RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.988/0007-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Dr. Viktor A***, Rechtsanwalt in Z***, S***gasse 1 (Beschwerdeführer), gegen die B*** Werbeagentur Ges.m.b.H. in Graz, C***gasse 24 (Beschwerdegegnerin), vom
- August 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Dr. Viktor A***, Rechtsanwalt in Z***, S***gasse 1 (Beschwerdeführer), gegen die B*** Werbeagentur Ges.m.b.H. in Graz, C***gasse 24 (Beschwerdegegnerin), vom
- August 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die mit Schriftsatz vom
- November 2004 gestellten Beweisanträge, Mag. Ingolf N*** oder die das Auskunftsschreiben beantwortende Mitarbeiterin über das Zustandekommen der falschen Adresse des Beschwerdeführers sowohl im Werbebrief vom
- März 2004 als auch im Brief vom
- Oktober 2004 einzuvernehmen, ebenso wie aus diesem Grund den Datenbestand auf dem dazu verwendeten Datenverarbeitungssystem vor Ort zu überprüfen, werden abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Mit Beschwerde vom
- August 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei an die Adresse S***gasse 5 in Z*** von der „Q*** Management“, Mag. Ingolf N*** (Antragsgegner – vom Beschwerdeführer so bezeichnet), zu einem Vortrag eingeladen worden und habe aufgrund der fehlenden Geschäftsbeziehung per e-mail ein Auskunftsbegehren an die „Q*** Management“ gestellt. Da die Beantwortung innerhalb der achtwöchigen Frist unterblieben sei, beantragt der Beschwerdeführer nun, den Antragsgegner „zur vollständigen Auskunft über die personenbezogenen Daten des Antragstellers zu verhalten“. b. Die Beschwerdegegnerin legte per Schriftsatz vom
- Oktober 2004 eine an den Beschwerdeführer übersendete Kopie des Auskunftsschreibens vom selben Tag vor. Darin gab die Beschwerdegegnerin an, der Q*** Day sei eine von ihr veranstaltete Vortragsserie und werde als Fortbildungsmaßnahme von renommierten Anwälten, Notaren, der Industrie und dem oberen Management der Landesregierung und des Tourismus genützt. Die Adresse sei dem amtlichen Telefonbuch 2003/2004, Seite *21, entnommen und nicht gespeichert worden. Zweck der Datenanwendung sei, den Beschwerdeführer zu diesen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen. Schließlich wurde auch die DVR-Nummer angegeben. b. Die Beschwerdegegnerin legte per Schriftsatz vom
- Oktober 2004 eine an den Beschwerdeführer übersendete Kopie des Auskunftsschreibens vom selben Tag vor. Darin gab die Beschwerdegegnerin an, der Q*** Day sei eine von ihr veranstaltete Vortragsserie und werde als Fortbildungsmaßnahme von renommierten Anwälten, Notaren, der Industrie und dem oberen Management der Landesregierung und des Tourismus genützt. Die Adresse sei dem amtlichen Telefonbuch 2003 aus 2004,, Seite *21, entnommen und nicht gespeichert worden. Zweck der Datenanwendung sei, den Beschwerdeführer zu diesen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen. Schließlich wurde auch die DVR-Nummer angegeben. c. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schriftsatz vom
- November 2004 folgendermaßen: Es sei von Seiten des Antraggegners die Auskunft weder per Telefonat oder E-Mail erteilt worden, eine diesbezügliche Rückfrage per E-Mail vom
- Oktober 2004 sei bis heute unbeantwortet geblieben. Ebenso sei nicht richtig, dass der Antragsgegner die Adresse des Beschwerdeführers dem Telefonbuch entnommen hätte, da der Beschwerdeführer im „amtlichen“ Telefonbuch 2003/2004 „Steiermark Süd“ auf Seite *56 mit der Anschrift S***gasse 1 und der Telefonnummer 5*** sowie auf Seite *67 eingetragen sei. Auf der vom Antragsgegner zitierten Seite *21 hingegen befänden sich die Orte Ba*** und Bo***, aber nicht der Name des Beschwerdeführers. Ebenso sei nicht richtig, dass der Antragsgegner die Adresse des Beschwerdeführers dem Telefonbuch entnommen hätte, da der Beschwerdeführer im „amtlichen“ Telefonbuch 2003 aus 2004, „Steiermark Süd“ auf Seite *56 mit der Anschrift S***gasse 1 und der Telefonnummer 5*** sowie auf Seite *67 eingetragen sei. Auf der vom Antragsgegner zitierten Seite *21 hingegen befänden sich die Orte Ba*** und Bo***, aber nicht der Name des Beschwerdeführers. Allein die Tatsache, dass auf Seite „info-2“ die Verlegerin, Medieninhaberin und Herstellerin des Telefonbuches (und der gelben Seiten) die Speicherung des Anschriftenmaterials in Datensysteme und die Wiederverwendung für eigene oder fremde Zwecke im Impressum dieses Druckwerkes jedermann ausdrücklich verbiete, könne nicht dazu führen, die Behauptung, die Adresse abgeschrieben zu haben, auch nur irgendwie für wahr zu halten. Der Beschwerdeführer sei verwundert, wenn der „Beschwerdeführer“ (gemeint wohl: Antragsgegner), der erstmals am
