RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlK121.008/0007-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Otto M*** in H***, Hauptstraße 2*** (Beschwerdeführer), gegen die Z*** Verkehrs AG in U*** (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Dr. Gustav T***, Rechtsanwalt in Wien, T***-Platz 4***, vom
- November 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Otto M*** in H***, Hauptstraße 2*** (Beschwerdeführer), gegen die Z*** Verkehrs AG in U*** (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Dr. Gustav T***, Rechtsanwalt in Wien, T***-Platz 4***, vom
- November 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft dadurch verletzt, dass sie ihm auf Grund seines Auskunftsbegehrens vom
- August 2004 keine Auskunft bezüglich des aktuellen Datenbestandes 2004 hinsichtlich der sog. „Stundenrapporte“ und „Dienstgeberzahlungen an Sozialversicherung, Finanzbehörden und Mitarbeitervorsorgeeinrichtungen“ erteilt hat. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, diese Auskünfte innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und § 26 Abs. 1, 4 und 6 DSG 2000 abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz eins, 4 und 6 DSG 2000 abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Mit Beschwerde vom
- November 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, am
- August 2004 an die Beschwerdegegnerin, seine ehemalige Arbeitgeberin, ein Auskunftsbegehren gemäß „Datenschutzgesetz“ gerichtet zu haben. Konkret habe er verlangt:
- Kopien aller von ihm verwendeten Tachografenscheiben – über die gesamte Dienstzeit (Jahre 2003-2004).
- Kopien der Tagesjournale (in denen er sich bei jedem Dienstbeginn und bei Dienstende mit der genauen Uhrzeit und dem Namen eintragen habe müssen) – über die gesamte Dienstzeit.
- Kopien der Diensteinteilungen (dort stünden sein Name und die Dienste, die an den jeweiligen Tagen zu verrichten gewesen seien) – über die gesamte Dienstzeit.
- EDV-verarbeitete Daten über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden – über die gesamte Dienstzeit (gemeint sei ein detaillierter Auszug des Lohnkontos).
- EDV-verarbeitete Daten über die geleisteten Zahlungen an die Sozialversicherungsträger – über die gesamte Dienstzeit.
- EDV-verarbeitete Daten über die geleisteten Zahlungen an die Finanzbehörde – über die gesamte Dienstzeit.
- Alle Daten über die geleisteten Zahlungen an sein Abfertigungskonto – über die gesamte Dienstzeit. Innerhalb von acht Wochen habe der Beschwerdeführer allerdings keine Auskunft, sondern nur die schriftliche Begründung, warum diese nicht erteilt worden sei, erhalten. Die Auskunft hätte unentgeltlich erteilt werden müssen, weil sie den aktuellen Datenbestand betreffe und weil der Beschwerdeführer als Betroffener im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gestellt hätte. b. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schriftsatz vom
- Jänner 2005 durch ihren Rechtsvertreter dagegen im Wesentlichen Folgendes vor (die Nummerierung wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen und richtet sich nach den verlangten Auskünften laut der Beschwerde beiliegendem Auskunftsschreiben): Seiner Selbstbezeichnung „als großer Aufdecker“ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich den Zweck verfolge, die Beschwerdegegnerin zu schädigen, weshalb sie sich auf das Schikaneverbot, welches gegenständlich ein Auskunftsrecht ausschließe, berufe.
- Die Tachografenscheiben würden nicht automationsunterstützt verarbeitet, sondern in einer manuellen Kartei, welche nicht nach Namen der Lenker, sondern nach Tagen und Linien, welche der eingesetzte Bus am entsprechenden Tag bedient habe, sortiert. Weil sich die Lenker während der Einsatzzeit des jeweiligen Busses ablösen würden, schienen auf diesen Tachografenscheiben sämtliche Fahrer auf, welche jeweils mit diesem Bus im Einsatz gewesen seien. Neben der Tatsache, dass der Inhalt von Urkunden nach § 26 Abs. 1 DSG nicht zu beauskunften sei, verletze eine Herausgabe von Kopien auch das Grundrecht auf Datenschutz der anderen Lenker.
