RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.823/0006-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Ulrich A*** in N***, A***gasse 2*** (Beschwerdeführer), gegen die V*** GmbH in N***, Z***gasse 6*** (Beschwerdegegnerin), vom
- Juli 2002 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Ulrich A*** in N***, A***gasse 2*** (Beschwerdeführer), gegen die V*** GmbH in N***, Z***gasse 6*** (Beschwerdegegnerin), vom
- Juli 2002 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird wegen Unvollständigkeit der Auskunftserteilung teilweise stattgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides über die in der Hausliste zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens enthalten gewesenen Kündigungs- und Saldodaten sowie über den Inhalt des Datums „Datenvolumen“ Auskunft zu geben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Mit Beschwerde vom
- Juli 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, am
- April 2002 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 gerichtet zu haben, welches mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2002 beantwortet worden sei und folgende Daten des Beschwerdeführers enthalten habe: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und Kontodaten. Wie der Beschwerdeführer in einem per E-Mail übermittelten Verbesserungsschreiben vom
- Oktober 2002 mitteilte, sei diese Auskunft nicht vollständig, weil insbesondere nicht enthalten seien: a. Mit Beschwerde vom
- Juli 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, am
- April 2002 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 gerichtet zu haben, welches mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2002 beantwortet worden sei und folgende Daten des Beschwerdeführers enthalten habe: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und Kontodaten. Wie der Beschwerdeführer in einem per E-Mail übermittelten Verbesserungsschreiben vom
- Oktober 2002 mitteilte, sei diese Auskunft nicht vollständig, weil insbesondere nicht enthalten seien: -Strichaufzählung statistische Daten, insbesondere die bei Bestellung des Anschlusses gemachten Angaben zum bisherigen Telefonieanbieter -Strichaufzählung persönliche Daten, wie Berufsstand, Führerschein (Ausweisnummer, Ausfertigungsdatum, ausstellende Behörde), e-mail-Adresse und Mobiltelefonnummer -Strichaufzählung Vermittlungsdaten, die im Sinne des § 93 TKGVermittlungsdaten, die im Sinne des Paragraph 93, TKG zur Verrechnung der Telefonie-Dienstleistungen benötigt würden; sowie Internet-Verbindungsdaten bzw. Datenvolumina -Strichaufzählung eigene Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend die Geschäftsbeziehung (Bonität und Zahlungsverhalten, Kundenbeschwerden (‚Trouble Tickets’) und formlose Bemerkungen (‚Bad Guy’-Eintrag)) -Strichaufzählung Hausliste, die als Vertriebshilfsmittel der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende Informationen enthalte: Stornogrund (warum ein Kabel-TV Vertrag abgelehnt worden sei); Kündigungsgrund (warum der bestehende Vertrag gekündigt worden sei). b. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Fax vom
- November 2002 der Datenschutzkommission folgende daraufhin erteilte Auskunft an den Beschwerdeführer vom selben Tag zur Kenntnis: „
- Statistische Daten: früherer Telefonbetreiber: R***, bisherige Telefonkosten : ***,- ATS monatlich
- Persönliche Daten: Angestellter, Führerschein Nr. 0***, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien, Geburtsdatum 2***, e-mail Adresse: u***@***.org, Mobiltelefonnummer: 0***
- Vermittlungsdaten: Diese Daten werden von uns gem. § 93 TKG solange aufgehoben, bis die Einspruchsfrist gegen eine Rechnung abgelaufen ist. Danach werden diese Daten von uns gelöscht.
- Vermittlungsdaten: Diese Daten werden von uns gem. Paragraph 93, TKG solange aufgehoben, bis die Einspruchsfrist gegen eine Rechnung abgelaufen ist. Danach werden diese Daten von uns gelöscht. Das Surfverhalten unserer Kunden wird von uns weder überwacht noch gespeichert, es sei denn über gerichtlichen Auftrag. Es gibt aber eine allgemeine Verkehrsmessung, welche anonymisiert den gesamten Datentransfer im Netz misst. Dies ist notwendig, um das Netz entsprechend den gegenwärtigen und zukünftigen Erfordernissen zu konfigurieren. Darüber hinaus überprüfen wir, ob die vertragsgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von unseren Kunden eingehalten werden.
- Eigene Angaben: Es gibt weder Daten über Bonität, noch gibt es sog. Bad Guy Einträge. Hinsichtlich des Zahlungsverhaltens ist auszuführen, dass es natürlich eine Überprüfung des Zahlungsverhaltens gibt, da sonst eine Verrechnung nicht möglich wäre. Dazu gehören auch Aufzeichnungen des Mahnlaufes. Kundenbeschwerden werden von uns archiviert. Selbstverständlich wird jede Kundenbeschwerde beantwortet.
