← Österreich

K121.017/0009-DSK/2005/00

Obsah (4)§ 1§ 26§ 31§ 4

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.07.2005 GeschäftszahlK121.017/0009-DSK/2005/00 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen

§ 1Abs. 3, § 26 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 id

F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Ing. Ingolf T*** in M***, C***strasse 7 (Beschwerdeführer), gegen die Q*** Management in Wien, U***straße 3*** (Beschwerdegegnerin), vom 4. Jänner 2005 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 26 und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. a) Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Nichtbeauskunftung jener Daten, die bei ihr über den Beschwerdeführer in elektronischer Form vorliegen (das sind jedenfalls die Prüfungsergebnisse des Computertests und der Inhalt des Excel-Sheets über den gesamten Prüfungstag), in seinem Recht auf Auskunft

§ 26DSG 2000 verletzt hat.

a) Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Nichtbeauskunftung jener Daten, die bei ihr über den Beschwerdeführer in elektronischer Form vorliegen (das sind jedenfalls die Prüfungsergebnisse des Computertests und der Inhalt des Excel-Sheets über den gesamten Prüfungstag), in seinem Recht auf Auskunft

Paragraph 26, DSG 2000 verletzt hat. b) Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft

§ 26DSG 2000 unter Beachtung der unter a) getroffenen Feststellungen zu erteilen.

b) Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Auskunft

Paragraph 26, DSG 2000 unter Beachtung der unter a) getroffenen Feststellungen zu erteilen.

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
  2. Jänner 2005 an die Datenschutzkommission und brachte vor, er habe am
  3. November 2004 an einer Prüfung bei der Beschwerdegegnerin teilgenommen. Für die Zulassung zu dieser Prüfung habe er umfangreiche Informationen über seinen beruflichen Werdegang an die Beschwerdegegnerin übermitteln müssen. Am
  4. Dezember 2004 sei ihm per E-Mail ohne nähere Angabe von Gründen, jedoch unter Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit mitgeteilt worden, dass das Prüfungsergebnis negativ sei. Telefonisch und schriftlich angeforderte Kopien der Prüfungsarbeit seien stets mit der Begründung abgelehnt worden, dass diese im Bedarfsfall anlässlich der Einsichtnahme angefertigt werden könnten. Bei der Einsichtnahme am
  5. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer im zweiten Teil der Prüfung, dem „Fallbeispiel“, grundlegende Irrtümer und Fehler bei der Beurteilung feststellen können, weshalb er um Anfertigung von Kopien ersucht habe, welche ihm aber verweigert worden seien. Ein daraufhin am selben Tag an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren

§ 26DSG 2000 sei von dieser mit Schreiben vom 4.

Jänner 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Datenschutzgesetz nur bei „persönlichen“ Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum etc. anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe dem entgegen gehalten, dass das DSG 2000 von „personenbezogenen Daten“ spreche, worunter auch die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Prüfungsergebnisse und die Daten aus der Anmeldung zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer hat deshalb Beschwerde

§ 31

DSG 2000 an die Datenschutzkommission erhoben und die Beauskunftung konkret „der Prüfungsergebnisse einer Prüfungsarbeit von mir mit Bewertungen eines Assessors“ von der Beschwerdegegnerin begehrt. Auch alle Empfänger der Daten sollten genannt werden. Ein daraufhin am selben Tag an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren

Paragraph 26, DSG 2000 sei von dieser mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Datenschutzgesetz nur bei „persönlichen“ Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum etc. anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe dem entgegen gehalten, dass das DSG 2000 von „personenbezogenen Daten“ spreche, worunter auch die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Prüfungsergebnisse und die Daten aus der Anmeldung zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer hat deshalb Beschwerde

Paragraph 31, DSG 2000 an die Datenschutzkommission erhoben und die Beauskunftung konkret „der Prüfungsergebnisse einer Prüfungsarbeit von mir mit Bewertungen eines Assessors“ von der Beschwerdegegnerin begehrt. Auch alle Empfänger der Daten sollten genannt werden. b. Die Beschwerdegegnerin teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom

  1. März 2005 im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe am
  2. November 2004 an der L*** Zertifizierungsprüfung zum „Junior-Projektmanager“ teilgenommen, welche im Anschluss an einen Ausbildungslehrgang durchgeführt worden sei. Das Anmeldeformular werde neben dem Fallbeispiel der Prüfung im Kandidatenordner auf Papier aufbewahrt. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt angeboten worden, Kopien der Prüfung anfertigen zu dürfen, weshalb ihm das auch im Rahmen seiner Einsichtnahme am
  3. Dezember 2004 nicht erlaubt worden sei. Der erste Teil der Prüfung sei ein Computertest, den der Beschwerdeführer bestanden habe und der in Form eines Excel-Sheets (inklusive Prüfungstag und Name) aufbewahrt werde. Die Prüfungsergebnisse würden nur den Kandidaten übermittelt und stünden Dritten nicht zur Verfügung. Der jeweilige Name des Assessors werde zwar auf den Prüfungsunterlagen vermerkt, dessen Privatadresse werde jedoch nicht bekannt gegeben. Nur wenn ein Kandidat die Zertifizierung erfolgreich bestehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, würden seine Daten in eine Datenbank aufgenommen. c. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom
  4. April 2005 im Wesentlichen vor, der erste Teil der Prüfung bestehe aus einem Computertest, dessen Ergebnisse daher (teilweise ausschließlich) in elektronischer Form vorliegen würden. Ebenso existiere ein Excel-Sheet vom gesamten Prüfungstag, welches bei der Beschwerdegegnerin gespeichert sei. Eine Übermittlung der Prüfungsergebnisse an den Beschwerdeführer in verständlicher und entsprechend detaillierter Form sei im gegenständlichen Fall auch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer halte deshalb seine Beschwerde aufrecht und ersucht die Datenschutzkommission unter Einem um Überprüfung der Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin und „ggf. Einleitung eines entsprechenden Registrierungsverfahrens“. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Beschwerdegegnerin ist eine österreichische Projektmanagement-Vereinigung, deren Zertifizierungsstelle unter anderem Junior-Projektmanager entsprechend der Validierung durch die I*** - International Q*** Management *** zertifiziert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Unternehmensbeschreibung auf der Website der Beschwerdegegnerin (Leitbild unter http://www.***.at). Der Beschwerdeführer nahm am
  5. November 2004 in L*** an der Prüfung zum „Junior-Projektmanager“ teil. Das Anmeldeformular für den dieser Prüfung vorausgehenden Ausbildungslehrgang wird in Papierform im Kandidatenordner aufgehoben. Die Prüfung besteht einerseits aus einem Computertest, dessen Ergebnisse zumindest in einem Excel-Sheet eingetragen werden, und andererseits aus einem Fallbeispiel, welches in Papierform ebenfalls im Kandidatenordner aufbewahrt wird. Die Prüfung wird durch einen Assessor bewertet. Nur wenn der Kandidat die Zertifizierung erfolgreich besteht, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war, werden seine Daten (Geschlecht, Vorname, Nachname, Firma, Adresse, Tel/Fax, email, Datum der Zertifizierung, Name des Assessors, Test Ergebnis, Ergebnis Fallbeispiel, Datum Zertifikat gültig bis) in die Datenbank aufgenommen. Die Prüfungsergebnisse werden an keine andere Person außer den Kandidaten selbst übermittelt. Beweiswürdigung: Die Prüfungsteilnahme am
  6. November 2004 ist unstrittig. Die Feststellung der Aufbewahrungsform des Anmeldeformulars sowie des Fallbeispiels ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  7. März 2005, gegen welche der Beschwerdeführer in dem dazu gewährten Parteiengehör auch nichts vorbrachte. Dass der erste Teil der Prüfung aus einem Computertest besteht und die Ergebnisse (zumindest) in einem Excel-Sheet aufbewahrt werden, bringt die Beschwerdegegnerin in der erwähnten Stellungnahme selbst vor. Das gleiche gilt für die Eintragung in die Datenbank der erfolgreichen Prüfungskandidaten. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die Prüfungen durch Assessoren bewertet werden (arg.: „Der jeweilige Name des … Assessors wird auf den Prüfungsunterlagen .. vermerkt.“) Die Feststellung, dass die Prüfungsergebnisse an keine andere Person außer an den Kandidaten selbst übermittelt werden, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  8. März
  9. Der Beschwerdeführer äußerte in dem dazu gewährten Parteiengehör dagegen auch keine Bedenken, sondern monierte nur, dass selbst ihm die Prüfungsergebnisse nicht übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom
  10. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren

§ 26

DSG 2000 über „alle zu meiner Person in ihrem Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten“, „konkret zumindestens folgende Auskünfte: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren

Paragraph 26, DSG 2000 über „alle zu meiner Person in ihrem Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten“, „konkret zumindestens folgende Auskünfte: 1) die verarbeiteten Daten des Fallbeispiels der Prüfung vom 8.11.2004 in L*** durch Aushändigung einer vollständigen Kopie oder Ablichtung des von mir angefertigten Fallbeispiels einschließlich der Angaben zum Fallbeispiel und allfälliger Bewertungen durch Assessoren 2) die verfügbaren Informationen von Empfängern und Empfängerkreisen dieser Daten 3) Name und Adressen von beteiligten Dienstleistern (z.B. Assessoren)“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, welche von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden, ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegten Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom

  1. Dezember
  2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  3. Jänner 2005 im Wesentlichen folgendes mit: „Der Ordnung halber halten wir fest, dass sich der § 26 Datenschutzgesetz auf persönliche Daten (z.Bsp. Name, Adresse, Geburtsdatum, etc.) bezieht und laut Auskunft unseres Rechtsbüros nicht auf Tests/Prüfungen. Er ist aus unserer Sicht somit im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.“ „Der Ordnung halber halten wir fest, dass sich der Paragraph 26, Datenschutzgesetz auf persönliche Daten (z.Bsp. Name, Adresse, Geburtsdatum, etc.) bezieht und laut Auskunft unseres Rechtsbüros nicht auf Tests/Prüfungen. Er ist aus unserer Sicht somit im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer der Datenschutzkommission mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  4. Jänner
  5. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften

der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

§1Abs.

2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.

§1

Absatz 2, DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.

§ 1Abs.

3 Z. 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 4

Z 1.DSG 2000 sind personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes „Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.“

Paragraph 4, Ziffer eins Punkt D, S, G, 2000 sind personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes „Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.“

§ 26Abs.

1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

§ 26Abs.

4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

  1. Anwendung auf den Beschwerdefall Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. für viele GZ K120.810/005-DSK/2002 vom
  2. Juni 2002, GZ K120.871/004-DSK/2003 vom
  3. November 2003, und zuletzt GZ K120.986/0008-DSK/2005 vom
  4. April 2005, alle abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk) und nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom
  5. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086 und vom
  6. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) erstreckt sich das Auskunftsrecht nicht auf Papierakten, weil es sich dabei weder um eine (automationsunterstützte) Datenanwendung noch um eine manuelle Datei handelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission vergleiche für viele GZ K120.810/005-DSK/2002 vom
  7. Juni 2002, GZ K120.871/004-DSK/2003 vom
  8. November 2003, und zuletzt GZ K120.986/0008-DSK/2005 vom
  9. April 2005, alle abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk) und nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom
  10. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086 und vom
  11. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) erstreckt sich das Auskunftsrecht nicht auf Papierakten, weil es sich dabei weder um eine (automationsunterstützte) Datenanwendung noch um eine manuelle Datei handelt. Das ausschließlich in Papierform vorliegende Anmeldeformular sowie die ebenfalls ausschließlich in Papierform aufbewahrten, vom Beschwerdeführer während seiner Prüfung angefertigten Fallbeispiele unterliegen

der angeführten Rechtsprechung nicht der Pflicht zur Auskunftserteilung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Auch hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse des Assessors hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verletzt: Zum Einen steht dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers der Geheimhaltungsanspruch des jeweiligen Assessors in Bezug auf seine personenbezogenen Daten (und dazu zählen Name und Adresse)

§ 1Abs.

