F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Ing. Konrad S*** in 6*** K***, C***straße 9a (Beschwerdeführer), gegen die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH in 1015 Wien, Kärntner Straße 21-23 (Beschwerdegegnerin), vom 28. September 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten und im Recht auf Widerspruch, wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden:
den Antragsbedingungen sei zugestimmt worden, zweckentsprechend allerdings nur auf die Dauer des Bearbeitungsverfahrens, wobei ein jederzeitiger Widerruf möglich gewesen sei. Mit zwei Schreiben vom
DSG widerrufen habe und a) die mit der Antragstellung gewährte Verwendung obiger Daten
Paragraph 28, DSG widerrufen habe und b) Auskunft
DSG angefordert habe, an welche Empfänger (ausdrückliche Nennung aller Personen, Stellen und Dienstleister) welche Daten weitergegeben worden seien. b) Auskunft
Paragraph 26, DSG angefordert habe, an welche Empfänger (ausdrückliche Nennung aller Personen, Stellen und Dienstleister) welche Daten weitergegeben worden seien. Letzteres erfolge, da es Hinweise gegeben hätte, Daten seien an das Land Niederösterreich weitergegeben worden, womit auch die Weitergabe an andere Stellen oder in Konkurrenz stehende andere Förderungswerber nicht ausgeschlossen werden könne. Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom
Herstellung und Umsetzung des Auskunfts- und Widerrufsrecht des DSG sowie die Vermeidung eines eventuellen Datenmissbrauchs bei der Beschwerdegegnerin beantragt. Daher werde
Paragraph 31, DSG die (Wieder-)Herstellung und Umsetzung des Auskunfts- und Widerrufsrecht des DSG sowie die Vermeidung eines eventuellen Datenmissbrauchs bei der Beschwerdegegnerin beantragt. b. Die Beschwerdegegnerin brachte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
dem österreichischen Datenschutzgesetz. Zur sicheren Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung ersuchen wir Sie, alle Unterlagen zu beiden Förderansuchen an uns zu retournieren oder nachweislich zu vernichten und uns über die Vernichtung zu verständigen. Ebenso fordern wir Sie auf, uns alle Stellen und Personen, an denen Daten oder Informationen aus unseren Förderansuchen, auch auszugsweise, weitergegeben wurden, uns vollständig binnen 14 Tagen bekannt zu geben.“ Die Beschwerdegegnerin erklärt dazu in einem Schreiben vom
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten nach Paragraph 26 und Paragraph 28, Datenschutzgesetz 2000 verletzt, weswegen er mit Eingabe vom 28. September 2004 Beschwerde „
Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000“ an die Datenschutzkommission erhob. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, welche von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden, ergeben sich aus der Beschwerde bzw. mit dieser vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
Auskunftsbegehren
Paragraph 26, DSG 2000 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
1 DSG 2000 sind Datenanwendungen dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
Abs. 2 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber,
Abs. 3 gelten die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 5, Absatz eins, DSG 2000 sind Datenanwendungen dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absatz 2,) durchgeführt werden.
Absatz 2, sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber,
Absatz 3, gelten die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
1 DSG 2000 hat, sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 hat, sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wurde mit [Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH – Errichtungsgesetz – FFG-G)] BGBl. I Nr 73/2004, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Diesem Gesetz zufolge entstand die Gesellschaft mit 1. September 2004. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906; ist nach § 1 Abs. 1 FFG nicht anzuwenden, doch bestimmt dessen Abs. 5, dass die Gesellschaft unter Beifügung der Errichtungserklärung und der
GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden ist. Soweit das FFG-G keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist
H-Gesetz-GmbHG anzuwenden. Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wurde mit [Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH – Errichtungsgesetz – FFG-G)] Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2004,, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Diesem Gesetz zufolge entstand die Gesellschaft mit 1. September 2004. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,; ist nach Paragraph eins, Absatz eins, FFG nicht anzuwenden, doch bestimmt dessen Absatz 5,, dass die Gesellschaft unter Beifügung der Errichtungserklärung und der
GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden ist. Soweit das FFG-G keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist
Paragraph eins, Absatz 6, leg.cit. auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz-GmbHG anzuwenden. § 2 Abs. 1 FFG-G bestimmt, dass das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) unter Zugrundelegung der Bilanz zum
F BGBl I Nr. 73/2004, stellt zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
Paragraph 16, a Absatz eins, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr 434 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, stellt zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
Z 1 bis 5 durchführen sowie 6. Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben
Ziffer eins bis 5 durchführen sowie 7. Durchführung von F&E-Programmen.
