K120.995/0018-DSK/2005
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.06.2005 GeschäftszahlK120.995/0018-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch Über die Beschwerde des Heinz T*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 5. September 2004 gegen 1. die Austro Control GmbH in Wien [Anmerkung Bearbeiter: die Austro Control GmbH ist eine Gesellschaft, deren Anteile zu 100 Prozent vom Bund gehalten werden und die mit hoheitlichen Aufgaben der Luftfahrt (z.B. Flugsicherung, Ausstellung von Pilotenscheinen, technische Überprüfung von Luftfahrzeugen) beliehen ist (§§ 1f Austro-Control-Gesetz, BGBl Nr. 898/1993 idgF).] (Erstbeschwerdegegnerin), 2. die Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten (Zweitbeschwerdegegnerin) und 3. die Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten (Drittbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, sowie § 31 Abs. 1 DSG 2000 (Spruchpunkt I.) und § 31 Abs. 2 DSG 2000 (Spruchpunkte II. – VI.) entschieden:Über die Beschwerde des Heinz T*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 5.
September 2004 gegen 1. die Austro Control GmbH in Wien [Anmerkung Bearbeiter: die Austro Control GmbH ist eine Gesellschaft, deren Anteile zu 100 Prozent vom Bund gehalten werden und die mit hoheitlichen Aufgaben der Luftfahrt (z.B. Flugsicherung, Ausstellung von Pilotenscheinen, technische Überprüfung von Luftfahrzeugen) beliehen ist (Paragraphen eins f, Austro-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, idgF).] (Erstbeschwerdegegnerin), 2. die Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten (Zweitbeschwerdegegnerin) und 3. die Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten (Drittbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Geheimhaltung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, sowie Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 (Spruchpunkt römisch eins.) und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 (Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs.) entschieden:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft dadurch verletzt hat, dass sie ihm hinsichtlich der zu seiner Person in der Buchhaltungsdatenbank sowie der Pilotendatenbank verarbeiteten Daten nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen seines Begehrens vom 1. Juli 2004 die verfügbaren Informationen über die Herkunft dieser Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür mitgeteilt hat.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft dadurch verletzt hat, dass sie ihm hinsichtlich der zu seiner Person in der Buchhaltungsdatenbank sowie der Pilotendatenbank verarbeiteten Daten nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen seines Begehrens vom 1. Juli 2004 die verfügbaren Informationen über die Herkunft dieser Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür mitgeteilt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Zweit- bzw. Drittbeschwerdegegnerin durch ihre Vorsitzende im Zuge von deren Einvernahme als Zeugin durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres am 18. November 2003 vom Beschwerdeführer als Mitglied der Zweit- bzw. Drittbeschwerdegegnerin verfasste Prüfungsgutachten übergeben hat, gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm den §§ 88 Abs. 3 und 143 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl I Nr. 29/2003, § 4 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 104/2002, sowie Art V des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl Nr. 50/1991 idF BGBl I Nr. 97/2002, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 117/2002, und § 19 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, abgewiesen.römisch zwei.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Zweit- bzw. Drittbeschwerdegegnerin durch ihre Vorsitzende im Zuge von deren Einvernahme als Zeugin durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres am 18. November 2003 vom Beschwerdeführer als Mitglied der Zweit- bzw. Drittbeschwerdegegnerin verfasste Prüfungsgutachten übergeben hat, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 88, Absatz 3 und 143 Absatz eins und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, Paragraph 4, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, sowie Artikel römisch fünf, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, und Paragraph 19, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, abgewiesen.
III. a. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Erstattung von auf den Beschwerdeführer bezogenem Vorbringen im Verfahren 27römisch drei. a. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Erstattung von auf den Beschwerdeführer bezogenem Vorbringen im Verfahren 27 C ++++/03f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien durch Dr. Constanze R*** wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. b. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch Folge gegeben, als die Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18. November 2003 im Verfahren 27 C ++++/03f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien an Dr. Constanze R*** für diesen Zweck weitergegeben hat. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 113/2003 wird festgestellt, dass dadurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.b. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch Folge gegeben, als die Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18. November 2003 im Verfahren 27 C ++++/03f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien an Dr. Constanze R*** für diesen Zweck weitergegeben hat. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 301, der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003, wird festgestellt, dass dadurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe von Unterlagen betreffend die Verlängerung der Pilotenlizenz des Beschwerdeführers am 11. Februar 2004, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden, durch einen Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm den §§ 88 Abs. 3 und 143 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631/1975 idF BGBl I Nr. 29/2003, § 4 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 104/2002, sowie Art V des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl Nr. 50/1991 idF BGBl I Nr. 97/2002, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 117/2002, und § 19 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, abgewiesen.römisch vier.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe von Unterlagen betreffend die Verlängerung der Pilotenlizenz des Beschwerdeführers am 11. Februar 2004, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden, durch einen Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin an das Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 88, Absatz 3 und 143 Absatz eins und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, Paragraph 4, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, sowie Artikel römisch fünf, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, und Paragraph 19, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, abgewiesen.
V. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die von einem Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin verfasste Mitteilung vom 18. Mai 2004 an das Bundesministerium für Inneres über die Abweisung der Verlängerung des Berufshubschrauberpilotenscheins des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 sowie § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl Nr. 29/1984 idF BGBl I Nr. 199/2002, und § 36 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl Nr. 333/1979 idF BGBl I Nr. 87/2002, abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die von einem Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin verfasste Mitteilung vom 18. Mai 2004 an das Bundesministerium für Inneres über die Abweisung der Verlängerung des Berufshubschrauberpilotenscheins des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 6, 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sowie Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2002,, und Paragraph 36, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, abgewiesen.
VI. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe einer Liste der vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Prüfungen sowie einer Aufstellung der Typenberechtigungen, über die der Beschwerdeführer verfügte, an das Bundesministerium für Inneres am 17. Dezember 2003 gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 6 DSG 2000 abgewiesen.römisch sechs. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe einer Liste der vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Prüfungen sowie einer Aufstellung der Typenberechtigungen, über die der Beschwerdeführer verfügte, an das Bundesministerium für Inneres am 17. Dezember 2003 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 6, 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Erstbeschwerdegegnerin seinem Auskunftsersuchen vom 1. Juli 2004 am 31. August 2004 nur unvollständig nachgekommen sei. Sie habe ihm nur 30 Kopien übermittelt und damit lediglich ca. 3-5% der tatsächlich über ihn verarbeiteten Daten bekannt gegeben. Sie habe es weiters unterlassen, bekannt zu geben, woher diese Daten stammen und allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen zu benennen, obwohl ca. das 20-fache der bekannt gegebenen Daten der Obersten Zivilluftfahrtbehörde beim BMVIT übermittelt worden sei. Außerdem seien zahlreiche seiner personenbezogenen Daten an das Büro für interne Angelegenheiten sowie die Abteilung II/4 des Bundesministeriums für Inneres übermittelt worden. Davon sei in der Auskunft nichts erwähnt worden.
