elbe gelte auch für die Verweigerung der Löschung aus dem N.SIS, welches in Anwendung des Art. 109 SDÜ in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, im Fall Frankreichs im indirekten Wege durch die CNIL nach den speziellen Voraussetzungen und Bedingungen des Art. 39 des französischen Datenschutzgesetzes (in der damaligen Fassung), auszuüben sei.Die Entscheidung des Grenzpolizeichefs (diese wird dem Beschwerdegegner zugerechnet) vom
elbe gelte auch für die Verweigerung der Löschung aus dem N.SIS, welches in Anwendung des Artikel 109, SDÜ in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, im Fall Frankreichs im indirekten Wege durch die CNIL nach den speziellen Voraussetzungen und Bedingungen des Artikel 39, des französischen Datenschutzgesetzes (in der damaligen Fassung), auszuüben sei. Im November 2003 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei der österreichischen Botschaft in Tel Aviv einen Sichtvermerk (Visum C) für die Einreise nach Österreich zu erhalten. Am 27. Juli 2004 wurde ihm – nach zwei unvollständigen Auskünften - vom SIRENE-Büro des österreichischen Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt,
gegen ihn unter der Schengener Identifikations-Nr. F/xxx/0000/1 eine von Frankreich veranlasste bis
gegen ihn unter der Schengener Identifikations-Nr. F/xxx/0000/1 eine von Frankreich veranlasste bis
die Ausschreibung nach wie vor aufrecht ist, wurde vom Bundesministerium für Inneres, SIRENE-Büro, am 20. April 2005 bestätigt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: A. Zur Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzkommission und dem Umfang ihrer Entscheidungsbefugnis Nach der Verfassungsbestimmung des § 3 Abs. 1 DSG 2000 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen – nur auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Abs. 4 dieser Bestimmung lässt jedoch abweichende gesetzliche Regelungen zu, allerdings nur in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, DSG 2000 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen – nur auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Absatz 4, dieser Bestimmung lässt jedoch abweichende gesetzliche Regelungen zu, allerdings nur in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. Eine solche abweichende Regelung (im Bereich der sogenannten „Dritten Säule“ der Europäischen Union, also außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts der Europäischen Gemeinschaften) ist Art. 111 Abs. 1 SDÜ: Demnach hat jeder das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung im SIS, insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadenersatz, vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben. Diese Bestimmung ermöglicht eine Durchsetzung der durch die Art. 109 und 110 SDÜ gewährleisteten Rechte in jedem Schengen-Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob dieser auch für die Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers im SIS verantwortlich ist (vgl. Schriever-Steinberg, Das Schengener Informationssystem, Datenschutz und Datensicherheit 24
Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn,
Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Das Recht auf Löschung ist nach § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 (s. unten C.) ein Teilrecht des Grundrechts auf Datenschutz. Der Beschwerdegegner, d.i. die für die Ausschreibung im französischen N.SIS verantwortliche Stelle, ist als Behörde keinesfalls ein in Formen des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger. Somit ist die Datenschutzkommission die nach Art. 111 Abs. 1 SDÜ zur Entscheidung über eine Klage auf Löschung aus dem SIS zuständige österreichische Behörde. Klarzustellen ist allerdings auch der Umfang der Entscheidungsbefugnis der österreichischen Datenschutzkommission. Im innerstaatlichen Bereich kommt ihr auf Grund der Bestimmung des § 40 Abs. 4 DSG 2000 bei Beschwerden betr. den öffentlichen Bereich nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nur die Kompetenz zu, Rechtsverletzungen festzustellen (vgl. dazu den Bescheid vom 22. April 2005, GZ K121.010/0004-DSK/2005), auch wenn es sich beim Recht auf Löschung um einen Leistungsanspruch handelt. Die Formulierung „Klage auf Löschung“ in Art. 111 Abs. 1 SDÜ zeigt jedoch ebenso wie Art. 111 Abs. 2 leg. cit., wonach sich die Vertragsparteien unbeschadet des Art. 116 SDÜ verpflichten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Art. 111 Abs. 1 SDÜ zu vollziehen (in der österreichischen Diktion „vollstrecken“),
