Obsah (5)
§ 1§ 40§ 27§ 5§ 4RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK121.002/0008-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:Über die Beschwerde des L in römisch eins (Beschwerdeführer), vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch den Verein Y gegen
- den Leiter des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums F (Erstbeschwerdegegner) sowie
- das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, entschieden: Der Beschwerde wird
§ 1Abs. 3 Z 2 i
Vm § 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstbeschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung dadurch verletzt hat, dass er weder innerhalb von acht Wochen nach Einlangen ihres Löschungsbegehrens dem Antrag entsprochen und dem Beschwerdeführer davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet hat, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstbeschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung dadurch verletzt hat, dass er weder innerhalb von acht Wochen nach Einlangen ihres Löschungsbegehrens dem Antrag entsprochen und dem Beschwerdeführer davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet hat, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und zwar -Strichaufzählung hinsichtlich des Antrages, dem Erstbeschwerdegegner bei sonstiger Exekution aufzutragen, alle Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des DSG 2000 stehen, insbesondere die Sozialversicherungsnummer, zu löschen bzw. für jede weitere Verwendung zu sperren, weiters alle eventuellen Empfänger dieser Daten von der erfolgten Löschung zu informieren,
§ 40Abs.
4 DSG 2000;hinsichtlich des Antrages, dem Erstbeschwerdegegner bei sonstiger Exekution aufzutragen, alle Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des DSG 2000 stehen, insbesondere die Sozialversicherungsnummer, zu löschen bzw. für jede weitere Verwendung zu sperren, weiters alle eventuellen Empfänger dieser Daten von der erfolgten Löschung zu informieren,
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000; -Strichaufzählung hinsichtlich der Beschwerdevorwürfe, die sich auf die Gesamtevidenzen nach den §§ 5 ff des Bildungsdokumentationsgesetzes beziehen und damit gegen den Zweitbeschwerdegegner gerichtet sind,
§ 27Abs. 1 i
Vm Abs. 4 DSG 2000.hinsichtlich der Beschwerdevorwürfe, die sich auf die Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5, ff des Bildungsdokumentationsgesetzes beziehen und damit gegen den Zweitbeschwerdegegner gerichtet sind,
Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSG
- Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Erstbeschwerdegegner seinem Antrag vom
- Juni 2004 auf Löschung der im Bildungsdokumentationsgesetz bzw. den Bildungsdokumentationsverordnungen vorgesehenen Daten, insbesondere ihrer Sozialversicherungsnummer, nicht nachgekommen sei. Aus dem Zitat des § 5 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes in der Beschwerde sowie den Ausführungen in der auftragsgemäßen Beschwerdeverbesserung vom
- Jänner 2005 leitet die Datenschutzkommission ab, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die Verarbeitung von Daten in den Gesamtevidenzen nach den §§ 5 ff BildDokG beschwert erachtet.Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Erstbeschwerdegegner seinem Antrag vom
- Juni 2004 auf Löschung der im Bildungsdokumentationsgesetz bzw. den Bildungsdokumentationsverordnungen vorgesehenen Daten, insbesondere ihrer Sozialversicherungsnummer, nicht nachgekommen sei. Aus dem Zitat des Paragraph 5, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes in der Beschwerde sowie den Ausführungen in der auftragsgemäßen Beschwerdeverbesserung vom
- Jänner 2005 leitet die Datenschutzkommission ab, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die Verarbeitung von Daten in den Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5, ff BildDokG beschwert erachtet. Der Landesschulrat für Steiermark verweist auf ein Schreiben vom
- Jänner 2005, welches er in einer anderen Beschwerdesache an die Datenschutzkommission gerichtet hat. Darin finden sich keine Ausführungen, die sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verpflichtung zur Löschung konkret oder auch nur im Allgemeinen auseinandersetzen. Der Zweitbeschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer habe niemals ein Löschungsbegehren an ihn gerichtet. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
- Juni 2004 an den Erstbeschwerdegegner, dessen Schule er besucht, den Antrag, seine Sozialversicherungsnummer zu löschen. Darin wurde eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der im Bildungsdokumentationsgesetz bzw. in den Bildungsdokumentationsverordnungen vorgesehenen Verwendung der Sozialversicherungsnummer behauptet. Auf dieses Begehren hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. An den Zweitbeschwerdegegner hat der Beschwerdeführer niemals ein Löschungsbegehren gerichtet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Vorbringen des Zweitbeschwerdegegners. Der Beschwerdeführer hat auch nie behauptet, ein derartiges Begehren an den Zweitbeschwerdegegner gerichtet zu haben. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. § 27 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
§ 27Abs.
1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
§ 27Abs.
4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.Paragraph 27, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird. Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser
§ 40Abs.