- Hausliste: Es gibt sog. Hauslisten, diese dienen unseren Kundenberatern für Zwecke des Vertriebes. Dort sind allgemeine Informationen über Name, Türnummer und ob Kundenkontakt vorhanden ist, eingetragen. Es gibt keine Aufzeichnungen über Storno- oder Kündigungsgründe.“ c. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Fax vom
- November 2002, dass diese Auskunft wiederholt falsch und unvollständig sei, was dieser anhand der (diesem Schreiben beiliegenden) deklarativen Beschreibung der so genannten Hausliste auch beweisen könne. d. In einer weiteren Stellungnahme vom
- Dezember 2002 brachte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer vom selben Tag zur Kenntnis, in welchem die Beschwerdegegnerin ausführte: „Unsere Auskunft vom 11.11.2002 war inhaltlich vollständig und richtig. Die darüber hinausgehenden Daten das Objekt betreffend, sind nicht personenbezogen und also solche nicht der Auskunftspflicht nach DSG unterworfen. Die von Ihnen erwähnten sog. Hauslisten, dienen unseren Kundenberatern für Zwecke des Vertriebes. Dort sind verschiedene technische, die jeweiligen Häuser betreffende Daten vermerkt. Zum Beispiel die genaue Adresse des Hauses, ob das Haus angeschlossen ist, welche Frequenzen (UHF, VHF) in dem Haus einem bestimmten Kanal zugeordnet sind, die Verlegungsart der Kabel, welche Werbemöglichkeiten wir in dem betreffenden Haus haben, ob ein Kundenkontakt schon vorliegt bzw. ob ein Kunde keinen Anschluss möchte. Wie schon erwähnt sind dies alles Informationen die nur dazu dienen, das betreffende Hausobjekt für uns erfassbar zu machen und ein unentbehrliches Hilfsmittel für unsere Kundenberater um eine entsprechende Betreuung unserer Kunden zu gewährleisten, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden hiedurch nicht verletzt. Wie schon in unserem Schreiben vom 11.11.2002 ausgeführt, muss es auch Aufzeichnungen hinsichtlich des Zahlungsverhaltens schon bestehender Kunden geben, da sonst eine Verrechnung bzw. ein Mahnlauf nicht möglich wäre und unter Umständen auch insolvente Kunden neuerlich einen Vertrag abzuschließen versuchen. Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass durch die Führung von sog. Hauslisten keine, über unsere bisherige Auskunft hinausgehenden personenbezogenen Daten im Sinne des DSG verarbeitet werden und daher auch nicht der Auskunftspflicht gem. § 26 DSG unterliegen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 11.11.2002.“ Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass durch die Führung von sog. Hauslisten keine, über unsere bisherige Auskunft hinausgehenden personenbezogenen Daten im Sinne des DSG verarbeitet werden und daher auch nicht der Auskunftspflicht gem. Paragraph 26, DSG unterliegen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 11.11.2002.“ e. In dem zu diesem Schreiben gewährten Parteiengehör bezweifelte der Beschwerdeführer per Fax vom
- Februar 2003 die Meinung der Beschwerdegegnerin, die Angaben in der Hausliste seien nicht personenbezogen, da diese auch den Namen des jeweiligen Mieters oder Vertriebspartners oder schutzwürdige Angaben, beispielsweise über ein offenes Saldo an der jeweiligen Adresse oder ob jemand als Schwarzseher bekannt sei, beinhalten würden. Darüber hinaus bestünden folgende hinreichend qualifizierte Hinweise auf eine unzulässige Verarbeitung von Daten durch die Beschwerdegegnerin: -Strichaufzählung Datenvolumen, um die besonders intensiven Nutzer später abzumahnen oder unter Androhung der Kündigung des Anschlussvertrages auf ein teureres Verrechnungsmodell umzustellen. -Strichaufzählung ‚Bad Guy’-Record, der glaubwürdigen und qualifizierten Hinweisen zufolge besonders schutzwürdige Informationen enthalte, beispielsweise wenn ein Kunde wegen mangelhafter Leistungsqualität wiederholt eine Gutschrift fordere. Schon die Existenz dieser Einträge werde als Geschäftsgeheimnis behandelt. Hinsichtlich der nach § 93 TKG unerlaubten Verarbeitung von Verbindungsdaten (Datenvolumen) durch die Beschwerdegegnerin bot der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2003 zwei Presseberichte von http://futurezone.orf.at als Beweis an, hinsichtlich des ‚Bad Guy’ Eintrags beruft er sich auf vertrauliche Informationen aus mehreren unabhängigen und glaubwürdigen Quellen. Überdies legt er einen Auszug des ‚Skriptum für Kundenberater’ der für die Beschwerdegegnerin im Direktmarketing und Vertrieb tätigen Firma vor. Hinsichtlich der nach Paragraph 93, TKG unerlaubten Verarbeitung von Verbindungsdaten (Datenvolumen) durch die Beschwerdegegnerin bot der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2003 zwei Presseberichte von http://futurezone.orf.at als Beweis an, hinsichtlich des ‚Bad Guy’ Eintrags beruft er sich auf vertrauliche Informationen aus mehreren unabhängigen und glaubwürdigen Quellen. Überdies legt er einen Auszug des ‚Skriptum für Kundenberater’ der für die Beschwerdegegnerin im Direktmarketing und Vertrieb tätigen Firma vor. f. Die Datenschutzkommission beauftragte durch das geschäftsführende Mitglied mit Schreiben vom
