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{'item': 'K178.195/0006-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.04.2005 GeschäftszahlK178.195/0006-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Maier und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. Hutterer, Dr. Kotschy, Dr. Rosenmayr-Klemenz, Dr. Staudigl und Mag. Zimmer, sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom

  1. April 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch I. Aufgrund des Antrages vom
  2. März 2005 wird der C**** GmbH. in 1111 Wien, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die C**** Inc., World Center, Oakland Road 1, Sandtown, USA, zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom
  3. März 2005 wird der C**** GmbH. in 1111 Wien, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die C**** Inc., World Center, Oakland Road 1, Sandtown, USA, zu überlassen:
  4. Von früheren und potenziellen Kunden der C**** GmbH.: Adresse; Kontaktname; Unternehmensgegenstand; Details zu früheren Kontakten zwischen dem Kunden und dem Datenexporteur und bisherige Leistungen des Datenexporteurs (nur für frühere Kunden, nicht für potenzielle Kunden)
  5. Information betreffend das Verrechnungskonto und den Vertrag bestehender Kunden der C**** GmbH.: Vertragstyp und Laufzeit, gelieferte Anlagen, Modell, Seriennummer, Lizenzcode der Frankiermaschine, Zurücksetzung der Frankiermaschine, Installation der Anlage; Gewährleistungsfrist der Anlage, Angaben zum Leasing- bzw. Mietvertrag der Anlage; Kreditanalyse, Kreditrating und die mit dem Datenexporteur vereinbarten Kreditbegünstigungen; Wartungs- und Betreuungsleistungen, Aufzeichnungen über Kundenbeschwerden und angeforderte Dienstleistungen; Rechnungen und Bestellungen für Ersatzteile der Anlage, die vom Datenexporteur geliefert wurden; Zahlungen von Kunden.
  6. Kontaktdetails im Zusammenhang mit dem Kunden oder Lieferanten oder sonstigen an der Geschäftsabwicklung mitwirkenden Dritten des Datenexporteurs: Name der Firma und Kontaktperson, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Position in der Organisation des Kunden sowie Aufzeichnungen über die Korrespondenz und Kontakt mit dieser Person über Leistungen des Datenexporteurs oder den Vertrag für die den Kunden, Lieferanten oder mitwirkenden Dritten betreffende Leistungen des Datenexporteurs oder den Vertrag zwischen dem Datenexporteur und dem Kunden. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung
  7. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.
  8. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig.
  9. Der Antrag betrifft Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen 'SA001 Rechnungswesen und Logistik' und 'SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke' der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.
  10. Der Antrag betrifft Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen 'SA001 Rechnungswesen und Logistik' und 'SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke' der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist.
  11. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und der Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom
  12. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 - 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
  13. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
  14. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.