4 DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.
§ 5Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bild
DokG), BGBl I Nr. 12/2002, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber
§ 4
Z 4 DSG 2000, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:
Paragraph 5, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in Paragraph 8, genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten: 1.Ziffer eins die Gesamtevidenz der Schüler und 2.Ziffer 2 die Gesamtevidenz der Studierenden.
- Zur Auftraggeberstellung der Beschwerdegegner Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem Bescheid vom
- März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005, dargelegt, dass im Fall der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BildDokG genannten Schulen der Schulleiter Auftraggeber der Evidenz nach § 3 BildDokG ist. Daher war der Leiter des BG/BRG F als Erstbeschwerdegegner zu behandeln.Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem Bescheid vom
- März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005, dargelegt, dass im Fall der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BildDokG genannten Schulen der Schulleiter Auftraggeber der Evidenz nach Paragraph 3, BildDokG ist. Daher war der Leiter des BG/BRG F als Erstbeschwerdegegner zu behandeln. Hinsichtlich der Gesamtevidenzen ist der Zweitbeschwerdegegner (als Geschäftsapparat der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur)
§ 5Abs. 1 Bild
DokG Auftraggeber.Hinsichtlich der Gesamtevidenzen ist der Zweitbeschwerdegegner (als Geschäftsapparat der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur)
Paragraph 5, Absatz eins, BildDokG Auftraggeber. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls als Beschwerdegegner bezeichnete Landesschulrat für Steiermark ist nach dem vorzitierten Bescheid weder hinsichtlich der Evidenzen nach § 3 BildDokG noch hinsichtlich jener nach den §§ 5 f BildDokG Auftraggeber und kommt daher als Beschwerdegegner nicht in Betracht.Der vom Beschwerdeführer ebenfalls als Beschwerdegegner bezeichnete Landesschulrat für Steiermark ist nach dem vorzitierten Bescheid weder hinsichtlich der Evidenzen nach Paragraph 3, BildDokG noch hinsichtlich jener nach den Paragraphen 5, f BildDokG Auftraggeber und kommt daher als Beschwerdegegner nicht in Betracht.
- Verletzung im Recht auf Löschung durch den Erstbeschwerdegegner Durch das Unterbleiben jeglicher Reaktion auf das Löschungsbegehren vom
- Juni 2004 hat der Erstbeschwerdegegner seine Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 DSG 2000 nicht erfüllt und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt, was spruchgemäß festzustellen war.Durch das Unterbleiben jeglicher Reaktion auf das Löschungsbegehren vom
- Juni 2004 hat der Erstbeschwerdegegner seine Verpflichtung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, DSG 2000 nicht erfüllt und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt, was spruchgemäß festzustellen war. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung eines Leistungsauftrages kommt dennoch nicht in Betracht. Vielmehr ergibt sich aus dem (§ 87 Abs. 2 VfGG, § 63 Abs. 1 VwGG und § 67c Abs. 3 AVG vergleichbaren) § 40 Abs. 4 DSG 2000, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist. Aus dieser Feststellung resultiert sodann eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes.Die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung eines Leistungsauftrages kommt dennoch nicht in Betracht. Vielmehr ergibt sich aus dem (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG vergleichbaren) Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist. Aus dieser Feststellung resultiert sodann eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes.
- Kein Löschungsbegehren an den Zweitbeschwerdegegner Die Datenschutzkommission ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung nur dann möglich ist, wenn der Betroffene an den Auftraggeber ein Löschungsbegehren nach § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 gerichtet hat (vgl. zB den Bescheid vom
- Februar 2002, GZ K120.746/001-DSK/2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at).Die Datenschutzkommission ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung nur dann möglich ist, wenn der Betroffene an den Auftraggeber ein Löschungsbegehren nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 gerichtet hat vergleiche zB den Bescheid vom
- Februar 2002, GZ K120.746/001-DSK/2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at). Da ein solches Begehren an den Zweitbeschwerdegegner als Auftraggeber der Gesamtevidenzen nach den §§ 5 f BildDokG nicht vorliegt und auch eine Zuordnung des an den Erstbeschwerdegegner gerichteten Begehrens zum Zweitbeschwerdegegner nicht möglich ist (vgl. dazu wiederum den vorzitierten Bescheid vom
- März 2005), ist schon deshalb eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung hinsichtlich der Gesamtevidenzen ausgeschlossen. Deshalb war die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezog, abzuweisen.Da ein solches Begehren an den Zweitbeschwerdegegner als Auftraggeber der Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5, f BildDokG nicht vorliegt und auch eine Zuordnung des an den Erstbeschwerdegegner gerichteten Begehrens zum Zweitbeschwerdegegner nicht möglich ist vergleiche dazu wiederum den vorzitierten Bescheid vom
- März 2005), ist schon deshalb eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung hinsichtlich der Gesamtevidenzen ausgeschlossen. Deshalb war die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezog, abzuweisen.