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{'item': 'K120.963/0010-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.963/0010-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER, sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Siegfried B*** (Beschwerdeführer) aus S***, vertreten durch A****, F*** und D***, Rechtsanwälte in R***, vom
  2. Mai 2004, gegen die Bezirkshauptmannschaft Z*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung des gewerberechtlichen Bescheids vom
  3. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, an das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, zwischen dem Bescheiddatum und dem
  4. März 2004, wird gemäß §§ 1 Abs 1, 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, sowie § 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004, wie folgt entschieden:Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Siegfried B*** (Beschwerdeführer) aus S***, vertreten durch A****, F*** und D***, Rechtsanwälte in R***, vom
  5. Mai 2004, gegen die Bezirkshauptmannschaft Z*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung des gewerberechtlichen Bescheids vom
  6. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, an das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, zwischen dem Bescheiddatum und dem
  7. März 2004, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, sowie Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: A) Vorbringen der Beteiligten Mit Eingabe vom
  8. Mai 2004 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage einer Reihe von Beweismitteln (Urkundenkopien) Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und brachte dazu vor: Er betreibe langjährig als Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ein auf Krankentransporte spezialisiertes Mietwagenunternehmen in S***, Steiermark, gelegen im Amtssprengel der Beschwerdegegnerin, die als Gewerbebehörde die Aufsicht über sein Unternehmen führe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z*** vom
  9. Juni 2003, Zl. 4.0-**/03, sei ihm auferlegt worden, zu Krankentransporten nur Krankentransportwagen einer bestimmten Bauart (Type A gemäß EN 1789) zu verwenden, sowie untersagt worden, die Notrufnummer 144 und das Rote Kreuz als Symbol auf seinen Fahrzeugen anzubringen. In der Bescheidbegründung sei festgehalten worden, dass sein Unternehmen nicht zur Durchführung von Rettungsfahrten befugt sei. Er habe diesen Bescheid durch Berufung bekämpft. Am
  10. März 2004 habe die in Wien und Graz tätige Rechtsanwaltskanzlei St****, G**, Ä*** & Partner namens des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Steiermark, ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren, verbunden mit einer Klagsdrohung an ihn gerichtet. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass das Rote Kreuz bzw. dessen Anwälte über den Inhalt des Bescheids der Beschwerdegegnerin vom
  11. Juni 2003 informiert waren. Das Rote Kreuz als gemeinnütziger Verein habe in diesem gewerberechtlichen Verfahren keinerlei Partei- oder Beteiligtenstellung genossen und hätte vom Inhalt des Bescheids rechtmäßig keine Kenntnis erlangen dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr personenbezogene, wirtschaftliche Daten (Betriebseinrichtung, Betriebsausstattung, Personalzahl, Personalausbildung, Betriebsumfang etc.) aus diesem (schwebenden) Verfahren entgegen § 6 Abs 1 Z 1 DSG 2000 in Form des bereits zitierten Bescheids an Dritte, nämlich den Landesverband Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes übermittelt und dadurch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 die Feststellung dieser Rechtsverletzung. Er betreibe langjährig als Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ein auf Krankentransporte spezialisiertes Mietwagenunternehmen in S***, Steiermark, gelegen im Amtssprengel der Beschwerdegegnerin, die als Gewerbebehörde die Aufsicht über sein Unternehmen führe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z*** vom
  12. Juni 2003, Zl. 4.0-**/03, sei ihm auferlegt worden, zu Krankentransporten nur Krankentransportwagen einer bestimmten Bauart (Type A gemäß EN 1789) zu verwenden, sowie untersagt worden, die Notrufnummer 144 und das Rote Kreuz als Symbol auf seinen Fahrzeugen anzubringen. In der Bescheidbegründung sei festgehalten worden, dass sein Unternehmen nicht zur Durchführung von Rettungsfahrten befugt sei. Er habe diesen Bescheid durch Berufung bekämpft. Am
  13. März 2004 habe die in Wien und Graz tätige Rechtsanwaltskanzlei St****, G**, Ä*** & Partner namens des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Steiermark, ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren, verbunden mit einer Klagsdrohung an ihn gerichtet. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass das Rote Kreuz bzw. dessen Anwälte über den Inhalt des Bescheids der Beschwerdegegnerin vom
