Obsah (10)
Art 131§ 35§§ 1§ 26§ 31§ 18§ 27§ 12§ 43§ 42RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK121.019/0010-DSK/2005 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2005/06/0302) Geg
Art 131B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Vw
GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11. November 2005, Zl. 2005/06/0302-2,
§ 35Abs.3 Vw
GG das Vorverfahren eingeleitet.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005
Artikel 131, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Vw
GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11. November 2005, Zl. 2005/06/0302-2,
Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom
- November 2008, Zl. 2005/06/0302-5, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (siehe Auszug aus den Entscheidungsgründen weiter unten). Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Franz P*** (Beschwerdeführer) aus F***, vertreten durch Dr. Ludwig N***, Rechtsanwalt in 1*** Wien, U***straße *-*4/*/*, vom
- Jänner 2005 gegen das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung eigener Daten durch Nichtlöschung einer Eintragung in der Indexkartei (auch Steckzettelkartei) des Gendarmeriepostens F***, wird
§§ 1Abs 3 Z 2, Abs 5, 4 Z 6, 27 Abs 1 Z 2, 31 Abs 2 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 id
F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Franz P*** (Beschwerdeführer) aus F***, vertreten durch Dr. Ludwig N***, Rechtsanwalt in 1*** Wien, U***straße *-*4/*/*, vom 5. Jänner 2005 gegen das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung eigener Daten durch Nichtlöschung einer Eintragung in der Indexkartei (auch Steckzettelkartei) des Gendarmeriepostens F***, wird
Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 5, 4, Ziffer 6, 27, Absatz eins, Ziffer 2, 31, Absatz 2 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird samt allen damit verbundenen Anträgen abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten Mit Eingabe (Beschwerde) vom
- Jänner 2005, bei der Datenschutzkommission per Fax eingegangen in den frühen Morgenstunden desselben Tages, brachte der Beschwerdeführer vor, durch das bei der Datenschutzkommission anhängige Beschwerdeverfahren Zl. K120.983 von der Existenz einer unter seinem Namen geführten Eintragung in der Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** erfahren zu haben. Diese betreffe eine Amtshandlung (GZ **4*/88) wegen des Verdachts der Belästigung eines Minderjährigen. Der entsprechende Verdacht gegen den Beschwerdeführer sei aber nie bestätigt und der Beschwerdeführer nie wegen einer entsprechenden Straftat verurteilt worden; die entsprechende Eintragung sei daher zu löschen, insbesondere da der dazu gehörige Akt laut eigenen Angaben des Beschwerdegegners bereits vernichtet worden sei. Ein entsprechendes Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner vom
- Dezember 2004 sei jedoch mit Erledigung vom
- Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, mit der Begründung abgelehnt worden, die Daten dürften bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission nicht gelöscht werden. Durch die Verweigerung der Löschung erachte er sich in seinem Recht auf Löschung eigener Daten als verletzt und beantrage die Entscheidung der Datenschutzkommission über diese Frage, insbesondere die bescheidmäßige Anordnung der Löschung des entsprechenden Eintrags. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
- Februar 2005, GZ: K121.019/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte telefonisch (Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Datenschutzkommission vom
- Februar 2005, GZ: K121.019/0003-DSK/2005 samt Beilagen) vor, dass wegen desselben Sachverhalts bereits ein Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzkommission anhängig sei (Zl. K120.983). Es werde insbesondere auf die dort erstattete Stellungnahme und die vorgelegte Kopie der fraglichen Indexkarteikarte verwiesen. Mit schriftlicher Stellungnahme vom
- Februar 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, legte der Beschwerdegegner dann eine Kopie der am selben Tag zur selben GZ erlassenen Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend Erfüllung seines gegenständlichen Löschungsbegehrens vor und bescheinigte diesen Vorgang durch Vorlage einer Kopie der Karteikarte, auf der die Unleserlichmachung der entsprechenden Eintragung durch Korrekturlack erkennbar ist. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Unterlagen und Urkundenkopien (Löschungsbegehren ('Antrag') vom
- Dezember 2004, Kopie der Karteikarte der Indexkartei, Ablehnungsschreiben des Beschwerdegegners vom
- Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, durch die vom Beschwerdegegner vorgelegten schriftlichen Unterlagen und Urkundenkopien (Beilagen zur Stellungnahme vom
- Februar 2005, GZ 1**0/**- TA4/2004, insbesondere Löschungsmitteilung an den Beschwerdeführer vom selben Tag, selbe GZ, Kopie der Karteikarte nach erfolgter Löschung) sowie Einsichtnahme in den Akt Grundzahl K120.983 der Datenschutzkommission und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom
- Februar 2005; GZ 1**0/**-TA4/2004, samt Beilagen, einschließlich der mündlichen, telefonischen Stellungnahme laut Aktenvermerk vom
