA 15A per Fax an die örtlich zuständige Außenstelle zur Information kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß DSG 2000 jedoch nicht begründen, handelt es sich doch ab Erscheinen der jeweiligen Tagesausgabe einer Zeitung um allgemein verfügbare Daten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, für die ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse insofern nicht besteht, als für jene, die von dieser nunmehr allgemein verfügbaren Information Kenntnis nehmen, keine Weiterverwendungsbeschränkungen bestehen. Hinsichtlich desjenigen, der die Daten „allgemein verfügbar“ gemacht hat, besteht jedoch selbstverständlich – wenn die Veröffentlichung etwa rechtswidrig war - weiter ein datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsanspruch, der allenfalls in einen Schadenersatzanspruch münden kann. Eine Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe mit anschließender Veröffentlichung liegt im gegebenen Fall mangels Identifizierbarkeit der Daten jedoch nicht vor, wie oben ausführlich begründet wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2005 gestellten Beweisanträge sind nicht geeignet, zur Feststellung, ob es sich gegenständlich um personenbezogen Daten handelt, beizutragen und waren daher mangels Relevanz abzuweisen.