- Oktober 2003 aus technisch-fachlicher Sicht das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) mit der Erstattung eines Amtssachverständigengutachtens zu folgenden Fragen und den dafür notwendigen Befundaufnahmen:
- Enthält die Kundendatenbank einen sogenannten ‚Bad Guy-Record’, welcher besonders schutzwürdige Informationen enthält? 2.Ziffer 2 Welche personenbezogenen Daten enthält die ‚Hausliste’? 3.Ziffer 3 Werden von der Beschwerdegegnerin Bonitätsdaten der Kunden verarbeitet?
- Verzeichnet die Beschwerdegegnerin in der Kundendatenbank Storno- oder Kündigungsgründe? g. Die A-SIT führte zu diesen Fragen im Sachverständigengutachten (gezeichnet von Dr. Peter R*** und Norbert I***; Projektnummer A-SIT 4.***, GZ K120.823/0002- DSK/2005 vom
- März 2005) im wesentlichen aus: zu
- In den übermittelten Unterlagen befänden sich keine konkreten Hinweise auf die Existenz eines ‚Bad Guy-Records’ in der Kundendatenbank der Beschwerdegegnerin. Um auch bei Zugriff auf die Kundendatenbank eine effektive Suche nach einem ‚Bad Guy-Record’ durchführen zu können, seien genauere Angaben durch den Beschwerdeführer erforderlich, in welchem Bereich der Kundendatenbank und in welcher Form dieser Eintrag vorliegen solle. zu
- Die in den übermittelten Unterlagen enthaltene Muster-Hausliste enthalte Hinweise, dass von der Beschwerdegegnerin mehr personenbezogene Daten verarbeitet würden, als in der Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben worden sei. zu
- In den übermittelten Unterlagen fänden sich keine Hinweise, dass von der Beschwerdegegnerin eine Verarbeitung von Bonitätsdaten der Kunden erfolge, die über die in den Auskunftsschreiben gemachten Angaben hinausgehe. zu
- Die in den übermittelten Unterlagen enthaltene Muster-Hausliste enthalte Hinweise, dass Storno- oder Kündigungsgründe von der Beschwerdegegnerin verarbeitet würden. h. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs dazu nichts vor. Er berief sich allerdings in einem mit dem zuständigen Sachbearbeiter am
- Mai 2005 geführten Telefongespräch erneut auf zuverlässige Quellen aus dem Bereich der Beschwerdegegnerin. i. Die Beschwerdegegnerin erstattete zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme vom
- Mai
- Darin bestritt sie weiterhin die Existenz eines ‚Bad Guy-Records’, lediglich Informationen über Insolvenzverfahren oder die Zustimmung eines Sachwalters lägen vor. Hinsichtlich personenbezogener Daten in der Hausliste verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Beilage (Auszug Hausliste). Ebenso bestritt die Beschwerdegegnerin wie in den Schreiben vom
- November 2002 und
- Dezember 2002 das Vorhandensein von Daten über Bonitätsprüfung. Eine Überprüfung des Zahlungsverhaltens finde zu Verrechnungszwecken statt, der Mahnlauf werde protokolliert und jede Kundenbeschwerde archiviert. Schließlich würden in der Kundendatenbank Storno und Kündigungen zu statistischen und Marketingzwecken erfasst, beruhten aber auf freiwilliger Aussage des Kunden bei Vertragsbeendigung. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente sowie durch Einholung eines Amtssachverständigengutachtens. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Am
- April 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 betreffend „sämtliche von ihnen zu meiner person verarbeiteten daten“ an die Beschwerdegegnerin. Am
- April 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 betreffend „sämtliche von ihnen zu meiner person verarbeiteten daten“ an die Beschwerdegegnerin. Gegen die umgehend erteilte Auskunft vom
- Mai 2002, welche Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und Kontodaten enthielt, erhob der Beschwerdeführer am
- Juli 2002 Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Verletzung seines Rechts auf Erteilung einer vollständigen Auskunft. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, deren Inhalt von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wurde. Mit Schreiben vom
- November 2002 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer neuerlich Auskunft, lautend wie folgt: „
- Statistische Daten: früherer Telefonbetreiber: R***, bisherige Telefonkosten : ***,- ATS monatlich
- Persönliche Daten: Angestellter, Führerschein Nr. 0***, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien, Geburtsdatum 2***, e-mail Adresse: u***@***.org, Mobiltelefonnummer: 0***
- Vermittlungsdaten: Diese Daten werden von uns gem. § 93 TKG solange aufgehoben, bis die Einspruchsfrist gegen eine Rechnung abgelaufen ist. Danach werden diese Daten von uns gelöscht.