- Die Tachografenscheiben würden nicht automationsunterstützt verarbeitet, sondern in einer manuellen Kartei, welche nicht nach Namen der Lenker, sondern nach Tagen und Linien, welche der eingesetzte Bus am entsprechenden Tag bedient habe, sortiert. Weil sich die Lenker während der Einsatzzeit des jeweiligen Busses ablösen würden, schienen auf diesen Tachografenscheiben sämtliche Fahrer auf, welche jeweils mit diesem Bus im Einsatz gewesen seien. Neben der Tatsache, dass der Inhalt von Urkunden nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG nicht zu beauskunften sei, verletze eine Herausgabe von Kopien auch das Grundrecht auf Datenschutz der anderen Lenker.
- Bei den Tagesjournalen, in denen sich der Beschwerdeführer jeweils eintragen habe müssen, handle es sich um so genannte Busauslauflisten, welche händisch geführt würden, da Buslenker darauf jeweils mit Unterschrift die Übernahme eines Busses bestätigen würden. Diese Listen würden für sämtliche am jeweiligen Tag zum Einsatz gelangenden Bussen geführt, weshalb auf einer solchen Liste ca. 80 Personen aufschienen. Auch hier wäre daher bei Herausgabe von Urkunden, für die nach § 26 Abs. 1 DSG kein Auskunftsrecht bestünde, das Grundrecht auf Datenschutz der anderen Lenker verletzt. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Daten seiner tatsächlich verrichteten Dienste bekannt, da er als Dienstnehmer ein Dienstleistungsbuch, welches in seinem Besitz stünde und worin er selbst Beginn und Ende seiner Dienstzeit eintrage, zu führen habe. Dieses Dienstleistungsbuch stehe im Eigentum des Dienstnehmers und bleibe diesem auch nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
- Bei den Tagesjournalen, in denen sich der Beschwerdeführer jeweils eintragen habe müssen, handle es sich um so genannte Busauslauflisten, welche händisch geführt würden, da Buslenker darauf jeweils mit Unterschrift die Übernahme eines Busses bestätigen würden. Diese Listen würden für sämtliche am jeweiligen Tag zum Einsatz gelangenden Bussen geführt, weshalb auf einer solchen Liste ca. 80 Personen aufschienen. Auch hier wäre daher bei Herausgabe von Urkunden, für die nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG kein Auskunftsrecht bestünde, das Grundrecht auf Datenschutz der anderen Lenker verletzt. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Daten seiner tatsächlich verrichteten Dienste bekannt, da er als Dienstnehmer ein Dienstleistungsbuch, welches in seinem Besitz stünde und worin er selbst Beginn und Ende seiner Dienstzeit eintrage, zu führen habe. Dieses Dienstleistungsbuch stehe im Eigentum des Dienstnehmers und bleibe diesem auch nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
- Auch bei den wochenweise geführten Diensteinteilungen handle es sich um Listen, auf denen alle Lenker und die von ihnen jeweils zu fahrenden Kurse erfasst seien, und die als Urkunden nicht dem Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG unterlägen. Zur Frage des Grundrechtsschutzes der anderen Lenker und des Dienstleistungsbuches gelte das zu den Tagesjournalen Gesagte.
- Auch bei den wochenweise geführten Diensteinteilungen handle es sich um Listen, auf denen alle Lenker und die von ihnen jeweils zu fahrenden Kurse erfasst seien, und die als Urkunden nicht dem Auskunftsrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG unterlägen. Zur Frage des Grundrechtsschutzes der anderen Lenker und des Dienstleistungsbuches gelte das zu den Tagesjournalen Gesagte.
- Mit den EDV-verarbeiteten Daten über die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden seien offenbar die so genannten Stundenrapporte gemeint, welche der Lohnverrechnung zugrunde lägen und auf den Eintragungen in den Dienstleistungsbüchern basierten, weshalb dem Beschwerdeführer die darin gemachten Angaben ohnehin bekannt seien.