Die Erstbeschwerdegegnerin wandte in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2004 zunächst ein, dass Grund für die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft lediglich über Teile der auf ihn bezogenen Daten im Rahmen der Amtshilfe an das Bundesministerium für Inneres übermittelt worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen einen seinen Antrag auf Verlängerung seines Hubschrauberpilotenscheins abweisenden Bescheid der Erstbeschwerdegegnerin Berufung erhoben habe, würden sich die bezughabenden Akten bei der Berufungsbehörde befinden.
Auf Nachfrage der Datenschutzkommission teilte die Erstbeschwerdegegnerin am 28. Februar 2005 mit, dass von den Prüfungskommissionen Gutachten über die fachliche Befähigung eines Kandidaten (bloß) in Papierform erstellt und diese Gutachten beim (nicht elektronisch geführten) Akt des jeweiligen Kandidaten archiviert würden. Da dem jeweiligen Prüfer für die Durchführung der Prüfung eine Vergütung zusteht, würden die Informationen über alle durchgeführten Prüfungen an die Abteilung „Finanz- und Rechnungswesen“ bei der Erstbeschwerdegegnerin zur buchhalterischen Bearbeitung (Rechnungslegung, Auszahlung der Prüfervergütungen) und Archivierung übermittelt. Nach Durchführung der entsprechenden Verrechnungsvorgänge würden lediglich die Originalgutachten in den (Papier-)Akten der einzelnen Piloten verbleiben.
Sämtliche auf Grund von Anfragen des BMI an dieses ergangenen Informationen über Prüfungstätigkeiten des Beschwerdeführers seien auf Grund der einzelnen Papiergutachten zusammengestellt und entweder als Kopien der Gutachten oder in Form von Zusammenstellungen in einem (Excel-) Datenblatt samt Kopien der Gutachten übermittelt worden. Alle Zusammenstellungen und Kopien würden sich derzeit in den Verwaltungsakten beim BMVIT befinden. Außer reinen Papierakten seien daher im Zeitpunkt der Bearbeitung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers ausschließlich Aufstellungen der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Prüfervergütungen sowie Einträge in die Pilotendatenbank vorhanden. Diese wurden in der Beilage vorgelegt.
Aus diesen Datenanwendungen würden auch die Daten stammen, welche dem Beschwerdeführer in der Auskunft vom 31. August 2004 mitgeteilt worden seien.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters mehrfache Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch die Erstbeschwerdegegnerin.
Dr. R***, eine Mitarbeiterin der Erstbeschwerdegegnerin, sei am 18. November 2003 von Beamten des Büros für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres als Zeugin einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe sie vom Beschwerdeführer verfasste Prüfungsgutachten vorgelegt, welche ihr ausschließlich auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden seien. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen bzw. von der Erstbeschwerdegegnerin ermächtigt worden, obwohl es sich um Daten gehandelt habe, welche nach § 15 DSG 2000 geheim zu halten seien.Dr. R***, eine Mitarbeiterin der Erstbeschwerdegegnerin, sei am 18. November 2003 von Beamten des Büros für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres als Zeugin einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe sie vom Beschwerdeführer verfasste Prüfungsgutachten vorgelegt, welche ihr ausschließlich auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden seien. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen bzw. von der Erstbeschwerdegegnerin ermächtigt worden, obwohl es sich um Daten gehandelt habe, welche nach Paragraph 15, DSG 2000 geheim zu halten seien.
Dr. R*** habe außerdem in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren wegen Kreditschädigung ihrem Rechtsanwalt diverse Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Austro Control GmbH über den Beschwerdeführer vorgelegt. In der Folge sei ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Austro Control GmbH vom 18. November 2003 in einer schriftlichen „Äußerung“ im Zivilprozess vom 18. Dezember 2003 als Beweismittel verwendet worden. Bei all den von Frau Dr. R*** in ihrem Schreiben angeführten Daten handle es sich um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, welche nach § 15 DSG 2000 geheim zu halten seien, da es sich ausschließlich um Daten handle, die Dr. R*** auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bei der Austro Control GmbH anvertraut bzw. zugänglich geworden seien und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse seitens des Beschwerdeführers bestanden habe.
Daten, die ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt gewesen seien, seien von Dr. R*** in einem privaten Kreditschädigungsverfahren offenbart worden und auch deren Anwalt zugänglich geworden. Eine entsprechende Anordnung bzw. Ermächtigung seitens der Erstbeschwerdegegnerin liege nicht vor.Dr. R*** habe außerdem in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren wegen Kreditschädigung ihrem Rechtsanwalt diverse Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Austro Control GmbH über den Beschwerdeführer vorgelegt. In der Folge sei ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Austro Control GmbH vom 18. November 2003 in einer schriftlichen „Äußerung“ im Zivilprozess vom 18.
Dezember 2003 als Beweismittel verwendet worden. Bei all den von Frau Dr. R*** in ihrem Schreiben angeführten Daten handle es sich um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, welche nach Paragraph 15, DSG 2000 geheim zu halten seien, da es sich ausschließlich um Daten handle, die Dr. R*** auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bei der Austro Control GmbH anvertraut bzw. zugänglich geworden seien und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse seitens des Beschwerdeführers bestanden habe. Daten, die ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt gewesen seien, seien von Dr. R*** in einem privaten Kreditschädigungsverfahren offenbart worden und auch deren Anwalt zugänglich geworden.
Eine entsprechende Anordnung bzw. Ermächtigung seitens der Erstbeschwerdegegnerin liege nicht vor.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 9. Februar 2004 durch seinen Rechtsvertreter zahlreiche seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Pilotenlizenz an Mag. Heinz J*** als Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin übergeben. Diese seien ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Erstbeschwerdegegnerin anvertraut worden. Mag. J*** habe mündlich, allenfalls auch schriftlich, den Inhalt des vorgelegten Konvoluts an Lukas B*** vom Büro für interne Angelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, welcher diese Mitteilung in einem Schreiben vom 11. Februar 2004 weitergeleitet habe.
Mag. Heinz J*** habe am 18. Mai 2005 dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/4, mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Berufshubschrauberpilotenscheines wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid der Erstbeschwerdegegnerin sei innerhalb offener Frist Berufung eingebracht worden und diese an die Berufungsbehörde weitergeleitet worden, das Rechtsmittelverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Ebenfalls sei eine Ermächtigung zur Weitergabe der Daten an Personen außerhalb der Erstbeschwerdegegnerin nicht vorgelegen bzw. jedenfalls nicht offengelegt worden.
Schließlich habe auch Dr. Georg Z*** als Mitarbeiter der Erstbeschwerdegegnerin an Lukas B*** zahlreiche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelt. Es handle sich um eine Liste mit der Aufstellung jener praktischen Prüfungen, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Prüfer für die Oberste Zivilluftfahrtbehörde abgenommen habe, sowie um die Bekanntgabe der Typenberechtigungen, welche der Beschwerdeführer besitze. Es handle sich wiederum um Daten, die Dr. Z*** ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Erstbeschwerdegegnerin bekannt geworden seien, eine Ermächtigung zur Weitergabe liege nicht vor bzw. sei nicht offengelegt worden.