- Vermittlungsdaten: Diese Daten werden von uns gem. Paragraph 93, TKG solange aufgehoben, bis die Einspruchsfrist gegen eine Rechnung abgelaufen ist. Danach werden diese Daten von uns gelöscht. Das Surfverhalten unserer Kunden wird von uns weder überwacht noch gespeichert, es sei denn über gerichtlichen Auftrag. Es gibt aber eine allgemeine Verkehrsmessung, welche anonymisiert den gesamten Datentransfer im Netz misst. Dies ist notwendig, um das Netz entsprechend den gegenwärtigen und zukünftigen Erfordernissen zu konfigurieren. Darüber hinaus überprüfen wir, ob die vertragsgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von unseren Kunden eingehalten werden.
- Eigene Angaben: Es gibt weder Daten über Bonität, noch gibt es sog. Bad Guy Einträge. Hinsichtlich des Zahlungsverhaltens ist auszuführen, dass es natürlich eine Überprüfung des Zahlungsverhaltens gibt, da sonst eine Verrechnung nicht möglich wäre. Dazu gehören auch Aufzeichnungen des Mahnlaufes. Kundenbeschwerden werden von uns archiviert. Selbstverständlich wird jede Kundenbeschwerde beantwortet.
- Hausliste: Es gibt sog. Hauslisten, diese dienen unseren Kundenberatern für Zwecke des Vertriebes. Dort sind allgemeine Informationen über Name, Türnummer und ob Kundenkontakt vorhanden ist, eingetragen. Es gibt keine Aufzeichnungen über Storno- oder Kündigungsgründe.“ Beweiswürdigung: Die Feststellung der erneuten Auskunftserteilung beruht auf dem am
- November 2002 der DSK in Kopie (protokolliert unter OZ 005/2002) vorgelegten Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer, dessen Erhalt von diesem auch nicht bestritten wurde.Beweiswürdigung: Die Feststellung der erneuten Auskunftserteilung beruht auf dem am
- November 2002 der DSK in Kopie (protokolliert unter OZ 005 aus 2002,) vorgelegten Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer, dessen Erhalt von diesem auch nicht bestritten wurde. Dagegen brachte der Beschwerdegegner im Rahmen des zur neuerlichen Auskunft eingeräumten Parteiengehörs vor, die Unvollständigkeit dieser Auskunft könne anhand der (beiliegenden) Hausliste bewiesen werden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2002 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nochmals Auskunft, lautend wie folgt: „Unsere Auskunft vom 11.11.2002 war inhaltlich vollständig und richtig. Die darüber hinausgehenden Daten das Objekt betreffend, sind nicht personenbezogen und also solche nicht der Auskunftspflicht nach DSG unterworfen. Die von Ihnen erwähnten sog. Hauslisten, dienen unseren Kundenberatern für Zwecke des Vertriebes. Dort sind verschiedene technische, die jeweiligen Häuser betreffende Daten vermerkt. Zum Beispiel die genaue Adresse des Hauses, ob das Haus angeschlossen ist, welche Frequenzen (UHF, VHF) in dem Haus einem bestimmten Kanal zugeordnet sind, die Verlegungsart der Kabel, welche Werbemöglichkeiten wir in dem betreffenden Haus haben, ob ein Kundenkontakt schon vorliegt bzw. ob ein Kunde keinen Anschluss möchte. Wie schon erwähnt sind dies alles Informationen die nur dazu dienen, das betreffende Hausobjekt für uns erfassbar zu machen und ein unentbehrliches Hilfsmittel für unsere Kundenberater um eine entsprechende Betreuung unserer Kunden zu gewährleisten, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden hiedurch nicht verletzt. Wie schon in unserem Schreiben vom 11.11.2002 ausgeführt, muss es auch Aufzeichnungen hinsichtlich des Zahlungsverhaltens schon bestehender Kunden geben, da sonst eine Verrechnung bzw. ein Mahnlauf nicht möglich wäre und unter Umständen auch insolvente Kunden neuerlich einen Vertrag abzuschließen versuchen. Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass durch die Führung von sog. Hauslisten keine, über unsere bisherige Auskunft hinausgehenden personenbezogenen Daten im Sinne des DSG verarbeitet werden und daher auch nicht der Auskunftspflicht gem. § 26 DSG unterliegen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 11.11.2002.“ Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass durch die Führung von sog. Hauslisten keine, über unsere bisherige Auskunft hinausgehenden personenbezogenen Daten im Sinne des DSG verarbeitet werden und daher auch nicht der Auskunftspflicht gem. Paragraph 26, DSG unterliegen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 11.11.2002.“ Beweiswürdigung: Die Feststellung der erneuten Auskunftserteilung beruht auf dem am
- Dezember 2002 der DSK in Kopie (protokolliert unter OZ 001/2003) vorgelegten Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer, dessen Erhalt von diesem wieder nicht bestritten wurde.Beweiswürdigung: Die Feststellung der erneuten Auskunftserteilung beruht auf dem am
- Dezember 2002 der DSK in Kopie (protokolliert unter OZ 001 aus 2003,) vorgelegten Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer, dessen Erhalt von diesem wieder nicht bestritten wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des zur weiteren Auskunft eingeräumten Parteiengehörs vor, die Angaben in der Hausliste seien personenbezogen, da diese auch den Namen des jeweiligen Mieters oder Vertriebspartners oder schutzwürdige Angaben, beispielsweise über ein offenes Saldo an der jeweiligen Adresse oder ob jemand als Schwarzseher bekannt sei, beinhalten würden. Darüber hinaus bestünden hinreichend qualifizierte Hinweise auf eine unzulässige Verarbeitung von Datenvolumen, um die besonders intensiven Nutzer später abzumahnen oder unter Androhung der Kündigung des Anschlussvertrages auf ein teureres Verrechnungsmodell umzustellen, sowie eines ‚Bad Guy’-Records, der glaubwürdigen und qualifizierten Hinweisen zufolge besonders schutzwürdige Informationen enthalte, beispielsweise wenn ein Kunde wegen mangelhafter Leistungsqualität wiederholt eine Gutschrift fordere, durch die Beschwerdegegnerin. Hinsichtlich der nach § 93 TKG unerlaubten Verarbeitung von Verbindungsdaten (Datenvolumen) durch die Beschwerdegegnerin bot der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2003 zwei Presseberichte von http://futurezone.orf.at als Beweis an, hinsichtlich des ‚Bad Guy’-Eintrags beruft er sich auf vertrauliche Informationen aus mehreren unabhängigen und glaubwürdigen Quellen. Überdies legt er einen Auszug des ‚Skriptum für Kundenberater’ der für die Beschwerdegegnerin im Direktmarketing und Vertrieb tätigen Firma vor. Hinsichtlich der nach Paragraph 93, TKG unerlaubten Verarbeitung von Verbindungsdaten (Datenvolumen) durch die Beschwerdegegnerin bot der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2003 zwei Presseberichte von http://futurezone.orf.at als Beweis an, hinsichtlich des ‚Bad Guy’-Eintrags beruft er sich auf vertrauliche Informationen aus mehreren unabhängigen und glaubwürdigen Quellen. Überdies legt er einen Auszug des ‚Skriptum für Kundenberater’ der für die Beschwerdegegnerin im Direktmarketing und Vertrieb tätigen Firma vor. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer am
- Februar 2003 bzw.
- Juni 2003 der DSK vorgelegten Schreiben (protokolliert zu 003/2003 und 006/2003).Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer am
- Februar 2003 bzw.