  14. Juni 2003 informiert waren. Das Rote Kreuz als gemeinnütziger Verein habe in diesem gewerberechtlichen Verfahren keinerlei Partei- oder Beteiligtenstellung genossen und hätte vom Inhalt des Bescheids rechtmäßig keine Kenntnis erlangen dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr personenbezogene, wirtschaftliche Daten (Betriebseinrichtung, Betriebsausstattung, Personalzahl, Personalausbildung, Betriebsumfang etc.) aus diesem (schwebenden) Verfahren entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 in Form des bereits zitierten Bescheids an Dritte, nämlich den Landesverband Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes übermittelt und dadurch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 die Feststellung dieser Rechtsverletzung. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
  15. Mai 2004, GZ K120.963/0003-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte unter Vorlage umfangreicher Beweismittel (Aktenkopien zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Gewerberechtsverfahren) mit Stellungnahme von Bezirkshauptmann Dr. T*** vom
  16. Juni 2004, GZ Vst L ***3/25, vor, mit der 'Causa' des Beschwerdeführers sei schon eine Reihe von Landes- und Bundesdienststellen befasst gewesen, einschließlich des Steiermärkischen Landtags, der Bundesgendarmerie und der Gerichte. Hintergrund sei ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer, der unter der Bezeichnung 'Grünes Kreuz' tätig sei, und dem Roten Kreuz über die Befugnisse des Beschwerdeführers nach dem Steiermärkischen Rettungsdienstegesetz. Die Gemeinden des S****tals hätten auf Grundlage dieses Gesetzes und um Haftungsfolgen auszuschließen, dem Roten Kreuz die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen, da der Beschwerdeführer dazu rechtlich nicht befugt sei. Für den Bezirkshauptmann als Beamten (und Rotkreuz-Funktionär) wie für sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin könne eine Übermittlung des fraglichen Bescheids an die Rechtsanwaltskanzlei St****, G**, Ä*** & Partner ausgeschlossen werden. Möglich sei vielmehr, dass die genannte Anwaltskanzlei im Rahmen von Straf- oder Schadenersatzverfahren, in denen sie Gegner des Beschwerdeführers vertrete, von diesen Dingen Kenntnis erlangt habe. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von Beschwerdeführer wie Beschwerdegegner vorgelegten Urkundenkopien, Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Steiermark und Einvernahme von Dr. Nikolaus A***, Rechtsanwalt, als Zeugen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, so weit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt. Er hat dazu innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Die Bezirkshauptmannschaft Z*** (nunmehrige Beschwerdegegnerin) hat als Gewerbebehörde erster Instanz, datiert mit
  17. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, einen Bescheid betreffend 'Krankentransporte; Feststellung des Umfanges der Gewerbeberechtigung' erlassen. Dieser Bescheid enthält (u.a.) die Feststellung der Befugnis, Krankentransporte durchführen zu dürfen, sowie die Auflage, dass das 'Rote Kreuz' und die 'Notrufnummer 144' an den Krankentransportwagen nicht angebracht sein dürfen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers kein Rettungsdienst im Sinne der landesgesetzlichen Vorschriften der Steiermark sondern ein gewerbliches Krankentransportunternehmen ist, entsprechende Teile des Konzessionsbescheides aus dem Jahr 1987, die noch auf die Rechtslage vor Regelung des Rettungswesens durch den steiermärkischen Landesgesetzgeber Bezug nähmen, seien daher für gegenstandslos zu erklären gewesen. Dieser Bescheid wurde den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers am
  18. Juni 2003 als RSb-Brief zugestellt. Weiters wurde er zeitgleich von der Beschwerdegegnerin den (Orts-)Gemeinden [Anmerkung Bearbeiter: es folgt die Aufzählung von sechs Gemeindenamen] sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark, somit acht weiteren Adressaten, auf dem Postweg übermittelt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des zitierten Bescheids (insbesondere den Verteiler am Schluss hinsichtlich der Empfänger), vorgelegt vom Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Beschwerde vom
  19. Mai
  20. Mit Schreiben vom
  21. März 2004, GZ ROTEKR/********RW, forderte das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A**** von der Kanzlei St****, G**, Ä*** & Partner, Rechtsanwälte in Wien und Graz, den Beschwerdeführer auf, sich mittels einer dem Schreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verpflichten, das Anbieten, Ankünden sowie die Durchführung von Rettungsdiensten, insbesondere über die dem Beschwerdeführer zuzuordnende Website http://www.***.at, zu unterlassen und Kosten in Höhe von Euro 780,72 zu ersetzen. Widrigenfalls werde ohne weitere Warnung bei Gericht eine Klage wegen Verstoßes gegen § 1 UWG eingebracht werden. In dem Unterlassungsbegehren wird ausdrücklich auf den Bescheid 'vom (zuletzt) 24.06.2003' Bezug genommen, der die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung von Krankentransporten regle. Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Bescheids dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark, und den einschreitenden Rechtsanwälten bekannt war.Mit Schreiben vom
