RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK120.956/0003-DSK/2005 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde abgewiesen
Art. 8Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.'
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
Artikel 8
, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.' § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundsätze':Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundsätze': '§ 6.
(1)Daten dürfen nur [..] 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;' § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Zulässigkeit der Verwendung von Daten':Paragraph 7, Absatz 2 und 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Zulässigkeit der Verwendung von Daten':
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.'
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.' § 8 Abs 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten':Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten': '
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn'
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2 die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.' § 19 VStG lautet unter der Überschrift 'Strafbemessung':Paragraph 19, VStG lautet unter der Überschrift 'Strafbemessung': '§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.'
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.' § 33 Z 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl Nr 762/1996, lauten unter der Überschrift 'Besondere Erschwerungsgründe':Paragraph 33, Ziffer eins und 2 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 762 aus 1996,, lauten unter der Überschrift 'Besondere Erschwerungsgründe': § 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1.Ziffer eins mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2.Ziffer 2 schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;' § 55 VStG lautet unter der Überschrift 'Tilgung der Strafe'Paragraph 55, VStG lautet unter der Überschrift 'Tilgung der Strafe' '§ 55.
(1)Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.
(2)Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.' § 95 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 lautet unter der Überschrift 'Überprüfung der Zuverlässigkeit':Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, lautet unter der Überschrift 'Überprüfung der Zuverlässigkeit': § 95.
(1)Bei den im § 94 Z 5 [Anmerkung: betrifft das Baumeistergewerbe], 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.'Paragraph 95,
(1)Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, [Anmerkung: betrifft das Baumeistergewerbe], 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.' § 336a GewO 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 lautet:Paragraph 336 a, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, lautet: '§ 336a.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.'§ 336a.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im Paragraph 95, angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (Paragraphen 107, Absatz 5, 132, Absatz eins, 141, Absatz eins und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2)Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.'
(2)Die Behörden gemäß Absatz eins,, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen.' 2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
- a)Allgemeines, keine 'Allzuständigkeit' der DSK unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Die Datenschutzkommission verweist zunächst auf ihre Entscheidungspraxis (vgl. insbesondere den Bescheid vom 28. Februar 2003, GZ: K120.806/002-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), wonach datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Zulässigkeit einer Bestrafung oder die Frage der Wertung der Ergebnisse eines Verwaltungsverfahrens durch andere Behörden) neuerlich prüfen zu lassen. Die Datenschutzkommission vertrat im oben zitierten Bescheid zu dieser Frage (Gegenstand war die Frage, welche Auskünfte eine Behörde im Zuge eines Ermittlungsverfahrens betreffend Vertrauenswürdigkeit vom Betroffenen verlangen darf) folgende Rechtsansicht:Die Datenschutzkommission verweist zunächst auf ihre Entscheidungspraxis vergleiche insbesondere den Bescheid vom 28. Februar 2003, GZ: K120.806/002-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), wonach datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Zulässigkeit einer Bestrafung oder die Frage der Wertung der Ergebnisse eines Verwaltungsverfahrens durch andere Behörden) neuerlich prüfen zu lassen. Die Datenschutzkommission vertrat im oben zitierten Bescheid zu dieser Frage (Gegenstand war die Frage, welche Auskünfte eine Behörde im Zuge eines Ermittlungsverfahrens betreffend Vertrauenswürdigkeit vom Betroffenen verlangen darf) folgende Rechtsansicht: 'Die Datenschutzkommission ist nicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Vertrauensprüfung berufen. Das Beschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.' Eine Überprüfung der Verwendung von Daten betreffend ein (Verwaltungs-) Strafverfahren durch die Datenschutzkommission dahin gehend, dass die Datenschutzkommission über die Richtigkeit der Daten im Sinne der Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestrafung entscheiden soll, ist ebenso ausgeschlossen. Auch in der Frage der Notwendigkeit der Ermittlung bestimmter Daten für Zwecke eines bestimmten verwaltungsbehördlichen Verfahrens muss sich die Datenschutzkommission an die oben ausgedrückten Grundsätze halten. Sollte etwa eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge unrichtig verarbeiteter Daten zu einschlägigen Vorstrafen rechtsirrig auf das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes geschlossen haben, so muss dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Zwar kann die Löschung oder Richtigstellung in einer Datei verarbeiteter Daten in dem Verfahren gemäß §§ 27 und 31 Abs 2 DSG 2000 durch die Datenschutzkommission durchgesetzt werden, doch hat dies nur eine indirekte und keinesfalls unmittelbare und zwingende Wirkung auf ein Verwaltungsstrafverfahren. Nur im Sinne der Entscheidungspraxis (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2001, GZ: K120.705/010-DSK/2001; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) eindeutig überschießende, weil für den Zweck des durchgeführten Verfahrens (hier: gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung) keinesfalls wesentliche sowie unrichtige Daten (siehe unten D) 2.