1 FTFG sind zur Abwicklung der Förderungen
H, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.
Paragraph 16, b Absatz eins, FTFG sind zur Abwicklung der Förderungen
Paragraph 16 a, von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen. 2. Anwendung auf den Beschwerdefall Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung über eine behauptete Verletzung der Rechte u.a. auf Löschung
2 DSG 2000 dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Rechts richtet. Das betrifft den Richtigstellungs- und Löschungsanspruch nach § 27, aber auch einen Löschungsanspruch in Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 28 DSG 2000 (siehe Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzrecht, Anm. 4 zu § 31 DSG 2000). Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung über eine behauptete Verletzung der Rechte u.a. auf Löschung
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Rechts richtet. Das betrifft den Richtigstellungs- und Löschungsanspruch nach Paragraph 27,, aber auch einen Löschungsanspruch in Ausübung des Widerspruchsrechts nach Paragraph 28, DSG 2000 (siehe Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzrecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 31, DSG 2000). Ein Auftraggeber - wie hier die Beschwerdegegnerin - ist dem die Zuständigkeit der Datenschutzkommission begründenden öffentlichen Bereich
2 DSG 2000 dann zuzurechnen, wenn sie
Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000 dann zuzurechnen, wenn sie
2 Z. 2 DSG 2000 nur dann dem öffentlichen Bereich zugerechnet werden kann, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Die Beschwerdegegnerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unzweifelhaft in einer Form des Privatrechts eingerichtet, sodass sie
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 nur dann dem öffentlichen Bereich zugerechnet werden kann, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Dies kann hier aber nicht angenommen werden: Wie sich schon aus den unter B.1. zitierten Rechtsnamen unzweifelhaft ergibt, ist die in Rede stehende Gesellschaft (Auftraggeber) in einer Form des Privatrechts eingerichtet und handelt auch nicht in Vollziehung der Gesetze. Auch die Ablehnung der Förderansuchen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht in Bescheidform, sondern durch formloses Schreiben erfolgt („Eine Förderung war somit nicht möglich“). Ein Rechtsmittel dagegen wird in diesen Schreiben nicht erwähnt und ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Im Übrigen ist selbst im Förderungsansuchen (abrufbar unter http://www.fff.co.at/files/FFGAntragsformular2005.pdf) von einem abzuschließenden Förderungsvertrag die Rede – dabei kann es sich nicht um ein Tätigsein in Vollziehung der Gesetze
2 Z. 2 DSG 2000 handeln. Dies kann hier aber nicht angenommen werden: Wie sich schon aus den unter B.1. zitierten Rechtsnamen unzweifelhaft ergibt, ist die in Rede stehende Gesellschaft (Auftraggeber) in einer Form des Privatrechts eingerichtet und handelt auch nicht in Vollziehung der Gesetze. Auch die Ablehnung der Förderansuchen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht in Bescheidform, sondern durch formloses Schreiben erfolgt („Eine Förderung war somit nicht möglich“). Ein Rechtsmittel dagegen wird in diesen Schreiben nicht erwähnt und ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Im Übrigen ist selbst im Förderungsansuchen (abrufbar unter http://www.fff.co.at/files/FFGAntragsformular2005.pdf) von einem abzuschließenden Förderungsvertrag die Rede – dabei kann es sich nicht um ein Tätigsein in Vollziehung der Gesetze
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 handeln. Aus all dem ist ersichtlich, dass es sich bei gegenständlichem Handeln der Beschwerdegegnerin wohl um Förderungen, wenn auch aus öffentlichen Mitteln, so doch in Formen des Privatrechts handelt. Da die Beschwerdegegnerin in diesen Fällen einen Auftraggeber des privaten Bereichs darstellt, war die Beschwerde, soweit sie sich auf die behauptete Verletzung des Widerspruchsrechts bezieht,
2 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen. Aus all dem ist ersichtlich, dass es sich bei gegenständlichem Handeln der Beschwerdegegnerin wohl um Förderungen, wenn auch aus öffentlichen Mitteln, so doch in Formen des Privatrechts handelt. Da die Beschwerdegegnerin in diesen Fällen einen Auftraggeber des privaten Bereichs darstellt, war die Beschwerde, soweit sie sich auf die behauptete Verletzung des Widerspruchsrechts bezieht,
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.