- Oktober 2004 auch noch Briefpapier einer Werbeagentur verwende, zu behaupten versuche, die Adressen aus dem äußerst klein geschriebenen Druckwerk händisch abgeschrieben zu haben, habe er doch gleichzeitig auch die DVR-Nummer (des Veranstalters) pflichtgemäß angegeben. Wenn der Antragsgegner behaupte, die Adresse des Beschwerdeführers nicht gespeichert zu haben, so erscheine dies schon dadurch widerlegt, als auch im rekommandiert aufgegebenen Brief vom
- Oktober 2004 eine falsche Adresse verwendet worden sei, obwohl sowohl die Vorkorrespondenz als auch die Beschwerde die richtige Adresse des Beschwerdeführers angäben. Es werde daher beantragt, den „Beschwerdeführer“ (gemeint wohl: Antragsgegner) und seine Mitarbeiterin zum Zustandekommen der falschen Adresse einzuvernehmen und den Datenbestand vor Ort zu überprüfen. d. Die Beschwerdegegnerin äußerte sich mit Schreiben vom
- März 2005 kurz auf die von der Datenschutzkommission gestellten Fragen: Hinsichtlich der Ungleichheit der Telefonbuchseiten erklärte sie, über das Telefonbuch „Steiermark Süd“ hinaus gebe es auch die so genannten „Gelben Seiten“ (einem beigelegten Faksimile ist zu entnehmen, dass die Adresse dort tatsächlich wie in den Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer angegeben ist) und daher immer wieder die dort angegebene (falsche) Adresse verwendet worden sei. Die Mitarbeiterin, die das Auskunftsschreiben unterschrieben hat, habe eine gehobene Position im Unternehmen der Beschwerdegegnerin. e. In seiner Replik mit Schriftsatz vom
- April 2004 verneinte der Beschwerdeführer einen Hinweis auf eine juristische Person oder firmenrechtliche Vertretung, sodass der Antragsgegner persönlich zur Auskunft verpflichtet sei. Dies betreffe auch insbesondere den Dienstleister, wenn sich der Antragsgegner für sein Werbeschreiben einer WerbegmbH bediene. Überdies könne die Funktion der genannten Mitarbeiterin weder dem Firmenbuch noch sonst einer Urkunde entnommen werden, weshalb eine Bevollmächtigung nachzuweisen sein werde (beigelegt ist ein Firmenbuchauszug der Beschwerdegegnerin, eine Firma mit Namen des Antragsgegners gebe es nicht). Die Behauptung, die Namen und Adressen aus den „Gelben Seiten“ händisch abgeschrieben zu haben, sei eine bloße Schutzbehauptung, da laut Impressum der „Gelben Seiten“ die Herold Business Data AG eine Benutzung „dieses Buches“ zu Werbezwecken und die Speicherung des Anschriftenmaterials in Datensysteme für eigene oder fremde Zwecke verbiete. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Werbeagentur Nachschlagewerke abschreibe. Schließlich solle die oben erwähnte Mitarbeiterin befragt werden, wer konkret die Telefonbücher in die Computeranlage „abgeschrieben“ habe und ob es sich um einen Computer des Antragsgegners oder um einen solchen der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Im letzteren Fall bediene sich der Antragsgegner offensichtlich eines Dienstleisters, der gleichfalls offen zu legen wäre. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer erhielt am
- März 2004 ein Einladungsschreiben zu einem Vortrag, welches im Kopf den Namen der Beschwerdegegnerin und am Fußende den Namen „Q*** Management“ mit der Adresse und Telefonnummer der Beschwerdegegnerin trägt. Mit E-Mail vom
- März 2004 stellte der Beschwerdeführer daraufhin ein Auskunftsbegehren an „Q*** Management“, Herrn Mag. N***, mit folgendem Inhalt: „Unter Hinweis auf § 26 DSG 2000 darf ich … um Aufklärung bitten: „Unter Hinweis auf Paragraph 26, DSG 2000 darf ich … um Aufklärung bitten: -Strichaufzählung Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? -Strichaufzählung Welchen Inhalt haben die Daten? -Strichaufzählung Woher stammen die Daten? -Strichaufzählung Wozu werden die Daten verwendet? -Strichaufzählung An wen werden die Daten übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck wird die Datenanwendung betrieben? -Strichaufzählung Auf Grund welcher Vertrags- und Rechtsgrundlage und von welchem Dienstleister werden die Daten verarbeitet? Sie werden ersucht alle anfallenden Daten zu beauskunften, auch die sich in anderen Daten befinden und überschlüsselt – Such- und Referenzbegriffe – mit meinem personenbezogenen Datensatz direkt und indirekt verknüpft werden können.“ Dieses Auskunftsbegehren blieb unbeantwortet. Der Beschwerdeführer erhob am
- August 2004 Beschwerde gegen „Mag. Ingolf N***, „Q*** Management““ unter Anführung der Adresse der Beschwerdegegnerin an die Datenschutzkommission wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben in der Beschwerde und der der Beschwerde beiliegenden, von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen Korrespondenz. Mit Schreiben vom