- d)am Ende) dürfen nicht ermittelt bzw. der sachlich zuständigen Behörde nicht übermittelt werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde.Eine Überprüfung der Verwendung von Daten betreffend ein (Verwaltungs-) Strafverfahren durch die Datenschutzkommission dahin gehend, dass die Datenschutzkommission über die Richtigkeit der Daten im Sinne der Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestrafung entscheiden soll, ist ebenso ausgeschlossen. Auch in der Frage der Notwendigkeit der Ermittlung bestimmter Daten für Zwecke eines bestimmten verwaltungsbehördlichen Verfahrens muss sich die Datenschutzkommission an die oben ausgedrückten Grundsätze halten. Sollte etwa eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge unrichtig verarbeiteter Daten zu einschlägigen Vorstrafen rechtsirrig auf das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes geschlossen haben, so muss dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Zwar kann die Löschung oder Richtigstellung in einer Datei verarbeiteter Daten in dem Verfahren gemäß Paragraphen 27 und 31 Absatz 2, DSG 2000 durch die Datenschutzkommission durchgesetzt werden, doch hat dies nur eine indirekte und keinesfalls unmittelbare und zwingende Wirkung auf ein Verwaltungsstrafverfahren. Nur im Sinne der Entscheidungspraxis vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2001, GZ: K120.705/010-DSK/2001; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) eindeutig überschießende, weil für den Zweck des durchgeführten Verfahrens (hier: gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung) keinesfalls wesentliche sowie unrichtige Daten (siehe unten D) 2.
- d)am Ende) dürfen nicht ermittelt bzw. der sachlich zuständigen Behörde nicht übermittelt werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde.
- b)Allgemeines, Führung von behördlichen Verwaltungsstrafevidenzen, Zulässigkeit Insoweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Führung von 'Strafkarteien' durch die Verwaltungsstrafbehörden grundsätzlich in Frage stellt, trifft seine Ansicht nicht zu. Zwar fehlt, ausgenommen in Teilbereichen, wie der durch § 60 SPG geregelten Evidenz verschiedener sicherheitspolizeilicher Verwaltungsübertretungen, eine ausdrückliche und detaillierte Regelung über die Führung solcher Dateien. Doch aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968 idF BGBl I Nr 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus § 8 Abs 4 Z 2 und 3 DSG 2000. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über § 60 SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.Insoweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Führung von 'Strafkarteien' durch die Verwaltungsstrafbehörden grundsätzlich in Frage stellt, trifft seine Ansicht nicht zu. Zwar fehlt, ausgenommen in Teilbereichen, wie der durch Paragraph 60, SPG geregelten Evidenz verschiedener sicherheitspolizeilicher Verwaltungsübertretungen, eine ausdrückliche und detaillierte Regelung über die Führung solcher Dateien. Doch aus der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der Paragraphen 32 bis 35 StGB, insbesondere Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß Paragraph eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004,, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 DSG 2000. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über Paragraph 60, SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Die Führung von Verwaltungsstrafevidenzen durch die Erst- und Zweitbeschwerdegegner (Parkometergesetz, Straßenverkehrsrecht, Tierhalterecht) ist somit dem Grunde nach zulässig und der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht nach dem DSG 2000 verletzt.
