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{'item': 'K120.897/0003-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK120.897/0003-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Frau Astrid V*** (Beschwerdeführerin) aus R*** vom
  2. Oktober 2003 gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten durch Nichterteilen einer Auskunft wird gemäß § 1 Abs 3 Z 1, 26 Abs 1 und 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der Frau Astrid V*** (Beschwerdeführerin) aus R*** vom
  3. Oktober 2003 gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten durch Nichterteilen einer Auskunft wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, wie folgt entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 zu erteilen. - Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 zu erteilen. Begründung: A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Abhilfe und Durchsetzung ihres Auskunftsrechts an die Datenschutzkommission und brachte unter Vorlage von Beweismitteln (Urkundenkopien) vor, am
  5. Juli 2003 (Postaufgabe als Einschreibbrief) ein Auskunftsbegehren, ausdrücklich gestützt auf § 26 DSG 2000, an die Beschwerdegegnerin, per Adresse Landesstelle Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Europaplatz 5, gerichtet zu haben. Sie habe darauf aber nie eine Antwort erhalten.Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Abhilfe und Durchsetzung ihres Auskunftsrechts an die Datenschutzkommission und brachte unter Vorlage von Beweismitteln (Urkundenkopien) vor, am
  7. Juli 2003 (Postaufgabe als Einschreibbrief) ein Auskunftsbegehren, ausdrücklich gestützt auf Paragraph 26, DSG 2000, an die Beschwerdegegnerin, per Adresse Landesstelle Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Europaplatz 5, gerichtet zu haben. Sie habe darauf aber nie eine Antwort erhalten. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
  8. Oktober 2003, GZ: K120.897/002-DSK/2003, zur Stellungnahme aufgefordert (nachweisliche Zustellung an obiger Adresse am
  9. Oktober 2003, Rückschein im Akt, Urgenz per Fax mit Erledigung vom
  10. Oktober 2004, GZ: K120.897/0001- DSK/2004) hat sich zum Beschwerdevorbringen in keiner Weise geäußert. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Anfrage der Datenschutzkommission am
  11. April 2005, GZ: K120.897/0001- DSK/2005 (zugestellt am
  12. April 2005, Rückschein im Akt), ob das Beschwerdevorbringen noch aktuell sei, ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde aufrecht und das Auskunftsbegehren bis dato unerfüllt geblieben ist. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission stützt sich auf die dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Schreiben vom
  13. Oktober 2003, GZ: K120.897/001-DSK/2003) als Beilagen angeschlossenen Beweismittel, Kopie des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin vom
  14. Juli 2003 samt Aufgabeschein des Postamts 1215 Wien vom
  15. Juli
  16. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin richtete am
  17. Juli 2003 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem sie um 'Bekanntgabe aller bei ihrer Anstalt über mich gespeicherten Daten' aus Akten, Textverarbeitung oder Datenbanken ersuchte. Als Anlass für das Auskunftsbegehren gab sie ein Verfahren betreffend Gewährung von Pflegegeld an. Sie berief sich ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 und gab zwecks Erleichterung ihrer Identifizierung neben Name und Adresse auch ihr Geburtsdatum ihren Geburtsort und ihre Sozialversicherungsnummer an.Die Beschwerdeführerin richtete am
  18. Juli 2003 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem sie um 'Bekanntgabe aller bei ihrer Anstalt über mich gespeicherten Daten' aus Akten, Textverarbeitung oder Datenbanken ersuchte. Als Anlass für das Auskunftsbegehren gab sie ein Verfahren betreffend Gewährung von Pflegegeld an. Sie berief sich ausdrücklich auf Paragraph 26, DSG 2000 und gab zwecks Erleichterung ihrer Identifizierung neben Name und Adresse auch ihr Geburtsdatum ihren Geburtsort und ihre Sozialversicherungsnummer an. Das Auskunftsbegehren wurde am
  19. Juli 2003 als Einschreibbrief, gerichtet an die 'Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, Europaplatz 5, 3100 St. Pölten' beim Postamt 1215 Wien aufgegeben. Das Auskunftsbegehren blieb unbeantwortet. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Inhalt des Auskunftsbegehrens stützen sich auf die vorliegenden Urkundenkopien. Die Tatsache der Nichtbeantwortung war zwingend daraus zu schließen, dass beide am Streitfall beteiligten Seiten auf jeweils an sie gerichtete Aufforderungen der Datenschutzkommission kein entsprechendes, gegenteiliges Vorbringen gemacht haben. D) rechtliche Beurteilung
  20. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 26 Abs 1 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Auskunftsrecht':Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Auskunftsrecht': '§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [..]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.'
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.' 2. Anwendung auf den Beschwerdefall: Da laut Sachverhalt feststeht, dass die Beschwerdeführerin ein ihr gesetzmäßig zustehendes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, das nicht – nicht einmal in Form einer Aufforderung zur Mitwirkung gemäß § 26 Abs 3 DSG 2000 oder einer Negativauskunft gemäß § 26 Abs 4 zweiter Fall DSG 2000 - beantwortet wurde, wurde sie dadurch in ihrem Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 26 Abs 1 DSG 2000 verletzt. Spruchgemäß war der Beschwerdegegnerin daher aufzutragen, die Auskunft nun binnen einer angemessenen Nachfrist zu erteilen.Da laut Sachverhalt feststeht, dass die Beschwerdeführerin ein ihr gesetzmäßig zustehendes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, das nicht – nicht einmal in Form einer Aufforderung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 oder einer Negativauskunft gemäß Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Fall DSG 2000 - beantwortet wurde, wurde sie dadurch in ihrem Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 26 Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Spruchgemäß war der Beschwerdegegnerin daher aufzutragen, die Auskunft nun binnen einer angemessenen Nachfrist zu erteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.