- Bei den EDV-verarbeiteten Daten über die geleisteten Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, die Finanzbehörde und das Abfertigungskonto (wohl Mitarbeitervorsorge-Kasse), handle es sich nicht um zur Person des Beschwerdeführers verarbeitete Daten, denn diese würden nicht individuell pro Dienstnehmer geleistet, sondern in jeweils einer Überweisung für sämtliche Dienstnehmer. EDV-verarbeitete Daten über die für den Beschwerdeführer konkret durchgeführten Überweisungen gebe es daher nicht. Jeder Dienstnehmer könne seinem ihm bereits bekannten Gehaltszettel die einbehaltenen Beträge für Sozialversicherung, Lohnsteuer und „Abfertigung neu“ entnehmen, weshalb das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig schikanös sei. Unter der Fiktion einer Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin werde auf § 26 Abs. 6 DSG hingewiesen. Die händisch geführten und nicht EDV-mäßig erfassten Tachografenscheiben und Tagesjournale müssten händisch durchgesehen werden, was einen Arbeitsaufwand von 220 Arbeitsstunden erfordere. Die Diensteinteilungen würden zwar maschinell erstellt, doch sei eine automatisierte Verknüpfung mit dem Namen des jeweiligen Lenkers und damit dem Namen des Beschwerdeführers nicht möglich, sodass diese Listen ebenfalls händisch durchgesehen werden müssten, was einen Arbeitsaufwand von 15 Stunden verursache. Unter der Fiktion einer Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin werde auf Paragraph 26, Absatz 6, DSG hingewiesen. Die händisch geführten und nicht EDV-mäßig erfassten Tachografenscheiben und Tagesjournale müssten händisch durchgesehen werden, was einen Arbeitsaufwand von 220 Arbeitsstunden erfordere. Die Diensteinteilungen würden zwar maschinell erstellt, doch sei eine automatisierte Verknüpfung mit dem Namen des jeweiligen Lenkers und damit dem Namen des Beschwerdeführers nicht möglich, sodass diese Listen ebenfalls händisch durchgesehen werden müssten, was einen Arbeitsaufwand von 15 Stunden verursache. Stundenrapporte begehre der Beschwerdeführer über die gesamte Dienstzeit. Neben dem pauschalierten Kostenersatz von Euro 18,89 für das laufende Jahr (das sei 2004, das Jahr, in dem das Auskunftsbegehren gestellt worden sei), hätte der Beschwerdeführer Kostenersatz auch für jene Arbeitszeit zu leisten, welche ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit dem EDV-unterstützten Heraussuchen dieser Daten für das Jahr 2003 beschäftigt wäre. Dieser Zeitaufwand sei mit einer Arbeitsstunde zu veranschlagen. Sollten mit den verlangten Daten über die geleisteten Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, die Finanzbehörde und die Mitarbeitervorsorge-Kasse die Überweisungsbelege an die jeweiligen Empfänger gemeint sein, so habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil es sich nicht um zu seiner Person verarbeitete Daten handle. Sollte er aber die nochmalige Zustellung seiner Gehaltszettel über seine gesamte Dienstzeit verlangen, wäre für das laufende Jahr
(2004)ein pauschaler Kostenaufwand von Euro 18,89 und für den davor gelegenen Zeitraum eine Arbeitsstunde zu veranschlagen. Zusammengefasst bedeute dies einen Kostenersatz von Euro 13.546,78, auf den die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in dem von ihm selbst vorgelegten Schreiben vom
- Oktober 2004 hingewiesen habe. c. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom
- März 2005, dass die betreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin jeder Grundlage entbehren und auf seinen Fall „hingekünstelt“ seien, weshalb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Datenschutzkommission in die von den Parteien vorgelegten Schreiben Einsicht genommen und dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer hat am
- August 2004 das in der Beschwerdebehauptung dargestellte Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Dieses Begehren war das erste im laufenden Jahr 2004 vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gestellte Auskunftsbegehren. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Oktober 2004, also innerhalb einer Frist von 8 Wochen, mit, diesem Verlangen nicht entsprechen zu können, weil keine gesetzliche Grundlage existiere. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Sie haben aufgrund des bestehenden Rechts(=Arbeits)verhältnisses zu unserem Unternehmen ohnehin Kenntnis sämtlicher Daten erlangt, die Sie jetzt verlangen.“ Überdies findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 6 DSG 2000.Überdies findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, DSG