- c)Unrichtigkeit von Verwaltungsstrafevidenzen, Anwendbarkeit des Löschungsrechts Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Zweitbeschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien) von März 2003 bis September 2003 unrichtige Daten zu gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren verarbeitet hat. Dies wurde durch Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 vom Beschwerdeführer auch erfolgreich geltend gemacht und war daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Zweitbeschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien) von März 2003 bis September 2003 unrichtige Daten zu gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren verarbeitet hat. Dies wurde durch Löschungsbegehren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 vom Beschwerdeführer auch erfolgreich geltend gemacht und war daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
- d)Verwendung von Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung: Aus § 336a Abs 2 GewO 1994 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien) auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von § 8 Abs 4 Z 2 DSG 2000 grundsätzlich berechtigt war, an den Erstbeschwerdegegner im Zuge einer gewerberechtlichen Verlässlichkeitsprüfung Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers zu übermitteln.Aus Paragraph 336 a, Absatz 2, GewO 1994 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien) auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 grundsätzlich berechtigt war, an den Erstbeschwerdegegner im Zuge einer gewerberechtlichen Verlässlichkeitsprüfung Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers zu übermitteln. Keine der Verwaltungsstrafen, die in der Erledigung der Zweitbeschwerdegegnerin AZ: Rh 60***/03 vom 14. März 2003 angeführt sind, war in diesem Zeitpunkt bereits getilgt, worauf die Zweitbeschwerdegegnerin auch zutreffend hinweist. Gegen die Übermittlung von Daten betreffend anhängige Verwaltungsstrafverfahren bestehen im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Verlässlichkeitsprüfung also keine grundsätzlichen Bedenken, doch ist darauf hinzuweisen, dass dies in jedem Fall eine Pflicht nach sich zieht, jede Änderung der Sachlage (z.B. Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS, kassatorische Behebung eines Straferkenntnisses) unverzüglich an den Empfänger der Mitteilung gemäß § 336a Abs 2 GewO 1994 zu übermitteln, um diesem stets ein vollständiges und richtiges Bild der für die Verlässlichkeitsprüfung entscheidenden Tatsachen zu vermitteln. Diese Pflicht ergibt sich aus § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000.Gegen die Übermittlung von Daten betreffend anhängige Verwaltungsstrafverfahren bestehen im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Verlässlichkeitsprüfung also keine grundsätzlichen Bedenken, doch ist darauf hinzuweisen, dass dies in jedem Fall eine Pflicht nach sich zieht, jede Änderung der Sachlage (z.B. Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS, kassatorische Behebung eines Straferkenntnisses) unverzüglich an den Empfänger der Mitteilung gemäß Paragraph 336 a, Absatz 2, GewO 1994 zu übermitteln, um diesem stets ein vollständiges und richtiges Bild der für die Verlässlichkeitsprüfung entscheidenden Tatsachen zu vermitteln. Diese Pflicht ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000. Im Beschwerdefall waren aus genau diesem Grund zwei der Datensätze zum Zeitpunkt der Übermittlung (14. März 2003) unrichtig bzw. unvollständig. Wie festgestellt, waren die Strafverfahren Zlen S34***/D/98 und S 11***/Mg/02 zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt. Durch die Übermittlung von Daten über bereits eingestellte Verfahren an den Erstbeschwerdegegner als Gewerbebehörde hat die Zweitbeschwerdegegnerin gegen § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000 – das Gebot, Daten stets sachlich richtig und auf dem neuesten Stand zu verwenden – verstoßen, die Datenverwendung war daher gemäß § 7 Abs 3 DSG 2000 unzulässig, und es wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, da Grundsätze der Datenverwendung bei einem – ansonsten zulässigen – Eingriff missachtet wurden.Im Beschwerdefall waren aus genau diesem Grund zwei der Datensätze zum Zeitpunkt der Übermittlung (14. März 2003) unrichtig bzw. unvollständig. Wie festgestellt, waren die Strafverfahren Zlen S34***/D/98 und S 11***/Mg/02 zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt. Durch die Übermittlung von Daten über bereits eingestellte Verfahren an den Erstbeschwerdegegner als Gewerbebehörde hat die Zweitbeschwerdegegnerin gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 – das Gebot, Daten stets sachlich richtig und auf dem neuesten Stand zu verwenden – verstoßen, die Datenverwendung war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 unzulässig, und es wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, da Grundsätze der Datenverwendung bei einem – ansonsten zulässigen – Eingriff missachtet wurden.
- e)kein begründetes Vorbringen hinsichtlich UVS Wien Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Drittbeschwerdegegners (UVS Wien) ist ganz allgemein eine Unzufriedenheit mit dessen Entscheidungen abzulesen. Für solche 'Beschwerden' ist die Datenschutzkommission aber nicht zuständig. Wie festgestellt, führt der Drittbeschwerdegegner keine eigene Evidenz der verhängten Verwaltungsstrafen, sondern werden solche Evidenzen nur von den Erstbehörden geführt. Gegen die Verarbeitung von Daten zu anhängigen Berufungsverfahren des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken.