Die Erstbeschwerdegegnerin hält dem entgegen, sämtliche Übergaben von Unterlagen an das Büro für interne Angelegenheiten seien im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG erfolgt. Im Zeitpunkt der Übermittlung seien Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der §§ 146, 147, 148, 177 und 302 StGB anhängig gewesen, weshalb diese amtliche Übermittlung von Daten vom Verschwiegenheitsgebot ausgenommen sei. Die Bediensteten der Erstbeschwerdegegnerin seien von der Geschäftsleitung für Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden generell bzw. auch im konkreten Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.Die Erstbeschwerdegegnerin hält dem entgegen, sämtliche Übergaben von Unterlagen an das Büro für interne Angelegenheiten seien im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 22, B-VG erfolgt. Im Zeitpunkt der Übermittlung seien Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Paragraphen 146, 147, 148, 177 und 302 StGB anhängig gewesen, weshalb diese amtliche Übermittlung von Daten vom Verschwiegenheitsgebot ausgenommen sei. Die Bediensteten der Erstbeschwerdegegnerin seien von der Geschäftsleitung für Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden generell bzw. auch im konkreten Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Frau Dr. Constanze R*** habe von den Informationen, welche sie ihrem Anwalt übergeben habe, nicht ausschließlich auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erfahren, vielmehr seien diese bereits (lange) vor dem 18. November 2003 in der „Hubschrauberbranche“ allgemein bekannt gewesen. Abgesehen davon unterlägen Rechtsanwälte ohnehin einer Verschwiegenheitspflicht und sei die Vorgangsweise von Frau Dr. R***, in einem Kreditschädigungsverfahren ihre rechtlichen Interessen zu wahren, als rechtlich zulässig anzusehen.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist (derzeit suspendierter) Beamter der Flugpolizei und war bis Mitte 2003 Mitglied der bei der Erstbeschwerdegegnerin eingerichteten Prüfungskommissionen für Privat- und Berufshubschrauberpiloten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Einschau in den Gerichtsakt 27 C ++++/03 f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wo dies vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde.
Der Beschwerdeführer richtete am 1. Juli 2004 an die Erstbeschwerdegegnerin ein Begehren, mit dem er um Auskunft über alle zu seiner Person verarbeiteten Daten, woher diese stammen, wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt werden/wurden, ersuchte.
Am 31. August 2004 übermittelte die Erstbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin ein Schreiben mit ca. 30 kopierten Beilagen, welche Angaben zu seiner Person enthielten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen sowie den damit vorgelegten Unterlagen.
Bei der Erstbeschwerdegegnerin wurden im Zeitpunkt der Bearbeitung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers zu seiner Person ausschließlich die folgenden Datenarten automationsunterstützt verarbeitet: -Strichaufzählung Aufstellung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Prüfungsgebühren in der Buchhaltungsdatenbank; -Strichaufzählung Einträge in der Pilotendatenbank (Name, Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Telefonnummer, Lizenznummer, Art und Umfang der Lizenz(en).
Die in diesen Datenbanken zur Person des Beschwerdeführers konkret verarbeiteten Daten waren in Form von Datenbankauszügen in der Auskunft vom 31. August 2004 enthalten. Angaben zur Herkunft, zu Übermittlungsempfängern, zum Zweck sowie zur Rechtsgrundlage der Datenverwendung waren nicht enthalten.
Über sonstige personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verfügt die Erstbeschwerdegegnerin nur in Papierform („Papierakten“) Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2005 sowie den vorgelegten Ausdrucken aus den beiden Datenbanken, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. In der Beschwerde differenziert er (ebenso wie die Erstbeschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2004) nicht zwischen automationsunterstützt bzw. in manuellen Dateien enthaltenen und sonstigen Daten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Bedeutung der Unterscheidung (s. dazu bei der rechtlichen Beurteilung) nicht bewusst war.
Dr. Constanze R*** ist bei der Erstbeschwerdegegnerin als Angestellte beschäftigt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Beschwerdevorbringen, welches durch die Erstbeschwerdegegnerin am 30. Mai 2005 im Hinblick auf die rechtliche Einordnung als Angestellte telefonisch präzisiert wurde.
Sie war außerdem Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Privat- bzw. Berufshubschrauberpiloten in jenem Zeitraum, wo auch der Beschwerdeführer diesen Kommissionen als Mitglied angehörte.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2005 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. der Datenschutzkommission auch vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien vorgelegten Äußerung von Dr. Constanze R*** vom 17. Dezember 2003 im dg. Verfahren 27 C ++++/03f.
Am 18. November 2003 wurde sie nach vorheriger mündlicher Terminvereinbarung von Beamten des Büros für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) als Zeugin einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in den Prüfungskommissionen verfasste Prüfungsgutachten vor.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Das BMI berief sich gegenüber Frau Dr. Constanze R*** darauf, es führe im Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichts für Strafsachen Wien Erhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Verbrechen nach den §§ 146, 147, 148, 177 und 302 StGB.Das BMI berief sich gegenüber Frau Dr. Constanze R*** darauf, es führe im Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichts für Strafsachen Wien Erhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Verbrechen nach den Paragraphen 146, 147, 148, 177 und 302 StGB.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf verschiedenen Schreiben des BMI, welche der Datenschutzkommission zum Teil schon aus dem Verfahren K120.986 vorliegen, insbesondere aber auch auf dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Schreiben des BMI an die Erstbeschwerdegegnerin vom 18. November 2003, wo sich das BMI stets auf derartige Aufträge berufen hat.
Tatsächlich lag jedoch, obwohl das BMI bereits am 2. Oktober 2003 Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet hatte, kein Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes zur Einvernahme von Frau Dr. Constanze R*** oder sonstigen Ermittlungen bei den Beschwerdegegnern vor.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Äußerung des BMI vom 21. September 2004 im Verfahren K120.986, in welcher ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nicht behauptet wird, sondern das BMI als Grundlage seiner Tätigkeit nur § 24 StPO nennt. In der Stellungnahme vom 20. Jänner 2005 im nunmehrigen Verfahren hat das BMI zwar einen „gerichtlichen Erhebungsauftrag der Staatsanwaltschaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien“ erwähnt, jedoch - trotz Aufforderung durch die Datenschutzkommission vom 13. Jänner 2005 - keinerlei konkrete Aufträge zur Durchführung von Ermittlungen bei der Erstbeschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern genannt oder vorgelegt, sodass dem Vorbringen des BMI vom 21.
September 2004 höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen war.Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Äußerung des BMI vom 21. September 2004 im Verfahren K120.986, in welcher ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nicht behauptet wird, sondern das BMI als Grundlage seiner Tätigkeit nur Paragraph 24, StPO nennt. In der Stellungnahme vom 20. Jänner 2005 im nunmehrigen Verfahren hat das BMI zwar einen „gerichtlichen Erhebungsauftrag der Staatsanwaltschaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien“ erwähnt, jedoch - trotz Aufforderung durch die Datenschutzkommission vom 13. Jänner 2005 - keinerlei konkrete Aufträge zur Durchführung von Ermittlungen bei der Erstbeschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern genannt oder vorgelegt, sodass dem Vorbringen des BMI vom 21.
