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{'item': 'K120.901/0005-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.901/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Erich G*** in Wien, T***gasse 15/5 (Beschwerdeführer), gegen die Wiener Gebietskrankenkasse in 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19 (Beschwerdegegnerin), vom
  2. November 2003 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Erich G*** in Wien, T***gasse 15/5 (Beschwerdeführer), gegen die Wiener Gebietskrankenkasse in 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19 (Beschwerdegegnerin), vom
  3. November 2003 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: 1.Ziffer eins Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2.Ziffer 2 Die Anträge des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung für das Parteiengehör, nochmaliges Ersuchen der Beschwerdegegnerin um Stellungnahme, ob die Daten tatsächlich in Papierform bzw. auf Mikrofilm gespeichert seien und auf Unterbrechung des Verfahrens werden abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
  4. November 2003, vom
  5. November 2003, vom
  6. November 2003, vom
  7. November 2003, vom
  8. November 2003, vom
  9. Dezember 2003, vom
  10. Dezember 2003 und vom
  11. Dezember 2003 an die Datenschutzkommission und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er hätte mit Schreiben vom
  12. Oktober 2002,
  13. Februar 2003,
  14. April 2003 und
  15. Oktober 2003 von der Beschwerdegegnerin kostenlos Auskünfte über Versicherungs- und Krankenstandszeiten ab
  16. August 1960 laufend bis
  17. Juli 1976, konkret eine „Versicherungszeit- und Krankenstandszeitbestätigung“, verlangt, diese aber nicht erhalten. Alle Zeiten vor 1972 seien nicht in einer EDV-Anlage gespeichert. Es müsse festgestellt werden, ob auf dieses Begehren überhaupt das Datenschutzgesetz Anwendung finde. Dazu legte der Beschwerdeführer Antwortschreiben vom
  18. März 2003 (zum Schreiben vom
  19. Februar 2003), vom
  20. April 2003 (zum Schreiben vom
  21. April 2003), vom
  22. November 2003 (zum Schreiben vom
  23. Oktober 2003), vom
  24. November 2003 (ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
  25. November 2003 betreffend) und vom
  26. Dezember 2003 (Schreiben des Beschwerdeführers vom
  27. November 2003 und vom
  28. November 2003 betreffend) vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug, ausgestellt von der Beschwerdegegnerin am
  29. November 2003, vor, welcher alle Versicherungs- und Krankenstandszeiten von August 1960 bis
  30. Februar 2003 enthielt. b. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schreiben vom
  31. Jänner 2004 in Beantwortung der Aufforderung zur Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes vor: Eine unentgeltliche Auskunft sei einmal pro Jahr über den aktuellen, d.h. den im direkten Zugriff stehenden Datenbestand zu erteilen. Wünsche ein Versicherter darüber hinausgehende Bestätigungen, so seien diese nur gegen Kostenersatz möglich. In chronologischer Reihenfolge werde der Schriftverkehr bzw. telefonische Kontakt mit dem Beschwerdeführer wiedergegeben: Der Beschwerdeführer habe sich das erste Mal am
  32. Oktober 2002 schriftlich an die Beschwerdegegnerin gewandt, eine Erledigung durch die zuständige Fachabteilung sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt. Am
  33. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 11 Datenschutzgesetz (dessen Anwendbarkeit und Gültigkeit er in folgenden Schreiben mehrfach bezweifle) um Ausstellung von Bestätigungen über Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen ab dem Jahr 1960 ersucht. Mit Schreiben vom
  34. März 2003 seien dem Beschwerdeführer die im aktuellen Zugriff befindlichen Daten unentgeltlich beauskunftet worden und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 eine unentgeltliche Auskunft nur für den aktuellen Datenbestand zu erfolgen habe. Ihm sei angeboten worden, Auskünfte aus den nicht im ständigen Zugriff befindlichen Daten gegen Kostenersatz von € 250,88 übermittelt zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich das erste Mal am
  35. Oktober 2002 schriftlich an die Beschwerdegegnerin gewandt, eine Erledigung durch die zuständige Fachabteilung sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt. Am