- f)Resümee Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin als teilweise berechtigt, im Übrigen war sie aber, insbesondere auch hinsichtlich Erst- und Drittbeschwerdegegner, als unbegründet abzuweisen. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2008/05/0048-5, hat der VwGH die gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt 2.) erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Nach Darstellung des Verfahrensgangs vor der Datenschutzkommission und des Inhalts des angefochtenen Bescheids hat der VwGH erwogen: „Zu der von der belangten Behörde abgelehnten “Allzuständigkeit“ bringt der Beschwerdeführer vor, eine Einschränkung der Prüfungskompetenz sei im DSG nicht enthalten; die belangte Behörde dürfe ihre Prüfungskompetenz nicht aus Praktikabilitätsgründen einschränken. Aus den §§ 1, 31, 34 und 35 DSG ergebe sich eine Allzuständigkeit der belangten Behörde.„Zu der von der belangten Behörde abgelehnten “Allzuständigkeit“ bringt der Beschwerdeführer vor, eine Einschränkung der Prüfungskompetenz sei im DSG nicht enthalten; die belangte Behörde dürfe ihre Prüfungskompetenz nicht aus Praktikabilitätsgründen einschränken. Aus den Paragraphen eins, 31, 34 und 35 DSG ergebe sich eine Allzuständigkeit der belangten Behörde. § 1 Abs. 2 DSG verpflichte die belangte Behörde zu prüfen, ob die auftragende Behörde die Daten wirklich benötigt, weil nur so die Zulässigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Datenschutzbeschwerde nicht die Abänderung von Entscheidungen anderer Behörden erreichen wollen, sondern lediglich Rechtsschutz gegen Verstöße gegen das DSG angestrebt. Paragraph eins, Absatz 2, DSG verpflichte die belangte Behörde zu prüfen, ob die auftragende Behörde die Daten wirklich benötigt, weil nur so die Zulässigkeit des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Datenschutzbeschwerde nicht die Abänderung von Entscheidungen anderer Behörden erreichen wollen, sondern lediglich Rechtsschutz gegen Verstöße gegen das DSG angestrebt. Daten über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Daten seien besonders schutzwürdig und dürften nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG verwendet werden, wobei der zweite Satz des § 1 Abs. 2 DSG zusätzliche Voraussetzungen nenne. § 19 VStG stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Führung einer Verwaltungsstrafevidenz dar. Da im Gegensatz zu gerichtlich strafbaren Handlungen durch das Strafregistergesetz hier keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestehe, habe der Gesetzgeber eine Sammlung und Registrierung von Entscheidungen über Verwaltungsdelikte bewusst nicht zugelassen. Auch die in § 57 SPG taxativ aufgezählten Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.Daten über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Daten seien besonders schutzwürdig und dürften nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, DSG verwendet werden, wobei der zweite Satz des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zusätzliche Voraussetzungen nenne. Paragraph 19, VStG stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Führung einer Verwaltungsstrafevidenz dar. Da im Gegensatz zu gerichtlich strafbaren Handlungen durch das Strafregistergesetz hier keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestehe, habe der Gesetzgeber eine Sammlung und Registrierung von Entscheidungen über Verwaltungsdelikte bewusst nicht zugelassen. Auch die in Paragraph 57, SPG taxativ aufgezählten Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zur Verlässlichkeitsprüfung nach § 95 Gewerbeordnung führt der Beschwerdeführer aus, die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörde beziehe sich lediglich auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Die Zuverlässigkeit sei anhand der Entziehungsgründe zu beurteilen; dafür kämen bestimmte schwer wiegende Verstöße, aber auch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften in Betracht. Davon seien Übertretungen nach der StVO und dem KFG nicht erfasst; sie stünden in keinem Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe. Indem die belangte Behörde trotzdem die Übermittlung solcher Daten zugelassen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Auch bezüglich der Datenübermittlung durch den Magistrat wegen Übertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz fehle jegliche gesetzliche Grundlage.Zur Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 95, Gewerbeordnung führt der Beschwerdeführer aus, die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörde beziehe sich lediglich auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Die Zuverlässigkeit sei anhand der Entziehungsgründe zu beurteilen; dafür kämen bestimmte schwer wiegende Verstöße, aber auch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften in Betracht. Davon seien Übertretungen nach der StVO und dem KFG nicht erfasst; sie stünden in keinem Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe. Indem die belangte Behörde trotzdem die Übermittlung solcher Daten zugelassen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Auch bezüglich der Datenübermittlung durch den Magistrat wegen Übertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Hinsichtlich der Datenverwendung durch den UVS rügt der Beschwerdeführer, dass die MA 67 zur Übermittlung von Daten betreffend Übertretungen nach dem Parkometergesetz nicht berechtigt gewesen sei, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangle. Weiters beanstandet der Beschwerdeführer eine Datenverwendung durch den UVS infolge Datenübermittlung durch andere Abteilungen des UVS. Der UVS lasse “Entscheidungen in die Beweiswürdigung anderer Verfahren einfließen, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden“. Diese Weitergabe erfolge ohne gesetzliche Ermächtigung; die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, dass diese Daten zu löschen seien und keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hätten. Dies sei nicht erfolgt; weshalb auch insofern eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bestehe. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 2 DSG lautet: Paragraph eins, Absatz 2, DSG lautet: “