September 2004 höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen war.
Am 9. Dezember 2003 klagte der Beschwerdeführer Frau Dr. Constanze R*** vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Kreditschädigung. In der in ihrem Namen von ihrem Rechtsanwalt verfassten Äußerung zur Klage an das Gericht vom 17. Dezember 2003 machte sie zahlreiche Angaben über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (zB seine vorläufige Suspendierung als Hubschrauberpilot des BMI) und legte als Beweismittel unter anderem ein Schreiben des BMI an die Erstbeschwerdegegnerin vom 18. November 2003 vor, in dem letztere zur Vorlage von Unterlagen, nämlich detaillierten Angaben, welche bzw. wie viele Prüfungen vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beisitzer abgenommen worden seien sowie über die Dauer seiner Bestellung in der Prüfungskommission, aufgefordert wurde.
Im Betreff wurde auf den „Verdacht von Verbrechen nach den §§ 146, 147, 148, 177 und 302 StGB“, im Inhalt auf entsprechende Ermittlungen durch das BMI hingewiesen.Am 9. Dezember 2003 klagte der Beschwerdeführer Frau Dr. Constanze R*** vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Kreditschädigung. In der in ihrem Namen von ihrem Rechtsanwalt verfassten Äußerung zur Klage an das Gericht vom 17. Dezember 2003 machte sie zahlreiche Angaben über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (zB seine vorläufige Suspendierung als Hubschrauberpilot des BMI) und legte als Beweismittel unter anderem ein Schreiben des BMI an die Erstbeschwerdegegnerin vom 18. November 2003 vor, in dem letztere zur Vorlage von Unterlagen, nämlich detaillierten Angaben, welche bzw. wie viele Prüfungen vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beisitzer abgenommen worden seien sowie über die Dauer seiner Bestellung in der Prüfungskommission, aufgefordert wurde.
Im Betreff wurde auf den „Verdacht von Verbrechen nach den Paragraphen 146, 147, 148, 177 und 302 StGB“, im Inhalt auf entsprechende Ermittlungen durch das BMI hingewiesen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie dem der Datenschutzkommission aus dem Akt 27 C ++++/03f des BG Innere Stadt Wien und dem Verfahren K120.986 vorliegenden Schreiben des BMI vom 18. November 2003.
Die Erstbeschwerdegegnerin hat Dr. R*** den Zugang zum Schreiben vom 18. November 2003 auf Grund ihrer Funktion als Vorsitzende der Prüfungskommissionen ermöglicht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2005. Dieses ist schlüssig, weil das Schreiben seinem Inhalt nach Angelegenheiten der Prüfungskommissionen betrifft.
Am 9. Februar 2004 übergab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters der Erstbeschwerdegegnerin zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Pilotenlizenz. Diese wurden von Mag. Heinz J***, Angestellter der Erstbeschwerdegegnerin, entgegengenommen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie dem von der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegten Ausdruck des E-mail des BMI an Mag. J*** vom 11. Februar 2004.
Mit E-mail vom 11. Februar 2004 ersuchte das BMI Mag. J*** um Weitergabe eines Teils dieser Unterlagen, nämlich von Kopien des Flugbuches eines Hubschraubers, welche Bestandteil von Erhebungen gegen den Beschwerdeführer seien.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem von der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegten Ausdruck des E-mail des BMI an Mag. J*** vom 11. Februar 2004.
Daraufhin übermittelte Mag. J*** dem BMI die gewünschten Unterlagen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ersuchte die Abteilung II/4 des BMI (Staatliches Krisenmanagement, Zivilschutz und Flugpolizei) die Erstbeschwerdegegnerin um Auskunft, ob dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 LFG angeführten Tätigkeiten im Sinn des § 40 LFG widerrufen worden sei. Die Antwort möge an die Abteilung selbst sowie das Referat II/4/a (Flugpolizei) erteilt werden.Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ersuchte die Abteilung II/4 des BMI (Staatliches Krisenmanagement, Zivilschutz und Flugpolizei) die Erstbeschwerdegegnerin um Auskunft, ob dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, LFG angeführten Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 40, LFG widerrufen worden sei. Die Antwort möge an die Abteilung selbst sowie das Referat II/4/a (Flugpolizei) erteilt werden.
Daraufhin teilte die Erstbeschwerdegegnerin in einem mittels Textverarbeitung hergestellten und von Mag. J*** unterfertigten Schreiben vom 18. Mai 2004 der Abteilung II/4 und dem Referat II/4/a des BMI mit, dass mit Bescheid vom 26. April 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Berufshubschrauberpilotenscheines wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen worden sei. Da die Gültigkeit der Lizenz am 29. November 2003 abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 25 LFG auszuüben. Gegen diesen Bescheid sei innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese an die Berufungsbehörde weitergeleitet worden, das Rechtsmittelverfahren sei noch nicht abgeschlossen.Daraufhin teilte die Erstbeschwerdegegnerin in einem mittels Textverarbeitung hergestellten und von Mag.
J*** unterfertigten Schreiben vom 18. Mai 2004 der Abteilung II/4 und dem Referat II/4/a des BMI mit, dass mit Bescheid vom 26. April 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Berufshubschrauberpilotenscheines wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen worden sei. Da die Gültigkeit der Lizenz am 29. November 2003 abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 25, LFG auszuüben. Gegen diesen Bescheid sei innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese an die Berufungsbehörde weitergeleitet worden, das Rechtsmittelverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen sowie den von der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben vom 3. bzw. 18. Mai 2004.
Dr. Georg Z***, Angestellter der Erstbeschwerdegegnerin, übermittelte am 17. Dezember 2003 an das BMI einen von ihm verfassten Aktenvermerk vom selben Tag, aus dem die Typenberechtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich waren, sowie eine von ihm verfasste Liste mit den vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Prüfungen. Beide Urkunden wurden mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
I. Behauptete Verletzung im Recht auf Auskunftrömisch eins. Behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Somit war die Auskunft hinsichtlich der verarbeiteten Daten vollständig. Sie umfasste jedoch nicht die verfügbaren Informationen über die Herkunft dieser Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen der Daten aus der Buchhaltungs- sowie der Pilotendatenbank.
Daher war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben, im Übrigen war sie abzuweisen.
II. Behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Vorlage von vom Beschwerdeführer verfassten Prüfungsgutachten durch Dr. Constanze R***römisch zwei. Behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Vorlage von vom Beschwerdeführer verfassten Prüfungsgutachten durch Dr. Constanze R*** 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Die §§ 34 – 38 LFG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 34, – 38 LFG lauten auszugsweise: „§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.