- Juni 2003 der DSK vorgelegten Schreiben (protokolliert zu 003 aus 2003, und 006 aus 2003,). VI. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch sechs. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
- Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
- Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Verfahren bzw. im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2002, vom
- November 2002 und vom
- Dezember 2002 Auskunft erteilt. Diese Auskunftsschreiben müssen bei einer Vollständigkeitsprüfung der erteilten Auskunft in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Daraus ergibt sich die Unvollständigkeit der Auskunft aus folgenden Gründen: a) Hausliste, Bonitätsdaten, Storno- und Kündigungsgründe: Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
- November 2002 die deklarative Beschreibung der so genannten Hausliste aus dem Jahr 1996 vor. Im Kopf dieser Liste heißt es: “Die Hausliste ist die wichtigste Arbeitsunterlage für den Kundenberater. Bei der Übernahme des Gebietes erhält der KB (Anmerkung: Kundenberater) zu jedem Haus … eine eigene Hausliste, aus der alle Informationen über Verlegungsart, Kunden, ehemalige Kunden, usw. zu entnehmen sind.“ Der Beschwerdeführer vermutet auch das Vorliegen von Bonitätsdaten sowie Storno- und Kündigungsgründen. Die Beschwerdegegnerin replizierte dazu, die Hauslisten dienten ihren Kundenberatern für Zwecke des Vertriebes. Dort seien verschiedene technische, die jeweiligen Häuser betreffende Daten vermerkt, welche nicht personenbezogen seien und daher dem Auskunftsrecht des DSG nicht unterlägen. Zum Beispiel die genaue Adresse des Hauses, ob das Haus angeschlossen sei, welche Frequenzen (UHF, VHF) in dem Haus einem bestimmten Kanal zugeordnet seien, die Verlegungsart der Kabel, welche Werbemöglichkeiten die Beschwerdegegnerin in dem betreffenden Haus habe, ob ein Kundenkontakt schon vorliege bzw. ob ein Kunde keinen Anschluss wolle. Diese Informationen seien nur dazu da, das betreffende Hausobjekt erfassbar zu machen und ein unentbehrliches Hilfsmittel für die Kundenberater zur Betreuung der Kunden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen würden hiedurch nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin bestritt weiters das Vorliegen von Bonitätsdaten und führte aus, dass es natürlich eine Überprüfung des Zahlungsverhaltens gebe, da sonst eine Verrechnung nicht möglich sei. Dazu gehörten auch Aufzeichnungen des Mahnlaufes und die Archivierung jeder Kundenbeschwerde. Auch die Verarbeitung von Storno- und Kündigungsgründen bestritt die Beschwerdegegnerin permanent, lediglich in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom
- Mai 2005 gab sie an, diese würden zu statistischen und Marketingzwecken erfasst, beruhten aber auf freiwilliger Aussage des Kunden bei Vertragsbeendigung. Der Amtssachverständige führte auf Basis der Muster-Hausliste aus dem Jahr 1996 aus, diese enthalte Hinweise, dass von der Beschwerdegegnerin mehr personenbezogene Daten verarbeitet würden, als in der Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben worden seien, unter anderem auch Storno- oder Kündigungsgründe. In den übermittelten Unterlagen fänden sich aber laut Amtssachverständigen keine Hinweise, dass von der Beschwerdegegnerin eine Verarbeitung von Bonitätsdaten der Kunden erfolge, die über die in den Auskunftsschreiben gemachten Angaben hinausgehe. Schon die Hausliste aus dem Jahr 1996 zeigt personenbezogene Daten, die weder vor noch während des Verfahrens vor der Datenschutzkommission beauskunftet wurden. Auch die von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom
- Mai 2005 vorgelegte aktuelle Hausliste vom selben Tag (Computerausdruck; Hausliste 2005) zeigt, dass bei der Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten vorhanden sind, die bisher nicht beauskunftet wurden. Die bisherigen Auskunftsschreiben enthalten in einer Gesamtschau folgende konkrete personenbezogene Daten des Beschwerdeführers: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer privat bzw. geschäftlich, E-Mail-Adresse, Kontonummer und BLZ, statistische Daten (früherer Telefonbetreiber, bisherige Telefonkosten), persönliche Daten (Berufsstatus (Arbeiter, Angestellter etc.), Führerscheinnummer, Ausstellungsbehörde des Führerscheins). Darüber hinaus ergeben sich aus der Beschreibung der Hausliste 1996 zumindest folgende personenbezogene Daten: AN (Angemeldet), S*** (Zusätze, Storno- oder