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
Art. 8Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.““
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
Artikel 8
, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Die Daten, um die es hier geht, sind keine “sensiblen Daten“ (“besonders schutzwürdige Daten“) im Sinne des § 4 Z. 2 DSG (das wären Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben). In § 4 DSG werden u. a. folgende Begriffe definiert:Die Daten, um die es hier geht, sind keine “sensiblen Daten“ (“besonders schutzwürdige Daten“) im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG (das wären Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben). In Paragraph 4, DSG werden u. a. folgende Begriffe definiert: “
- ‘Verwenden von Daten‘: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten; “
- ‘Verwenden von Daten‘: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten;
- ‘Verarbeiten von Daten‘: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
- ‘Verarbeiten von Daten‘: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten;
- ‘Ermitteln von Daten‘: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
- ‘Überlassen von Daten‘: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
- ‘Übermitteln von Daten‘: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten richtet sich nach § 7 DSG; diese Bestimmung lautet:Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten richtet sich nach Paragraph 7, DSG; diese Bestimmung lautet: "§ 7.
(1)Absatz eins,Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die Schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfugung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfugung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. § 8 DSG, der die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten bestimmt, lautet auszugsweise:Paragraph 8, DSG, der die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten bestimmt, lautet auszugsweise: “
(1)Absatz eins,Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennGemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)...
(3)...
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wennDie Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2 die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“ § 31 DSG regelt die hier erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission. Dessen Absätze 1 und 2 lauten:Paragraph 31, DSG regelt die hier erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission. Dessen Absätze 1 und 2 lauten: “
(1)Absatz eins,Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ Der Beschwerdeführer hat seine Administrativbeschwerde gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gerichtet, die nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig sind, nämlich gegen den Magistrat der Stadt Wien, die Bundespolizeidirektion Wien und den UVS Wien. Die belangte Behörde hatte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung in Bezug auf die hier gegenständlichen, allesamt “personenbezogenen“ Daten verletzt ist. § 8 DSG nennt die Voraussetzungen, unter denen bei nichtsensiblen Daten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen nicht anzunehmen ist. Nach dessen Abs. 4 liegt eine solche Verletzung nur dann nicht vor, wenn für die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Z. 1) oder die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereiches eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z. 2). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er, wie offenbar der Beschwerdeführer meint, den Ausschluss nach § 8 Abs. 4 Z. 2 DSG durch § 1 Abs. 2 erster Satz DSG unter einem außer Kraft setzen wollte. Vielmehr ist bei Vorliegen der in den § 7 ff genannten Umstände, also auch nach § 8 Abs. 4 Z. 2 DSG, keine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gegeben, sodass sich die Frage des Eingriffsvorbehalts nach § 1 Abs. 2 DSG gar nicht stellt. Paragraph 8, DSG nennt die Voraussetzungen, unter denen bei nichtsensiblen Daten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen nicht anzunehmen ist. Nach dessen Absatz 4, liegt eine solche Verletzung nur dann nicht vor, wenn für die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Ziffer eins,) oder die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereiches eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Ziffer 2,). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er, wie offenbar der Beschwerdeführer meint, den Ausschluss nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG durch Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG unter einem außer Kraft setzen wollte. Vielmehr ist bei Vorliegen der in den Paragraph 7, ff genannten Umstände, also auch nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG, keine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gegeben, sodass sich die Frage des Eingriffsvorbehalts nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG gar nicht stellt. Die hier erfolgte Verarbeitung von Daten durch den Magistrat der Stadt Wien und die Bundespolizeidirektion Wien wird mit § 19 VStG im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 Z. 1 und 2 DSG gerechtfertigt. § 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 VStG [Anmerkung Bearbeiter: gemeint wohl: DSG 2000], die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z. 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig.Die hier erfolgte Verarbeitung von Daten durch den Magistrat der Stadt Wien und die Bundespolizeidirektion Wien wird mit Paragraph 19, VStG im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und 2 DSG gerechtfertigt. Paragraph 19, VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, VStG [Anmerkung Bearbeiter: gemeint wohl: DSG 2000], die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Ziffer 2, leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 8, Absatz 4, DSG) des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, DSG zulässig. Die belangte Behörde stützt die Zulässigkeit der Verwendung der hier noch gegenständlichen Daten der Bundespolizeidirektion Wien im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG auf die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in § 336a GewO.Die belangte Behörde stützt die Zulässigkeit der Verwendung der hier noch gegenständlichen Daten der Bundespolizeidirektion Wien im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG auf die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in Paragraph 336 a, GewO. Diese Bestimmung lautet: “§ 336a.
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.Die Bezirksverwaltungsbehörden in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im Paragraph 95, angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (Paragraphen 107, Absatz 5, 132, Absatz eins, 141, Absatz eins und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2)Absatz 2,Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.“Die Behörden gemäß Absatz eins,, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen.“ Es ist jener Aufgabenteilung zu folgen, wie sie Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO,
- Aufl, Randzahl 5 zu § 336a, vornehmen: Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass im Sinne des § 336a Abs. 2 GewO die (noch gegenständlichen) Mitteilungen gerechtfertigt waren.Es ist jener Aufgabenteilung zu folgen, wie sie Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO,
- Aufl, Randzahl 5 zu Paragraph 336 a,, vornehmen: Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass im Sinne des Paragraph 336 a, Absatz 2, GewO die (noch gegenständlichen) Mitteilungen gerechtfertigt waren. Da durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, und durch § 336a GewO eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit des Empfängers der DatenDa durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, und durch Paragraph 336 a, GewO eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit des Empfängers der Daten fest steht, war auch die Übermittlung der Daten an die Gewerbebehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 GewO zulässig.fest steht, war auch die Übermittlung der Daten an die Gewerbebehörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GewO zulässig. Durch die Führung eines Einlaufprotokolls verarbeitet der UVS Wien Daten; dass er Daten auch übermitteln würde, ist nicht hervorgekommen. Neu ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es erfolge eine “Datenübermittlung durch andere Abteilungen des UVS“; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot zu verweisen. Da die Berücksichtigung von Aktenstücken unter den in § 51 i VStG genannten Voraussetzungen im Berufungsverfahren vorgesehen ist, besteht gegen die Verarbeitung der von anderen Behörden (zu Recht, s. o.) übermittelten Daten über Vorstrafen keine Bedenken. Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch den UVS Wien liegt somit nicht vor.Durch die Führung eines Einlaufprotokolls verarbeitet der UVS Wien Daten; dass er Daten auch übermitteln würde, ist nicht hervorgekommen. Neu ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es erfolge eine “Datenübermittlung durch andere Abteilungen des UVS“; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot zu verweisen. Da die Berücksichtigung von Aktenstücken unter den in Paragraph 51, i VStG genannten Voraussetzungen im Berufungsverfahren vorgesehen ist, besteht gegen die Verarbeitung der von anderen Behörden (zu Recht, s. o.) übermittelten Daten über Vorstrafen keine Bedenken. Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch den UVS Wien liegt somit nicht vor. Somit wurde im noch gegenständlichen Umfang in das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Geheimhaltung nicht eingegriffen; die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.“Somit wurde im noch gegenständlichen Umfang in das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Geheimhaltung nicht eingegriffen; die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.“ [Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]