Er verkennt dabei jedoch, dass Dr. R*** nicht nur Angestellte der Erstbeschwerdegegnerin sondern auch Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Berufs- und Privat-Hubschrauberpiloten (§ 15 Abs. 1 lit. e und f ZLPV) ist, der die Erstellung der Gutachten gemäß § 34 Abs. 1 LFG zuzurechnen ist. Daher ist davon auszugehen, dass Dr. R*** die Gutachten nicht in ihrer Funktion als Angestellte der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegt hat, sondern als Vorsitzende der Prüfungskommissionen. Wie die §§ 35 und 36 LFG ebenso wie § 15 Abs. 1 ZLPV zeigen, handelt es sich dabei nicht um Organe der Erstbeschwerdegegnerin sondern um selbständige Organe, die bloß bei der Erstbeschwerdegegnerin eingerichtet sind („angelagerte Organe“).
Wie die Festlegung eines speziellen Ernennungsverfahrens in § 36 LFG und besondere Bestimmungen über die Entlohnung der Arbeit in der Prüfungskommission in § 38 Abs. 2 LFG zeigt, sind die Prüfungskommissionen keineswegs nur einfache Amtssachverständigeneinheiten der Erstbeschwerdegegnerin. Freilich können sie sich der Erstbeschwerdegegnerin als Geschäftsapparat bedienen, sodass diese, wenn sie Angelegenheiten der Prüfungskommissionen besorgt, den Prüfungskommissionen als Hilfsorgan zuzurechnen ist.Er verkennt dabei jedoch, dass Dr. R*** nicht nur Angestellte der Erstbeschwerdegegnerin sondern auch Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Berufs- und Privat-Hubschrauberpiloten (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e und f ZLPV) ist, der die Erstellung der Gutachten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, LFG zuzurechnen ist.
Daher ist davon auszugehen, dass Dr. R*** die Gutachten nicht in ihrer Funktion als Angestellte der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegt hat, sondern als Vorsitzende der Prüfungskommissionen. Wie die Paragraphen 35 und 36 LFG ebenso wie Paragraph 15, Absatz eins, ZLPV zeigen, handelt es sich dabei nicht um Organe der Erstbeschwerdegegnerin sondern um selbständige Organe, die bloß bei der Erstbeschwerdegegnerin eingerichtet sind („angelagerte Organe“). Wie die Festlegung eines speziellen Ernennungsverfahrens in Paragraph 36, LFG und besondere Bestimmungen über die Entlohnung der Arbeit in der Prüfungskommission in Paragraph 38, Absatz 2, LFG zeigt, sind die Prüfungskommissionen keineswegs nur einfache Amtssachverständigeneinheiten der Erstbeschwerdegegnerin.
Freilich können sie sich der Erstbeschwerdegegnerin als Geschäftsapparat bedienen, sodass diese, wenn sie Angelegenheiten der Prüfungskommissionen besorgt, den Prüfungskommissionen als Hilfsorgan zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist aber eben ein Tätigwerden der Erstbeschwerdegegnerin für die Prüfungskommissionen nicht hervorgekommen, sondern hat vielmehr unbestritten deren Vorsitzende selbst die Unterlagen übergeben. Daher sind die beiden Prüfungskommissionen diesbezüglich als (Zweit- und Dritt-)Beschwerdegegnerinnen zu behandeln.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Einvernahme von Frau Dr. R*** sowie die Beischaffung der Prüfungsgutachten durch das BMI am 18. November 2003 ohne einen nach § 88 Abs. 3 StPO erforderlichen Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes erfolgt ist (vgl. dazu auch den ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid vom 20. Mai 2005, K120.986/0013-DSK/2005). Das BMI war zur Durchführung dieser Einvernahme daher nicht zuständig.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Einvernahme von Frau Dr. R*** sowie die Beischaffung der Prüfungsgutachten durch das BMI am 18. November 2003 ohne einen nach Paragraph 88, Absatz 3, StPO erforderlichen Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes erfolgt ist vergleiche dazu auch den ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid vom 20. Mai 2005, K120.986/0013-DSK/2005). Das BMI war zur Durchführung dieser Einvernahme daher nicht zuständig.
Dennoch wurde Frau Dr. R*** vor diese Behörde geladen und zur Vorlage der Prüfungsprotokolle aufgefordert. Diesem Ersuchen ist sie nachgekommen. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass Ladungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz, insbesondere des Staatsanwaltes, auf Grundlage des Art V EGVG iVm § 24 VStG iVm § 19 AVG zu erfolgen haben, weil bei Anwendung der entsprechenden (im Übrigen wesentlich unpräziseren) Bestimmung des § 150 StPO keine Regelung über den Rechtsschutz gegen diese verwaltungsbehördliche Maßnahme bestünde (vgl. zum vergleichbaren Fall der Aussageverweigerung Bertel-Venier, Strafprozessrecht 7. Auflage (2002), Rz. 521).Dennoch wurde Frau Dr. R*** vor diese Behörde geladen und zur Vorlage der Prüfungsprotokolle aufgefordert. Diesem Ersuchen ist sie nachgekommen. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass Ladungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz, insbesondere des Staatsanwaltes, auf Grundlage des Artikel römisch fünf, EGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zu erfolgen haben, weil bei Anwendung der entsprechenden (im Übrigen wesentlich unpräziseren) Bestimmung des Paragraph 150, StPO keine Regelung über den Rechtsschutz gegen diese verwaltungsbehördliche Maßnahme bestünde vergleiche zum vergleichbaren Fall der Aussageverweigerung Bertel-Venier, Strafprozessrecht 7. Auflage (2002), Rz. 521).
Einfache Ladungen (die also keine Ladungsbescheide sind) nach § 19 Abs. 1 AVG müssen nicht notwendig schriftlich erfolgen. Dennoch haben sie normativen Charakter und begründen die Verpflichtung zu erscheinen. Im Wege des Auftrages nach § 19 Abs. 2 AVG, bestimmte Beweismittel mitzubringen, haben Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, auch Urkundenvorlagen letztlich durchzusetzen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 8. Auflage (2003), Rz 185, 187).Einfache Ladungen (die also keine Ladungsbescheide sind) nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG müssen nicht notwendig schriftlich erfolgen. Dennoch haben sie normativen Charakter und begründen die Verpflichtung zu erscheinen. Im Wege des Auftrages nach Paragraph 19, Absatz 2, AVG, bestimmte Beweismittel mitzubringen, haben Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, auch Urkundenvorlagen letztlich durchzusetzen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 8. Auflage (2003), Rz 185, 187).
Auch eine – mangels sachlicher Zuständigkeit – rechtswidrige Ladung enthält also das Gebot vor der Behörde zu erscheinen.