Kündigungsgründe – Ablehnungsgründe), Z*** (Zahlungsbeginn bis Stilllegung bzw. nur Stornodatum, steht nur bei gekündigten oder stornierten Anschlüssen; sagt nichts darüber aus, ob Anschluss noch aktiv oder nicht), Saldo, AN (Anzahl der errichteten Anschlüsse in der Wohnung) und „Datei“. Bei der „Datei“ handelt es sich um ein in den Unterlagen nicht beschriebenes Datum, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich aber folgende Bedeutung, die auch die Personenbezogenheit dieses Datums zeigt: Inhalt ist entweder die Information über einen bestehenden Vertrag zwischen eingetragener Person und der Beschwerdegegnerin oder Probe (Probevertrag) oder Storno (während der Probezeit) oder Kündigung (von Seiten des Kunden oder der Beschwerdegegnerin). Auch in der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Hausliste 2005 finden sich bisher nicht beauskunftete personenbezogene Daten: Account-No., Produktfamilie und -name, AN-Datum (offensichtlich Anmeldedatum), KDG-Datum (offensichtlich Kündigungsdatum), Contact Role, Balance (offensichtlich Saldo) sowie Cancelation Reason (offensichtlich Kündigungsgrund). Zuvor bestritt die Beschwerdegegnerin entgegen dem Inhalt dieser Beilage stets das Vorliegen von Aufzeichnungen von Daten über Bonität des Kunden sowie von Storno- oder Kündigungsgründen. Dieses Verhalten lässt die Behauptung, Storno- oder Kündigungsgründe würden in der Kundendatenbank zu statistischen und Marketingzwecken erfasst und bei freiwilliger Angabe des Kunden bei Vertragsbeendigung erfolgen, ebenso wenig glaubhaft erscheinen wie die schon die allgemeine Lebenserfahrung zeigende Tatsache, dass Kunden solche Angaben nach beendeter Vertragsbeziehung wohl kaum freiwillig machen würden. Zu Daten über die Bonität findet sich der Eintrag Saldo bzw. Balance sowie in der Hausliste 1996 der Eintrag S***, in welchem vermerkt sein kann, ob eine ausstehende Forderung von der Beschwerdegegnerin eingeklagt bzw. ausgebucht wurde. Diese Daten wurden sämtlich bisher nicht beauskunftet. Da diese Hauslisten (sowohl jene aus dem Jahr 1996 als auch jene aus 2005) personenbezogene Daten (darunter auch solche zur Bonität sowie Storno- oder Kündigungsgründe) enthalten, die bisher nicht beauskunftet wurden, war der Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes stattzugeben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist von zwei Wochen alle zu seiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten in der Hausliste (zumindest die oben genannten) zu beauskunften. Dies bedeutet nicht, dass die einzelnen Felder einer Datenbank vollständig aufgezählt und hinsichtlich ihres Inhalts (z.B. auch „leer“) kommentiert werden müssten. Vielmehr ist nur der in unmittelbarer Relation zum Betroffenen stehende Dateninhalt, der sich aus der Widmung eines oder mehrerer Datenfelder und ihrer Befüllung insgesamt ergibt, in der Auskunft in allgemein verständlicher Form darzustellen. Die Frist von zwei Wochen zur Auskunftserteilung ist angemessen, da diese Daten der Beschwerdegegnerin aktuell zur Verfügung stehen, womit sich kein großer Aufwand zu ihrer Beschaffung ergibt. b) Datenvolumina Der Beschwerdeführer behauptet, obwohl gemäß § 93 TKG Vermittlungsdaten nur zum Zweck der Verrechnung gespeichert werden dürften, werde offensichtlich das von den Kunden übermittelte Datenvolumen erfasst und gespeichert, um intensive Nutzer abmahnen oder unter Androhung der Kündigung des Anschlussvertrages auf ein teureres Verrechnungsmodell umstellen zu können. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer zwei im Internet unter http://futurezone.orf.at/ abrufbare Presseberichte vor. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass es laut der Beschwerdegegnerin (Interview) Extrem-User mit mehreren Dutzend Gigabyte (GB) Downloadvolumen gebe, als Beispiel werde ein User mit 160 GB genannt. Grenze für das so genannte „Fair Use“-Prinzip sei 10 GB. Dieses Prinzip solle ein gewisses Gleichgewicht unter den Benutzern erhalten und eine exzessive Ausnutzung der Verbindung durch einzelne Benutzer vermeiden. Üblicherweise sei ein zeitweiliges Überschreiten des Datentransfervolumens zulässig, nur Benutzer, deren Übertragungsvolumen permanent deutlich darüber liege, würden abgemahnt. Dies wurde auch in einem mit einem Kundenberater des Kundencenters der Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräch des zuständigen Sachbearbeiters vom