- Oktober 2004 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende Auskunft: „1) Der Q*** Day ist eine Veranstaltungsserie der B*** und wird als Fordbildungsmaßnahme (sic!) von renommierten Anwälten, Notaren, der Industrie und dem oberen Management der Landesregierung und des Tourismus genützt. 2) Ihre Adresse haben wir aus dem amtlichen Telefonbuch 2003/2004, Seite *
- 2) Ihre Adresse haben wir aus dem amtlichen Telefonbuch 2003 aus 2004,, Seite *
- 3)Ziffer 3 Ihre Adresse ist nicht gespeichert. 4)Ziffer 4 Zweck der Datenanwendung war es, Sie zu unserer Fortbildungsmaßnahme einzuladen. 5) Die DVR-Nummer des Veranstalters ist 2***.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Ergänzt wurde das obige Schreiben durch ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2005, in welchem diese erklärte, dass sich die Telefonbuchseitenzahl auf die „Gelben Seiten“ bezieht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, Beilage zu einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 4 Z. 4 DSG 2000 bedeutet der Begriff „Auftraggeber“ im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 bedeutet der Begriff „Auftraggeber“ im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. a) Zur Frage, wer Beschwerdegegner/in ist Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen „Mag. Ingolf N***, „Q*** Management““ gerichtet und diese/n als Antragsgegner bezeichnet hat, ist doch die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ als Beschwerdegegnerin anzusehen. Dies aus mehreren Gründen: Zunächst ist bereits auf dem ersten Anschreiben, welches das Auskunftsbegehren ausgelöst hat, im Kopf die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ angegeben. In weiterer Folge erfolgten alle Schreiben von Seiten der Beschwerdegegnerin auf Briefpapier der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“. Das Verhältnis von der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ zur „Q*** Management“ wurde in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2004 dahingehend geklärt, dass der Q*** Day eine Veranstaltung (das ursprüngliche Schreiben stellte eine Einladung dazu dar) der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ darstellt, sodass dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund klar sein muss, dass nur die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ als Auftraggeber gemäß § 4 Z. 4 DSG 2000 in Frage kommt, da die „Q*** Management“ weder eine juristische Person noch eine Personengemeinschaft darstellt. Schließlich kommt der in der Beschwerde ebenfalls als Antragsgegner bezeichnete Mag. Ingolf N*** mit seinem Nachnamen ebenfalls im Firmennamen der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ vor, stellt doch B*** die Abkürzung für „B*** – F*** – N***“ dar. Über die auf dem Briefpapier angegebene Website der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“, http://www.***.at, lässt sich leicht herausfinden, dass Mag. Ingolf N*** Geschäftsführer der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ ist. Aus all diesen Gründen muss angenommen werden, dass sich die Beschwerde trotz der Fehlbezeichnung gegen die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ richtet, da nur diese Auftraggeber im Sinn des § 4 Z. 4 DSG 2000 sein kann. Die „Q*** Management“ stellt wohl nur das Management der Veranstaltungsserie „Q*** Day“ dar und ist weder natürliche oder juristische Person, noch Personengemeinschaft, noch Organ einer Gebietskörperschaft bzw. Geschäftsapparat solcher Organe im Sinn des § 4 Z. 4 leg. cit. Mag. Ingolf N*** ist nicht Auftraggeber, weil er nicht selbst Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet und Auftraggeber immer nur der Rechtsträger selbst sein kann (siehe Dohr-Pollirer-Weiss, Datenschutzrecht, Anm. 5 zu § 4 DSG 2000). Der Meinung des Beschwerdeführers, Mag. Ingolf N*** wäre persönlich zur Auskunft verpflichtet, kann daher nicht gefolgt werden – würde man dies trotzdem tun, wäre die Beschwerde als gegen den falschen Auftraggeber gerichtet zurückzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen „Mag. Ingolf N***, „Q*** Management““ gerichtet und diese/n als Antragsgegner bezeichnet hat, ist doch die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ als Beschwerdegegnerin anzusehen. Dies aus mehreren Gründen: Zunächst ist bereits auf dem ersten Anschreiben, welches das Auskunftsbegehren ausgelöst hat, im Kopf die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ angegeben. In weiterer Folge erfolgten alle Schreiben von Seiten der Beschwerdegegnerin auf Briefpapier