Es kann nun vom Geladenen nicht erwartet werden, jede Unzuständigkeit der Behörde, vor die er geladen wurde und von der er allenfalls zur Vorlage von Urkunden verpflichtet wurde, zu erkennen und mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln (Erlassung eines Ladungsbescheides, der sodann bei den Höchstgerichten anzufechten wäre, vgl. § 19 Abs. 4 AVG) zu bekämpfen. Jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit der Behörde für die in der Ladung bezeichnete Amtshandlung durchaus plausibel scheint, handelt der Adressat einer Ladung und eines darin enthaltenen „Vorlageauftrages“ nach § 19 Abs. 2 AVG jedenfalls rechtmäßig, wenn er diesen Geboten nachkommt und es nicht auf eine zwangsweise Durchsetzung ankommen lässt.Es kann nun vom Geladenen nicht erwartet werden, jede Unzuständigkeit der Behörde, vor die er geladen wurde und von der er allenfalls zur Vorlage von Urkunden verpflichtet wurde, zu erkennen und mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln (Erlassung eines Ladungsbescheides, der sodann bei den Höchstgerichten anzufechten wäre, vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, AVG) zu bekämpfen. Jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit der Behörde für die in der Ladung bezeichnete Amtshandlung durchaus plausibel scheint, handelt der Adressat einer Ladung und eines darin enthaltenen „Vorlageauftrages“ nach Paragraph 19, Absatz 2, AVG jedenfalls rechtmäßig, wenn er diesen Geboten nachkommt und es nicht auf eine zwangsweise Durchsetzung ankommen lässt.
Zum selben Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man die Durchsetzung einer Urkundenvorlage für Zwecke eines Strafverfahrens nur auf Grund der Bestimmung des § 143 StPO als möglich erachten würde. Dem zur Herausgabe Aufgeforderten ist es nicht zumutbar, erst einen Hausdurchsuchungsbefehl, die Verhängung einer Zwangsstrafe oder gar Beugehaft durch den Untersuchungsrichter zu riskieren, wenn nicht eine Rechtswidrigkeit des Herausgabebegehrens offenkundig ist.Zum selben Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man die Durchsetzung einer Urkundenvorlage für Zwecke eines Strafverfahrens nur auf Grund der Bestimmung des Paragraph 143, StPO als möglich erachten würde. Dem zur Herausgabe Aufgeforderten ist es nicht zumutbar, erst einen Hausdurchsuchungsbefehl, die Verhängung einer Zwangsstrafe oder gar Beugehaft durch den Untersuchungsrichter zu riskieren, wenn nicht eine Rechtswidrigkeit des Herausgabebegehrens offenkundig ist.
Im vorliegenden Fall musste für die Vorsitzende Dr. R*** auf Grund der Bestimmung des § 88 Abs. 1 und 3 StPO die Rechtmäßigkeit der sicherheitsbehördlichen Aufforderung zur Herausgabe der Gutachten durchaus plausibel erscheinen. Somit ist dadurch keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Zweit- oder Drittbeschwerdegegnerin, denen das Handeln ihrer Vorsitzenden zuzurechnen ist, begründet.Im vorliegenden Fall musste für die Vorsitzende Dr. R*** auf Grund der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins und 3 StPO die Rechtmäßigkeit der sicherheitsbehördlichen Aufforderung zur Herausgabe der Gutachten durchaus plausibel erscheinen. Somit ist dadurch keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Zweit- oder Drittbeschwerdegegnerin, denen das Handeln ihrer Vorsitzenden zuzurechnen ist, begründet.
III. Behauptete Rechtsverletzung durch Vorbringen sowie die Vorlage des Schreibens des BMI vom 18. November 2004 im Zivilverfahren 27 C ++++/03f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wienrömisch drei. Behauptete Rechtsverletzung durch Vorbringen sowie die Vorlage des Schreibens des BMI vom 18. November 2004 im Zivilverfahren 27 C ++++/03f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften (soweit sie nicht bereits zitiert wurden) Die §§ 176,178 Abs. 1 und 301 ZPO lauten:Die Paragraphen 176,,178 Absatz eins und 301 ZPO lauten: „Vorträge der Parteien. §. 176. Paragraph 176, Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen notwendig. [...] §. 178.Paragraph 178,
Auf Frau Dr. R*** als Privatperson erstreckt sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 nicht. Die Beschwerde war daher hinsichtlich ihres Parteienvorbringens wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Auf Frau Dr. R*** als Privatperson erstreckt sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 nicht. Die Beschwerde war daher hinsichtlich ihres Parteienvorbringens wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Anders verhält es sich mit dem Schreiben des BMI vom 18. November 2003. Hier bleibt - anders als bei Parteienvorbringen, das nur durch seine Äußerung manifestiert ist – Raum für die Frage, ob der Vorlage durch die Prozesspartei – diese an sich ist wiederum nur der Partei selbst zuzurechnen, vgl. § 298 ZPO – ein Verhalten vorangeht, das die Partei überhaupt in die Lage versetzt hat, die Urkunde vorzulegen.Anders verhält es sich mit dem Schreiben des BMI vom 18. November 2003. Hier bleibt - anders als bei Parteienvorbringen, das nur durch seine Äußerung manifestiert ist – Raum für die Frage, ob der Vorlage durch die Prozesspartei – diese an sich ist wiederum nur der Partei selbst zuzurechnen, vergleiche Paragraph 298, ZPO – ein Verhalten vorangeht, das die Partei überhaupt in die Lage versetzt hat, die Urkunde vorzulegen.
Der Beschwerdeführer will dies alleine der Erstbeschwerdegegnerin zurechnen, an die das Schreiben vom 18. November 2003 adressiert war. Diese hat aber das Schreiben Frau Dr. R*** in deren Funktion als Vorsitzende der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Somit liegt noch ein Weitergabevorgang vor, nämlich von der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin an Frau Dr. R*** als Privatperson. Für die Prüfung beider Weitergaben ist die Datenschutzkommission zuständig. Der Beschwerdeführer bekämpft jedoch offenbar nur die Weitergabe des Schreibens von Dr. R*** als Vorsitzender der Prüfungskommissionen an Dr. R*** als Privatperson.
Die Datenschutzkommission vermag für die Überführung des Schreibens in den privaten Bereich von Frau Dr. R*** keine gesetzliche Grundlage zu erkennen. Die Rechtsverteidigung eines Amtsorgans in seiner Rolle als Privatperson im Zivilprozess mit Hilfe von Urkunden aus behördlichen Akten kann nicht durch bloße „Entnahme“ der Urkunde aus dem Akt erfolgen; sie muss vielmehr den Vorschriften des § 301 ZPO entsprechen, wo diese Konstellation ausdrücklich geregelt ist:Die Datenschutzkommission vermag für die Überführung des Schreibens in den privaten Bereich von Frau Dr. R*** keine gesetzliche Grundlage zu erkennen. Die Rechtsverteidigung eines Amtsorgans in seiner Rolle als Privatperson im Zivilprozess mit Hilfe von Urkunden aus behördlichen Akten kann nicht durch bloße „Entnahme“ der Urkunde aus dem Akt erfolgen; sie muss vielmehr den Vorschriften des Paragraph 301, ZPO entsprechen, wo diese Konstellation ausdrücklich geregelt ist:
Im Zivilprozess ist die Vorlage von Urkunden, die sich bei einer öffentlichen Behörde befinden, zu Beweiszwecken vom Beweisführer zu beantragen. Der Richter entscheidet sodann, ob er diesem Antrag gemäß die Beischaffung der Urkunde veranlasst. Hiedurch wird Vorsorge dafür getroffen, dass es zu keiner „willkürlichen“, für das Beweisthema nicht erheblichen (und daher datenschutzrechtlich verbotenen) Datenermittlung kommt.
