RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.976/0003-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
(2003)wurde die email-Adresse friedrich@ y***Internet-ag.at nachweislich zum Versand von spam-mails verwendet (siehe Beilagen), weitere werden vermutet. Zwischen dem 16. und dem 25. 06. wurde das Passwort meinerseits verändert. Die email-Adresse wurde von mir zwischen dem 23. und dem 24.10. entfernt, war jedoch am 27.10. wieder eingerichtet. Der Account wurde von mir ein weiteres Mal zur Überprüfung abgefragt.' Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde einige Ausdrucke von E-Mails beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass mit der E-Mail Adresse friedrich@ y***Internet-ag.at Spam-Mails versendet wurden. Die Behauptung, dass dies unter missbräuchlicher Verwendung seines E-Mail-Accounts geschehen ist, kann hiedurch jedoch nicht erwiesen werden, da die Absenderadresse auch gefälscht werden konnte, ohne das E-Mail-Account des Beschwerdeführers unbefugt zu benutzen und da die im Ermittlungsverfahren vom Beschwerdeführer zum Beweis eingeforderte Vorlage der e-mail header der inkriminierten mails seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist. Der Beweis für eine missbräuchliche Verwendung des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens somit nicht erhärtet werden. 2. Ein solcher Beweis ist jedoch auch für den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht ausschlaggebend, da die Beschwerde sich gegen die Nicht-Beantwortung von Fragen an die Beschwerdegegnerin richtet. Der Beschwerdeführer stellte die folgenden Fragen an die Beschwerdegegnerin: 'Ich ersuche um Beauskunftung, von wem Ihrerseits die Passwörter abgefragt wurden, an wen diese beauskunftet wurden, von wem die email-adresse wieder eingerichtet wurde und von welcher IP-Adresse via Webmail auf diese email-adresse zugegriffen wurde.' Dieses Ersuchen wurde bis zur Einbringung der Beschwerde am 22. Juni 2004 nicht beantwortet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Schreibens vom 22. Dezember 2003. Die Datenschutzkommission hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2004 zur Stellungnahme aufgefordert, worauf sie mit Fax vom 10. August 2004 ein Schreiben vom 6. August 2004 an den Beschwerdeführer vorlegte. Darin wurde das Ersuchen um Auskunft folgendermaßen beantwortet: 'Zu Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2003, in welchem Sie darlegen, dass Ihre E-Mail-Adresse friedrich@ y***Internetag.at zum Versand von Spam-Mails verwendet wurde und in dem Sie um Beauskunftung von Abfragen im Zusammenhang mit Ihrer E-Mail-Adresse ersuchen, dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen: Bei den gewünschten Daten handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2003. Diese dürfen nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses an eine österreichische Sicherheitsbehörde bekannt gegeben werden. Wir dürfen Sie daher bitten, bei einer Sicherheitsdienststelle Anzeige zu erstatten. Es wird ersucht, die verspätete Beantwortung des Schreibens zu entschuldigen.' Von der Beschwerdegegnerin wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein weiteres Vorbringen erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben nochmals im Rahmen des Rechts auf Parteiengehör vorgelegt. Er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Vorbringen der Verfahrensparteien und der im Akt einliegenden Urkunden. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: a. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Die Auskunft ist gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.Die Auskunft ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. b. Rechtliche Würdigung:
- aa)Gegenstand der Auskunft nach § 26 DSG 2000 sind jene Daten, die der Auftraggeber zur Person des Auskunftswerbers verarbeitet. Gegenstand des Auskunftsrechts sind somit gespeicherte Daten, nicht aber Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer unter anderem geklärt haben will.
- aa)Gegenstand der Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 sind jene Daten, die der Auftraggeber zur Person des Auskunftswerbers verarbeitet. Gegenstand des Auskunftsrechts sind somit gespeicherte Daten, nicht aber Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer unter anderem geklärt haben will. So ist etwa die Frage, 'Von wem die e-mail Adresse wieder eingerichtet wurde', eine Frage über Vorgänge. Sie ist nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens nach § 26 DSG 2000 und müsste auf anderer Rechtsgrundlage verfolgt werden (etwa gestützt auf den Vertrag, den der Beschwerdeführer mit seinem Internet-Betreiber abgeschlossen hat).So ist etwa die Frage, 'Von wem die e-mail Adresse wieder eingerichtet wurde', eine Frage über Vorgänge. Sie ist nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens nach Paragraph 26, DSG 2000 und müsste auf anderer Rechtsgrundlage verfolgt werden (etwa gestützt auf den Vertrag, den der Beschwerdeführer mit seinem Internet-Betreiber abgeschlossen hat).