1 DSG 2000 entgegen (der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargetan, welchen Wert eine Weitergabe dieser Daten des Assessors für ihn hätte, was in einer Interessenabwägung

§ 1Abs.

2 DSG 2000 zu seinen Gunsten hätte ausschlagen können), zum Anderen ist Name und Adresse des Assessors gar nicht Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2004, in dem es ihm lediglich um die Beauskunftung „allfälliger Bewertungen durch Assessoren“, nicht aber um deren Identität selbst gegangen ist. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf die Daten des Assessors als unbegründet abzuweisen. Auch hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse des Assessors hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verletzt: Zum Einen steht dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers der Geheimhaltungsanspruch des jeweiligen Assessors in Bezug auf seine personenbezogenen Daten (und dazu zählen Name und Adresse)

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 entgegen (der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargetan, welchen Wert eine Weitergabe dieser Daten des Assessors für ihn hätte, was in einer Interessenabwägung

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 zu seinen Gunsten hätte ausschlagen können), zum Anderen ist Name und Adresse des Assessors gar nicht Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2004, in dem es ihm lediglich um die Beauskunftung „allfälliger Bewertungen durch Assessoren“, nicht aber um deren Identität selbst gegangen ist. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf die Daten des Assessors als unbegründet abzuweisen. Wohl aber hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers

§ 26

DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie die in elektronischer Form vorhandenen Daten, das sind aus Sicht der Datenschutzkommission jedenfalls die Ergebnisse des Computertests sowie der gesamte Inhalt des über den Prüfungstag aufgenommenen Excel-Sheets, nicht beauskunftet hat. Die in diesen Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer geführten Daten sind personenbezogene Daten iSd DSG 2000 (§ 4 Z 1) und der RL 95/46 (Art. 2 lit.a): Der verwendete Begriff „personenbezogene Daten bezieht sich nach der Definition des Art. 2 lit. a (der RL 95/46) auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ (EuGH C-101/01 Rz 24, Lindqvist [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge Schreibfehlers irrtümlich 'Lindkvist'] gegen Anklagekammer Jönköping). Als Beispiele dafür, dass tatsächlich alle Informationen über natürliche Personen vom Begriff der personenbezogenen Daten erfasst sind, führt der EuGH weiters aus: „Dieser Ausdruck erfasst eindeutig die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit deren Telefonnummern oder mit Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen“. Da somit kein Zweifel an der Qualität der im Excel-Sheet enthaltenen Daten als personenbezogene Daten besteht, war der Beschwerde insofern stattzugeben. Da die Daten aktuell vorhanden sind, ist eine Leistungsfrist von 14 Tagen angemessen. Wohl aber hat die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers

Paragraph 26, DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie die in elektronischer Form vorhandenen Daten, das sind aus Sicht der Datenschutzkommission jedenfalls die Ergebnisse des Computertests sowie der gesamte Inhalt des über den Prüfungstag aufgenommenen Excel-Sheets, nicht beauskunftet hat. Die in diesen Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer geführten Daten sind personenbezogene Daten iSd DSG 2000 (Paragraph 4, Ziffer eins,) und der RL 95/46 (Artikel 2, Litera a,): Der verwendete Begriff „personenbezogene Daten bezieht sich nach der Definition des Artikel 2, Litera a, (der RL 95/46) auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ (EuGH C-101/01 Rz 24, Lindqvist [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge Schreibfehlers irrtümlich 'Lindkvist'] gegen Anklagekammer Jönköping). Als Beispiele dafür, dass tatsächlich alle Informationen über natürliche Personen vom Begriff der personenbezogenen Daten erfasst sind, führt der EuGH weiters aus: „Dieser Ausdruck erfasst eindeutig die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit deren Telefonnummern oder mit Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen“. Da somit kein Zweifel an der Qualität der im Excel-Sheet enthaltenen Daten als personenbezogene Daten besteht, war der Beschwerde insofern stattzugeben. Da die Daten aktuell vorhanden sind, ist eine Leistungsfrist von 14 Tagen angemessen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.