- Februar 2005, GZ: K121.019/0003-DSK/2005). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Über den Beschwerdeführer wurde unter nicht mehr näher feststellbaren Umständen – die entsprechenden Verwaltungsakten wurden bereits vernichtet – im Jahre 1988 wegen 'Belästigung' eines Minderjährigen Amtshandlungen der Bundesgendarmerie durchgeführt. In der zur Aktenverwaltung geführten so genannten Steckzettel- oder Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** befand sich auf der alphabetisch gereihten Karte betreffend den Beschwerdeführer dazu folgende maschinschriftliche Eintragung (im Original zweizeilig): '**4*/88 Angebliche Belästigung eines 13jährigen Jungen AV'. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die in Kopie vorliegende Fassung der Karteikarte vor der Löschung (vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom
- Jänner 2005, weiters in Kopie einliegend als Beilage zu GZ: K120.983/0003-DSK/2005 der Datenschutzkommission) sowie auf das glaubwürdige und unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Aus dem zitierten Geschäftsstück der Datenschutzkommission geht auch hervor, dass die entsprechenden Akten bereits vernichtet wurden. Am
- Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein ausdrücklich nur auf diese Karteikarteneintragung bezogenes Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner. Mit Erledigung vom
- Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, wurde ihm dazu vom Beschwerdegegner – unter impliziter Bezugnahme auf das zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gewesene datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren Zl. K120.983 – beschieden, eine Löschung dieser Daten sei wegen dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens
§ 26Abs 7 DSG 2000 unzulässig.Am 6.
Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein ausdrücklich nur auf diese Karteikarteneintragung bezogenes Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner. Mit Erledigung vom 16. Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, wurde ihm dazu vom Beschwerdegegner – unter impliziter Bezugnahme auf das zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gewesene datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren Zl. K120.983 – beschieden, eine Löschung dieser Daten sei wegen dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens
Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 unzulässig. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunden und Verwaltungsakten. Am 5. Jänner 2005 wandte sich der Beschwerdeführer wegen Verletzung seines Rechts auf Löschung personenbezogener Daten in einer manuell geführten Datei
§ 31Abs 2 DSG 2000 an die Datenschutzkommission.
Diese forderte den Beschwerdegegner mit Erledigung vom
- Februar 2005, GZ: 121.019/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme auf. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Datenschutzkommission am
- Februar 2005 revidierte der Beschwerdegegner seine ursprüngliche Entscheidung und ordnete noch am selben Tag gegenüber dem Gendarmerieposten F*** die Löschung der entsprechenden Eintragung an. Diese wurde durch Überstreichen der Eintragung mit Korrekturlack am selben Tag vollzogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erledigung ebenfalls vom
- Februar 2005, GZ 1**0/**-TA4/2004, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Beifügung einer Kopie der korrigierten Karteikarte davon verständigt, dass seinem Löschungsbegehren nun entsprochen worden sei.Am
- Jänner 2005 wandte sich der Beschwerdeführer wegen Verletzung seines Rechts auf Löschung personenbezogener Daten in einer manuell geführten Datei
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 an die Datenschutzkommission. Diese forderte den Beschwerdegegner mit Erledigung vom
- Februar 2005, GZ: 121.019/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme auf. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Datenschutzkommission am
- Februar 2005 revidierte der Beschwerdegegner seine ursprüngliche Entscheidung und ordnete noch am selben Tag gegenüber dem Gendarmerieposten F*** die Löschung der entsprechenden Eintragung an. Diese wurde durch Überstreichen der Eintragung mit Korrekturlack am selben Tag vollzogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erledigung ebenfalls vom
- Februar 2005, GZ 1**0/**-TA4/2004, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Beifügung einer Kopie der korrigierten Karteikarte davon verständigt, dass seinem Löschungsbegehren nun entsprochen worden sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkundenkopien und Aktenstücke, insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- Februar 2005, GZ 1**0/**-TA4/2004, samt Beilagen. D) rechtliche Beurteilung
- anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz':Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz': '
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins [...]; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.' § 26 Abs 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Auskunftsrecht':Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Auskunftsrecht': '
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde
§ 31an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.''
