den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der Herta L*** in Wien (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Eltern Rosa A*** und Franz L***, gegen den Leiter der Offenen Volksschule X***straße in Wien (Beschwerdegegner), vom 20. Dezember 2004 wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Der Beschwerde wird
Vm § 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Recht auf Löschung dadurch verletzt hat, dass er weder innerhalb von acht Wochen nach Einlangen ihres Löschungsbegehrens dem Antrag entsprochen und der Beschwerdeführerin davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet hat, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Recht auf Löschung dadurch verletzt hat, dass er weder innerhalb von acht Wochen nach Einlangen ihres Löschungsbegehrens dem Antrag entsprochen und der Beschwerdeführerin davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet hat, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird. Der Antrag, dem Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution aufzutragen, alle Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des DSG 2000 stehen, insbesondere die Sozialversicherungsnummer, zu löschen bzw. für jede weitere Verwendung zu sperren, wird
4 DSG 2000 abgewiesen.Der Antrag, dem Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution aufzutragen, alle Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des DSG 2000 stehen, insbesondere die Sozialversicherungsnummer, zu löschen bzw. für jede weitere Verwendung zu sperren, wird
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner ihrem Antrag vom
DokG, BGBl. I/12/2002), in der geltenden Fassung, sind die entsprechenden im Gesetz vorgesehenen Daten durch die Erziehungsberechtigten bzw. die eigenberechtigten Schüler an den Schulleiter und durch diesen in der Folge an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.„
Paragraph 3 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG, BGBl. I/12/2002), in der geltenden Fassung, sind die entsprechenden im Gesetz vorgesehenen Daten durch die Erziehungsberechtigten bzw. die eigenberechtigten Schüler an den Schulleiter und durch diesen in der Folge an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln. Der § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes sieht ausdrücklich die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer vor.“Der Paragraph 3, Absatz 1 Ziffer 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes sieht ausdrücklich die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer vor.“ Eine Löschung durch den Beschwerdegegner erfolgte nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Beschwerdevorbringen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Z 9 DSG 2000 ist unter dem „Verarbeiten von Daten“ sowohl das Ermitteln als auch das Löschen von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber zu verstehen.
Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 ist unter dem „Verarbeiten von Daten“ sowohl das Ermitteln als auch das Löschen von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber zu verstehen. § 27 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.Paragraph 27, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird. Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser
4 DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. 2. Zur Auftraggeberstellung des Beschwerdegegners Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem Bescheid vom 11. März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005 (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes - unter www.ris.bka.gv.
AVG resultierenden Bindung an den Spruch (auch für die Datenschutzkommission, vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,
Paragraph 38, AVG resultierenden Bindung an den Spruch (auch für die Datenschutzkommission, vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.