F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Ing. Ingolf T*** in M***, C***strasse 7 (Beschwerdeführer), gegen die Q*** Management in Wien, U***straße 3*** (Beschwerdegegnerin), vom 4. Jänner 2005 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird
Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 26 und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. a) Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Nichtbeauskunftung jener Daten, die bei ihr über den Beschwerdeführer in elektronischer Form vorliegen (das sind jedenfalls die Prüfungsergebnisse des Computertests und der Inhalt des Excel-Sheets über den gesamten Prüfungstag), in seinem Recht auf Auskunft
a) Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Nichtbeauskunftung jener Daten, die bei ihr über den Beschwerdeführer in elektronischer Form vorliegen (das sind jedenfalls die Prüfungsergebnisse des Computertests und der Inhalt des Excel-Sheets über den gesamten Prüfungstag), in seinem Recht auf Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 verletzt hat. b) Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft
b) Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 unter Beachtung der unter a) getroffenen Feststellungen zu erteilen.
Jänner 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Datenschutzgesetz nur bei „persönlichen“ Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum etc. anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe dem entgegen gehalten, dass das DSG 2000 von „personenbezogenen Daten“ spreche, worunter auch die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Prüfungsergebnisse und die Daten aus der Anmeldung zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer hat deshalb Beschwerde
DSG 2000 an die Datenschutzkommission erhoben und die Beauskunftung konkret „der Prüfungsergebnisse einer Prüfungsarbeit von mir mit Bewertungen eines Assessors“ von der Beschwerdegegnerin begehrt. Auch alle Empfänger der Daten sollten genannt werden. Ein daraufhin am selben Tag an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren
Paragraph 26, DSG 2000 sei von dieser mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Datenschutzgesetz nur bei „persönlichen“ Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum etc. anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe dem entgegen gehalten, dass das DSG 2000 von „personenbezogenen Daten“ spreche, worunter auch die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Prüfungsergebnisse und die Daten aus der Anmeldung zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer hat deshalb Beschwerde
Paragraph 31, DSG 2000 an die Datenschutzkommission erhoben und die Beauskunftung konkret „der Prüfungsergebnisse einer Prüfungsarbeit von mir mit Bewertungen eines Assessors“ von der Beschwerdegegnerin begehrt. Auch alle Empfänger der Daten sollten genannt werden. b. Die Beschwerdegegnerin teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
DSG 2000 über „alle zu meiner Person in ihrem Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten“, „konkret zumindestens folgende Auskünfte: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren
Paragraph 26, DSG 2000 über „alle zu meiner Person in ihrem Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten“, „konkret zumindestens folgende Auskünfte: 1) die verarbeiteten Daten des Fallbeispiels der Prüfung vom 8.11.2004 in L*** durch Aushändigung einer vollständigen Kopie oder Ablichtung des von mir angefertigten Fallbeispiels einschließlich der Angaben zum Fallbeispiel und allfälliger Bewertungen durch Assessoren 2) die verfügbaren Informationen von Empfängern und Empfängerkreisen dieser Daten 3) Name und Adressen von beteiligten Dienstleistern (z.B. Assessoren)“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, welche von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden, ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegten Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Absatz 2, DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.
3 Z. 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Z 1.DSG 2000 sind personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes „Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.“
Paragraph 4, Ziffer eins Punkt D, S, G, 2000 sind personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes „Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.“
1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
der angeführten Rechtsprechung nicht der Pflicht zur Auskunftserteilung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Auch hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse des Assessors hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verletzt: Zum Einen steht dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers der Geheimhaltungsanspruch des jeweiligen Assessors in Bezug auf seine personenbezogenen Daten (und dazu zählen Name und Adresse)
1 DSG 2000 entgegen (der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargetan, welchen Wert eine Weitergabe dieser Daten des Assessors für ihn hätte, was in einer Interessenabwägung
2 DSG 2000 zu seinen Gunsten hätte ausschlagen können), zum Anderen ist Name und Adresse des Assessors gar nicht Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2004, in dem es ihm lediglich um die Beauskunftung „allfälliger Bewertungen durch Assessoren“, nicht aber um deren Identität selbst gegangen ist. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf die Daten des Assessors als unbegründet abzuweisen. Auch hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse des Assessors hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verletzt: Zum Einen steht dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers der Geheimhaltungsanspruch des jeweiligen Assessors in Bezug auf seine personenbezogenen Daten (und dazu zählen Name und Adresse)
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 entgegen (der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargetan, welchen Wert eine Weitergabe dieser Daten des Assessors für ihn hätte, was in einer Interessenabwägung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 zu seinen Gunsten hätte ausschlagen können), zum Anderen ist Name und Adresse des Assessors gar nicht Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2004, in dem es ihm lediglich um die Beauskunftung „allfälliger Bewertungen durch Assessoren“, nicht aber um deren Identität selbst gegangen ist. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf die Daten des Assessors als unbegründet abzuweisen. Wohl aber hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers
DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie die in elektronischer Form vorhandenen Daten, das sind aus Sicht der Datenschutzkommission jedenfalls die Ergebnisse des Computertests sowie der gesamte Inhalt des über den Prüfungstag aufgenommenen Excel-Sheets, nicht beauskunftet hat. Die in diesen Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer geführten Daten sind personenbezogene Daten iSd DSG 2000 (§ 4 Z 1) und der RL 95/46 (Art. 2 lit.a): Der verwendete Begriff „personenbezogene Daten bezieht sich nach der Definition des Art. 2 lit. a (der RL 95/46) auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ (EuGH C-101/01 Rz 24, Lindqvist [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge Schreibfehlers irrtümlich 'Lindkvist'] gegen Anklagekammer Jönköping). Als Beispiele dafür, dass tatsächlich alle Informationen über natürliche Personen vom Begriff der personenbezogenen Daten erfasst sind, führt der EuGH weiters aus: „Dieser Ausdruck erfasst eindeutig die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit deren Telefonnummern oder mit Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen“. Da somit kein Zweifel an der Qualität der im Excel-Sheet enthaltenen Daten als personenbezogene Daten besteht, war der Beschwerde insofern stattzugeben. Da die Daten aktuell vorhanden sind, ist eine Leistungsfrist von 14 Tagen angemessen. Wohl aber hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers
Paragraph 26, DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie die in elektronischer Form vorhandenen Daten, das sind aus Sicht der Datenschutzkommission jedenfalls die Ergebnisse des Computertests sowie der gesamte Inhalt des über den Prüfungstag aufgenommenen Excel-Sheets, nicht beauskunftet hat. Die in diesen Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer geführten Daten sind personenbezogene Daten iSd DSG 2000 (Paragraph 4, Ziffer eins,) und der RL 95/46 (Artikel 2, Litera a,): Der verwendete Begriff „personenbezogene Daten bezieht sich nach der Definition des Artikel 2, Litera a, (der RL 95/46) auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ (EuGH C-101/01 Rz 24, Lindqvist [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge Schreibfehlers irrtümlich 'Lindkvist'] gegen Anklagekammer Jönköping). Als Beispiele dafür, dass tatsächlich alle Informationen über natürliche Personen vom Begriff der personenbezogenen Daten erfasst sind, führt der EuGH weiters aus: „Dieser Ausdruck erfasst eindeutig die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit deren Telefonnummern oder mit Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen“. Da somit kein Zweifel an der Qualität der im Excel-Sheet enthaltenen Daten als personenbezogene Daten besteht, war der Beschwerde insofern stattzugeben. Da die Daten aktuell vorhanden sind, ist eine Leistungsfrist von 14 Tagen angemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.