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde
Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.' § 27 Abs 1 und 4 lauten unter der Überschrift 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung':Paragraph 27, Absatz eins und 4 lauten unter der Überschrift 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung': '§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47, [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.' § 58 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'manuelle Dateien':Paragraph 58, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'manuelle Dateien': '§
- Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z
- § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt
§ 18Abs.
2 der Vorabkontrolle unterliegt.''§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, Paragraph 17, gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt
Paragraph 18, Absatz 2, der Vorabkontrolle unterliegt.'
- Anwendung im Beschwerdefall: Im Beschwerdefall steht auf Grundlage der langjährigen Spruchpraxis (vgl. aus jüngster Zeit den Bescheid vom
- Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) außer Frage, dass es sich bei der Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** um eine manuelle Datei handelt, für die der Beschwerdegegner als Auftraggeber (auf Grundlage von § 10 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Stammfassung BGBl Nr 566/1991) zuständig ist. Da es sich um eine Datei für Zwecke des inneren Dienstes (Aktenverwaltung der Bundesgendarmerie) handelt, finden die Bestimmungen des
- Hauptstücks des SPG (Überschrift:Im Beschwerdefall steht auf Grundlage der langjährigen Spruchpraxis vergleiche aus jüngster Zeit den Bescheid vom
- Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) außer Frage, dass es sich bei der Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** um eine manuelle Datei handelt, für die der Beschwerdegegner als Auftraggeber (auf Grundlage von Paragraph 10, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,) zuständig ist. Da es sich um eine Datei für Zwecke des inneren Dienstes (Aktenverwaltung der Bundesgendarmerie) handelt, finden die Bestimmungen des
- Hauptstücks des SPG (Überschrift: 'Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei') keine Anwendung. Das Recht auf Löschung von Daten aus der Indexkartei richtet sich daher einfachgesetzlich nach § 27 Abs 1 iVm § 58 DSG 2000.'Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei') keine Anwendung. Das Recht auf Löschung von Daten aus der Indexkartei richtet sich daher einfachgesetzlich nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, DSG
- Der Beschwerdegegner hat sich zunächst auf § 26 Abs 7 DSG 2000 berufen und die
§ 27
Abs 1 Z 2 DSG 2000 verlangte Löschung mit dem Argument abgelehnt, es sei eine Beschwerdeverfahren '
§ 31
DSG 2000' anhängig, die Daten dürften daher nicht gelöscht werden.Der Beschwerdegegner hat sich zunächst auf Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 berufen und die
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 verlangte Löschung mit dem Argument abgelehnt, es sei eine Beschwerdeverfahren '
Paragraph 31, DSG 2000' anhängig, die Daten dürften daher nicht gelöscht werden. Dies war jedoch eine rechtsirrige Ansicht des Beschwerdegegners: Die 'Löschungssperre'
§ 26
Abs 7 DSG 2000 wirkt, wie schon aus dem logisch-systematischen Zusammenhang zu folgern ist, nur im Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten. Sie dient der Sicherung eines im Fall einer Beschwerde
§ 31
Abs 1 DSG 2000 möglicherweise aufzunehmenden Beweises über den tatsächlichen Datenbestand. Auf das Löschungsrecht hat sie nur dann eine Auswirkung, wenn die Rechte auf Auskunft und Löschung gleichzeitig geltend gemacht werden (hier geht § 26 Abs 7 DSG 2000 wohl vor). Dies war jedoch eine rechtsirrige Ansicht des Beschwerdegegners: Die 'Löschungssperre'
Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 wirkt, wie schon aus dem logisch-systematischen Zusammenhang zu folgern ist, nur im Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten. Sie dient der Sicherung eines im Fall einer Beschwerde
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 möglicherweise aufzunehmenden Beweises über den tatsächlichen Datenbestand. Auf das Löschungsrecht hat sie nur dann eine Auswirkung, wenn die Rechte auf Auskunft und Löschung gleichzeitig geltend gemacht werden (hier geht Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 wohl vor). Weiters stellt sich das gegenständliche Verfahren als Spezialfall und 'aliud' zum Verfahrensgegenstand der Beschwerde Zl. K120.983 dar (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers, GZ: K120.983/0007-DSK/2004). Daher könnte es auch, selbst wenn in der Sache Zl. K120.983 das Auskunftsrecht gegenständlich und eine Auskunftssperre daher
