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{'item': 'K120.992/0008-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.992/0008-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER, sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Birgit L*** in U***, S***siedlung 34 (Beschwerdeführerin) vom
  2. Juli 2004 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, eingelangt bei der Datenschutzkommission am
  3. August 2004, wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, entschieden: Über die Beschwerde der Birgit L*** in U***, S***siedlung 34 (Beschwerdeführerin) vom
  4. Juli 2004 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, eingelangt bei der Datenschutzkommission am
  5. August 2004, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, entschieden: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründung Die im Spruch bezeichnete, an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg (im Folgenden: UVS Salzburg) gerichtete Beschwerde enthielt das Begehren, eine näher beschriebene erkennungsdienstliche Behandlung für rechtswidrig zu erklären und die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten anzuordnen. Der UVS Salzburg übermittelte die gegenständliche Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 90 SPG an die Datenschutzkommission. Begründend führte der UVS Salzburg im Wesentlichen aus, nach Auffassung des gefertigten Senates sei die Übermittlung der Daten nicht durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, da die Beschwerdeführerin in der zu dieser Frage anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem UVS Salzburg ausgeführt habe, sie sei letztlich freiwillig zum Gendarmerieposten D***, wo die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt sei, mitgekommen und habe diese auch freiwillig über sich ergehen lassen. Der UVS Salzburg übermittelte die gegenständliche Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 90, SPG an die Datenschutzkommission. Begründend führte der UVS Salzburg im Wesentlichen aus, nach Auffassung des gefertigten Senates sei die Übermittlung der Daten nicht durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, da die Beschwerdeführerin in der zu dieser Frage anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem UVS Salzburg ausgeführt habe, sie sei letztlich freiwillig zum Gendarmerieposten D***, wo die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt sei, mitgekommen und habe diese auch freiwillig über sich ergehen lassen. Die Datenschutzkommission erteilte der Beschwerdeführerin am
  6. September 2004, gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, einen Verbesserungsauftrag, welcher am
  7. Oktober 2004 beim Postamt hinterlegt wurde. Darin teilte die Datenschutzkommission der Beschwerdeführerin mit, dass der vorgebrachte Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, da er nicht erkennen lasse, gegen wen ihre Beschwerde gerichtet sein solle und ersuchte um Benennung des Beschwerdegegners binnen einer Frist von zwei Wochen und wies darauf hin, dass der Antrag im Falle der Nichtverbesserung zurückgewiesen werden könnte. Im Übrigen wies die Datenschutzkommission darauf hin, dass gemäß § 74 Sicherheitspolizeigesetz die Löschung erkennungsdienstlicher Daten nur auf Antrag des Betroffenen vorzunehmen sei, der Beschwerde aber nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin an die zuständige Sicherheitsbehörde einen derartigen Löschungsantrag gestellt hätte. Die Datenschutzkommission erteilte der Beschwerdeführerin am
  8. September 2004, gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, einen Verbesserungsauftrag, welcher am
  9. Oktober 2004 beim Postamt hinterlegt wurde. Darin teilte die Datenschutzkommission der Beschwerdeführerin mit, dass der vorgebrachte Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, da er nicht erkennen lasse, gegen wen ihre Beschwerde gerichtet sein solle und ersuchte um Benennung des Beschwerdegegners binnen einer Frist von zwei Wochen und wies darauf hin, dass der Antrag im Falle der Nichtverbesserung zurückgewiesen werden könnte. Im Übrigen wies die Datenschutzkommission darauf hin, dass gemäß Paragraph 74, Sicherheitspolizeigesetz die Löschung erkennungsdienstlicher Daten nur auf Antrag des Betroffenen vorzunehmen sei, der Beschwerde aber nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin an die zuständige Sicherheitsbehörde einen derartigen Löschungsantrag gestellt hätte. Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht nach (Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am
  10. Oktober 2004 ausgewiesen). Die Datenschutzkommission hat nach einer Meldeanfrage die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  11. April 2005 um Verbesserung und Mitwirkung ersucht, in welchem sie der Beschwerdeführerin mitteilt, bei keinem gegenteiligen Vorbringen davon auszugehen, dass ihre Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtet ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich allerdings nicht, ob sie bereits einen (notwendigen) Löschungsantrag an diese zuständige Sicherheitsbehörde gestellt hat. Die Beschwerdeführerin reagierte auch auf dieses Schreiben nicht (Zustellung durch erneute Hinterlegung am
  12. 2005 ausgewiesen). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da die Beschwerdeführerin die ihr zur Verbesserung eingeräumten Fristen fruchtlos verstreichen ließ, war die Beschwerde zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.