Die Datenschutzkommission hat sich also bei Entscheidungen nach Art. 111 SDÜ nicht auf die Feststellung einer Rechtsverletzung zu beschränken, sondern vielmehr auch über eine Leistungsverpflichtung zur Durchführung einer Löschung abzusprechen.Das Recht auf Löschung ist nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 (s. unten C.) ein Teilrecht des Grundrechts auf Datenschutz. Der Beschwerdegegner, d.i. die für die Ausschreibung im französischen N.SIS verantwortliche Stelle, ist als Behörde keinesfalls ein in Formen des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger. Somit ist die Datenschutzkommission die nach Artikel 111, Absatz eins, SDÜ zur Entscheidung über eine Klage auf Löschung aus dem SIS zuständige österreichische Behörde. Klarzustellen ist allerdings auch der Umfang der Entscheidungsbefugnis der österreichischen Datenschutzkommission. Im innerstaatlichen Bereich kommt ihr auf Grund der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 bei Beschwerden betr. den öffentlichen Bereich nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nur die Kompetenz zu, Rechtsverletzungen festzustellen vergleiche dazu den Bescheid vom 22. April 2005, GZ K121.010/0004-DSK/2005), auch wenn es sich beim Recht auf Löschung um einen Leistungsanspruch handelt. Die Formulierung „Klage auf Löschung“ in Artikel 111, Absatz eins, SDÜ zeigt jedoch ebenso wie Artikel 111, Absatz 2, leg. cit., wonach sich die Vertragsparteien unbeschadet des Artikel 116, SDÜ verpflichten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Artikel 111, Absatz eins, SDÜ zu vollziehen (in der österreichischen Diktion „vollstrecken“),
Die Datenschutzkommission hat sich also bei Entscheidungen nach Artikel 111, SDÜ nicht auf die Feststellung einer Rechtsverletzung zu beschränken, sondern vielmehr auch über eine Leistungsverpflichtung zur Durchführung einer Löschung abzusprechen. B. Ermittlung des Beschwerdegegners Die Artikel 105, 108, 109 und 110 SDÜ lauten: „Artikel 105 Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich. [..] [Anmerkung Bearbeiter: im Original ab hier Gegenüberstellung deutscher-französischer Text von Art 109 SDÜ in Spalten][Anmerkung Bearbeiter: im Original ab hier Gegenüberstellung deutscher-französischer Text von Artikel 109, SDÜ in Spalten] Artikel 109 (deutsche Fassung)
die Nachprüfungen eingeleitet worden sind. Falls die commission im Einvernehmen mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen feststellt,
die Mitteilung der in der Verarbeitung enthaltenen Daten nicht ihren Zweck, nämlich die Staatssicherheit, die Landesverteidigung, oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, können diese Daten dem Antragsteller mitgeteilt werden. Falls eine Verarbeitung dazu geeignet ist, Informationen zu enthalten, deren Mitteilung den Zweck der Verarbeitung nicht gefährdet, kann der Rechtsakt, der die Datei einrichtet, vorsehen,
diese Informationen dem Antragsteller von dem unmittelbar belangten Verarbeiter der Datei mitgeteilt werden dürfen.“ Der Beschwerdeführer hat – offenbar auf Grund der Auskunft des österreichischen Innenministeriums vom 27. Juli 2004 - als Beschwerdegegner die CNIL bezeichnet. Aus dem Wortlaut von Art. 110 SDÜ (arg. „löschen zu lassen“) ist zunächst zu schließen,
das SDÜ (ebenso wie das DSG 2000) kein subjektives Recht auf amtswegige Löschung kennt, sondern ein Recht auf Löschung von der Stellung eines entsprechenden Begehrens abhängig macht. Art. 110 SDÜ enthält jedoch weder eine Regelung, wie das Löschungsrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten auszuüben ist, insbesondere bei welcher Stelle ein solches Löschungsbegehren einzubringen ist, noch - wie Art. 109 Abs. 1 SDÜ - einen Ausgestaltungsvorbehalt zugunsten nationaler Vorschriften.Aus dem Wortlaut von Artikel 110, SDÜ (arg. „löschen zu lassen“) ist zunächst zu schließen,
das SDÜ (ebenso wie das DSG 2000) kein subjektives Recht auf amtswegige Löschung kennt, sondern ein Recht auf Löschung von der Stellung eines entsprechenden Begehrens abhängig macht. Artikel 110, SDÜ enthält jedoch weder eine Regelung, wie das Löschungsrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten auszuüben ist, insbesondere bei welcher Stelle ein solches Löschungsbegehren einzubringen ist, noch - wie Artikel 109, Absatz eins, SDÜ - einen Ausgestaltungsvorbehalt zugunsten nationaler Vorschriften. Dennoch entspricht es ständiger Praxis,
in jenen Staaten, welche – wie etwa Frankreich – nur ein sogenanntes „indirektes Zugangsrecht“ („droit d´accès“) kennen, nicht nur (jedenfalls in Teilbereichen) die Geltendmachung des Auskunftsrechts im Wege der Datenschutzbehörde verlangen, sondern auch die Geltendmachung eines das SIS betreffenden Löschungsersuchens, wobei diese Behörde sodann den Löschungsanspruch prüft und den Betroffenen informiert. Die Datenschutzkommission erachtet diese in Frankreich durch Art. 41 F-DSG festgelegte Vorgangsweise im Hinblick auf die (ebenfalls authentische) französische Fassung des Art. 109 SDÜ für zulässig.