§ 26
Abs 7 DSG 2000 wirksam wäre, auf den Gegenstand dieses Verfahrens (die Karteikarte des Gendarmeriepostens F***) keine Auswirkungen geben. Weiters stellt sich das gegenständliche Verfahren als Spezialfall und 'aliud' zum Verfahrensgegenstand der Beschwerde Zl. K120.983 dar vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers, GZ: K120.983/0007-DSK/2004). Daher könnte es auch, selbst wenn in der Sache Zl. K120.983 das Auskunftsrecht gegenständlich und eine Auskunftssperre daher
Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 wirksam wäre, auf den Gegenstand dieses Verfahrens (die Karteikarte des Gendarmeriepostens F***) keine Auswirkungen geben. Der Beschwerdegegner hat daher zunächst objektiv rechtswidrig gehandelt, in dem er die Löschung der Eintragung der Indexkartei mit untauglicher Begründung verweigert hat. Dieser Fehler wurde allerdings per 9. Februar 2005, wie sachverhaltsmäßig festgestellt, korrigiert. Die objektiv richtige Rechtslage im Sinne von § 40 Abs 4 DSG 2000 wurde damit hergestellt und der Eingriff in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Daten in jeder denkmöglichen Weise beseitigt. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht mehr beschwert, da nach Spruchpraxis der Datenschutzkommission zwar ein subjektives Recht auf Löschung aber kein subjektives Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist
§ 27Abs 4 DSG 2000 besteht.
Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2003, GZ: K120.845/012-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Dieser Fehler wurde allerdings per
- Februar 2005, wie sachverhaltsmäßig festgestellt, korrigiert. Die objektiv richtige Rechtslage im Sinne von Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 wurde damit hergestellt und der Eingriff in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Daten in jeder denkmöglichen Weise beseitigt. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht mehr beschwert, da nach Spruchpraxis der Datenschutzkommission zwar ein subjektives Recht auf Löschung aber kein subjektives Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist
Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 besteht. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2003, GZ: K120.845/012-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom
- November 2008, Zl. 2005/06/0302-5, als unbegründet abgewiesen. aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Inhalts des angefochtenen Bescheids führt der VwGH aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem
§ 12Abs. 1 Z.2 Vw
GG gebildeten Senat erwogen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Beschwerdeführer sieht sich durch den abweisenden Bescheid der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten verletzt, da ein Feststellungsbescheid über die in der Vergangenheit erfolgte. aber nicht mehr aktuelle Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten, zu ergehen gehabt hätte. Dies gebiete das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes. Darüber hinaus seien Vertretungskosten im durch die Weigerung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich verursachten Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde angefallen, die einen realen (Vermögens)Schaden darstellen würden. Zur Geltendmachung des Ersatzes dieses Schadens im Amtshaftungswege benötige der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Löschung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 2006, Z
- 2004/06/0125, mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde auch nach bereits erfolgter Löschung der gegenständlichen Daten möglich ist. Dabei hat er ausgesprochen, dass die vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 verwendeten Formulierungen darauf hinweist, dass nur aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist, gemeint sind. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde
§ 31Abs.
2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihrer "Vollstreckung" (Siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde
§ 31Abs.
2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen. Dabei hat er ausgesprochen, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 verwendeten Formulierungen darauf hinweist, dass nur aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist, gemeint sind. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 und der in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihrer "Vollstreckung" (Siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen. Es ist
§ 43Abs. 2 Vw
GG auf die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerde war daher
§ 42Abs. 1 Vw
GG als unbegründet abzuweisen.“ Es ist
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerde war daher
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.“ [Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]