Vm § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999, abgewiesen.Die Beschwerde des Dr. Ü*** in T*** (Beschwerdeführer) vom
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Weitergabe von Personaldaten, nämlich seines Gehalts, seiner Abwesenheitszeiten vom Dienst sowie seines Urlaubskonsums an verschiedene Medien in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Weitergabe von Personaldaten, nämlich seines Gehalts, seiner Abwesenheitszeiten vom Dienst sowie seines Urlaubskonsums an verschiedene Medien in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Sämtliche in Betracht kommende Beschwerdegegner (s.u.) bestreiten eine derartige Weitergabe. Auf Grund des von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er ist im Landeskrankenhaus T*** als Oberarzt in der Abteilung für Lungenheilkunde tätig. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf den unwidersprochenen Beschwerdebehauptungen. Die Lohn- und Gehaltsverrechnung aller Kärntner Krankenanstaltenbediensteten wird von der Landesbuchhaltung im Amt der Kärntner Landesregierung durchgeführt. Dieses erhält von der Personalstelle der jeweiligen Krankenanstalt die dafür erforderlichen Daten. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der unwidersprochenen Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners vom
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.
2 Z 1 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft.
1 der Kärntner Landesverfassung ist die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen. Nach Abs. 2 leg. cit. darf sich abweichend vom Abs. 1 die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (LKABG), LGBl Nr. 44/1993 idF LGBl Nr. 16/2002, beschlossen, das auszugsweise wie folgt lautet:
, Absatz eins, der Kärntner Landesverfassung ist die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen. Nach Absatz 2, leg. cit. darf sich abweichend vom Absatz eins, die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (LKABG), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2002,, beschlossen, das auszugsweise wie folgt lautet: „§ 2 Anstalt öffentlichen Rechts, Landeskrankenanstalten
Abs 1 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat Weisungen in diesen Angelegenheiten auch dem Vorstand der Landesanstalt zur Kenntnis zu bringen. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Krankenanstaltendirektoriums ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
Absatz eins, übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat Weisungen in diesen Angelegenheiten auch dem Vorstand der Landesanstalt zur Kenntnis zu bringen. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Krankenanstaltendirektoriums ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. [..]
Vm § 39 LKABG vom Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (welches in organisatorischer Hinsicht Organ der
LKABG mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen Landeskrankenhauses ist) wahrgenommen, das damit funktionell als Landesorgan eingerichtet ist. Das Direktorium verfügt in dieser Eigenschaft unbestritten über die beschwerdegegenständlichen Daten, weshalb es als Beschwerdegegner zu behandeln war.Die Aufgaben des Landes Kärnten als Dienstgeber werden im Beschwerdefall
Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 39, LKABG vom Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (welches in organisatorischer Hinsicht Organ der
Paragraph 4, LKABG mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen Landeskrankenhauses ist) wahrgenommen, das damit funktionell als Landesorgan eingerichtet ist. Das Direktorium verfügt in dieser Eigenschaft unbestritten über die beschwerdegegenständlichen Daten, weshalb es als Beschwerdegegner zu behandeln war. Die Kärntner Landesregierung ist, wie § 39 Abs. 1 und 1a LKABG zeigt, mit einigen im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen Berufungs- und Oberbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten einer Landeskrankenanstalt. Weiters führt sie die Lohn- und Gehaltsverrechnung für Bedienstete der Landeskrankenanstalten durch. Sie verfügt daher (wenn auch möglicherweise nicht als Auftraggeber) auch über die für diese Zwecke erforderlichen Personaldaten, zu denen auch die beschwerdegegenständlichen Daten zählen könnten. Daher war auch das Amt der Kärntner Landesregierung als Geschäftsapparat der Kärntner Landesregierung