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren erstmalig im laufenden Jahr 2004 an die Beschwerdegegnerin herangetreten ist, beruht auf der von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
- November 2004, wiederholt im Schreiben vom
- März 2005 (Parteiengehör). Die Beschwerdegegnerin ist ein Busunternehmen und war im Zeitraum 2003 bis 2004 Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin bedient mit ihren Bussen bestimmte „Kurse“ bzw. Linien. Zu jeder Linie werden nach Tagen geordnet die Tachografenscheiben aufbewahrt, auf welchen sich Name und Einsatzzeit jedes Fahrers befinden, der an einem bestimmten Tag auf dem entsprechenden Bus im Einsatz war. Weiters werden Tagesjournale geführt. Dabei handelt es sich um Busauslaufslisten, die einzeln für jeden Tag für sämtliche zum Einsatz gelangende Busse in Papierform geführt werden und in welchen die Buslenker mit ihrer händischen Unterschrift die Übernahme des jeweiligen Busses bestätigen. Bei den wochenweise geführten Diensteinteilungen handelt es sich um Listen, auf denen alle Lenker und die jeweils zu fahrenden Kurse erfasst sind. Die Diensteinteilungen werden zwar maschinell erstellt, doch kann nicht maschinell sondern nur händisch in Ausdrucken nach den Daten einer bestimmten Person gesucht werden. Elektronisch verarbeitet werden so genannte Stundenrapporte, welche der Lohnverrechnung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt werden. Diese Stundenrapporte basieren auf den Eintragungen in den Dienstleistungsbüchern der Dienstnehmer, welche deren Eigentum sind und diesen auch nach deren Ausscheiden verbleiben. Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzbehörde und die Mitarbeitervorsorge-Kasse werden in einer Überweisung für sämtliche Dienstnehmer geleistet. Diese Daten werden elektronisch erfasst, im Rahmen der Lohnbuchhaltung aber auch jedem einzelnen Dienstnehmer auf dessen Gehaltszettel als Einbehaltung von dessen Gehalt ausgewiesen, wozu ebenfalls eine elektronische Speicherung notwendig ist. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ein Busunternehmen und im Zeitraum 2003 bis 2004 Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewesen ist, gründet sich sowohl auf die Beschwerde vom
- November 2004 als auch auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner
- Die Feststellungen zu den verarbeiteten Daten und der Art ihrer Aufbewahrung/Verarbeitung gründen sich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2005, welcher der Beschwerdeführer in dem dazu gewährten Parteiengehör mit Schreiben vom
- März 2005 nur pauschal und unsubstantiiert entgegen tritt. Der Beschwerdeführer vermochte im Besonderen die jeweilige Aufbewahrungsform der Daten nicht zu widerlegen. Die Feststellungen zu den verarbeiteten elektronischen Daten zu Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzbehörde und die Mitarbeitervorsorge-Kasse ergeben sich auch aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2005, durch die dort angegebene Ausweisung dieser Daten auch auf dem Gehaltszettel jedes Dienstnehmers ist eine elektronische Erfassung auf die Person bezogen nachgewiesen. III. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch drei. Rechtliche Schlussfolgerungen a.Litera a Angewendete Rechtsnormen:
- Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
- Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. b.Litera b Bestehen einer Auskunftspflicht: 1) In Bezug auf die Tachografenscheiben und die Tagesjournale: Bei diesen nicht-automationsunterstützten Datenaufzeichnungen handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, und zwar sowohl des Beschwerdeführers als auch jedes anderen Lenkers, der als Fahrer desselben Busses am selben Tag Dienst verrichtet hat, doch stellen sie keine „Datei“ im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 (Art. 2 lit. c RL 95/46/EG) dar: Als „Datei“ kann nur eine solche Datensammlung angesprochen werden, „deren Inhalt nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert ist, die einen leichteren Zugriff auf die Daten ermöglichen“ (Erwägungsgrund 27 zur RL 95/46/EG). Wie die Ermittlungen ergeben haben, sind die Tachographenscheiben nicht nach einem personenbezogenen Kriterium ordenbar, sondern vielmehr nur nach Datum. Auch innerhalb einer Tachographenscheibe kann nicht gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht werden, es muss vielmehr der ganze Inhalt sequentiell gelesen werden, um die über den Beschwerdeführer aufgezeichneten Daten zu finden. Dasselbe gilt für die Tagesjournale: diese werden ebenfalls für die einzelnen Tage geführt und sind in sich nicht so strukturiert, dass Daten leichter gefunden werden können. Es handelt sich daher um Datenaufzeichnungen, die – unter den hier relevanten Aspekten - den Papierakten vergleichbar sind. Bei diesen nicht-automationsunterstützten Datenaufzeichnungen handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, und zwar sowohl des Beschwerdeführers als auch jedes anderen Lenkers, der als Fahrer desselben Busses am selben Tag Dienst verrichtet hat, doch stellen sie keine „Datei“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 (Artikel 2, Litera c, RL 95/46/EG) dar: Als „Datei“ kann nur eine solche Datensammlung angesprochen werden, „deren Inhalt nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert ist, die einen leichteren Zugriff auf die Daten ermöglichen“ (Erwägungsgrund 27 zur RL 95/46/EG). Wie die Ermittlungen ergeben haben, sind die Tachographenscheiben nicht nach einem personenbezogenen Kriterium ordenbar, sondern vielmehr nur nach Datum. Auch innerhalb einer Tachographenscheibe kann nicht gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht werden, es muss vielmehr der ganze Inhalt sequentiell gelesen werden, um die über den Beschwerdeführer aufgezeichneten Daten zu finden. Dasselbe gilt für die Tagesjournale: diese werden ebenfalls für die einzelnen Tage geführt und sind in sich nicht so strukturiert, dass Daten leichter gefunden werden können. Es handelt sich daher um Datenaufzeichnungen, die – unter den hier relevanten Aspekten - den Papierakten vergleichbar sind. Sowohl die Datenschutzkommission (siehe unter anderem den Bescheid vom
- November 2003, GZ K120.871/004-DSK/2003, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) als auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe die Erkenntnisse vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) haben in ihrer jeweiligen Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 auf Papierakten nicht erstreckt, weil es sich dabei nicht um eine Datenanwendung oder manuelle Datei im Sinne des § 4 Z 7 bzw. 6 DSG 2000 handelt. Die Auskunftsbeschwerde hinsichtlich der Tachografenscheiben und der Tagesjournale war daher jedenfalls abzuweisen. Sowohl die Datenschutzkommission (siehe unter anderem den Bescheid vom
- November 2003, GZ K120.871/004-DSK/2003, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) als auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe die Erkenntnisse vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) haben in ihrer jeweiligen Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG 2000 auf Papierakten nicht erstreckt, weil es sich dabei nicht um eine Datenanwendung oder manuelle Datei im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, bzw. 6 DSG 2000 handelt. Die Auskunftsbeschwerde hinsichtlich der Tachografenscheiben und der Tagesjournale war daher jedenfalls abzuweisen. 2) In Bezug auf die Diensteinteilungen: Nach Auskunft der Beschwerdegegnerin werden diese maschinell erstellt und unterliegen damit an sich dem Auskunftsrecht des § 26 DSG
- Da der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich die Ausfolgung von Kopien, also vollständigen Wiedergaben der Diensteinteilungen verlangt, geht er mit diesem Begehren über den Inhalt des Rechtes auf Auskunft hinaus, umso mehr als auf diesen Kopien die personenbezogenen Daten anderer Betroffener enthalten sind, was zu einer Datenschutzverletzung gegenüber diesen führen würde. Auch in Bezug auf das Verlangen, Kopien der Diensteinteilungen auszufolgen war das Begehren des Beschwerdeführers daher abzuweisen. Nach Auskunft der Beschwerdegegnerin werden diese maschinell erstellt und unterliegen damit an sich dem Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG
- Da der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich die Ausfolgung von Kopien, also vollständigen Wiedergaben der Diensteinteilungen verlangt, geht er mit diesem Begehren über den Inhalt des Rechtes auf Auskunft hinaus, umso mehr als auf diesen Kopien die personenbezogenen Daten anderer Betroffener enthalten sind, was zu einer Datenschutzverletzung gegenüber diesen führen würde. Auch in Bezug auf das Verlangen, Kopien der Diensteinteilungen auszufolgen war das Begehren des Beschwerdeführers daher abzuweisen. 3) In Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden Daten des automationsunterstützt geführten („EDV-verarbeiteten“) Lohnkontos: Nach – nicht widerlegter - Aussage der Beschwerdegegnerin kann es sich hiebei nur um die sog. Stundenrapporte handeln, das sind automationsunterstützte Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden, die aus den von den Dienstnehmern händisch geführten Dienstleistungsbüchern übernommen und der Lohnverrechnung zugrunde gelegt werden. Angesichts ihrer automationsunterstützten Verarbeitung unterliegen die Stundenrapporte dem Auskunftsrecht nach § 26 DSG
- Der Hinweis darauf, dass diese Daten dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten, da sein Dienstleistungsbuch auch nach Ende des Dienstverhältnisses bei ihm verblieben sei, vermag keinen überzeugenden Grund für das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Auftraggebers an der Nichterteilung der Auskunft darzutun. Bei der Übernahme von händischen Aufzeichnungen in elektronische Verarbeitung könnten durchaus Differenzen entstanden sein, an deren Überprüfung an Hand der Auskunft der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hat.Angesichts ihrer automationsunterstützten Verarbeitung unterliegen die Stundenrapporte dem Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG
- Der Hinweis darauf, dass diese Daten dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten, da sein Dienstleistungsbuch auch nach Ende des Dienstverhältnisses bei ihm verblieben sei, vermag keinen überzeugenden Grund für das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Auftraggebers an der Nichterteilung der Auskunft darzutun. Bei der Übernahme von händischen Aufzeichnungen in elektronische Verarbeitung könnten durchaus Differenzen entstanden sein, an deren Überprüfung an Hand der Auskunft der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hat. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des den Stundenrapporten zugrunde liegenden in seinem Eigentum stehenden Dienstleistungsbuch ohnehin bekannt sei, kommt auch deshalb keine Berechtigung zu, da das Auskunftsrecht nämlich nicht den Zweck hat, dem Betroffenen nicht bekannte Daten zur Kenntnis zu bringen (andernfalls wäre beispielsweise Name, Adresse, Geburtsdatum etc. niemals zu beauskunften), sondern gehört vielmehr dazu, dem Betroffenen Informationen bezüglich der bei einem bestimmten Auftraggeber zu seiner Person verarbeiteten Daten verschaffen. 4) In Bezug auf die für den Beschwerdeführer geleisteten Dienstgeberzahlungen aus dem Grunde der Sozialversicherung, Abgabenerhebung und Mitarbeiter-Vorsorge: Auch diesbezüglich handelt es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten, sodass ein Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 1 besteht. Auch diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Daten dem Beschwerdeführer in Form der ihm zugekommenen Gehaltszettel bereits mitgeteilt wurden, sodass hinsichtlich des Begehrens auf Auskunft über diese Daten der Verdacht des Rechtsmissbrauchs entstehe.Auch diesbezüglich handelt es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten, sodass ein Auskunftsanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, besteht. Auch diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Daten dem Beschwerdeführer in Form der ihm zugekommenen Gehaltszettel bereits mitgeteilt wurden, sodass hinsichtlich des Begehrens auf Auskunft über diese Daten der Verdacht des Rechtsmissbrauchs entstehe. Grundsätzlich kann ein dringendes Interesse am Erhalt einer Auskunft über verarbeitete Daten, deren genauer Inhalt monatlich in Form eines Ausdrucks dem Auskunftswerber während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis gebracht wurde, nicht erkannt werden. Doch bedarf andererseits die Geltendmachung des Auskunftsrechtes keiner Begründung, sodass sein Bestehen auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist. c. Entgeltlichkeit der Auskunftserteilung: Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gestellt hat. Letzteres ist unbestritten. Ersteres ist näher zu prüfen: In den beiden Fällen, in welchen das Bestehen einer Auskunftspflicht zu bejahen ist, wurde jeweils Auskunft über Daten „über die gesamte Dienstzeit“ verlangt. Dies betrifft Daten aus den Jahren 2003 und
