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{'item': 'K178.191/0008-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK178.191/0008-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Maier und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Kotschy, Dr. Staudigl und Mag. Zimmer, sowie des Schriftführer Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch I. Aufgrund des Antrages vom 31. Jänner 2005 wird der H**** AG in T****, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die N**** Corporation, USA zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom 31. Jänner 2005 wird der H**** AG in T****, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die N**** Corporation, USA zu überlassen: 1. von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten (auch ehemalige Beschäftigte) der H**** AG: 01 Personalnummer 02 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel 03 frühere Familiennamen 04 Geburtsdatum 05 Geburtsort 06 Geschlecht 07 Familienstand 08 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer) 09 Gesetzlicher Vertreter 10 Staatsbürgerschaft 11 Bankverbindung 12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende 13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 14 Wohnadresse 15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 16 Kostenstelle(

  1. n)17 Sozialversicherungsnummer 18 Sozialversicherungsträger 19 Daten zur Krankenscheinverwaltung 20. Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten Versichertenmeldung: Beitragsgruppe An-/Abmeldedatum und Änderungsdatum Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...) Geringfügigkeit Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber Beteiligung am Unternehmen des Dienstgebers Lehrzeit (1. Lehrjahr von - bis, Lehrzeitende) Nacht- Schwerarbeit (Anfang, Ende) Art des Bezuges (Monatslohn, Zeitlohn) Daten zur Entgeltfortzahlung (nur bei ÖBB-Bediensteten) Beitragsgrundlage für Malusberechnung Fondsschlüssel für Nebenbeiträge (z. B. Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag) Abmeldegrund Kündigungsentschädigung (von, bis) Urlaubsabfindung, -entschädigung/ Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (von, bis) Beitragsgrundlagenmeldung: Beitragszeitraum (von-bis-Monat, Jahr, Verrechnungsart) Allgemeine Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage Sonderzahlung Anzahl der Tage mit Teilentgelt Beitragspflichtiges Teilentgelt Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...) Anspruch auf Sonderzahlung (ja, nein) Erstattungsantrag Krankenentgelt gemäß § 8 EFZGErstattungsantrag Krankenentgelt gemäß Paragraph 8, EFZG Anspruch auf Pauschalbetrag Kennzeichen für Krankheit/Unglücksfall, Arbeitsunfall/Berufskrankheit Anspruch in Wochen Vorbezugstage (Summe, Angabe in Arbeitstagen oder Kalendertagen) Erstattungszeitraum (Beginn, Ende) Fortgezahltes Bruttoentgelt Art der Beschäftigung (Arbeiter, Lehrling, Heimarbeiter, Sonstige) Tagesturnus (Anzahl der Tage) Berechnung der Ansprüche nach Kalenderjahr/Arbeitsjahr Ende des Entgeltanspruches Vordienstzeiten (von, bis) Arbeitsfreie Tage Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld Grund der Arbeitseinstellung Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst) Bruttoentgelt im letzten Beitragszeitraum ohne Sonderzahlung Bezug (von, bis, Betrag) Betragssumme Sonderzahlungsanspruch (ja, nein) Sachbezug (Anzahl der Tage, Text) Entgelt wird bezahlt bis EFZ-Anspruch in Wochen Berechnung der Ansprüche nach Arbeits-Kalenderjahr, Arbeits- Kalendertage Teilentgelt – Prozentanteil des Gesamtentgeltes (Prozente, von, bis) Provision während der Arbeitsunfähigkeit (ja, nein) Anrechnung Vorerkrankungen (von, bis) Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld Grund der Arbeitseinstellung Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst) Urlaub vor Eintritt der Mutterschaft (von, bis) Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate (ohne SZ, minus gesetzliche Abzüge) Arbeitsverdienstzeitraum (von, bis) Unterbrechung des Bezuges während der letzten drei Monate (von, bis) Ausmaß der Sonderzahlung (Anzahl Monate, Anzahl Wochen) Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes (gesetzlich, vertraglich, kein Anspruch) Anspruch auf das halbe Entgelt (bis) Anspruch auf mehr als das halbe Entgelt (bis) Mitarbeitervorsorge gemäß BMVG: MVK-Leitzahl MV-Beitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen) Beitragshöhe gemäß BMVG (Gruppensumme) Beginn und Ende der MV-Beitragszahlung (Stichtag) Eingezahlter Betrag an MV MV-Beitragszeiten (Beitragsmonat von – bis) Vordienstzeiten (bei Übertritt ins neue Abfertigungsmodell) Übertragungsbetrag an die MVK und Zahlungsmodus Zuordnung zu Dienstgeberkontonummer Abmeldegründe (zB Unterbrechung der Beitragszahlung durch Karenzurlaub) 21 Eintrittsdatum 22 Vordienstzeiten 23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist 24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses 25 Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen 26 Daten der Beschäftigungsbewilligung 27 Bezeichnung der Tätigkeit 28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte) 29 Kammerzugehörigkeit 30 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte 31 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten) 32 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte 33 Arbeitszeiterfassung 34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit, Nacht- und Teilzeitarbeit) 35 Daten zur Urlaubsverwaltung 36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheitsverwaltung), nach Angabe des Betroffenen 37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer) 38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls 39 Kuraufenthalte 40 Mutterschutz (Beginn und Ende) 41 Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende) 43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung) 44 Daten zur Entgeltfortzahlung 45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 153/1945 idgF., Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF. und ähnlichen Rechtsvorschriften45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF., Bazillenausscheidergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1945, idgF., Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, idgF. und ähnlichen Rechtsvorschriften 46 Grad der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung) 48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung 50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder betrieblicher Vereinbarungen 51 Sachbezüge 52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, idgF. 55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 58 Lohnpfändungsdaten 59 Daten des Lohnzettels (L - 16 Formular) 60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein) 61 Wohnsitzfinanzamt 62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung) 63 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 64 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung) 65 Nebenbeschäftigungen 66 Daten nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und Berufsschulbesuch66 Daten nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und Berufsschulbesuch 2. Organe (und deren Mitglieder) und sonstige Funktionsträger von juristischen Personen und Personengemeinschaften, soweit sie nicht Beschäftigte gemäß Punkt 1 sind (umfasst auch ehemalige Organe und Funktionsträger): 67 Personal- oder Ordnungsnummer 68 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel 69 Frühere Familiennamen 70 Geburtsdatum 71 Geburtsort 72 Geschlecht 73 Familienstand 74 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Organverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer) 75 Gesetzlicher Vertreter 76 Staatsbürgerschaft 77 Fremdenrechtliche Voraussetzungen der Funktionsausübung 78 Bankverbindung 79 Wohnadresse 80 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt 81 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende 82 Umfang der Vertretungsbefugnis 83 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 84 Kostenstelle(
  2. n)85 Datum der Bestellung in die Funktion 86 Daten betreffend die Verhinderung der Funktionsausübung 87 Datum der Funktionsbeendigung 88 Art der Funktionsbeendigung 89 Kammerzugehörigkeit 90 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte 91 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten) 92 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte 93 Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der Berechnung der Funktionsentschädigung 94 Daten zur Berechnung der Funktionsentschädigung (Brutto- und Nettobezüge) 95 Daten der Entgeltsfortzahlung 96 Sachbezüge 97 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 98 Sozialleistungen 99 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/199799 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, idgF. 100 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 101 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 102 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 103 Lohnpfändungsdaten 104 Wohnsitzfinanzamt 105 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung) 106 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 107 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung) 108 Nebenbeschäftigungen II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung 1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig. 2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von einer Standardanwendung nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, gedeckt ist.2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von einer Standardanwendung nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, gedeckt ist. 3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und der Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, welcher der Datenschutzkommission vorgelegt wurde. Dieser Vertrag entspricht vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. 4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.