Auch wenn der Datenschutzkommission die Überprüfung des Verhaltens eines Amtsorgans als Privatperson verwehrt ist, unterliegt jener Teil der Vorlagehandlung der prüfenden Zuständigkeit der DSK, der sich als Übermittlung vom Amtsorgan an die Privatperson darstellt. Dadurch dass Frau Dr. R*** als Vorsitzende der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin die Urkunde „auf direktem Weg“ dem Gericht vorgelegt hat, hat sie die Daten rechtswidrig übermittelt und dadurch den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt. Das Verhalten der Vorsitzenden ist beiden Beschwerdegegnerinnen zurechenbar, weil dieses Schreiben seinem Inhalt nach sie beide betraf.Auch wenn der Datenschutzkommission die Überprüfung des Verhaltens eines Amtsorgans als Privatperson verwehrt ist, unterliegt jener Teil der Vorlagehandlung der prüfenden Zuständigkeit der DSK, der sich als Übermittlung vom Amtsorgan an die Privatperson darstellt. Dadurch dass Frau Dr. R*** als Vorsitzende der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin die Urkunde „auf direktem Weg“ dem Gericht vorgelegt hat, hat sie die Daten rechtswidrig übermittelt und dadurch den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Das Verhalten der Vorsitzenden ist beiden Beschwerdegegnerinnen zurechenbar, weil dieses Schreiben seinem Inhalt nach sie beide betraf.
IV. Behauptete Rechtsverletzung durch Weiterleitung von Unterlagen an das Bundesministerium für Inneres, die vom Beschwerdeführer der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegt wurden.römisch vier. Behauptete Rechtsverletzung durch Weiterleitung von Unterlagen an das Bundesministerium für Inneres, die vom Beschwerdeführer der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegt wurden.
Somit hat sie rechtmäßig gehandelt und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
V. Behauptete Rechtsverletzung durch Mitteilung von Daten über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufshubschrauberpilotenscheins des Beschwerdeführers an das BMIrömisch fünf. Behauptete Rechtsverletzung durch Mitteilung von Daten über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufshubschrauberpilotenscheins des Beschwerdeführers an das BMI 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften (soweit sie nicht bereits zitiert wurden) Die §§ 6 bis 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:Die Paragraphen 6 bis 8 DSG 2000 lauten auszugsweise: „Grundsätze § 6. (1) Daten dürfen nurParagraph 6, (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8, (1) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn [...] 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. [...]“ Gemäß § 15 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Mitarbeiter Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, DSG 2000 dürfen Mitarbeiter Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.
Die §§ 25 und 26 LFG lauten:Die Paragraphen 25 und 26 LFG lauten: „Ziviles Luftfahrtpersonal § 25. Begriffsbestimmung. Paragraph 25, Begriffsbestimmung.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt. § 26. Zivilluftfahrt-Personalausweis.Paragraph 26, Zivilluftfahrt-Personalausweis.
Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.“Zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.“ Gemäß § 2 Abs. 2 DVG sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
Gemäß § 36 Abs. 1 BDG ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Mitarbeiter, welcher die Datenübermittlung faktisch vorgenommen hat, sei dazu von der Erstbeschwerdegegnerin nicht ermächtigt gewesen und verweist auf § 15 DSG 2000. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass das Vorliegen einer derartigen Ermächtigung - damit ist wohl eine „ausdrückliche Anordnung“ nach § 15 Abs. 2 DSG 2000 gemeint - nur für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dessen Mitarbeiter, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten gegenüber dem Betroffenen von Bedeutung ist. Letztere ist vielmehr nach § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 DSG 2000 zu beurteilen.Der Beschwerdeführer behauptet, der Mitarbeiter, welcher die Datenübermittlung faktisch vorgenommen hat, sei dazu von der Erstbeschwerdegegnerin nicht ermächtigt gewesen und verweist auf Paragraph 15, DSG 2000. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass das Vorliegen einer derartigen Ermächtigung - damit ist wohl eine „ausdrückliche Anordnung“ nach Paragraph 15, Absatz 2, DSG 2000 gemeint - nur für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dessen Mitarbeiter, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten gegenüber dem Betroffenen von Bedeutung ist. Letztere ist vielmehr nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, DSG 2000 zu beurteilen.
Freilich kann eigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters entgegen § 15 Abs. 2 DSG 2000 für die Frage der Zurechnung einer Übermittlung (zum Auftraggeber oder zum Mitarbeiter) relevant sein. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch dadurch, dass er die Beschwerde nur gegen die Erstbeschwerdegegnerin gerichtet hat, offenbar gerade keine Unterbrechung der Zurechnung zu dieser und es hat auch die Erstbeschwerdegegnerin selbst die Zurechnung der unter diesem Punkt beschwerdegegenständlichen Übermittlung zu ihr nicht in Frage gestellt. Somit ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter mit ihrem Einverständnis gehandelt hat, womit ihr dieses Handeln zuzurechnen ist (s. auch schon oben IV. 1.)Freilich kann eigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters entgegen Paragraph 15, Absatz 2, DSG 2000 für die Frage der Zurechnung einer Übermittlung (zum Auftraggeber oder zum Mitarbeiter) relevant sein. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch dadurch, dass er die Beschwerde nur gegen die Erstbeschwerdegegnerin gerichtet hat, offenbar gerade keine Unterbrechung der Zurechnung zu dieser und es hat auch die Erstbeschwerdegegnerin selbst die Zurechnung der unter diesem Punkt beschwerdegegenständlichen Übermittlung zu ihr nicht in Frage gestellt. Somit ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter mit ihrem Einverständnis gehandelt hat, womit ihr dieses Handeln zuzurechnen ist (s. auch schon oben römisch vier. 1.) Die Zulässigkeit der Verarbeitung der mitgeteilten Daten durch die Erstbeschwerdegegnerin (§ 7 Abs. 1 DSG 2000) ergibt sich aus den §§ 25 und 26 LFG.Die Zulässigkeit der Verarbeitung der mitgeteilten Daten durch die Erstbeschwerdegegnerin (Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000) ergibt sich aus den Paragraphen 25 und 26 LFG.
Beim Empfänger der Mitteilung handelt es sich um jene Abteilung des BMI, in welcher der Beschwerdeführer selbst tätig ist. Das BMI hat also die Erstbeschwerdegegnerin offenbar in seiner Funktion als zuständige Dienstbehörde (§ 2 Abs. 2 DVG) um diese Mitteilung ersucht. Es ist offenkundig, dass ihr Inhalt für die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Bedeutung ist: Der Wegfall der Berechtigung nach § 26 LFG zum berufsmäßigen Hubschrauber Fliegen ist von maßgeblicher Bedeutung für den Arbeitsplatz (§ 36 BDG) eines bisher als Hubschrauberpilot eingesetzten Beamten. Damit ist auch ein berechtigtes Interesse des BMI an diesen Informationen dargelegt, welches die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers an der Abweisung seines Verlängerungsantrages sowie der Erhebung einer Berufung dagegen überwiegt: Es ist für das BMI völlig unvertretbar, den Beschwerdeführer weiter mit dem Fliegen von Hubschraubern oder der Ausbildung von Flugschülern zu betrauen, wenn ihm diese Berechtigung fehlt.Beim Empfänger der Mitteilung handelt es sich um jene Abteilung des BMI, in welcher der Beschwerdeführer selbst tätig ist.
