RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK120.999/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Theo M*** in Wien, S***straße *** (Beschwerdeführer), gegen den Verein U*** in Wien (Beschwerdegegner), vertreten durch Mag. Berta I***, Rechtsanwältin in Linz, L***straße 15, vom
- Oktober 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Theo M*** in Wien, S***straße *** (Beschwerdeführer), gegen den Verein U*** in Wien (Beschwerdegegner), vertreten durch Mag. Berta I***, Rechtsanwältin in Linz, L***straße 15, vom
- Oktober 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom
- Oktober 2004 im Wesentlichen vor, er hätte mit Schreiben vom
- Juli 2004 den Beschwerdegegner um Auskunft gemäß DSG 2000 über die ihn betreffenden gespeicherten Daten ersucht, worauf dieser nicht reagiert habe. Er stellte daher den Antrag, die Datenschutzkommission möge dafür Sorge tragen, dass der Beschwerdegegner das im DSG verankerte Auskunftsrecht erfülle. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner übersandte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- Februar 2005 in Beantwortung der Aufforderung zur Stellungnahme das an den Beschwerdeführer ergangene Auskunftsschreiben. Dieses beinhaltete im Wesentlichen dessen Stammdaten, die Eintritts- und Austrittsinformation (angeschlossen sind ein Abschlussbericht, die Aufzeichnungen der Aktivitäten sowie ein Lohnkontoauszug), die Herkunft der Daten, deren Übermittlungsempfänger sowie die Rechtsgrundlagen und Zwecke der Verarbeitung. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu dem zu diesen Ermittlungsergebnissen gewährten Parteiengehör nicht. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Datenschutzkommission in die von den Parteien vorgelegten Schreiben Einsicht genommen und dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Mit Schreiben vom
- Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer „unter Hinweis auf § 1 und § 26 DSG 2000“ ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner mit folgendem Inhalt: Mit Schreiben vom
- Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer „unter Hinweis auf Paragraph eins und Paragraph 26, DSG 2000“ ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner mit folgendem Inhalt: „.. -Strichaufzählung Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? -Strichaufzählung Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck betreiben Sie die Datenverarbeitung/Datenanwendung? Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet?“ Weiters sollten auch Daten, die über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft sind (§ 4 DSG 2000), Name und Anschrift eines allfälligen Dienstleisters (§ 10 DSG 2000), die Geschäftszahl der Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr (§§ 12f DSG 2000) und die DVR-Nummer bekannt gegeben werden. Weiters sollten auch Daten, die über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft sind (Paragraph 4, DSG 2000), Name und Anschrift eines allfälligen Dienstleisters (Paragraph 10, DSG 2000), die Geschäftszahl der Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr (Paragraphen 12 f, DSG 2000) und die DVR-Nummer bekannt gegeben werden. Auf dieses Auskunftsbegehren reagierte der Beschwerdegegner nicht (auch nicht auf Urgenz per Fax vom
- Oktober 2004). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die der Beschwerde beigelegte Korrespondenz, die auch vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Beschwerde vom
- Oktober 2004 folgte aufgrund des Einschreitens der Datenschutzkommission ein Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer vom
- Februar 2005 des mittlerweile rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegners, welches folgende Daten enthielt: Stammdaten des Beschwerdeführers, Eintritts- und Austrittsinformationen (die Betreuung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner betreffend), die Herkunft der Daten, deren Übermittlungsempfänger sowie die Rechtsgrundlagen und Zwecke der Verarbeitung. Beigelegt wurden ein Abschlussbericht, die Aufzeichnungen der Aktivitäten sowie ein Lohnkontoauszug. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem der Stellungnahme des Beschwerdegegners beigelegten Auskunftsschreiben, welches auch an den Beschwerdeführer erging, zu dem sich dieser aber im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht äußerte. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen dieses Verfahrens, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Datenschutzkommission kann im Hinblick auf das Auskunftsbegehren keine Unvollständigkeit dieses auch ihr vorliegenden Auskunftsschreibens erkennen. Auch der Beschwerdeführer hat auf das ihm dazu gewährte Parteiengehör nicht reagiert. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 das Ziel des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert ist (vgl. für viele die Bescheide der Datenschutzkommission GZ K120.760/004-DSK/2002 vom
- Februar 2002 und GZ K120.782/001-DSK/2003 vom
- Februar 2003, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Der Beschwerdegegner hat im Rahmen dieses Verfahrens, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Datenschutzkommission kann im Hinblick auf das Auskunftsbegehren keine Unvollständigkeit dieses auch ihr vorliegenden Auskunftsschreibens erkennen. Auch der Beschwerdeführer hat auf das ihm dazu gewährte Parteiengehör nicht reagiert. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 das Ziel des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit nicht mehr beschwert ist vergleiche für viele die Bescheide der Datenschutzkommission GZ K120.760/004-DSK/2002 vom
- Februar 2002 und GZ K120.782/001-DSK/2003 vom
- Februar 2003, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Da der Beschwerdegegner dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.