  36. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 11, Datenschutzgesetz (dessen Anwendbarkeit und Gültigkeit er in folgenden Schreiben mehrfach bezweifle) um Ausstellung von Bestätigungen über Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen ab dem Jahr 1960 ersucht. Mit Schreiben vom
  37. März 2003 seien dem Beschwerdeführer die im aktuellen Zugriff befindlichen Daten unentgeltlich beauskunftet worden und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 eine unentgeltliche Auskunft nur für den aktuellen Datenbestand zu erfolgen habe. Ihm sei angeboten worden, Auskünfte aus den nicht im ständigen Zugriff befindlichen Daten gegen Kostenersatz von € 250,88 übermittelt zu erhalten. Am
  38. Oktober 2003 habe sich der Beschwerdeführer – diesmal mit dem Ersuchen um Bestätigung der Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen im Zeitraum
  39. August 1960 bis
  40. Juli 1976 – erneut an die Beschwerdegegnerin gewandt. Gleichzeitig habe er angegeben, eine Bestätigung vom
  41. August 1987 über diese Zeiten zu besitzen. Mit Schreiben vom
  42. November 2003 sei neuerlich auf den Kostenersatz im obigen Sinne hingewiesen worden. Dies habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  43. November 2003 abgelehnt und die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes in Abrede gestellt. Mit Schreiben vom
  44. November 2003 sei versucht worden, dem Beschwerdeführer erneut die Sachlage zu erklären. In Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
  45. November 2003 und
  46. November 2003 habe der Beschwerdeführer nun angegeben, die Bestätigung aus 1987 sei in Verlust geraten, obgleich er eine Kopie dieser Bestätigung an die Datenschutzkommission geschickt hätte. Auch in einem Telefonat am
  47. Dezember 2003 sei versucht worden, dem Beschwerdeführer die Sachlage zu erklären, was letztlich gescheitert sei. c. Der Beschwerdeführer bestritt (nach mehrmaligen Fristverlängerungsgesuchen verspätet) das Vorbringen der Beschwerdegegnerin per SMS mehrmals „im Grunde und in der Höhe zur Gänze“. In einem SMS vom
  48. Mai 2005 gab er an, die Versicherungsdaten, Krankenstände, Firmennamen seien bis 1972 in Papier bzw. Mikrofilm angelegt. Es wäre zu prüfen, ob wirklich das neue Datenschutzgesetz anzuwenden sei. Er wolle nur eine „Urkunde“ bzw. Versicherungszeit- und Krankenstandsbestätigung ausgestellt erhalten. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer mit einem SMS vom
  49. Mai 2005 um (weitere) Fristverlängerung um 12 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin solle um eine ergänzende Stellungnahme ersucht werden, ob die Daten tatsächlich in Papierform bzw. auf Mikrofilm gespeichert seien. Schließlich solle das Verfahren vor der Datenschutzkommission aufgrund eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unterbrochen werden. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer wandte sich per Schreiben vom
  50. Februar 2003 unter Berufung auf § 11 Datenschutzgesetz an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Ausstellung von Bestätigungen über Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen ab dem Jahr
  51. Der Beschwerdeführer wandte sich per Schreiben vom
  52. Februar 2003 unter Berufung auf Paragraph 11, Datenschutzgesetz an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Ausstellung von Bestätigungen über Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen ab dem Jahr
  53. Mit Schreiben vom
  54. März 2003 sind dem Beschwerdeführer die im aktuellen Zugriff befindlichen Daten (die Jahre 1984 bis 2001 betreffend) unentgeltlich beauskunftet und ihm im Übrigen unter Hinweis auf § 26 Abs. 6 DSG 2000 angeboten worden, darüber hinaus gehende Daten gegen Kostenersatz von € Mit Schreiben vom
  55. März 2003 sind dem Beschwerdeführer die im aktuellen Zugriff befindlichen Daten (die Jahre 1984 bis 2001 betreffend) unentgeltlich beauskunftet und ihm im Übrigen unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 angeboten worden, darüber hinaus gehende Daten gegen Kostenersatz von € 250,88 mitzuteilen. Am
  56. Oktober 2003 wandte sich der Beschwerdeführer – diesmal mit dem Ersuchen um Bestätigung der Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen im Zeitraum
  57. August 1960 bis
  58. Juli 1976 – erneut an die Beschwerdegegnerin. In Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom
  59. und vom
  60. November 2003 wurde unter Erklärung des § 26 Abs. 6 DSG 2000 neuerlich auf den Kostenersatz im obigen Sinne bezüglich dieser Daten hingewiesen. Am