  22. März 2004, GZ ROTEKR/********RW, forderte das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A**** von der Kanzlei St****, G**, Ä*** & Partner, Rechtsanwälte in Wien und Graz, den Beschwerdeführer auf, sich mittels einer dem Schreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verpflichten, das Anbieten, Ankünden sowie die Durchführung von Rettungsdiensten, insbesondere über die dem Beschwerdeführer zuzuordnende Website http://www.***.at, zu unterlassen und Kosten in Höhe von Euro 780,72 zu ersetzen. Widrigenfalls werde ohne weitere Warnung bei Gericht eine Klage wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG eingebracht werden. In dem Unterlassungsbegehren wird ausdrücklich auf den Bescheid 'vom (zuletzt) 24.06.2003' Bezug genommen, der die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung von Krankentransporten regle. Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Bescheids dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark, und den einschreitenden Rechtsanwälten bekannt war. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des zitierten Schreibens vom
  23. März 2004, vorgelegt vom Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Beschwerde vom
  24. Mai
  25. Dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z*** vom
  26. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, bzw. wesentliche Inhalte desselben von der Beschwerdegegnerin an das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A***, oder die Rechtsanwaltskanzlei St****, G**, Ä*** & Partner in Graz und Wien, übermittelt worden ist, konnte nicht erwiesen werden. Beweiswürdigung: Es liegt kein Beweis vor, der die diesbezügliche Beschwerdebehauptung stützen würde. Der Zeuge Dr. A***, der wohl als einzige der Datenschutzkommission namentlich bekannte Person die Frage klären hätte können, woher das Wissen über den Inhalt des fraglichen Bescheids stammte, entschlug sich, als Zeuge am
  27. März 2005 zu diesem Beweisthema befragt, unter Berufung auf § 49 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG der Aussage (GZ K120.963/0004-DSK/2005). Der Landesverband Steiermark des Roten Kreuzes verwies in seiner Stellungnahme vom
  28. August 2004 (GZ K120.963/0009-DSK/2004) glaubwürdig darauf, dass die Beschaffung von Unterlagen 'zur Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes', welchen der Beschwerdeführer angeblich betreibe, Sache seiner bevollmächtigten Anwälte sei.Beweiswürdigung: Es liegt kein Beweis vor, der die diesbezügliche Beschwerdebehauptung stützen würde. Der Zeuge Dr. A***, der wohl als einzige der Datenschutzkommission namentlich bekannte Person die Frage klären hätte können, woher das Wissen über den Inhalt des fraglichen Bescheids stammte, entschlug sich, als Zeuge am
  29. März 2005 zu diesem Beweisthema befragt, unter Berufung auf Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AVG der Aussage (GZ K120.963/0004-DSK/2005). Der Landesverband Steiermark des Roten Kreuzes verwies in seiner Stellungnahme vom
  30. August 2004 (GZ K120.963/0009-DSK/2004) glaubwürdig darauf, dass die Beschaffung von Unterlagen 'zur Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes', welchen der Beschwerdeführer angeblich betreibe, Sache seiner bevollmächtigten Anwälte sei. D) rechtliche Beurteilung
  31. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz':Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz': '§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.' § 39 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004 lauten:Paragraph 39, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, lauten: '§ 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.' 2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
  1. a)Geheimhaltungsanspruch gilt auch über Dateien hinaus Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schützt sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten (Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. April 2002, GZ K120.766/004- DSK/2002, Rechtssatz 1; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission (vgl. dazu etwa die Bescheide vom 18. Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, Rechtssatz 1, und vom 31. August 2000, GZ 120.532/22-DSK/00, Rechtssatz 1; beide veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) besteht der Anspruch auf Geheimhaltung unabhängig davon, ob die Daten bzw. Angaben zur Person strukturiert in einer Datei verarbeitet oder ohne innere Struktur, etwa im Text behördlicher Aktenstücke festgehalten werden.Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schützt sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten (Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. April 2002, GZ K120.766/004- DSK/2002, Rechtssatz 1; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission vergleiche dazu etwa die Bescheide vom 18. Mai 2000, GZ 120.686/3-DSK/00, Rechtssatz 1, und vom 31. August 2000, GZ 120.532/22-DSK/00, Rechtssatz 1; beide veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) besteht der Anspruch auf Geheimhaltung unabhängig davon, ob die Daten bzw. Angaben zur Person strukturiert in einer Datei verarbeitet oder ohne innere Struktur, etwa im Text behördlicher Aktenstücke festgehalten werden. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Datenschutz durch Handlungen wie Übermittlung einer Bescheidkopie, Einsichtgewährung in einen Verwaltungsakt oder mündliche Übermittlung von Angaben aus einem Behördenakt, wäre daher möglich.