Das BMI hat also die Erstbeschwerdegegnerin offenbar in seiner Funktion als zuständige Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) um diese Mitteilung ersucht. Es ist offenkundig, dass ihr Inhalt für die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Bedeutung ist: Der Wegfall der Berechtigung nach Paragraph 26, LFG zum berufsmäßigen Hubschrauber Fliegen ist von maßgeblicher Bedeutung für den Arbeitsplatz (Paragraph 36, BDG) eines bisher als Hubschrauberpilot eingesetzten Beamten. Damit ist auch ein berechtigtes Interesse des BMI an diesen Informationen dargelegt, welches die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers an der Abweisung seines Verlängerungsantrages sowie der Erhebung einer Berufung dagegen überwiegt: Es ist für das BMI völlig unvertretbar, den Beschwerdeführer weiter mit dem Fliegen von Hubschraubern oder der Ausbildung von Flugschülern zu betrauen, wenn ihm diese Berechtigung fehlt.
Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für Übermittlungen erfüllt. Es ist nicht erkennbar, wie die Erstbeschwerdegegnerin auf schonendere Art und Weise das BMI als Dienstbehörde des Beschwerdeführers hätte informieren können. Auch eine Verletzung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 DSG 2000 ist nicht auszumachen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für Übermittlungen erfüllt. Es ist nicht erkennbar, wie die Erstbeschwerdegegnerin auf schonendere Art und Weise das BMI als Dienstbehörde des Beschwerdeführers hätte informieren können. Auch eine Verletzung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000 ist nicht auszumachen.
Somit hat die Erstbeschwerdegegnerin durch die Mitteilung an das BMI vom 18. Mai 2004 den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
VI. Behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe einer Liste der vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Prüfungen sowie einer Aufstellung seiner Typenberechtigungenrömisch sechs. Behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe einer Liste der vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Prüfungen sowie einer Aufstellung seiner Typenberechtigungen 1. anzuwendende Rechtsvorschriften (soweit sie nicht bereits zitiert wurden) § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 statuiert:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 statuiert: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 [überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten] insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung von Daten......„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, [überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten] insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung von Daten......
Unproblematisch ist die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten durch die Erstbeschwerdegegnerin selbst: Hinsichtlich der Typenberechtigungen ergibt sie sich erneut aus den §§ 25 und 26 LFG, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer abgenommenen Prüfungen jedenfalls auch aus den Ansprüchen der Mitglieder der Prüfungskommissionen auf Prüfervergütungen (§ 38 LFG).Unproblematisch ist die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten durch die Erstbeschwerdegegnerin selbst: Hinsichtlich der Typenberechtigungen ergibt sie sich erneut aus den Paragraphen 25 und 26 LFG, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer abgenommenen Prüfungen jedenfalls auch aus den Ansprüchen der Mitglieder der Prüfungskommissionen auf Prüfervergütungen (Paragraph 38, LFG).
Wie bereits unter II. 4. dargelegt, war das BMI zur Durchführung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Straftaten nicht zuständig. Die Datenschutzkommission hat in dem bereits zitierten Bescheid vom 20. Mai 2005 ausgeführt, dass es zum Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 keiner absoluten Sicherheit über die Zuständigkeit (rechtliche Befugnis) des Empfängers bedarf, wohl aber einer aus der Sicht eines in der Rolle des Auftraggebers befindlichen objektiven Betrachters schlüssigen Argumentation des Empfängers, aus der sich seine Zuständigkeit/rechtliche Befugnis ergibt. Insbesondere § 88 Abs. 1 und 3 StPO erlaubte es im vorliegenden Fall der Erstbeschwerdegegnerin, auf die Zuständigkeit (rechtliche Befugnis) einer Sicherheitsbehörde für derartige Ermittlungen zu vertrauen, nachdem sie sich darauf berufen hatte.
Anhaltspunkte, diese in Zweifel zu ziehen, lagen ihr nicht vor. Somit war für die Erstbeschwerdegegnerin die Zuständigkeit und rechtliche Befugnis des BMI ausreichend glaubhaft gemacht.Wie bereits unter römisch zwei. 4. dargelegt, war das BMI zur Durchführung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Straftaten nicht zuständig. Die Datenschutzkommission hat in dem bereits zitierten Bescheid vom 20. Mai 2005 ausgeführt, dass es zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 keiner absoluten Sicherheit über die Zuständigkeit (rechtliche Befugnis) des Empfängers bedarf, wohl aber einer aus der Sicht eines in der Rolle des Auftraggebers befindlichen objektiven Betrachters schlüssigen Argumentation des Empfängers, aus der sich seine Zuständigkeit/rechtliche Befugnis ergibt.
Insbesondere Paragraph 88, Absatz eins und 3 StPO erlaubte es im vorliegenden Fall der Erstbeschwerdegegnerin, auf die Zuständigkeit (rechtliche Befugnis) einer Sicherheitsbehörde für derartige Ermittlungen zu vertrauen, nachdem sie sich darauf berufen hatte. Anhaltspunkte, diese in Zweifel zu ziehen, lagen ihr nicht vor. Somit war für die Erstbeschwerdegegnerin die Zuständigkeit und rechtliche Befugnis des BMI ausreichend glaubhaft gemacht.
Dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt wurden, ergibt sich bei der Übermittlung vom 17. Dezember 2003 aus § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 6, beinhaltete diese doch nur Daten, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin und damit die Ausübung einer öffentlichen Funktion betreffen.Dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt wurden, ergibt sich bei der Übermittlung vom 17. Dezember 2003 aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6,, beinhaltete diese doch nur Daten, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin und damit die Ausübung einer öffentlichen Funktion betreffen.
Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Erstbeschwerdegegnerin an der Übermittlung ist darüber hinaus auch noch – sinngemäß wie unter II.4. und IV.2. - mit den drohenden Sanktionen nach § 19 Abs. 3 AVG und § 143 Abs. 1 und 2 StPO zu begründen.Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Erstbeschwerdegegnerin an der Übermittlung ist darüber hinaus auch noch – sinngemäß wie unter römisch zwei.4. und römisch vier.2. - mit den drohenden Sanktionen nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG und Paragraph 143, Absatz eins und 2 StPO zu begründen.
Auch bei der Übermittlung vom 17. Dezember 2003 ist eine Verletzung des Prinzips des gelindesten Mittels (§ 1 Abs. 2 DSG 2000) ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 DSG 2000. Daher wurde durch diese Übermittlung der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.Auch bei der Übermittlung vom 17. Dezember 2003 ist eine Verletzung des Prinzips des gelindesten Mittels (Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000) ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000. Daher wurde durch diese Übermittlung der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.