- bb)Die Frage an die Beschwerdegegnerin, 'von wem Ihrerseits die Passwörter abgefragt wurden', ist eine Frage, die nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission vom Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 nicht umfasst ist, da dieses nur 'Übermittlungen' betrifft. Die Wendung 'von wem Ihrerseits' lässt aber deutlich erkennen, dass die Fragestellung darauf abzielt, die Namen von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin, also Personen, die keine Übermittlungsempfänger sind, in Erfahrung zu bringen (vgl. K120.973/0004-DSK/2005, K120.974/0003-DSK/2005 u.a.m.).
- bb)Die Frage an die Beschwerdegegnerin, 'von wem Ihrerseits die Passwörter abgefragt wurden', ist eine Frage, die nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission vom Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 nicht umfasst ist, da dieses nur 'Übermittlungen' betrifft. Die Wendung 'von wem Ihrerseits' lässt aber deutlich erkennen, dass die Fragestellung darauf abzielt, die Namen von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin, also Personen, die keine Übermittlungsempfänger sind, in Erfahrung zu bringen vergleiche K120.973/0004-DSK/2005, K120.974/0003-DSK/2005 u.a.m.). Das Bestehen eines diesbezüglichen Auskunftsrechts ist somit zu verneinen.
- cc)Die Frage, 'An wen diese (Passwörter) beauskunftet wurden', scheint hingegen auf Dritte abzustellen und wäre, da sie Übermittlungen betrifft, daher zu beauskunften. Angesichts der besonderen Geheimhaltungswürdigkeit von Passwörtern ist es zwar unwahrscheinlich, dass sie 'beauskunftet' wurden, doch ergibt sich andrerseits gerade aus dieser Geheimhaltungswürdigkeit, dass eine Beantwortung dieser Frage erfolgen muss und nicht etwa wegen besonderen Suchaufwandes verweigert werden könnte. Hier ist ein besonderes dringliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzunehmen, das allfälligen Kosteninteressen des Auftraggebers vorgeht.
- dd)Die Frage, von welcher IP-Adresse via Webmail auf diese E-Mail-Adresse zugegriffen wurde, wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend beantwortet, dass zwingende rechtliche Hindernisse für eine solche Auskunft bestünden und der hinter einer IP-Adresse stehende Teilnehmer nur aufgrund richterlichen Befehls ermittelt werden dürfe. Diese Antwort der Beschwerdegegnerin, deren rechtlicher Richtigkeit zuzustimmmen ist, zeigt deutlich, dass für das Anliegen des Beschwerdeführers das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht das geeignete Mittel ist, sondern vielmehr ein strafrechtliches Rechtsinstrument eingesetzt werden müsste, um die vom Beschwerdeführer zum Beweis der behaupteten missbräuchlichen Verwendung notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Die Erstattung einer Anzeige wurde dem Beschwerdeführer auch im Ermittlungsverfahren angeraten.
- ee)Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zu der unter
- dd)bezogenen Frage erst nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen acht-Wochen-Frist Stellung genommen hat, ist nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission ein Mangel, der durch eine zwar verspätete, aber doch noch vor Entscheidung der Datenschutzkommission über die Auskunftsbeschwerde erfolgende Auskunftserteilung geheilt wird (vgl. u.a. K120.760/004-DSK/2002).
- ee)Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zu der unter
- dd)bezogenen Frage erst nach Ablauf der in Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen acht-Wochen-Frist Stellung genommen hat, ist nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission ein Mangel, der durch eine zwar verspätete, aber doch noch vor Entscheidung der Datenschutzkommission über die Auskunftsbeschwerde erfolgende Auskunftserteilung geheilt wird vergleiche u.a. K120.760/004-DSK/2002). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.