diese von einem „droit d’ accéder“ spricht, zeigt nämlich,
Vm § 26 DSG 2000), sondern vielmehr ein „Zugangsrecht“ zum Inhalt hat, das darüber hinaus auch Rechte auf Information im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte nach Art. 110 SDÜ beinhaltet. Die nationale Anforderung des Art. 41 F-DSG, ein Löschungsersuchen bei der CNIL einzubringen, ist somit von Art. 109 SDÜ gedeckt und daher auch im vorliegenden Verfahren zu beachten (dazu unten C.).Die Datenschutzkommission erachtet diese in Frankreich durch Artikel 41, F-DSG festgelegte Vorgangsweise im Hinblick auf die (ebenfalls authentische) französische Fassung des Artikel 109, SDÜ für zulässig.
diese von einem „droit d’ accéder“ spricht, zeigt nämlich,
, SDÜ nicht nur das Auskunftsrecht nach österreichischem Verständnis (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000), sondern vielmehr ein „Zugangsrecht“ zum Inhalt hat, das darüber hinaus auch Rechte auf Information im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte nach Artikel 110, SDÜ beinhaltet. Die nationale Anforderung des Artikel 41, F-DSG, ein Löschungsersuchen bei der CNIL einzubringen, ist somit von Artikel 109, SDÜ gedeckt und daher auch im vorliegenden Verfahren zu beachten (dazu unten C.). Dies bedeutet aber nicht,
dadurch die CNIL auch Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Art. 110 SDÜ korrespondierenden bzw. sich bereits aus Art. 105 SDÜ ergebenden Verpflichtung zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird. Da es sich eben um eine Löschungsverpflichtung - und nicht etwa eine Verpflichtung bloß zur Weiterleitung, Bearbeitung, Prüfung Information etc., wie sie Art. 41 F-DSG der CNIL auferlegt – handelt, kann diese Verpflichtung nur jene Stelle treffen, welche „Herr der Daten“ (nach der österreichischen Diktion „Auftraggeber“ im Sinn des § 4 Z 4 DSG 2000) des N.SIS ist. Dies ist im Fall Frankreichs das französische Innenministerium, weshalb dieses – von der Bezeichnung in der Beschwerde abweichend - als Beschwerdegegner zu behandeln war. Im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG wurde dem französischen Innenministerium in seiner Eigenschaft als Auftraggeber des französischen N.SIS auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben.Dies bedeutet aber nicht,
dadurch die CNIL auch Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Artikel 110, SDÜ korrespondierenden bzw. sich bereits aus Artikel 105, SDÜ ergebenden Verpflichtung zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird. Da es sich eben um eine Löschungsverpflichtung - und nicht etwa eine Verpflichtung bloß zur Weiterleitung, Bearbeitung, Prüfung Information etc., wie sie Artikel 41, F-DSG der CNIL auferlegt – handelt, kann diese Verpflichtung nur jene Stelle treffen, welche „Herr der Daten“ (nach der österreichischen Diktion „Auftraggeber“ im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) des N.SIS ist. Dies ist im Fall Frankreichs das französische Innenministerium, weshalb dieses – von der Bezeichnung in der Beschwerde abweichend - als Beschwerdegegner zu behandeln war. Im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde dem französischen Innenministerium in seiner Eigenschaft als Auftraggeber des französischen N.SIS auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben. C. Inhaltliche Beurteilung Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Der bereits oben unter B. zitierte Art. 110 SDÜ ist für den Bereich des SIS die - § 27 DSG 2000 vorgehende – besondere Ausführungsbestimmung („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000.Der bereits oben unter B. zitierte Artikel 110, SDÜ ist für den Bereich des SIS die - Paragraph 27, DSG 2000 vorgehende – besondere Ausführungsbestimmung („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000. Die Artikel 96 Abs. 1 SDÜ lautet:Die Artikel 96 Absatz eins, SDÜ lautet: „Artikel 96
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.