RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.06.2005 GeschäftszahlK120.977/0005-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 1Abs. 3, § 26 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 id
F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde der Ida B*** in 2*** N***, I***gasse 2 (Beschwerdeführerin), gegen die N***Events, Inh. Norbert C*** in Wien, J***gasse *** (Beschwerdegegnerin), vom 1. Juli 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird
Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 26 und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom
- Juli 2004 an die Datenschutzkommission und brachte vor, die Beschwerdegegnerin hätte an sie ein Schreiben mit einer persönlichen Gewinnurkunde, aus der hervorgehe, dass sie einen von fünf Hauptpreisen inklusive Zusatzpreis gewonnen hätte, gerichtet. Die Beschwerdegegnerin sei daraufhin mit Schreiben vom
- April 2004 aufgefordert worden, folgende Fragen zu beantworten: 1.Ziffer eins Bekanntgabe, welche Daten über mich verarbeitet würden, 2.Ziffer 2 Bekanntgabe, woher Ihre Daten bezogen worden seien, 3.Ziffer 3 Bekanntgabe, wozu Ihre Daten verwendet worden seien, und 4.Ziffer 4 Bekanntgabe, an wen Ihre Daten übermittelt worden seien. Schließlich begehrte die Beschwerdeführerin nach Beantwortung dieser Fragen in diesem Schreiben auch die Löschung sämtlicher zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Beschwerdeführerin macht nun die Verletzung des Rechts auf Auskunft geltend und stellte überdies den Antrag, nach § 30 DSG 2000 die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin auf Verletzungen des DSG 2000 zu untersuchen. Schließlich begehrte die Beschwerdeführerin nach Beantwortung dieser Fragen in diesem Schreiben auch die Löschung sämtlicher zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Beschwerdeführerin macht nun die Verletzung des Rechts auf Auskunft geltend und stellte überdies den Antrag, nach Paragraph 30, DSG 2000 die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin auf Verletzungen des DSG 2000 zu untersuchen. b. Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin schließlich (nach mehrmaligen Urgenzen und unter Gewährung einer Fristverlängerung) mit Schreiben vom
- Mai 2005, der Datenschutzkommission per Fax vom
- Mai 2005 zur Kenntnis gebracht, folgende Auskunft: „Wir teilen Ihnen mit, dass wir von Ihnen die reine Adresse verwendet haben. Ansonsten liegen hier keine weiteren Daten über Sie vor. Ihre Daten haben wir aus der Marketing-CD der Fa. K*** bezogen. Ihre Daten wurden bereits bei uns gelöscht, werden nicht mehr verwendet und sie wurden an keine andere Firma weitergegeben.“ c. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom
- April 2004 ein Auskunfts- und Löschungsbegehren hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten an die Beschwerdegegnerin. Sie ersuchte um Bekanntgabe, welche Daten über sie verarbeitet werden, woher diese Daten bezogen, wozu sie verwendet und an wen sie übermittelt wurden. Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Auskunftsbegehren nicht reagierte, erhob die Beschwerdeführerin am
- Juli 2004 Beschwerde an die Datenschutzkommission, begehrte Auskunft in obigem Sinne sowie Löschung aller zu ihrer Person verarbeiteten Daten und stellte darüber hinaus den Antrag, die Datenschutzkommission solle
§ 30
DSG 2000 die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin auf Verletzungen des DSG 2000 untersuchen. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom
- April 2004 ein Auskunfts- und Löschungsbegehren hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten an die Beschwerdegegnerin. Sie ersuchte um Bekanntgabe, welche Daten über sie verarbeitet werden, woher diese Daten bezogen, wozu sie verwendet und an wen sie übermittelt wurden. Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Auskunftsbegehren nicht reagierte, erhob die Beschwerdeführerin am
- Juli 2004 Beschwerde an die Datenschutzkommission, begehrte Auskunft in obigem Sinne sowie Löschung aller zu ihrer Person verarbeiteten Daten und stellte darüber hinaus den Antrag, die Datenschutzkommission solle
Paragraph 30, DSG 2000 die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin auf Verletzungen des DSG 2000 untersuchen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, welche von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden, ergeben sich aus der Beschwerde bzw. mit dieser vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom
- Mai 2005 die unter I.b. zitierte Auskunft. Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom
- Mai 2005 die unter römisch eins.b. zitierte Auskunft. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission vorgelegten Schreiben an die Beschwerdeführerin, die sich in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht geäußert hat. VI. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch sechs. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Anzuwendende Rechtsvorschriften
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26Abs.
1 DSG 2000, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
§ 30Abs.
1 DSG 2000 kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
§ 30Abs.
2 DSG 2000 kann die Datenschutzkommission im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
Paragraph 30, Absatz 2, DSG 2000 kann die Datenschutzkommission im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Absatz eins, genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
- Anwendung auf den Beschwerdefall Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom
- Mai 2005 Auskunft erteilt und die Fragen, welche Daten über die Beschwerdeführerin verarbeitet werden (die reine Adresse), woher diese stammen („Marketing-CD der Fa. K***“), wozu sie verwendet und an wen sie übermittelt wurden („an keine andere Firma weitergegeben“), beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat in dem ihr zu diesem, ihr vorgelegten Schreiben gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben. Eine Unvollständigkeit ist durch die Datenschutzkommission in diesem Schreiben nicht zu erblicken. Wiewohl die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens
§ 26
DSG 2000 erst nach mehr als einem Jahr alles andere als wünschenswert ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. die Entscheidungen GZ K120.698/002-DSK/2003 vom
- Juli 2003 und GZ K120.899/0004- DSK/2004 vom
- Mai 2004, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) die Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist in der Regel ab jenem Augenblick, in dem tatsächlich Auskunft erteilt wurde, keine durch Feststellungsbescheid rügbare Verletzung nach § 26 DSG
- Wiewohl die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens
Paragraph 26, DSG 2000 erst nach mehr als einem Jahr alles andere als wünschenswert ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission vergleiche die Entscheidungen GZ K120.698/002-DSK/2003 vom
- Juli 2003 und GZ K120.899/0004- DSK/2004 vom
- Mai 2004, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) die Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist in der Regel ab jenem Augenblick, in dem tatsächlich Auskunft erteilt wurde, keine durch Feststellungsbescheid rügbare Verletzung nach Paragraph 26, DSG
- Grund hiefür ist, dass der Zweck des Auskunftsrechtes die Erteilung einer Auskunft ist. Sobald dies geschehen ist - und sei es auch verspätet - ist der Zweck des Auskunftsrechts erfüllt und das Regelungsziel des § 26 DSG 2000 verwirklicht. Es mangelt daher, sofern nicht besondere Gründe vorliegen - die im ggst. Verfahren nicht behauptet wurden oder sonst hervorgekommen sind - an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an einer bescheidmäßige Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist. Grund hiefür ist, dass der Zweck des Auskunftsrechtes die Erteilung einer Auskunft ist. Sobald dies geschehen ist - und sei es auch verspätet - ist der Zweck des Auskunftsrechts erfüllt und das Regelungsziel des Paragraph 26, DSG 2000 verwirklicht. Es mangelt daher, sofern nicht besondere Gründe vorliegen - die im ggst. Verfahren nicht behauptet wurden oder sonst hervorgekommen sind - an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an einer bescheidmäßige Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist. Da die Auskunft letztlich erteilt worden ist, war es nicht erforderlich, die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin
§ 30Abs.
2 DSG 2000 zu überprüfen. Da die Auskunft letztlich erteilt worden ist, war es nicht erforderlich, die Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin
Paragraph 30, Absatz 2, DSG 2000 zu überprüfen.