- Mai 2005 bestätigt, welcher auch angab, dass dazu eine Speicherung des Datenvolumens des einzelnen Kunden erfolgt. Dies scheint für die Datenschutzkommission auch durchaus plausibel, würde doch bei Nichtspeicherung des Datenvolumens jedes einzelnen Kunden das Angebot eines Produktes unter oben beschriebenem „Fair Use“-Prinzip mit den beschriebenen Abmahnungsusancen nicht möglich sein. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das bisher nicht angegebene Datenvolumen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auskunft zu beauskunften, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben war. Der Beschwerdeführer behauptet, obwohl gemäß Paragraph 93, TKG Vermittlungsdaten nur zum Zweck der Verrechnung gespeichert werden dürften, werde offensichtlich das von den Kunden übermittelte Datenvolumen erfasst und gespeichert, um intensive Nutzer abmahnen oder unter Androhung der Kündigung des Anschlussvertrages auf ein teureres Verrechnungsmodell umstellen zu können. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer zwei im Internet unter http://futurezone.orf.at/ abrufbare Presseberichte vor. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass es laut der Beschwerdegegnerin (Interview) Extrem-User mit mehreren Dutzend Gigabyte (GB) Downloadvolumen gebe, als Beispiel werde ein User mit 160 GB genannt. Grenze für das so genannte „Fair Use“-Prinzip sei 10 GB. Dieses Prinzip solle ein gewisses Gleichgewicht unter den Benutzern erhalten und eine exzessive Ausnutzung der Verbindung durch einzelne Benutzer vermeiden. Üblicherweise sei ein zeitweiliges Überschreiten des Datentransfervolumens zulässig, nur Benutzer, deren Übertragungsvolumen permanent deutlich darüber liege, würden abgemahnt. Dies wurde auch in einem mit einem Kundenberater des Kundencenters der Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräch des zuständigen Sachbearbeiters vom
- Mai 2005 bestätigt, welcher auch angab, dass dazu eine Speicherung des Datenvolumens des einzelnen Kunden erfolgt. Dies scheint für die Datenschutzkommission auch durchaus plausibel, würde doch bei Nichtspeicherung des Datenvolumens jedes einzelnen Kunden das Angebot eines Produktes unter oben beschriebenem „Fair Use“-Prinzip mit den beschriebenen Abmahnungsusancen nicht möglich sein. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das bisher nicht angegebene Datenvolumen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auskunft zu beauskunften, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben war. c) „Bad Guy“-Einträge: Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin verarbeite zu jedem Kunden so genannte „Bad Guy“-Einträge. Dabei handle es sich um „formlose Bemerkungen“, welche besonders schutzwürdige Informationen enthielten, beispielsweise wenn ein Kunde wegen mangelhafter Leistungsqualität wiederholt eine Gutschrift fordere. Schon die Existenz dieser Einträge werde als Geschäftsgeheimnis behandelt. Der Beschwerdeführer stützt sich bei diesen Behauptungen auf „glaubwürdige und qualifizierte Hinweise“ aus informierten Kreisen der Beschwerdegegnerin, wie er in einem Telefonat am
- Mai 2005 mit dem Sachbearbeiter betont. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Existenz eines solchen „Bad Guy“-Eintrages, lediglich Informationen über Insolvenzverfahren oder die Zustimmung eines Sachwalters lägen vor. Der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zum Schluss, in den übermittelten Unterlagen befänden sich keine konkreten Hinweise auf die Existenz eines ‚Bad Guy-Records’ in der Kundendatenbank der Beschwerdegegnerin. Um auch bei Zugriff auf die Kundendatenbank eine effektive Suche nach einem ‚Bad Guy-Record’ durchführen zu können, seien genauere Angaben durch den Beschwerdeführer erforderlich, in welchem Bereich der Kundendatenbank und in welcher Form dieser Eintrag vorliegen solle. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen schließt sich die Datenschutzkommission an: aufgrund fehlender, die Behauptungen des Beschwerdeführers stützender Beweismittel konnte die Existenz eines „Bad Guy“-Eintrages nicht erwiesen werden. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen. Hinsichtlich aller anderen Daten(arten) in den anfangs erwähnten Auskunftsschreiben kann die Datenschutzkommission eine Unvollständigkeit nicht erkennen, der Beschwerdeführer bringt in diese Richtung auch nichts weiter vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.