  2. b)kein Beweis für behauptete Rechtsverletzung erbracht Wie der Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, war es keineswegs so, dass das gewerberechtliche Behördenverfahren, aus dem Daten an das Österreichische Rote Kreuz als einen 'Mitbewerber' des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Rettungswesens gelangt sein sollen, nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der Bezirkshauptmannschaft Z***, abgewickelt worden ist. Allein der gegenständliche Bescheid ist neben dem Beschwerdeführer selbst an acht öffentlich-rechtliche Körperschaften (zwei Kammern und sechs Gemeinden) ergangen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, warum die behauptete Weitergabe des Bescheides bzw. seines Inhaltes angesichts dieser Zahl von weiteren Empfängern gerade unter der Verantwortung der Beschwerdegegnerin erfolgt sein sollte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt daher nur eine bloße Behauptung dar. Diese Tatsache – die Vielzahl möglicher Übermittler personenbezogener Daten aus dem fraglichen Bescheid – wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Erledigung der Datenschutzkommission vom 18. April 2005, GZ K120.963/0005- DSK/2005 (Parteiengehör) auch ausdrücklich vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. § 39 Abs 2 AVG verpflichtet jede Verwaltungsbehörde, das Ermittlungsverfahren von Amts wegen voranzutreiben und gemäß § 37 AVG nach dem 'Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit' den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dazu kommt noch, dass die Datenschutzkommission gemäß dem Anbringen des Beschwerdeführers (vgl. VwGH Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0014) an die Grenzen der Verwaltungssache gebunden ist. Behauptete dieser also eine Rechtsverletzung durch einen bestimmten Beschwerdegegner, hier eine Bezirksverwaltungsbehörde, so ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob jemand anderer, etwa eine Kammer oder eine Gemeinde, für diese Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte. Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet jede Verwaltungsbehörde, das Ermittlungsverfahren von Amts wegen voranzutreiben und gemäß Paragraph 37, AVG nach dem 'Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit' den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dazu kommt noch, dass die Datenschutzkommission gemäß dem Anbringen des Beschwerdeführers vergleiche VwGH Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0014) an die Grenzen der Verwaltungssache gebunden ist. Behauptete dieser also eine Rechtsverletzung durch einen bestimmten Beschwerdegegner, hier eine Bezirksverwaltungsbehörde, so ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob jemand anderer, etwa eine Kammer oder eine Gemeinde, für diese Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte. Allerdings ist es nach Ansicht der Datenschutzkommission sehr wohl zulässig, das vorliegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dahingehend zu würdigen, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098) das Ermittlungsverfahren nur mit unzumutbarem Aufwand (etwa durch Ermittlung aller Personen, die behördenintern in den Bescheid vom 24. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, zwischen Mai 2003 und März 2004 Einsicht nehmen konnten oder tatsächlichen Zugang zu den Akten des Verwaltungsverfahrens hatten, sowie Befragung dieser Personen als Zeugen) weitergeführt werden könnte. Grund dafür ist hauptsächlich, dass sich der Schlüsselzeuge, Rechtsanwalt Dr. A***, berechtigt der Aussage entschlagen konnte. Die gerade skizzierte Vorgangsweise wäre aber mit dem in § 39 Abs 2 AVG ausgedrückten Gebot, möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu üben, nicht vereinbar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde, wie schon oben dargelegt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (und eventuell neue Beweisanbote zu machen oder Beweismittel vorzuschlagen). Er hat kein solches Vorbringen gemacht. Allerdings ist es nach Ansicht der Datenschutzkommission sehr wohl zulässig, das vorliegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dahingehend zu würdigen, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098) das Ermittlungsverfahren nur mit unzumutbarem Aufwand (etwa durch Ermittlung aller Personen, die behördenintern in den Bescheid vom 24. Juni 2003, GZ 4.0-**/03, zwischen Mai 2003 und März 2004 Einsicht nehmen konnten oder tatsächlichen Zugang zu den Akten des Verwaltungsverfahrens hatten, sowie Befragung dieser Personen als Zeugen) weitergeführt werden könnte. Grund dafür ist hauptsächlich, dass sich der Schlüsselzeuge, Rechtsanwalt Dr. A***, berechtigt der Aussage entschlagen konnte. Die gerade skizzierte Vorgangsweise wäre aber mit dem in Paragraph 39, Absatz 2, AVG ausgedrückten Gebot, möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu üben, nicht vereinbar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde, wie schon oben dargelegt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (und eventuell neue Beweisanbote zu machen oder Beweismittel vorzuschlagen). Er hat kein solches Vorbringen gemacht. Daher war das Beschwerdevorbringen für nicht erwiesen anzusehen und in Folge dazu die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.