- Aktuell im Sinn des § 26 Abs. 6 DSG 2000 ist ein Datenbestand unter anderem immer dann, wenn er unter Direktzugriff steht (siehe Dohr/Pollirer/Weiß, Datenschutzrecht, Anmerkung 29 zu § 26). Das ist für elektronisch verarbeitete Daten eines Arbeitnehmers für den Zeitraum des Jahres, in dem er bei einem Unternehmen beschäftigt war und sein Auskunftsbegehren gestellt hat, jedenfalls anzunehmen. Die im Laufe des Jahres 2004 über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten, werden daher als aktueller Datenbestand angesehen. Eine Auskunft daraus hat für die erste Auskunft betreffend dieses Jahr – wie dies hier der Fall war – unentgeltlich zu erfolgen. Anders ist der Fall für das Jahr 2003 zu bewerten: Dass die Daten ausgeschiedener Mitarbeiter über mehrere Jahre im Direktzugriff gehalten werden müssten, ist nicht begründbar. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Äußerung dargestellt, dass die Daten für das Jahr 2003 „herausgesucht“ werden müssen, was bei jeder der beiden betroffenen Datenanwendungen einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde verursachen würde, für den sie den pauschalierten Kostenersatz von jeweils Euro 18,89 verlangen müsste. In den beiden Fällen, in welchen das Bestehen einer Auskunftspflicht zu bejahen ist, wurde jeweils Auskunft über Daten „über die gesamte Dienstzeit“ verlangt. Dies betrifft Daten aus den Jahren 2003 und
- Aktuell im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 ist ein Datenbestand unter anderem immer dann, wenn er unter Direktzugriff steht (siehe Dohr/Pollirer/Weiß, Datenschutzrecht, Anmerkung 29 zu Paragraph 26,). Das ist für elektronisch verarbeitete Daten eines Arbeitnehmers für den Zeitraum des Jahres, in dem er bei einem Unternehmen beschäftigt war und sein Auskunftsbegehren gestellt hat, jedenfalls anzunehmen. Die im Laufe des Jahres 2004 über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten, werden daher als aktueller Datenbestand angesehen. Eine Auskunft daraus hat für die erste Auskunft betreffend dieses Jahr – wie dies hier der Fall war – unentgeltlich zu erfolgen. Anders ist der Fall für das Jahr 2003 zu bewerten: Dass die Daten ausgeschiedener Mitarbeiter über mehrere Jahre im Direktzugriff gehalten werden müssten, ist nicht begründbar. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Äußerung dargestellt, dass die Daten für das Jahr 2003 „herausgesucht“ werden müssen, was bei jeder der beiden betroffenen Datenanwendungen einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde verursachen würde, für den sie den pauschalierten Kostenersatz von jeweils Euro 18,89 verlangen müsste. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
- Oktober 2004, mit dem sie die Erteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft ohne vorherige Begleichung des nach dem DSG 2000 pauschalierten Kostenersatzes abgelehnt hat, wobei ein solcher auch tatsächlich im Ausmaß von 2 x Euro 18,89 zusteht, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunftserteilung bezüglich der Daten aus dem Jahr 2003 nicht verletzt, da § 26 Abs. 4 DSG 2000 das Absehen von der Erteilung einer Auskunft erlaubt, solange der Betroffene einen – zu recht – verlangten Kostenersatz nicht geleistet hat. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
- Oktober 2004, mit dem sie die Erteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft ohne vorherige Begleichung des nach dem DSG 2000 pauschalierten Kostenersatzes abgelehnt hat, wobei ein solcher auch tatsächlich im Ausmaß von 2 x Euro 18,89 zusteht, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunftserteilung bezüglich der Daten aus dem Jahr 2003 nicht verletzt, da Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 das Absehen von der Erteilung einer Auskunft erlaubt, solange der Betroffene einen – zu recht – verlangten Kostenersatz nicht geleistet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.