der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“. Das Verhältnis von der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ zur „Q*** Management“ wurde in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2004 dahingehend geklärt, dass der Q*** Day eine Veranstaltung (das ursprüngliche Schreiben stellte eine Einladung dazu dar) der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ darstellt, sodass dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund klar sein muss, dass nur die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 in Frage kommt, da die „Q*** Management“ weder eine juristische Person noch eine Personengemeinschaft darstellt. Schließlich kommt der in der Beschwerde ebenfalls als Antragsgegner bezeichnete Mag. Ingolf N*** mit seinem Nachnamen ebenfalls im Firmennamen der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ vor, stellt doch B*** die Abkürzung für „B*** – F*** – N***“ dar. Über die auf dem Briefpapier angegebene Website der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“, http://www.***.at, lässt sich leicht herausfinden, dass Mag. Ingolf N*** Geschäftsführer der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ ist. Aus all diesen Gründen muss angenommen werden, dass sich die Beschwerde trotz der Fehlbezeichnung gegen die „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ richtet, da nur diese Auftraggeber im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sein kann. Die „Q*** Management“ stellt wohl nur das Management der Veranstaltungsserie „Q*** Day“ dar und ist weder natürliche oder juristische Person, noch Personengemeinschaft, noch Organ einer Gebietskörperschaft bzw. Geschäftsapparat solcher Organe im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, leg. cit. Mag. Ingolf N*** ist nicht Auftraggeber, weil er nicht selbst Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet und Auftraggeber immer nur der Rechtsträger selbst sein kann (siehe Dohr-Pollirer-Weiss, Datenschutzrecht, Anmerkung 5 zu Paragraph 4, DSG 2000). Der Meinung des Beschwerdeführers, Mag. Ingolf N*** wäre persönlich zur Auskunft verpflichtet, kann daher nicht gefolgt werden – würde man dies trotzdem tun, wäre die Beschwerde als gegen den falschen Auftraggeber gerichtet zurückzuweisen. b) Zur Vollständigkeit der Auskunft Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom
- Oktober 2004 Auskunft erteilt und dabei die Herkunft der Daten (Telefonbuch), den Zweck der Datenanwendung (Akquirierung neuer Kunden) sowie die DVR-Nummer angegeben. Eine Unvollständigkeit dieser Auskunft ist für die Datenschutzkommission nicht zu erkennen und zwar auch nicht mangels Angabe von Übermittlungsempfängern, da es aus Sicht der Datenschutzkommission gegenständlich zu keinen Übermittlungen der Daten des Beschwerdeführers gekommen zu sein scheint. Auch der Beschwerdeführer bestreitet stets nur die Richtigkeit der Auskunft und macht keine Unvollständigkeit geltend. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Auskunftsschreiben überdies als Zweck der Datenanwendung die Einladung der Adressaten zur von ihr veranstalteten Veranstaltungsserie angegeben. Es handelt sich dabei offensichtlich um Werbeaussendungen. Dies entspricht auch der unter der beauskunfteten DVR-Nummer abgegebenen Meldung einer Datenverarbeitung der Beschwerdegegnerin. Dieser Meldung ist wie auch ihrer firmenmäßigen Bezeichnung selbst zu entnehmen, dass es sich bei der „B*** Werbeagentur Ges.m.b.H.“ um eine Werbeagentur handelt. c) Zur Richtigkeit der Auskunft Der Beschwerdeführer bezweifelte in dem ihm dazu gewährten Parteiengehör die Richtigkeit der Herkunft der Daten, da die von der Beschwerdegegnerin dazu angegebene Seite des Telefonbuchs falsch sei. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin allerdings dahingehend richtig gestellt, dass der Beschwerdeführer das falsche Telefonbuch zu Rate gezogen habe. Dies konnte durch ein der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- März 2005 beigelegtes Faksimile bewiesen werden. Damit steht die Richtigkeit der Auskunft sowie die deren Vollständigkeit nicht in Zweifel, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. d) Zu den Beweisanträgen Aus den eben genannten Gründen war es nicht notwendig, Mag. Ingolf N*** oder die das Auskunftsschreiben beantwortende Mitarbeiterin über das Zustandekommen der falschen Adresse sowohl im Werbebrief vom
- März 2004 als auch im Brief vom
- Oktober 2004 einzuvernehmen. Ebenso war es nicht notwendig, aus diesem Grund den Datenbestand auf dem dazu verwendeten Datenverarbeitungssystem vor Ort zu überprüfen. Die mit Schriftsatz vom
- November 2004 gestellten Beweisanträge waren daher abzuweisen.