als Beschwerdegegner zu behandeln.Die Kärntner Landesregierung ist, wie Paragraph 39, Absatz eins und eins a LKABG zeigt, mit einigen im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen Berufungs- und Oberbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten einer Landeskrankenanstalt. Weiters führt sie die Lohn- und Gehaltsverrechnung für Bedienstete der Landeskrankenanstalten durch. Sie verfügt daher (wenn auch möglicherweise nicht als Auftraggeber) auch über die für diese Zwecke erforderlichen Personaldaten, zu denen auch die beschwerdegegenständlichen Daten zählen könnten. Daher war auch das Amt der Kärntner Landesregierung als Geschäftsapparat der Kärntner Landesregierung als Beschwerdegegner zu behandeln. Die Landesanstalt KABEG hat zwar nach dem LKABG keinerlei dienstrechtliche Befugnisse hinsichtlich des Personals einer Landeskrankenanstalt und ist dementsprechend in diesen Angelegenheiten keines ihrer Organe funktionell als Landesorgan tätig. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Vorstand der KABEG seitens des LKH T die beschwerdegegenständlichen Daten zumindest zum Teil übermittelt wurden und daher bekannt waren. Als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 LKABG) ist sie auch Auftraggeber der öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) und kommt damit ebenfalls als Beschwerdegegner nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 in Betracht. Da sie jedoch keine Gebietskörperschaft ist, kann eine Zurechnung der Datenhandhabung zu einem konkreten Organ der KABEG unterbleiben.Die Landesanstalt KABEG hat zwar nach dem LKABG keinerlei dienstrechtliche Befugnisse hinsichtlich des Personals einer Landeskrankenanstalt und ist dementsprechend in diesen Angelegenheiten keines ihrer Organe funktionell als Landesorgan tätig. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Vorstand der KABEG seitens des LKH T die beschwerdegegenständlichen Daten zumindest zum Teil übermittelt wurden und daher bekannt waren. Als Anstalt öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, LKABG) ist sie auch Auftraggeber der öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000) und kommt damit ebenfalls als Beschwerdegegner nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 in Betracht. Da sie jedoch keine Gebietskörperschaft ist, kann eine Zurechnung der Datenhandhabung zu einem konkreten Organ der KABEG unterbleiben. Das gegen das Land Kärnten gerichtete Beschwerdevorbringen war somit als Beschwerde gegen das Amt der Kärntner Landesregierung (Erstbeschwerdegegner), die Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (Zweitbeschwerdegegnerin) und das Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (Drittbeschwerdegegner) zu behandeln. 3. Datenweitergabe Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Vielzahl von Stellen im Besitz der Daten des Beschwerdeführers war und daher als potentielle Übermittler von Daten des Beschwerdeführers in Frage kommen könnten. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch keinen einigermaßen brauchbaren Hinweis ergeben - der durch weitere Ermittlungshandlungen hätte überprüft werden können -, welche Stelle die in Rede stehenden Daten an Medien weitergegeben haben könnte. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, welche Stelle (geschweige denn: welche Person) eine Datenweitergabe vorgenommen hat, wäre es auch unbillig, einer der in Pkt. 2 genannten Stellen die gerügte Datenweitergabe zuzurechnen. Dies gilt auch angesichts des Grundsatzes, dass ein Auftraggeber für mangelhafte Datensicherheit und daher auch für eine aus seinem Bereich erfolgte Datenweitergabe verantwortlich ist, zumal im vorliegenden Fall nicht ausgeforscht werden kann, welchen der Beschwerdegegner diese Verantwortung treffen würde. Da im Ermittlungsverfahren die behauptete Datenweitergabe an Medien durch einen der Beschwerdegegner erwiesen werden konnte, liegt eine den Beschwerdegegnern zurechenbare Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht vor, weshalb die Beschwerde zur Gänze abzuweisen war.Da im Ermittlungsverfahren die behauptete Datenweitergabe an Medien durch einen der Beschwerdegegner erwiesen werden konnte, liegt eine den Beschwerdegegnern zurechenbare Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht vor, weshalb die Beschwerde zur Gänze abzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.