  61. Oktober 2003 wandte sich der Beschwerdeführer – diesmal mit dem Ersuchen um Bestätigung der Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen im Zeitraum
  62. August 1960 bis
  63. Juli 1976 – erneut an die Beschwerdegegnerin. In Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom
  64. und vom
  65. November 2003 wurde unter Erklärung des Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 neuerlich auf den Kostenersatz im obigen Sinne bezüglich dieser Daten hingewiesen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und decken sich mit der Nacherzählung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen
  66. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
  67. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
  68. Zur Anwendbarkeit des DSG 2000: Obwohl der Beschwerdeführer dessen Anwendbarkeit bezweifelt, ist doch das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden. Bei Auskunftsbegehren kommt es für die Frage, welche Fassung des Datenschutzgesetzes anwendbar ist, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens an und nicht darauf, aus welchem Zeitraum die gewünschten Daten stammen. Da der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren hinsichtlich auch der in der Beschwerde monierten Versicherungs- und Krankenstandszeiten, Dienstgeberdaten und Beitragsgrundlagen im Zeitraum
  69. August 1960 bis
  70. Juli 1976 an die Beschwerdegegnerin am
  71. November 2003 gestellt hat, ist ausschließlich das seit
  72. Jänner 2000 in Geltung stehende Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
  73. Zum Auskunftsbegehren: Der Beschwerdeführer betonte in seinen zahlreichen Eingaben, dass es ihm um eine Bestätigung von Versicherungs- und Krankenstandszeiten für den Zeitraum vom
  74. August 1960 bis
  75. Juli 1976 geht. Die Beschwerde ist aber nicht berechtigt: Der Beschwerdeführer selbst legte mit Eingabe vom
  76. November 2003 einen von der Beschwerdegegnerin stammenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vor (Computerausdruck vom
  77. November 2003), aus welchem sich die Versicherungszeiten, die Zeiten von Kranken- oder Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum August 1960 bis Februar 2003 ergeben. Damit ist aber das oben genannte Begehren des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens wohl erfüllt worden. Ob trotz dieses Auszugs, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, Daten über den vom Beschwerdeführer gewünschten Zeitraum nicht dem aktuellen Datenbestand der Datenanwendung angehören und daher eine Auskunft gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 nicht unentgeltlich erteilt werden muss, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, alle „Zeiten vor 1972 sind nicht in einer EDV-Anlage gespeichert“, ist mit diesem Auszug widerlegt. Ob trotz dieses Auszugs, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, Daten über den vom Beschwerdeführer gewünschten Zeitraum nicht dem aktuellen Datenbestand der Datenanwendung angehören und daher eine Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 nicht unentgeltlich erteilt werden muss, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, alle „Zeiten vor 1972 sind nicht in einer EDV-Anlage gespeichert“, ist mit diesem Auszug widerlegt. Wenn aber die vom Beschwerdeführer aus seinen Eingaben erkennbar gewünschte Auskunft bereits erteilt worden ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Der Antrag vom
  78. Mai 2005, die Beschwerdegegnerin um Stellungnahme zu ersuchen, ob die Daten tatsächlich in Papierform bzw. auf Mikrofilm gespeichert seien, ist daher mangels Relevanz abzuweisen.
  79. Zu den Anträgen vom
  80. Mai 2005 Angesichts einer Frist für das Parteiengehör vom
  81. Februar 2004 (Datum der Übernahme des rekommandiert gesendeten Schreibens) bis
  82. Mai 2005 (nach Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Beschwerdeführer am
  83. Mai 2005) ist eine weitere Fristerstreckung um zwölf Wochen (trotz Spitalsaufenthaltes des Beschwerdeführers vom
  84. Februar 2004 bis
  85. März 2004 (Aufenthaltsbestätigung des Spitals) und vom
  86. Oktober 2004 bis
  87. März 2005 (Behauptung des Beschwerdeführers)) nicht mehr zu bewilligen und der Antrag daher abzuweisen. Ebenso wenig ist eine Unterbrechung des Verfahrens aufgrund einer eine andere Angelegenheit betreffenden anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgesehen, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.